Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 406/2016

Urteil vom 22. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Neuenschwander,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich.

Gegenstand
Untersuchungs- und Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Drohung, Körperverletzung, Tätlichkeiten sowie Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am 11. Juni 2016 verhaftet und am 14. Juni 2016 vom Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 14. September 2016 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 11. Dezember 2016. Eine vom Beschuldigten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 ab. Dagegen gelangte er mit Beschwerde vom 1. November 2016 an das Bundesgericht.

B.
Am 28. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten wegen Drohung, wiederholten Tätlichkeiten sowie Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie beantragt beim Strafgericht die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten (bedingt) sowie einer Busse von Fr. 600.--.

C.
Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2016 hin hat das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, unterdessen (nämlich mit Verfügung vom 7. November 2016) die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft bewilligt.

D.
Der Beschuldigte beantragt in seiner Beschwerde vom 1. November 2016 (gegen den Haftbeschwerdeentscheid des Obergerichtes vom 11. Oktober 2016) im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und seine sofortige Haftentlassung.
Das Obergericht verzichtete am 3. November (Posteingang: 9. November) 2016 auf eine Stellungnahme. Am 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine zusätzliche Eingabe ein. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November (Posteingang: 11. November) 2016 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer reichte am 11. November (Posteingang: 15. November) 2016 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Am 14. November 2016 verzichtete er auf eine Replik zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft. Am 16. November 2016 reichte er eine weitere unaufgeforderte Eingabe ein.

Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens nicht (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
Ingress StPO). Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Ausserdem sei die Inhaftierung unverhältnismässig, da einem allfälligen Haftgrund mit Ersatzmassnahmen (Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO) ausreichend begegnet werden könne.

2.1. Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Der Beschwerdeführer habe seine getrennt von ihm lebende Ehefrau (Privatklägerin) am 6. Juni 2016 während eines Telefongesprächs mit dem Tode bedroht. Auch habe er ihr gedroht, ihre Brüder bzw. ihre ganze Familie umzubringen und ihr die Haare abzuschneiden. Am 11. Juni 2016 habe er die Wohnung der Geschädigten betreten. Im Wohnzimmer sei er mit einer mitgebrachten Schere auf sie losgegangen und habe angefangen, ihr die Haare abzuschneiden. Nachdem die Geschädigte ihre Hände schützend auf ihren Kopf gelegt habe, habe er sie mit der Schere an beiden Händen verletzt. Er habe erst von ihr abgelassen, als eine gemeinsame Tochter dazwischen gegangen sei. Am gleichen Tag habe der Beschwerdeführer die Privatklägerin während einer Autofahrt heftig an den Haaren gerissen, wodurch sie starke Schmerzen am Kopf erlitten und sich erbrochen habe. Anlässlich seiner Verhaftung am 11. Juni 2016 sei ihm der Wohnungsschlüssel abgenommen worden, den ihm die (getrennt von ihm lebende) Geschädigte überlassen hatte. Bei einer späteren Kontrolle seiner Effekten sei noch ein zweiter Wohnungsschlüssel gefunden worden. Dieser Schlüssel, welcher der genannten Tochter gehört habe, sei vom Beschwerdeführer
(laut Polizeirapport) aus der Wohnung der Geschädigten "auf unbekannte Weise mitgenommen" worden.
Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf von Todesdrohungen beruhe, so das Obergericht, ausschliesslich auf Beweisaussagen der Privatklägerin. Die gemeinsamen drei Kinder seien nicht Zeugen des Telefonates gewesen. Die Aussagen der Privatklägerin seien daher für das Strafverfahren von wesentlicher Bedeutung, und es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Beeinflussungen. Aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse erscheine die Geschädigte (insbesondere wegen ihrer Angst vor dem Beschuldigten und mit Rücksicht auf das Wohl ihrer gemeinsamen drei Kinder) aber in erhöhtem Ausmass beeinflussbar bzw. exponiert. Und für den Beschwerdeführer bestehe ein erheblicher Anreiz, sich mit der Geschädigten in Verbindung zu setzen und sie zu veranlassen, zu seinen Gunsten auszusagen oder (ihn begünstigende) Verfahrensanträge zu stellen. Bei "Vier-Augen-Delikten" stelle im Übrigen die unmittelbare Wahrnehmung durch das erkennende Gericht (bzw. eine ergänzende Befragung) die Regel dar.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei zwar denkbar, dass die Privatklägerin vor dem erkennenden Sachgericht nochmals befragt werden könnte. Dies rechtfertige die Annahme von Kollusionsgefahr jedoch nicht. Bei den Tatvorwürfen handle es sich um ein "klassisches Vier-Augen-Delikt". Eheliche Konflikte bedingten "per se eine Nähe zwischen den Parteien". Die Gefahr von Beeinflussung wohne daher "strafrechtlich aufzuarbeitenden Ehestreitigkeiten regelmässig inne". Die Ansicht der Vorinstanz, die Privatklägerin sei erhöht beeinflussbar, treffe nicht zu, zumal sie sich unterdessen für eine Scheidung ausgesprochen habe. Im vorliegenden Fall stehe als schwerstes angeklagtes Delikt bloss eine Drohung im Raum. Es dürfe nicht "in jedem Fall von häuslicher Gewalt" Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet werden. Der Anreiz, mit seiner (Noch-) Ehefrau in Kontakt zu treten und damit eine (Wieder-) Inhaftierung zu riskieren, sei gering, da im Falle einer Verurteilung realistischerweise nur von einer bedingten Geldstrafe auszugehen sei und ihm auch keine ausländerrechtliche Massnahme drohe.

2.3. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).

2.4. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.4 S. 26; zur einschlägigen Praxis s.a. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N. 7). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen
(BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f.; 133 I 27 E. 3.2 S. 30, 270 E. 3.3.1 S. 279 f.).

2.5. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

2.6. Im vorliegenden Fall ist das Strafverfahren zwar bereits relativ weit vorangeschritten. Es besteht hier jedoch weiterhin die konkrete Gefahr einer erheblichen Beeinflussung wichtiger Beweisergebnisse durch den Beschuldigten. Dieser hat vor den kantonalen Instanzen eingeräumt, dass er mehrmals rabiat gegen die Privatklägerin vorgegangen ist (gewaltsames Abschneiden von Haaren, Beibringen von oberflächlichen Schnittverletzungen an beiden Händen, heftiges Haarereissen usw.). Auch den im angefochtenen Entscheid dargelegten dringenden Tatverdacht von massiven telefonischen Drohungen bestreitet er nicht substanziiert. Im angefochtenen Entscheid wird ferner dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel einer Tochter aus der Wohnung der Privatklägerin entwendet habe. Die Vorinstanz durfte daher willkürfrei von einer ausgeprägten Bereitschaft und Neigung des Beschwerdeführers ausgehen, aggressiv auf die Geschädigte einzuwirken, um damit ihr Verhalten auf eine ihm genehme Art und Weise zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass die von Kollusion bedrohten Aussagen der Privatklägerin beweisrechtlich von besonderer Wichtigkeit erscheinen. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere nicht, dass es für die zur Anklage gebrachten
telefonischen Todesdrohungen keine (weiteren) direkten Zeuginnen oder Zeugen gibt. Zwar wurde es der Privatklägerin freigestellt, ob sie an der gerichtlichen Hauptverhandlung persönlich teilnehmen will. Dies schliesst jedoch weder ihr Erscheinen noch ihre unmittelbare gerichtliche Befragung nach Abschluss des Beweisverfahrens zum Vornherein aus. Sowohl die Geschädigte als auch die Tochter, welche Zeugin der Scherenattacke wurde, sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Übrigen als schutzbedürftig bzw. exponiert einzustufen.
Bei gesamthafter Betrachtung aller Untersuchungsergebnisse erscheint die Annahme von Verdunkelungsgefahr durch die kantonalen Instanzen nicht als bundesrechtswidrig. Da das erstinstanzliche Strafgericht die Hauptverhandlung unterdessen auf den 21. Dezember 2016 terminiert hat, werden die Haftgründe (und die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft) spätestens in ca. vier Wochen vom Sachgericht neu zu prüfen sein.

2.7. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Haft. Im vorliegenden Fall stünden bloss Vergehen im Raum. Selbst wenn Kollusionsgefahr bejaht würde, könne dieser mit einem Rayon- und Kontaktverbot ausreichend begegnet werden.

2.8. Zur Frage von allfälligen Ersatzmassnahmen für Haft erwägt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer seien diverse Vergehen vorzuwerfen; bei den zur Anklage gebrachten Todesdrohungen handle es sich um schwere Vergehen. Dies umso mehr, als sie noch durch diverse Gewalthandlungen bzw. massive Tätlichkeiten begleitet gewesen seien. Der Beschwerdeführer biete keine Gewähr dafür, dass er sich an ersatzweise verfügte Auflagen (Rayon- und Kontaktverbot) strikte halten würde. Vielmehr müsse bei einer Haftentlassung damit gerechnet werden, dass er erneut mit der Privatklägerin in Kontakt treten bzw. sich Zugang zu ihrer Wohnung verschaffen würde. Auch ein sogenanntes "Electronic Monitoring" erscheine in der vorliegenden Konstellation nicht zielführend.

2.9. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Einschätzung der kantonalen Instanzen, wonach der dargelegten Kollusionsgefahr mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft derzeit noch nicht ausreichend begegnet werden könne, nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dabei ist namentlich der dringende Verdacht mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte telefonisch massiv bedroht, sie in ihrer Wohnung aufgesucht und (in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter) rabiat mit einer mitgebrachten Schere traktiert hat, und dass er (laut Polizeirapport) einen Schlüssel aus der Wohnung der Privatklägerin entwendete (vgl. dazu oben, E. 2.1 und 2.6). Die Vorinstanz erwägt, es sei dem Beschwerdeführer offenbar "viel daran gelegen, freien Zutritt zur Wohnung der Geschädigten zu haben, allenfalls auch ohne deren Einverständnis". Ausserdem sind wichtige Beweisaussagen von Beeinflussung bedroht und erscheinen die fraglichen Gewährspersonen in erhöhtem Masse exponiert. Wie bereits erwähnt, wird spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2016 die Verhältnismässigkeit von Sicherheitshaft durch das Sachgericht neu zu prüfen sein.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist amtlich verteidigt, befindet sich schon seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft und legt seine finanzielle Bedürftigkeit glaubhaft dar. Die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sarah Neuenschwander, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWSt) ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster