Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 127/2021

Urteil vom 22. Juli 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2021 (VV.2020.123/E).

Sachverhalt:

A.
Der 1999 geborene A.________ wurde von seinen Eltern am 24. Oktober 2006 wegen eines ADHS zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte den medizinischen Sachverhalt ab. Laut Bericht der Dr. med. B.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 29. Dezember 2006 litt der Versicherte an einem Psychoorganischen Syndrom (POS). Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 eröffnete die IV-Stelle den Eltern, sie übernehme die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404.
Am 31. August 2008 sass der Versicherte im Seitenwagen eines Motorrades, das von der Strasse abkam und sich überschlug. Am 24. Januar 2009 meldeten die Eltern den Versicherten wegen der gesundheitlichen Folgen dieses Unfalles zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Gemäss Bericht des Rehabilitationszentrums für Kinder und Jugendliche vom 17. Februar 2009 erlitt der Versicherte ein Schädel-Hirn-Trauma mit Visusverlust und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die IV-Stelle übernahm unter anderem die Kosten für Blindenlangstöcke (Verfügung vom 10. Februar 2009).
Wegen der unfallbedingten Verletzungen litt der Versicherte an einer erheblichen Sehbehinderung. Das linke Auge war praktisch erblindet und die Sehfähigkeit des rechten Auges eingeschränkt (Bericht des Spitals X.________ vom 11. März 2009). Ab Juni 2009 besuchte der Versicherte die Schule D.________ und bei Erreichen der Oberstufe die Schule E.________. Während dieser Zeit wurde er von der Organisation F.________ unterstützt. Im März 2016 nahm ihn die Kantonsschule C.________ als Schüler auf. Auf Antrag der Organisation F.________ vom 24. Juni 2016 übernahm die IV-Stelle die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung an der Kantonsschule C.________ (Verfügung vom 25. November 2016). Im Oktober 2017 trat der Versicherte aus der Kantonsschule C.________ aus und führte die Ausbildung am Gymnasium G.________ fort. Auch dafür übernahm die IV-Stelle die Mehrkosten (inklusive der zusätzlichen Kosten für den Transport; Verfügungen vom 19. und 30. Januar sowie 27. Juli 2018 und vom 22. August 2019).

Mit E-Mail vom 15. Mai 2018 ersuchte der Versicherte um Kostenübernahme für einen zusätzlichen individuellen Stützunterricht in den Fächern Französisch und Englisch. Zu diesem Antrag äusserte sich die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Juni 2019 ablehnend. Der Versicherte brachte daraufhin das Gutachten des Prof. Dr. med. H.________, Leitender Arzt Neuro- und Entwicklungspädiatrie, Spital I.________, vom 7. Januar 2019 ins Verfahren ein. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Stützunterricht in den Fächern Französisch und Englisch, weil dazu keine behinderungsbedingte Notwendigkeit bestehe.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Januar 2021 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die IV-Stelle und die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben. Eventualiter seien ihm die Kosten von Fr. 2400.- für den Stützunterricht in Englisch und Französisch zu erstatten.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2020 bestätigt hat, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den im Rahmen des Schulbesuchs im Gymnasium G.________ erteilten Stützunterricht in den Fächern Französisch und Englisch hatte.

2.2. Die Vorinstanz hat die bei der Beurteilung des Streitgegenstandes zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu wiederholen ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Satz 1). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Satz 2). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG).
Nach Art. 16 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, unter anderem der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
IVV).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der dem Beschwerdeführer vom Gymnasium G.________ angebotene und von dessen Lehrpersonen durchgeführte Stützunterricht in den Fächern Französisch und Englisch sei in erster Linie wegen seiner beeinträchtigten Seh- und Hörfähigkeit geleistet worden. Die Auskünfte des Gymnasiums G.________ vom 8. und 25. Juni 2018 zur Notwendigkeit dieser zusätzlichen Massnahme beruhten indessen nicht auf einer objektiven Beurteilung einer unabhängigen Fachperson, weshalb sie nicht ohne Weiteres beweiskräftig seien. Der Beschwerdeführer habe in der Oberstufe während den Jahren 2013 bis 2016 sowohl in den Fächern Französisch und Englisch als auch Deutsch sowie Mensch und Umwelt durchwegs Noten zwischen 4.5 und 5.5 ohne zusätzlichen Stützunterricht erzielt und er habe nach erfolgreicher Aufnahmeprüfung die Probezeit in der Kantonsschule C.________ bestanden. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet in den Fächern Französisch und Englisch nach dem Wechsel zum Gymnasium G.________ nunmehr die gesundheitlichen Defizite mit dem langjährigen Sondersetting der Organisation F.________ nicht mehr ausreichend habe kompensieren können. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der
Notendurchschnitt nach dem Wechsel von der Oberstufe in die anspruchsvollere Gymnasialstufe in einzelnen Fächern erheblich tiefer ausfallen beziehungsweise ungenügend werden könne, ohne dass dies auf eine behinderungsbedingte Einschränkung des Schülers zurückzuführen sei.
Nichts anderes ergebe sich aus der von Prof. Dr. med. H.________ (Gutachten vom 7. Januar 2019) eingeholten neurologischen und neuropsychologischen Teilexpertise des Prof. Dr. med. J.________, Neurologie FMH, und der Dr. phil. K.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik L.________, vom 8. Januar 2019. Danach habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er während des Schulunterrichts generell hochkonzentriert sei und den Stoff ohne wesentlichen zusätzlichen Aufwand auffassen könne. Ein grosses Problem in der Schule stellten Arbeits- und Testaufgaben mit hohen visuellen Anforderungen dar. Die Altstadt in einer Luftaufnahme eines Wohngebiets zu erkennen oder farbige Karten zu interpretieren, sei fast unmöglich. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, die neurologisch/neuropsychologischen Sachverständigen hätten minimale bis leichte Konzentrationsschwankungen bei der verbalen Merkspanne und beim visuellen Lernen ("Gesamtresultat sehr gut") sowie eine erhöhte Interferenzanfälligkeit beim verbalen Lernen ("Behaltenleistungen ebenfalls sehr gut") festgestellt. Prof. Dr. med. H.________ habe festgehalten, die neuropsychologischen Beeinträchtigungen erforderten ein kompensiertes Umfeld mit Nachteilsausgleich bezüglich der
erhöhten Ermüdbarkeit und der zentralen und peripheren visuellen Wahrnehmung. Die Symptome des POS beziehungsweise des Aufmerksamkeitsdefizit- oder Hyperaktivitätssyndroms seien aktuell nicht relevant.
Abschliessend hat die Vorinstanz erwogen, es sei davon auszugehen, dass die von der IV-Stelle gewährten Massnahmen in Form des Nachteilsausgleichs beziehungsweise der Unterstützung durch die Organisation F.________ ausreichend gewesen seien. Daher habe die Verwaltung die Kosten für den erteilten Stützunterricht in den Fächern Französisch und Englisch nicht zu übernehmen.

3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die Mitglieder der Lernhausleitung des Gymnasiums G.________ hatten, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ein wirtschaftliches Interesse daran, den Stützunterricht in ihrer Institution durchzuführen. Zudem konnten sie mangels entsprechenden Fachwissens nicht zuverlässig beurteilen, ob der beantragte zusätzliche Stützunterricht invaliditätsbedingt notwendig gewesen war. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass die Schreiben des Gymnasiums G.________ zur Beurteilung der streitigen Frage nicht beweiskräftig seien, ist jedenfalls, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht willkürlich. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen der sehr schlechten auditiven Merkfähigkeit beim Erwerb der Fremdsprachen zusätzlich eingeschränkt sei. Prof. Dr. med. H.________ hielt im Gutachten vom 7. Januar 2019 fest, der Beschwerdeführer gebe an, mit Unterstützung des Hörgeräts empfinde er die auditive Wahrnehmung subjektiv als gut. Die Hörbeeinträchtigung rechts sei gut kompensiert. Weitere progrediente funktionelle Einschränkungen seien nicht zu erwarten. Weiter zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, was aus dem Umstand, dass er bei der
Aufnahmeprüfung bei der Kantonsschule C.________ im Fach Französisch lediglich eine Note von 2.9 erzielt habe, zur Beurteilung der streitigen Frage hergeleitet werden könnte. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ein unabhängiges Gutachten hätte einholen und in diesem Zusammenhang zusätzlichen Begründungsaufwand hätte tätigen sollen, zumal der Beschwerdeführer ein solches in das Verwaltungsverfahren eingebracht hatte, zum Beweis, er sei behinderungsbedingt auf einen ausserordentlichen Stützunterricht angewiesen (Expertise des Prof. Dr. med. H.________ vom 7. Januar 2019 mit dem erwähnten neurologisch/neuropsychologischen Teilgutachten). Das kantonale Gericht hat keineswegs das Bedürfnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unterstützung zum Erwerb der fraglichen Fremdsprachen verneint, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Vielmehr hat sie einlässlich dargelegt, dass die invaliditätsbedingte Unterstützung durch die Organisation F.________ ausreichend gewesen sei (vgl. vorstehende E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht
aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 163 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.3. Was das Rechtsbegehren angeht, es sei festzustellen, die Vorinstanz beziehungsweise die IV-Stelle hätten den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt, handelt es sich im Vergleich zum kantonalen Beschwerdeverfahren und soweit gegen die Verwaltung gerichtet um einen neuen Antrag, der vor Bundesgericht nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Abgesehen davon ist nicht dargetan, worin ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers bestehen könnte. Ebenso wenig lässt sich die Beschwerde näher darüber aus, inwiefern das kantonale Gericht seinerseits Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt haben könnte, indem es erwog, dass es unter den gegebenen Umständen am Rechtsvertreter gelegen hätte, im Nachgang zur Einwanderhebung nochmals einen expliziten Antrag auf Aktenzusendung zu stellen.

4.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Heine

Der Gerichtsschreiber: Grunder