Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 936/2019

Urteil vom 22. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand
Fortsetzung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
vom 11. Oktober 2019 (VB.2019.00621).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er reiste am 9. Juni 2016 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Vollzug der Wegweisung mit Urteil vom 18. Juli 2018. In der Folge wurde A.________ in Ausschaffungshaft genommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Fortsetzung der Ausschaffungshaft am 11. September 2019 und bewilligte die Haft bis zum 18. Dezember 2019. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 11. Oktober 2019 ab.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. November 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei seine vorläufige Aufnahme zu beantragen, ein Vollzugsstopp für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens anzuordnen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend ausländerrechtliche Haft zur Verfügung (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.1.3 S. 139 f. mit Hinweisen). Streitgegenstand vor Bundesgericht ist dabei ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Haft. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei seine vorläufige Aufnahme zu beantragen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Im Haftverfahren ist grundsätzlich nicht über den Vollzug der Wegweisung zu entscheiden; hierfür sind die Asyl- und Ausländerbehörden zuständig. Weil die Haft aber beendet wird, wenn der Wegweisungsvollzug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.223
1    Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.223
1bis    In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG224 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.225
2    Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.226
2bis    Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.227
3    Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
4    Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.228
5    Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.
6    Die Haft wird beendet, wenn:
a  der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b  einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c  die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
AIG [SR 142.20]), müssen Vollzugshindernisse vorfrageweise geprüft werden (BGE 127 II 168 E. 2c S. 172). Als rechtliche Vollzugshindernisse kommen dabei die Unzulässigkeit des Vollzugs (Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV sowie Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.249 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.250
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.251
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:252
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG256 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG257 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.258
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.259
AIG) sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.249 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.250
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.251
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:252
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG256 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG257 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.258
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.259
AIG) infrage. Das Haftgericht ist bei Vollzugsfragen an den Entscheid der zuständigen Sachbehörde gebunden, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220 f.). Dies gilt insbesondere für im Asylverfahren ergangene Wegweisungsentscheide der hierfür eingesetzten Fachbehörden (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198). Das Gericht muss eine nachträgliche Änderung der Sachlage berücksichtigen, doch obliegt es primär den Fachbehörden, über den Vollzug - allen-falls im Rahmen eines Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuchs - zu befinden (Urteil 2C 445/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 4.2 f.).

3.2. Der Beschwerdeführer erachtet eine Rückkehr nach Kabul aufgrund der dort herrschenden Lage als unzulässig.

3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass sowohl im Wegweisungsentscheid wie auch im Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingehend die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-zugs bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers geprüft worden sei. Der Entscheid wirke nicht offensichtlich unrichtig. In den zahlreichen Hinweisen des Beschwerdeführers auf die Situation in Afghanistan bzw. Kabul seien keine massgeblichen neuen Sachumstände zu erblicken. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Situation tatsächlich anders präsentiere als im Zeitpunkt des Wegweisungs- bzw. Beschwerdeentscheids. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Bericht belege keine massive Zuspitzung, sondern eine Stagnation der zivilen Opfer auf sehr hohem Niveau (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils).

3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass sich die Sicherheitslage in Kabul massiv verschlechtert habe. Seit Ende 2017 würden gezielte Anschläge stattfinden. Dabei seien die zivilen Opfer stark angestiegen. Es sei eine Zunahme an Entführungen, Raubüberfällen und Drogenkriminalität festzustellen. Zudem fehle es an infrastrukturellen Kapazitäten und an einer hinreichenden Versorgung. Es sei von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach Kabul auszugehen. Das Bundesverwaltungs-gericht habe bei der Wegweisung des Beschwerdeführers die Ver-schlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation nicht berücksichtigt.

3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eingehend mit der Lage in Afghanistan befasst. Dabei hat es zahlreiche Quellen ausgewertet (vgl. die Auflistung in E. 6.3.2) und sich detailliert mit den Anschlägen dort auseinandergesetzt (E. 8.2.2). Es hat erwogen, dass die Sicherheitslage in Kabul äusserst prekär sei (E. 8.2.3), eine Mehrheit der Bevölkerung in Siedlungen lebe, die einen schlechten oder keinen Zugang zur grundlegenden Infrastruktur (Strom, Trinkwasser etc.) hätten (E. 8.3.1), die Gesundheitsversorgung mangelhaft sei (E. 8.3.2) und der starke Bevölkerungszuwachs die bestehenden Probleme weiter verschärfe (E. 8.3.3). Die Sicherheitslage wie auch die humanitäre Situation habe sich klar verschlechtert und die Lage in Kabul sei grundsätzlich als existenzbedrohend und deshalb unzumutbar zu qualifizieren. Nur beim Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen könne von der Zumut-barkeit des Vollzugs ausgegangen werden (E. 8.4).

3.2.4. Im Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht auf diese Rechtsprechung Bezug genommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3318/2018 vom 18. Juli 2018). Es hat erwogen, dass es keine Hinweise gebe, wonach dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Afghanistan Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohe; der Vollzug der Wegweisung sei deshalb zulässig (E. 4.2). Weiter hat es besonders begünstigende Umstände beim Beschwerdeführer bejaht und den Vollzug nach Kabul trotz der prekären Lage auch als zumutbar erachtet (E. 4.3). Der Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe die Situation in Kabul im Urteilszeitpunkt verkannt, ist durch nichts belegt. Der vorher zitierte Leitentscheid des Gerichts war im Juli 2018 erst neun Monate alt, und das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass gesehen, darauf zu-rückzukommen. Mit dem blossen Hinweis, dass sich die Situation seit Ende 2017 verschlechtert habe, ist die offensichtliche Unrichtigkeit der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht dargetan.

3.2.5. Auch die vom Beschwerdeführer detailliert dargelegte Entwicklung seit dem Beschwerdeentscheid führt nicht dazu, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts aus heutiger Sicht als offensichtlich überholt qualifiziert werden müsste. Was die Zulässigkeit des Vollzugs betrifft, so hat das Bundesgericht in einem neueren Ent-scheid betreffend Afghanistan bzw. Kabul erwogen, dass die Rückkehr in eine Situation, die in einem Staat allgemein üblich sei, ohne Hin-weise auf eine konkrete Gefährdung der Einzelperson grundsätzlich nicht gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstosse (vgl. Urteil 2C 915/2017 vom 24. November 2017 E. 5.2 f.).

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in einem aktuellen Urteil davon aus, dass Rückführungen nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Lage nicht generell unzulässig seien (Urteil des EGMR A.A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019 [Nr. 32218/17], Rz. 46). Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs ist unbestritten, dass die Lage in Kabul kritisch und instabil ist. Wie erwähnt hat das Bundesverwaltungsgericht die prekäre Sicherheitslage und die schlechte humanitäre Situation im damaligen Grundsatz-urteil berücksichtigt und ist davon ausgegangen, dass der Vollzug nach Kabul grundsätzlich unzumutbar ist, wenn nicht besondere Verhältnisse vorliegen. An dieser Rechtsprechung hält es nach wie vor fest (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4365/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 7.2).
Dies ist auch dem Beschwerdeführer bekannt. Er hat davon abgesehen, ein Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch bei den zuständigen Behörden einzureichen (vgl. S. 22 f. Ziff. 67 der Beschwerde). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Verschlechterung der Sicherheitslage (z.B. Anstieg der zivilen Opfer um 5 % im Jahr 2018; vgl. S. 6 Ziff. 12 der Beschwerde) und die nach wie vor prekäre humanitäre Situation nicht genügen, um den Vollzug der Wegweisung als offensichtlich unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Rückkehr nach Kabul aufgrund seiner individuellen Umstände unzumutbar sei. Seine Familie sei nicht mehr wohlhabend und er könne auf keine finanzielle Unterstützung zählen.

3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann. Es könne ihm zugemutet werden, sich in Kabul eine neue Existenz aufzubauen. Er verfüge über eine mehrjährige Schulbildung, Auslanderfahrung und Berufser-fahrung. Er stamme aus äusserst wohlhabenden Verhältnissen und könne auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zählen. Seine Familie besitze Liegenschaften und über siebzig Verkaufsgeschäfte. Neben dem Vermögen entspreche bereits das Einkommen seiner Familie einem Vielfachen des Durchschnittseinkommens in Afghani-stan. Der Beschwerdeführer kehre in keinen ihm unbekannten Kultur-kreis zurück, sondern in sein Heimatland, in dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3318/2018 vom 18. Juli 2018 E. 4.3.5).

3.3.2. Der Beschwerdeführer stellt diese Ausführungen nicht substanziiert infrage, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat. Angesichts der weitreichenden Mitwirkungspflichten im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG [SR 142.31] bzw. Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AIG) und vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, lediglich pauschal einen veränderten Sachverhalt zu behaupten. Der Vorwurf in der Beschwerde, der strikte Beweis für die nicht mehr vorhandenen Finanzressourcen sei nicht möglich, geht an der Sache vorbei. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb die Familie ihre Liegenschaften und zahlreichen Verkaufsgeschäfte innerhalb von knapp eineinhalb Jahren verloren haben soll. Der Tod des Vaters alleine vermag dies nicht zu erklären. Auch fehlen jegliche Belege für diese Behauptung. Ist somit nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann, relativiert dies auch die unklare Wohn- und Arbeitssituation. Eine massgebliche Änderung des Sachverhalts ist deshalb offensichtlich nicht glaubhaft gemacht.

3.4. Zusammenfassend ist das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der beschränkten Kognition des Haftgerichts (vgl. vorne E. 3.1) zu Recht davon ausgegangen, dass der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Nachdem die übrigen Haftvoraussetzungen nicht bestritten werden, ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG).

4.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Das Gesuch um unent-geltliche Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekre-tariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger