Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 370/2019

Urteil vom 22. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
SOLIDA Versicherungen AG,
Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, Klausstrasse 33, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2018 (UV.2018.7).

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1960, war seit dem 1. Juni 2006 mit einem 80 %-Pensum als Fachperson Pflege bei der Spitex B.________ beschäftigt und dadurch bei der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am Abend des 12. März 2015 stürzte sie mit dem Velo auf dem Weg zu einem Kunden. Sie wurde mit dem Rettungsdienst ins Spital C.________ gebracht. Nach dessen Bericht vom 19. März 2015 erlitt sie ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Verletzung an der linken Schulter. Nach ihrer Hospitalisation bis zum 20. März 2015 befand sie sich zunächst in tagesklinischer Behandlung der Rehabilitationsklinik D.________ und wurde danach neuropsychologisch durch lic. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie sowie für Psychotherapie FSP, betreut. Die bei den elektroenzephalographischen Untersuchungen erhobenen Befunde indizierten eine antiepileptische Medikation. Am 14. September 2015 begann A.________ mit einem therapeutischen Arbeitsversuch (drei mal drei Stunden pro Woche) an ihrem angestammten Arbeitsplatz. Im Februar 2016, also rund ein Jahr nach dem Unfall, erreichte sie eine Arbeitszeit von knapp dreieinhalb
Stunden pro Tag und Ende 2016 eine Präsenzzeit von 21 bis 24 Stunden pro Woche. Dabei absolvierte sie jeweils drei Mal eine grössere Tour und zwei Mal eine kleinere Tour, übernahm jedoch weiterhin keine Abend- und Wochenenddienste. Die Concordia holte ein Gutachten der F.________ vom 28. April 2017 ein. Am 13. Juni 2017 schloss sie den Fall ab und stellte ihre Taggeldleistungen per 30. Juni 2017 ein. Sie kam jedoch auch über diesen Zeitpunkt hinaus noch für die Heilbehandlung auf (neurologische Kontrolluntersuchungen, insbesondere auch Elektroenzephalogramme [EEG], neuropsychologische Therapie sowie antikonvulsive medikamentöse Behandlung). Ihre Partnerversicherung SOLIDA Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) sprach A.________ mit Verfügung vom 28. Juni 2017 und Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.

B.
A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invalditätsgrad von 50 % beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt führte eine mündliche Verhandlung durch und befragte die Versicherte sowie ihre Vorgesetzte G.________, Teamleiterin bei der Spitex B.________, als Zeugin. Mit Entscheid vom 24. September 2018 verpflichtete es die Solida zur Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 %.

C.
Die Solida lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, wozu sich die Solida mit einer weiteren Eingabe äussert. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 11. September 2019 hat der Instruktionsrichter dem Gesuch der Solida um aufschiebende Wirkung der Beschwerde stattgegeben.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist die vorinstanzlichen Feststellung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit, die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegt. Unbestritten ist dabei, dass die Solida für organisch objektiv ausgewiesene, natürlich- und adäquat-kausale Unfallfolgen haftet.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden allgemeinen Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Zutreffend dargestellt wird im angefochtenen Entscheid auch die Rechtsprechung zur Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legen ist (BGE 140 V 193). Zu ergänzen ist, dass dabei geprüft werden soll, welche Tätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung noch zuzumuten sind. Diese Frage ist rechtsprechungsgemäss in erster Linie durch die Ärzte zu beantworten und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung (Urteile 8C 801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.3; 8C 334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1). Anzufügen ist des Weiteren, dass praxisgemäss die Berichte der behandelnden Ärzte oder anderer medizinischer Fachpersonen wegen ihrer
auftragsrechtlichen Stellung und ihres Behandlungsauftrags kaum je eine abschliessende objektive Beurteilung des Gesundheitszustandes erlauben (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; Urteil 8C 260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2).

4.
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Gutachter unvollständig, das heisst nicht im vollen Umfang des ihr selber vorliegenden Aktendossiers dokumentiert waren. Insbesondere bezweifelte sie, dass ihnen die Angaben des behandelnden Neuropsychologen lic. phil. E.________ (Bericht vom 29. März 2017) sowie sämtliche Protokolle über die Eingliederungsbemühungen des Case Managements der Concordia zur Verfügung gestanden hätten. Jedenfalls seien diese Akten im Gutachten weder aufgelistet noch hätten sich die Experten damit auseinandergesetzt. Das Gutachten sei aus diesem Grund unvollständig und vermöge den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht zu genügen.
Das kantonale Gericht schritt zu einer eigenständigen Prüfung der Arbeitsfähigkeit. Es würdigte die genannten Protokolle, die Angaben der Versicherten und der zur mündlichen Verhandlung aufgebotenen Zeugin sowie die Berichte des lic. phil. E.________ vom 29. März 2017, vom 21. Juli 2017 und vom 10. April 2018 und der Rehabilitationsklinik D.________ vom 26. September 2017. Gestützt darauf gelangte es zum Schluss, dass auch nach über anderthalbjährigen Eingliederungsbemühungen beziehungsweise mehr als zwei Jahre nach dem Unfall lediglich ein 50 %-Pensum statt der von den Gutachtern attestierten zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Die Versicherte schöpfe damit ihre Leistungsfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise voll aus. Insbesondere vermöge sie aufgrund der Erfahrungen an der bisherigen Arbeitsstelle keine Abend- beziehungsweise Nacht- und auch keine Wochenendeinsätze mehr zu leisten. Gleiches gelte für die dort üblichen "ganzen Touren" à je fünfeinhalb Stunden. Sie sei damit - auch über eine rein zeitlich eingeschränkte Belastbarkeit hinaus - nicht im gleichen Umfang wie vor dem Unfall einsetzbar. Nach der Vorinstanz war deshalb bezüglich der noch zumutbaren Leistungsfähigkeit nicht auf das
Gutachten, sondern auf die Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen und die damit übereinstimmende Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen. Dabei berücksichtigte sie auch deren Einschätzung, dass die Versicherte am angestammten Arbeitsplatz dank des Entgegenkommens ihrer Arbeitgeberin optimal eingegliedert sei.

5.
Die Solida macht im Wesentlichen geltend, dass weder die Eingliederungsprotokolle noch die Berichte der behandelnden Ärzte ein Abweichen vom versicherungsexternen Gutachten gerechtfertigt hätten. Im Übrigen wäre der Versicherten bei Ausübung einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit ein noch höheres Pensum (80 %) als das für den angestammten Beruf attestierte (70 %) zuzumuten. Dies sei bei der Prüfung, ob sie ihre Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe, unberücksichtigt geblieben.

6.

6.1. Inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Beweistauglichkeit des von der Concordia eingeholten versicherungsexternen Gutachtens unrichtig wären, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere insoweit, als das kantonale Gericht davon ausging, dass die Experten über den Verlauf der Eingliederungsbemühungen nicht dokumentiert gewesen seien. Diese erstreckten sich über den Zeitraum vom 25. August 2015 bis zum 24. April 2017. Daran ändert nichts, dass ihnen das Protokoll über das erste Rehabilitations-Koordinationsgespräch vom 25. August 2015 vorgelegen haben mag. Es befand sich in den medizinischen Akten. An dieser ersten Besprechung beteiligten sich, neben dem Case Manager der Concordia und zwei Vorgesetzten der Versicherten, mehrere Fachpersonen der Rehabilitationsklinik D.________. Anlässlich der nachfolgenden Gespräche waren jedoch auch die zuständige Beraterin der IV-Stelle sowie der Neuropsychologe lic. phil. E.________ zugegen. Der letztgenannte behandelte die Versicherte seit Spätsommer 2015 nach Überweisung durch die Rehabilitationsklinik D.________, die danach nur noch EEG-Verlaufskontrollen durchführte. Dass das kantonale Gericht das Gutachten wegen Unvollständigkeit als nicht hinreichend
beweiskräftig erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.

6.2.

6.2.1. Da es dem vorliegenden Gutachten mit der vorinstanzlich festgestellten Unvollständigkeit bereits an einer allgemeinen Voraussetzung für dessen Beweistauglichkeit fehlt, rechtfertigt sich eine eigenständige Prüfung der Arbeitsfähigkeit durch den Rechtsanwender nicht. Ohnehin erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine solche Vorgehensweise (unter weiteren Voraussetzungen) vorab bei der Beurteilung psychischer Beschwerdebilder nach den normativen Vorgaben beziehungsweise Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 als zulässig (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f.; Urteile 8C 177/2018 vom 3. August 2018 E. 4.3; 9C 106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Das mündet in aller Regel entweder in eine Bestätigung der gutachterlichen Einschätzung oder in die Erkenntnis aus, dass Bedarf an weiteren Abklärungen besteht. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor (oben E. 2 sowie sogleich E. 6.2.2).

6.2.2. Gemäss Gutachten waren Unfallfolgen weiterhin morphologisch ausgewiesen (Subarachnoidalblutung und kontusionsbedingte Scherblutungen). Die Experten diagnostizierten insbesondere ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma und gingen des Weiteren davon aus, dass aufgrund der im EEG gezeigten Auffälligkeiten eine posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder (bei Dauermedikation) ohne Anfälle je nach Verlauf innerhalb eines Zeitraums von fünf bis sechs Jahren nicht auszuschliessen sei. Ihrer Auffassung nach führen solche Befunde zu höchstens leichten neuropsychologischen Defiziten in Form einer reduzierten Belastbarkeit, die sie in zeitlicher Hinsicht auf eine Einschränkung von 30 % schätzten.
Demgegenüber beruhten die Einschätzungen der Vorgesetzten, der zuständigen IV-Beraterin sowie der behandelnden Fachpersonen, die an den Eingliederungsbesprechungen teilnahmen, weitgehend auf den subjektiven Angaben der Versicherten über ihre Leistungsfähigkeit. Massgeblich ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch allein die objektivierbare Gesundheitsschädigung. Aber auch eine direkte Leistungszusprache gestützt auf den nach der Begutachtung erstatteten Arztbericht der Rehabilitationsklinik D.________ vom 26. September 2017 rechtfertigte sich nicht (vgl. oben E. 3). Die Einschätzungen des behandelnden Neuropsychologen vermochten diesbezüglich ebenfalls nicht zu genügen.

6.3. Zusammengefasst fehlte es an Beweisgrundlagen, die einen abschliessenden Entscheid über die objektiv begründete Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung allfälliger Versicherungsansprüche erlaubt hätten. Die Vorinstanz hätte daher eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter der F.________ oder ein Gerichtsgutachten einholen müssen. Die Sache ist zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo