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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
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| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen |
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| Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. | ||||||
| Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat. | ||||||
| Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen |
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| Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. | ||||||
| Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen |
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| Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. | ||||||
| Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen |
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| Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. | ||||||
| Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen |
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| Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. | ||||||
| Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen |
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| Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. | ||||||
| Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
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| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 70 Grundsatz |
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| Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. | ||||||
| Die Direktzahlungen umfassen: | ||||||
| Kulturlandschaftsbeiträge; | ||||||
| Versorgungssicherheitsbeiträge; | ||||||
| Biodiversitätsbeiträge; | ||||||
| Produktionssystembeiträge; | ||||||
| Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität; | ||||||
| Übergangsbeiträge. [1] | ||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte |
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| Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. | ||||||
| Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 2013 [1]. | ||||||
| [1] Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter: www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 6 Mindestanteil der Arbeiten der betriebseigenen Arbeitskräfte |
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| Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. | ||||||
| Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 2013 [1]. | ||||||
| [1] Der Arbeitsvoranschlag kann heruntergeladen werden unter: www.agroscope.admin.ch/arbeitsvoranschlag | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 73 Tierkategorien |
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| Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: | ||||||
| Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:Milchkühe,andere Kühe,weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,weibliche Tiere, über 160-365 Tage alt,weibliche Tiere, bis 160 Tage alt,männliche Tiere, über 730 Tage alt,männliche Tiere, über 365-730 Tage alt,männliche Tiere, über 160-365 Tage alt,männliche Tiere, bis 160 Tage alt; | ||||||
| Milchkühe, | ||||||
| andere Kühe, | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung, | ||||||
| weibliche Tiere, über 160-365 Tage alt, | ||||||
| weibliche Tiere, bis 160 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 730 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365-730 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 160-365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, bis 160 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Pferdegattung:weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt,Hengste, über 900 Tage alt,Tiere, bis 900 Tage alt; | ||||||
| weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt, | ||||||
| Hengste, über 900 Tage alt, | ||||||
| Tiere, bis 900 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Ziegengattung:weibliche Tiere, über 365 Tage alt,männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Schafgattung:weibliche Tiere, über 365 Tage alt,männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Schweinegattung:Zuchteber, über halbjährig,nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,säugende Zuchtsauen,abgesetzte Ferkel,Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine; | ||||||
| Zuchteber, über halbjährig, | ||||||
| nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig, | ||||||
| säugende Zuchtsauen, | ||||||
| abgesetzte Ferkel, | ||||||
| Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine; | ||||||
| Kaninchen:Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen,Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt; | ||||||
| Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen, | ||||||
| Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien des Nutzgeflügels:Bruteier produzierende Hennen und Hähne,Konsumeier produzierende Hennen,Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,Mastpoulets,Trute; | ||||||
| Bruteier produzierende Hennen und Hähne, | ||||||
| Konsumeier produzierende Hennen, | ||||||
| Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion, | ||||||
| Mastpoulets, | ||||||
| Trute; | ||||||
| Wildtiere:Hirsche,Bisons. | ||||||
| Hirsche, | ||||||
| Bisons. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). | ||||||
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SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen |
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| Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. | ||||||
| Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen |
||||||
| Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. | ||||||
| Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat. | ||||||
| Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen. [1] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463, 3863; BBl 2012 2075). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). | ||||||
|
SR 616.1 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz Art. 30 Widerruf von Finanzhilfe- und Abgeltungsverfügungen |
||||||
| Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat. | ||||||
| Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn: | ||||||
| der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können; | ||||||
| die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war; | ||||||
| eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist. | ||||||
| Finanzhilfen können ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Empfänger bei der Verwendung dieser Mittel gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst. [1] | ||||||
| Mit dem Widerruf fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Leistungen zurück. Hat der Empfänger schuldhaft gehandelt, so erhebt sie zudem einen Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung. | ||||||
| Vorbehalten bleiben Rückforderungen nach Artikel 12 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 [2]. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 4 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [2] SR 313.0 | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen |
||||||
| Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: | ||||||
| im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV [1]; | ||||||
| im Rebbau; | ||||||
| im Beerenanbau. | ||||||
| Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [2] erlaubt sind. | ||||||
| Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: | ||||||
| im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; | ||||||
| im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. | ||||||
| Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. | ||||||
| Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen» [4]: | ||||||
| im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; | ||||||
| im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; | ||||||
| im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». | ||||||
| [1] SR 910.91 [2] SR 910.18 [3] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). [4] Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdf oder https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf. [5] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 1 |
||||||
| Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. | ||||||
| Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: | ||||||
| der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [3]; | ||||||
| die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht; | ||||||
| die eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. | ||||||
| Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [5] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen. [6] [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 28. Juni 1972 betreffend Änderung des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2435; BBl 1971 II 1914). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979). [3] [BS 1 489; AS 1958 1413Art. 27 Bst. c, 1997 2465Anhang Ziff. 4, 2000 411Ziff. II 1853, 2001 894Art. 39 Abs. 1 2197Art. 2 3292Art. 2. AS 2008 3437Ziff. I 1]. Heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] SR 831.10 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 |
||||||
| Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: | ||||||
| das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal [1] und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; | ||||||
| das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; | ||||||
| das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [3], [4] ... [5]; | ||||||
| das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [7] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; | ||||||
| das Verfahren der Zollveranlagung; | ||||||
| ... | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. | ||||||
| [1] Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194). [3] SR 510.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1). [5] Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 830.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [9] Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (AS 1984 153; BBl 1981 III 105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). | ||||||
|
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen |
||||||
| Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. | ||||||
| Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 32 Strafverfahren |
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| Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. | ||||||
| Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 73 Tierkategorien |
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| Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: | ||||||
| Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:Milchkühe,andere Kühe,weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,weibliche Tiere, über 160-365 Tage alt,weibliche Tiere, bis 160 Tage alt,männliche Tiere, über 730 Tage alt,männliche Tiere, über 365-730 Tage alt,männliche Tiere, über 160-365 Tage alt,männliche Tiere, bis 160 Tage alt; | ||||||
| Milchkühe, | ||||||
| andere Kühe, | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung, | ||||||
| weibliche Tiere, über 160-365 Tage alt, | ||||||
| weibliche Tiere, bis 160 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 730 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365-730 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 160-365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, bis 160 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Pferdegattung:weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt,Hengste, über 900 Tage alt,Tiere, bis 900 Tage alt; | ||||||
| weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt, | ||||||
| Hengste, über 900 Tage alt, | ||||||
| Tiere, bis 900 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Ziegengattung:weibliche Tiere, über 365 Tage alt,männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Schafgattung:weibliche Tiere, über 365 Tage alt,männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Schweinegattung:Zuchteber, über halbjährig,nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,säugende Zuchtsauen,abgesetzte Ferkel,Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine; | ||||||
| Zuchteber, über halbjährig, | ||||||
| nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig, | ||||||
| säugende Zuchtsauen, | ||||||
| abgesetzte Ferkel, | ||||||
| Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine; | ||||||
| Kaninchen:Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen,Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt; | ||||||
| Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen, | ||||||
| Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien des Nutzgeflügels:Bruteier produzierende Hennen und Hähne,Konsumeier produzierende Hennen,Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,Mastpoulets,Trute; | ||||||
| Bruteier produzierende Hennen und Hähne, | ||||||
| Konsumeier produzierende Hennen, | ||||||
| Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion, | ||||||
| Mastpoulets, | ||||||
| Trute; | ||||||
| Wildtiere:Hirsche,Bisons. | ||||||
| Hirsche, | ||||||
| Bisons. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 73 Tierkategorien |
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| Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: | ||||||
| Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:Milchkühe,andere Kühe,weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,weibliche Tiere, über 160-365 Tage alt,weibliche Tiere, bis 160 Tage alt,männliche Tiere, über 730 Tage alt,männliche Tiere, über 365-730 Tage alt,männliche Tiere, über 160-365 Tage alt,männliche Tiere, bis 160 Tage alt; | ||||||
| Milchkühe, | ||||||
| andere Kühe, | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung, | ||||||
| weibliche Tiere, über 160-365 Tage alt, | ||||||
| weibliche Tiere, bis 160 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 730 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365-730 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 160-365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, bis 160 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Pferdegattung:weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt,Hengste, über 900 Tage alt,Tiere, bis 900 Tage alt; | ||||||
| weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt, | ||||||
| Hengste, über 900 Tage alt, | ||||||
| Tiere, bis 900 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Ziegengattung:weibliche Tiere, über 365 Tage alt,männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Schafgattung:weibliche Tiere, über 365 Tage alt,männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Schweinegattung:Zuchteber, über halbjährig,nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,säugende Zuchtsauen,abgesetzte Ferkel,Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine; | ||||||
| Zuchteber, über halbjährig, | ||||||
| nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig, | ||||||
| säugende Zuchtsauen, | ||||||
| abgesetzte Ferkel, | ||||||
| Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine; | ||||||
| Kaninchen:Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen,Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt; | ||||||
| Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen, | ||||||
| Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien des Nutzgeflügels:Bruteier produzierende Hennen und Hähne,Konsumeier produzierende Hennen,Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,Mastpoulets,Trute; | ||||||
| Bruteier produzierende Hennen und Hähne, | ||||||
| Konsumeier produzierende Hennen, | ||||||
| Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion, | ||||||
| Mastpoulets, | ||||||
| Trute; | ||||||
| Wildtiere:Hirsche,Bisons. | ||||||
| Hirsche, | ||||||
| Bisons. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 27 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten |
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| Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden. | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 73 Tierkategorien |
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| Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien: | ||||||
| Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:Milchkühe,andere Kühe,weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung,weibliche Tiere, über 160-365 Tage alt,weibliche Tiere, bis 160 Tage alt,männliche Tiere, über 730 Tage alt,männliche Tiere, über 365-730 Tage alt,männliche Tiere, über 160-365 Tage alt,männliche Tiere, bis 160 Tage alt; | ||||||
| Milchkühe, | ||||||
| andere Kühe, | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, bis zur ersten Abkalbung, | ||||||
| weibliche Tiere, über 160-365 Tage alt, | ||||||
| weibliche Tiere, bis 160 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 730 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365-730 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 160-365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, bis 160 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Pferdegattung:weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt,Hengste, über 900 Tage alt,Tiere, bis 900 Tage alt; | ||||||
| weibliche und kastrierte männliche Tiere, über 900 Tage alt, | ||||||
| Hengste, über 900 Tage alt, | ||||||
| Tiere, bis 900 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Ziegengattung:weibliche Tiere, über 365 Tage alt,männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Schafgattung:weibliche Tiere, über 365 Tage alt,männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| weibliche Tiere, über 365 Tage alt, | ||||||
| männliche Tiere, über 365 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien der Schweinegattung:Zuchteber, über halbjährig,nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,säugende Zuchtsauen,abgesetzte Ferkel,Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine; | ||||||
| Zuchteber, über halbjährig, | ||||||
| nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig, | ||||||
| säugende Zuchtsauen, | ||||||
| abgesetzte Ferkel, | ||||||
| Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine; | ||||||
| Kaninchen:Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen,Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt; | ||||||
| Zibben mit jährlich mindestens vier Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen, | ||||||
| Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt; | ||||||
| Tierkategorien des Nutzgeflügels:Bruteier produzierende Hennen und Hähne,Konsumeier produzierende Hennen,Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,Mastpoulets,Trute; | ||||||
| Bruteier produzierende Hennen und Hähne, | ||||||
| Konsumeier produzierende Hennen, | ||||||
| Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion, | ||||||
| Mastpoulets, | ||||||
| Trute; | ||||||
| Wildtiere:Hirsche,Bisons. | ||||||
| Hirsche, | ||||||
| Bisons. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 743). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6033). | ||||||
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SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen |
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| Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: | ||||||
| im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV [1]; | ||||||
| im Rebbau; | ||||||
| im Beerenanbau. | ||||||
| Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [2] erlaubt sind. | ||||||
| Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: | ||||||
| im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; | ||||||
| im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. | ||||||
| Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. | ||||||
| Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen» [4]: | ||||||
| im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; | ||||||
| im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; | ||||||
| im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». | ||||||
| [1] SR 910.91 [2] SR 910.18 [3] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). [4] Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdf oder https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf. [5] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). | ||||||
|
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen |
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| Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: | ||||||
| im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV [1]; | ||||||
| im Rebbau; | ||||||
| im Beerenanbau. | ||||||
| Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [2] erlaubt sind. | ||||||
| Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: | ||||||
| im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; | ||||||
| im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. | ||||||
| Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. | ||||||
| Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen» [4]: | ||||||
| im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; | ||||||
| im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; | ||||||
| im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». | ||||||
| [1] SR 910.91 [2] SR 910.18 [3] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). [4] Die BBCH-Skala und die phänologischen Stadien können auf Deutsch und Französisch eingesehen werden unter: https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbch-skala_deutsch.pdf oder https://api.agrometeo.ch/storage/uploads/bbchshort-1.pdf. [5] Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737). | ||||||