Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 546/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Felder,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Vultier,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
4. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (einfache Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. April 2015.

Sachverhalt:

A.

Am 25. Januar 2013 erstattete X.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und Unterlassung der Nothilfe sowie gegen B.________ und C.________ wegen Unterlassung der Nothilfe.

B.

B.a. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Strafverfahren ein.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 21. April 2015 die Beschwerde von X.________ gegen die Verfahrenseinstellung ab.

B.b. Das Obergericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte gegen X.________ ein Strafverfahren wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und weiterer Delikte. In Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden bei X.________ rezeptpflichtige Medikamente sichergestellt. Um diese zurückzuerhalten, wurde er verpflichtet, die entsprechenden Rezepte den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen. Zu diesem Zweck begab er sich am 8. Januar 2013 auf den Polizeiposten. Dabei wurde X.________ ausfällig gegenüber dem Polizisten A.________ und bezeichnete diesen als "Nigger". Ihm wurde umgehend eine Anzeige wegen Rassendiskriminierung eröffnet. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wollte X.________ trotz mehrmaliger Aufforderung die Polizeiwache nicht verlassen, weshalb ihn A.________ zum Ausgang begleitete. X.________ führte unvermittelt einen Schlag in dessen Richtung aus. Darauf reagierte dieser mit einem Gegenstoss. X.________ geriet ins Straucheln. Dieses war aber noch auf dem Treppenabsatz abgeschlossen. Trotzdem stürzte er anschliessend drei Stufen hinunter und blieb auf dem Zwischenboden liegen. Eine unmittelbare Lebensgefahr bestand nicht.
X.________ war zudem weder bewusstlos noch benötigte er ärztliche Hilfe. Er wurde zwischenzeitlich diverser SVG-Delikte sowie Betäubungsmitteldelikte schuldig gesprochen. In Zusammenhang mit den erwähnten Vorkommnissen wurde er zudem wegen Rassendiskriminierung verurteilt.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Ziffern 1 (Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung) und 2 (Abweisung der Beschwerde) des Beschlusses des Obergerichts seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht sei überdies anzuweisen, seinem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG hat die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die sich - wie hier - aus dem öffentlichen Recht, nämlich aus dem Haftungsrecht des Kantons Zürich, ergeben (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteile 6B 220/2014 vom 25. März 2014 E. 2; 1B 355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in solchen Fällen nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken.

1.2. Indessen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK, Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein (Urteile 1B 534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; 1B 355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2, in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1; je mit Hinweisen).

1.3. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers wurde er von einem der anwesenden Polizisten respektive von einem der Beschwerdegegner geduzt und als Arschloch betitelt. Anschliessend sei er von ihnen grundlos die Treppenstufen beim Haupteingang hinuntergestossen worden. Dabei habe er sich den Kopf gestossen und sei etwa fünf Minuten bewusstlos liegen geblieben. Die Beschwerdegegner hätten ihn ausgelacht und sich geweigert, ihrer Pflicht zur Nothilfe nachzukommen. Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 8. Januar 2013 habe er sich eine Gehirnerschütterung und Schürfwunden zugezogen sowie unter Thoraxkompressionsschmerz gelitten. Entsprechend wird auch im vorinstanzlichen Beschluss festgehalten, beim Beschwerdeführer seien Verletzungen festgestellt worden, die er sich beim Treppensturz zugezogen haben müsse. Damit tut der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise dar, Opfer staatlicher Gewalt geworden zu sein. Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, weshalb auf die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel der Legitimation einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Beschwerdegegner hätten sich untereinander abgesprochen, um den Sachverhalt des "Rauswurfs" zu ihren Gunsten darzustellen. Ihre Aussagen seien nicht glaubhaft und die Vorinstanz nehme keine kritische Aussagewürdigung vor. Zudem lasse sich nicht erstellen, dass er den Beschwerdegegner 2 geschlagen habe, was er im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls ausführlich dargelegt habe. Die Vorinstanz setze sich mit seinen Argumenten nicht auseinander.

2.3. Ausgehend von der ausführlichen Aussagewürdigung in der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2014, erwägt die Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdegegner und des Zeugen D.________ seien in den wesentlichen Punkten übereinstimmend. Die Aussagen des Beschwerdeführers unterzieht sie einer genaueren Betrachtung und zeigt verschiedene Widersprüche auf. Gestützt darauf gelangt sie zum Schluss, die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegner sowie des Zeugen D.________ seien glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche Begründung ist nachvollziehbar. Jedenfalls war der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es war demnach nicht erforderlich, sich mit jedem einzelnen Einwand des Beschwerdeführers im Detail auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

2.4. Im Übrigen weicht der Beschwerdeführer in seiner Begründung in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ab, ohne Willkür darzutun. Dass sich die Beschwerdegegner untereinander abgesprochen haben sollen, begründet der Beschwerdeführer damit, sie hätten bereits im gegen ihn geführten Strafverfahren ungefragt zum "Rausschmiss" ausgesagt, obwohl es in jenem Verfahren lediglich um den Vorwurf der Rassendiskriminierung gegangen sei. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Dass die Beschwerdegegner in jenem Verfahren Aussagen zum gesamten Geschehensablauf und nicht isoliert bezüglich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung machten, ist nachvollziehbar und lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Schlag gegen den Beschwerdegegner 2 "nicht rapportiert" wurde, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Unzutreffend ist auch, dass die Vorinstanz offenlasse, ob ein solcher Schlag überhaupt erfolgte. Vielmehr stellt auch sie, wie bereits die Staatsanwaltschaft, explizit fest, der Beschwerdeführer habe einen Schlag gegen den Beschwerdegegner 2 ausgeführt (vgl. vorinstanzlicher Beschluss, S. 11 und S. 12).

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen des Beschwerdegegners 3 seien nicht deckungsgleich mit jenen der übrigen Beteiligten. Jener habe gerade nicht bestätigt, dass das Straucheln des Beschwerdeführers auf dem Treppenabsatz abgeschlossen gewesen sei. Vielmehr habe er ausgesagt, dass der Beschwerdeführer "mit dem Schwung" des Stosses des Beschwerdegegners 2 die Treppe hinuntergegangen sei. Wie bereits in der Einstellungsverfügung und im vorinstanzlichen Beschluss erneut explizit festgehalten (vgl. vorinstanzlicher Beschluss, S. 11 oben), bestätigte der Beschwerdegegner 3 insbesondere, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen Schlag versetzte. Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufs stellen die Einwendungen des Beschwerdeführers lediglich eine eigene Interpretation der erwähnten Aussagen dar. Jedenfalls lässt sich allein gestützt auf die Aussage des Beschwerdegegners 3, wonach der Beschwerdeführer mit dem Schwung des Stosses die Treppe hinuntergefallen sei, nicht ableiten, die Vorinstanz habe die Beweisbarkeit einer durch die Beschwerdegegner verursachten Körperverletzung in willkürlicher Weise verneint. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Behauptung des
Beschwerdegegners 2, wonach er sich die Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, liessen dessen Aussagen insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen. Diese Aussageninterpretation stellt nichts anderes als eine den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zuwiderlaufende Behauptung dar. Damit ist keine Willkür dargetan.
Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern vor, es absichtlich versäumt zu haben, die Video-Aufnahmen vom Innen- und Aussenbereich der Polizeistation sicherzustellen. Ihm kann nicht gefolgt werden. Bereits in der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2014 wurde erwähnt, gemäss Amtsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 31. März 2014 seien sämtliche Videoaufnahmen des Polizeigebäudes nach sieben Tagen gelöscht worden. Der Beschwerdegegner 2 habe sich um die Aufnahmen bemüht, als er von der Strafanzeige Kenntnis erhalten habe. Dies sei jedoch bereits vier Wochen nach dem Vorfall gewesen. Ohnehin habe es im Logenbereich aufgrund von Live-Monitoring gar keine Aufzeichnungen gegeben. Nach dem Gesagten geht der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. Zudem ist damit auch nicht dargetan, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung ohne Videoaufnahmen respektive allein gestützt auf die Aussagen der Beteiligten willkürlich sein soll.

2.5. Die vom Beschwerdeführer am Rande erwähnte Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" begründet er einzig damit, es obliege einer gerichtlichen Instanz und nicht der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung vorzunehmen.

Aus der Strafprozessordnung (vgl. Art. 319 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
. StPO) ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen kann, wenn sie zum Schluss gelangt, es liege ein Fall klarer Straflosigkeit vor oder es fehle an Prozessvoraussetzungen. In diesem Rahmen ist eine gerichtliche Beurteilung des Falles nicht zwingend. Hinzu kommt, dass das vorinstanzliche Gericht eine umfassende Beweiswürdigung vornahm, weshalb es nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, an einer gerichtlichen Beurteilung fehlt. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet.

3.

Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
1    Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege:
a  der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint;
b  dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71
2    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c  die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
3    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73
StPO lägen nicht vor, da eine Zivilklage aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung führt er aus, aufgrund der bereits erwähnten Gründe sei seine Zivilklage nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Diese Argumentation dringt nicht durch. Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen beabsichtigt. Andererseits ist aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. E. 1.1) auch nicht ersichtlich, um welche zivilrechtlichen Forderungen es sich dabei handeln könnte. Im Raum stehen einzig öffentlich-rechtliche Forderungen, welche nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können ( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO). Eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage des Beschwerdeführers würde sich unter diesen Umständen als aussichtslos erweisen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch die Vorinstanz verletzt kein
Bundesrecht.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär