Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 948/2012

Urteil vom 22. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. September 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich B.________ ab dem 1. April 1997 eine halbe Rente zu (bei einem Invaliditätsgrad vom 60 %). Hiegegen liess B.________ am 18. Juli 2001 Beschwerde erheben. Am 16. Oktober 2001 hob die IV-Stelle die Rentenzusprechung wiedererwägungsweise auf und forderte am 25. Oktober 2001 zu viel ausgerichtete Leistungen für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. Mai 2001 sowie vom 1. Juni bis 31. Oktober 2001 vom Fürsorgeamt (Fr. 11'209.-) sowie von B.________ (Fr. 1'150.-) zurück. Auch gegen die ihn betreffende Verfügung vom 25. Oktober 2001 beschwerte sich B.________. Mit Beschluss vom 5. März 2002 erwog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die Wiederwägungsverfügung vom 16. Oktober 2001 sei lediglich als Antrag zu qualifizieren, weshalb die am 25. Oktober 2001 verfügte Rückforderung als gegenstandslos zu betrachten sei. Es gab B.________ mit Blick auf eine drohende reformatio in peius Gelegenheit zum Beschwerderückzug; davon machte er keinen Gebrauch. Mit Entscheid vom 28. Mai 2002 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab, hob die Verfügung vom 25. Juni 2001 auf und stellte fest, es bestehe kein Rentenanspruch. Eine hiegegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil I 465/02 vom 9. Januar 2003 teilweise gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und stellte fest, B.________ habe ab 1. April 1997 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
Am 11. April 2003 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem bundesgerichtlichen Urteil. Schon am 18. Februar 2003 hatte B.________ um Rentenerhöhung (ganze Invalidenrente ab 25. Juni 2001) ersucht. Die IV-Stelle leitete ein Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie ein Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 14. Januar 2005, einholte. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 31. März 2005 verfügte sie - nachdem sie am 24. Mai 2005 auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 18. Februar 2003 nicht eingetreten war - am 10. Juni 2005 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs und am 5. Juli 2005 die weitere Zusprechung einer halben Rente. Eine hiegegen erhobene Einsprache des B.________ wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. September 2005 ab, die dagegen geführte Beschwerde des B.________ wies das kantonale Sozialversicherungsgericht am 24. August 2006 ab.

A.b. Am 6. Mai 2008 ersuchte B.________ bei der IV-Stelle um Rentenerhöhung und reichte verschiedene Arztberichte ein. Die IV-Stelle führte medizinische Abklärungen durch. Namentlich holte sie Berichte ein des Augenarztes Dr. med. S.________ vom 4. Februar 2009, sowie des Dr. med. U.________, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, vom 29. April 2009, und des Dr. med. K.________, Facharzt FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 12. Mai 2009. Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2009 stellte sie die Abweisung des Erhöhungsgesuches in Aussicht. Nachdem B.________ hiegegen hatte Einwände erheben lassen und weitere ärztliche Berichte bei ihr eingegangen waren, gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Abklärungszentrum Y.________ vom 31. Mai 2010 in Auftrag. Am 19. Januar 2011 verfügte sie die Abweisung des Erhöhungsgesuchs.

B.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. September 2012 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung vom 19. Januar 2011 die rückwirkende Zusprechung der "gesetzlichen Leistungen" beantragen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (Anordnung eines Gerichtsgutachtens) an das kantonale Gericht zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C 999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C 734/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C 779/2010 E. 1.1.1 [nicht publiziert in: BGE 137 V 446]).

1.2. Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 von BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]; Urteil 8C 886/2011 vom 4. April 2012 E. 1).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die hier im Streit liegende Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 117 V 198 E. 3b S. 199) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz setzte sich einlässlich mit den medizinischen Akten auseinander und erwog, das Gutachten des Abklärungszentrums Y.________ und damit auch die Schlussfolgerung der Experten, wonach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Die seit 2005 hinzugekommenen Gesundheitsprobleme bedeuteten nicht automatisch eine weitere Verminderung der Arbeitsfähigkeit, diese sei vielmehr unverändert geblieben. Bei dieser Ausgangslage erübrige sich ein Einkommensvergleich; ein höherer Abzug vom Tabellenlohn bei unverändertem Belastungsprofil sei ausgeschlossen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es - willkürlich - lediglich eine Änderung der Diagnosen anerkannt habe, nicht aber eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Gegenüber dem Jahre 2005 seien zahlreiche weitere Limitierungen hinzugekommen. Die Lungenkrankheit lasse nurmehr eine mindestens schadstoffarme Arbeitsumgebung ohne Nässe und Kälte zu. Es sei auch nicht ersichtlich und werde von der Vorinstanz nicht begründet, weshalb die Ausführungen zur Lungenproblematik des Teilgutachtens des Abklärungszentrums Y.________ Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, überzeugender seien als jene des Dr. med. K.________ (Bericht vom 12. Mai 2009). Nicht einmal dem Gutachten des Abklärungszentrums Y.________ lasse sich der Schluss entnehmen, es seien weiterhin körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Schonung des rechten Handgelenks im Umfang von 50 % zumutbar, wie dies noch 2005 der Fall gewesen sei. Die Gutachter legten nicht dar, inwiefern die pneumologischen und insbesondere auch die ophthalmologischen Einschränkungen in der rheumatologischen Beurteilung bereits berücksichtigt worden wären.
Der Verzicht auf Durchführung eines Einkommensvergleichs sei gesetzeswidrig. Schliesslich sei nicht geprüft worden, ob das tatsächliche Belastungsprofil überhaupt auf eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit schliessen lasse.

4.

4.1. Es ist unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 23. September 2005 insbesondere insoweit verändert hat, als im Jahre 2007 eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) diagnostiziert wurde (Bericht des Dr. med. K.________ vom 25. Juli 2007), ein bereits 2004 feststellbares Augenleiden (beidseitige Uveitis, rechtsbetont) weiter fortschritt (was sich in einer nebligen Trübung der Sicht, einer relativen Sichtabnahme und einer erhöhten Blendungsempfindlichkeit manifestierte; Zeugnis und Arztbericht des Dr. med. S.________ vom 10. August 2007 und 4. Februar 2009) und die arthrotischen Beschwerden am rechten Handgelenk progredient verliefen (Bericht des Dr. med. U.________ vom 23. April 2009). Indes lässt sich daraus nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht einfach auf einen höheren Invaliditätsgrad schliessen. Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c und 5a S. 298 f.). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die
Entwicklung des Invaliditätsgrades.

4.2.

4.2.1. Die Gutachter des Abklärungszentrums Y.________ gelangten - im Rahmen einer gesamthaften Einschätzung aller involvierten Arztpersonen - nach ausgedehnten Untersuchungen zum Schluss, aus gesamtmedizinischer Sicht (unter Berücksichtigung der rheumatologischen, pneumologischen und ophthalmologischen Einschränkungen) seien dem Beschwerdeführer weiterhin leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zu 50 % zumutbar. Aufgrund der rechtsseitigen Radio-Karpalarthrose sollten mit der rechten Hand keine Gewichte über 10 kg repetitiv oder monoton gehoben oder gestossen werden. Zu vermeiden seien schwer- und grobmotorische sowie mittelmotorische Arbeiten und Tätigkeiten mit Abwinkeln des Handgelenks, überdies Schlag- oder Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität. Aus pneumologischer Sicht limitierend wirkten die eingeschränkten lungenfunktionellen Reserven sowie die verminderte Anstrengungstoleranz, wobei die Einschränkung höchstens 30 % betrage und auf eine schadstofffreie bzw. -arme Arbeitsumgebung sowie das Vermeiden von Kälte und Nässe geachtet werden solle. Die pneumologischen wie auch die ophthalmologischen Befunde führten nicht zu einer über die aus rheumatologischer Sicht auf 50 % eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit hinausgehenden Limitierung.

4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, im angefochtenen Entscheid werde der Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt, wenn unter Berufung auf das Gutachten des Abklärungszentrums Y.________ weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeit mit Möglichkeit zur Schonung des rechten Handgelenks ausgegangen werde, vermag er damit nicht durchzudringen. Bereits dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil I 465/02 vom 9. Januar 2003 E. 4 lagen die Annahmen zu Grunde, dass dem Versicherten infolge eingeschränkter Belastbarkeit der Wirbelsäule und des rechten Handgelenks mittelschwere und schwere Arbeiten sowie das Heben schwerer Lasten, stark belastende Körperpositionen und Kraftanwendungen der rechten Hand nicht mehr zumutbar seien. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, die von der Berufsberatung der IV-Stelle (am 29. März 1999) konkret für zumutbar erachteten ("DAP"-) Tätigkeiten (als Kassier, im Telefonverkauf sowie Bürohilfsarbeiten/ Arbeiten am PC) zeigten, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbare Stellen angeboten würden; darüber hinaus bestünden viele andere geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten. Inwiefern die seither neu
hinzugekommenen Einschränkungen körperlich gering belastende Arbeitstätigkeiten zunehmend unzumutbar machen würden, macht weder der Versicherte konkret geltend noch ergeben sich dafür entsprechende Hinweise aus den Akten.

4.3. Schliesslich rügt der Versicherte, die Experten des Abklärungszentrums Y.________ begründeten in keiner Weise, inwiefern die Einschränkungen aus pulmonaler und ophthalmologischer Sicht bereits in der aus rheumatologischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit mitenthalten sein sollen. Auch darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst führt die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in unterschiedlichen medizinischen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich vielmehr in aller Regel deren erwerbliche Auswirkungen, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer sämtliche Behinderungen umfassenden medizinischen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (z.B. Urteil I 85/04 vom 27. August 2004 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass die Gutachter des Abklärungszentrums Y.________ in ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom 31. Mai 2010 die pneumologisch und ophthalmologisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten als von der aus rheumatologischer Sicht auf 50 % veranschlagten Arbeitsunfähigkeit erfasst betrachteten, ist nachvollziehbar und lässt die Expertise in keiner Weise als beweisuntauglich
erscheinen. Mit Blick auf das im Gutachten umrissene Zumutbarkeitsprofil ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern die Lungen- und Augenprobleme zusätzlich limitierend wären. Ob die Lungenfunktionsstörung die Arbeitsfähigkeit um 30 % oder um 50 % einschränkt, fällt nach dem Gesagten nicht ins Gewicht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

4.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit in allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung gestützt auf das Gutachten vom 31. Mai 2010 letztinstanzlich verbindlich festgestellt, die Änderungen der Diagnosen blieben ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage durfte sie von einem Einkommensvergleich absehen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

5.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle