Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 261/2007

Urteil vom 22. August 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
S.________, 1968, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, Falknerstrasse 36, 4005 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 5. April 2007.

Sachverhalt:
A.
S.________ erlitt am 19. November 1999 einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer richtete für die Folgen dieses Ereignisses Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Mit Verfügung vom 31. Juli 2006 stellte die Anstalt ihre Leistungen rückwirkend per 31. Mai 2006 ein. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Der Versicherte liess am 21. August 2006 Einsprache erheben und gleichzeitig die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Mit Zwischenentscheid vom 20. November 2006 lehnte die SUVA diesen Antrag ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 5. April 2007).
C.
S.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einsprache vom 21. August 2006 gegen die Verfügung vom 31. Juli 2006 rückwirkend die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem sei die SUVA anzuhalten, "die unrechtmässig zurückbehaltenen Rentenleistungen ab je Fälligkeitsdatum zu verzinsen".
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Als vorsorgliche Massnahme im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Zuerkennung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4336; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 420, Art. 98 N 7). Unabhängig davon, ob das am 21. August 2006 gestellte Gesuch die aufschiebende Wirkung oder (was eher zutreffen dürfte; vgl. Urteil I 57/03 vom 3. April 2003, E. 4) vorsorgliche Massnahmen im engeren Sinn betrifft, sind die Beschwerdegründe somit auf den in Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG umschriebenen Rahmen beschränkt. Gegebenes Rechtsmittel ist trotz der dargelegten Kognitionsregelung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) und nicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG).
1.2 Handelt es sich beim angerufenen verfassungsmässigen Recht um ein Grundrecht, prüft das Bundesgericht dessen Verletzung nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerdeschrift ist zumindest in erkennbarer Weise anzuführen, welches Grundrecht verletzt sein soll, und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4344 f.).
2.
Das Bundesgericht hat nach dem Gesagten zu prüfen, ob die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen verfassungsmässige Rechte verstösst. Weil sich der Beschwerdeführer insoweit ausschliesslich auf Grundrechte beruft, gilt das Rügeprinzip des Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG.
2.1 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung der durch Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV garantierten Menschenwürde mangelt es an einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügenden Rüge, da die Beschwerdeschrift diesbezüglich keinen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen herstellt. Gleiches gilt für den pauschalen Hinweis auf eine Verletzung von "Art. 29 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
. BV", soweit er nicht durch die Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) konkretisiert wird.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das vom kantonalen Gericht bestätigte Vorgehen der SUVA verletze sein verfassungsmässiges Recht, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Diese Norm verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3 S. 387 mit Hinweisen; zur Abgrenzung gegenüber Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, der kein verfassungsmässiges Recht begründet, vgl. Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, ZBl 103 (2002) S. 281 ff., 282 ff.).
Der Umstand, dass Taggelder und Heilbehandlung durch die Verfügung vom 31. Juli 2006 rückwirkend auf Ende Mai 2006 eingestellt wurden, stellt für sich allein keine Verletzung des erwähnten verfassungsrechtlichen Anspruchs dar, denn bei diesen Leistungsarten ist eine rückwirkende Einstellung grundsätzlich zulässig (BGE 133 V 57 E. 4 S. 59 f. in Verbindung mit E. 6.8 S. 65). Die Frage, ob bisher erbrachte Leistungen während eines gegen die sie einstellende Verfügung gerichteten Rechtsmittelverfahrens weiterhin auszurichten sind, entscheidet sich praxisgemäss auf Grund einer Abwägung zwischen dem Interesse der versicherten Person am ununterbrochenen Bezug der Leistungen und demjenigen des Versicherers an deren sofortiger Einstellung (BGE 105 V 266 E. 2 S. 268 f.; AHI 2000 S. 181 E. 4 und 5 S. 184 f., I 267/98; Urteil I 57/03 vom 3. April 2003, E. 4.1 und 4.2). Dadurch ist gewährleistet, dass der Versicherer seine Leistungen nicht von einem Tag auf den anderen oder gar rückwirkend einstellen kann, obwohl der entsprechende Anspruch weiterhin klar ausgewiesen ist. Mit dieser Vorgabe wird dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes im Regelfall hinreichend Rechnung getragen. Für weitergehende Ansprüche aus diesem
Teilgehalt von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV könnte allenfalls dann Raum bleiben, wenn der konkrete Sachverhalt spezifische, diesbezüglich relevante Elemente aufweist. Dies trifft hier nicht zu.
2.3 Die Interessenabwägung als solche kann nach der dargelegten Kognitionsregelung (E. 1.1 hiervor) nur unter dem Aspekt des ebenfalls in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV enthaltenen Willkürverbotes geprüft werden. Willkür ist gegeben, wenn die vorinstanzliche Beurteilung eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211, 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 125 V 408 E. 3a S. 409, je mit Hinweisen).
Das kantonale Gericht hat im Rahmen der Interessenabwägung die von der Rechtsprechung als wesentlich bezeichneten Elemente berücksichtigt. Bezüglich der Prozessaussichten wurde erwogen, es stehe nicht rechtsgenügend fest, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen werde, zumal sich die SUVA auf ausführliche medizinische Abklärungen durch Fachpersonen abzustützen vermöge. Unter diesen Umständen falle die Interessenabwägung nach der Rechtsprechung (Urteil I 57/03 vom 3. April 2003, E. 4.2) zu Gunsten der Anstalt aus. Diese Beurteilung lässt sich nicht als willkürlich bezeichnen, zumal aus den vor- und letztinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden muss, dass eine allfällige spätere Rückforderung der SUVA tatsächlich gefährdet wäre. Jedenfalls nicht unhaltbar ist auch die Erwägung, falls die Begründung der Verfügung zu einer Gehörsverletzung geführt habe, erscheine dieser Mangel als heilbar.
2.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche er darin erblickt, dass die zuständigen Behörden bisher keine umfassende Würdigung der medizinischen Berichte und Gutachten vorgenommen hätten. Dieser Vorwurf ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang unbegründet: Im gegenwärtigen Verfahrensstadium war eine volle inhaltliche Prüfung der medizinischen Aktenlage (noch) nicht geboten. Mit Blick auf die hier einzig zu behandelnde Frage, ob die SUVA die mit der Verfügung vom 31. Juli 2006 eingestellten Leistungen während des Einspracheverfahrens weiterhin zu erbringen habe, war das kantonale Gericht lediglich insoweit gehalten, im Rahmen eines formellen Entscheids eine Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten vorzunehmen, als es die Vornahme der gebotenen Interessenabwägung erforderte. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen. Wenn sie sich auf das Gutachten vom 27. März 2006 stützte, welches den Versicherten in seinem angestammten Beruf als arbeitsfähig erachtet, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine umfassende Würdigung der medizinischen Unterlagen, unter Einbezug der vom Vertreter des Beschwerdeführers erhobenen Einwände gegen die
Beweiskraft des Gutachtens, wird im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung stattzufinden haben. Auch der im gleichen Zusammenhang erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung ist unbegründet.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: