Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 84/2020

Urteil vom 22. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Implizite Einstellung, Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 29. November 2019 (SK2 19 36).

Sachverhalt:

A.
Am 3. September 2017 frühmorgens fuhr B.________ die sich auf der Fahrbahn aufhaltenden Fussgänger C.________ und A.________ mit seinem Personenwagen an, wobei die Fussgänger verletzt wurden. B.________ entfernte sich vom Unfallort. Später stellte er Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Er machte geltend, jemand habe die Fahrzeugtür aufgemacht und ihn an der Schulter gepackt. C.________ und A.________ stellten ihrerseits Strafantrag wegen Körperverletzung. Gegen alle drei Beteiligte wurde ein gemeinsames Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. geführt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess am 29. April 2019 gegen B.________ und C.________ je einen Strafbefehl und stellte das Verfahren gegen A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG infolge der erlittenen schweren Verletzungen gestützt auf Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB ein. Die Staatsanwaltschaft auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'199.90 und verweigerte ihr eine Parteientschädigung.

B.
Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, das Strafverfahren gegen sie sei auch wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung einzustellen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihr sei aufgrund der eingereichten Honorarnote eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2019 ab, auferlegte A.________ die Kosten und sprach ihr keine Parteientschädigung zu.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden sei betreffend der Abweisung der Beschwerde, das Nichteintreten auf die Beschwerde und der Kostenauflage aufzuheben. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der verlangten Ausdehnung der Einstellungsverfügung auf Körperverletzung und Sachbeschädigung samt Neuverlegung der Kosten sowie Zusprechung einer angemessenen Entschädigung zurückzuweisen.

D.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie bekräftigen unter Hinweis auf die Eröffnungsverfügung namentlich, es treffe nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft gegen A.________ auch wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung ermittelt habe. Es sei auch keine implizite Verfahrenseinstellung erfolgt. A.________ hat auf eine Replik verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 144 V 97 E. 1 S. 99 mit Hinweis). In formeller Hinsicht stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig sowie formgerecht eingereicht wurde und ob das Rechtsbegehren den Anforderungen genügt.

1.1. Gemäss den Angaben der Post (Sendungen verfolgen) wurde der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2019 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG unbestrittenermassen am Montag, 20. Januar 2020 (Art. 44 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
und Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG).

1.2. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht mit Datum vom 20. Januar 2020 eine unvollständige Beschwerdeschrift ein. Es fehlte die Seite 2 mit den Anträgen und die beigelegte Vollmacht war praktisch unleserlich. Mit Nachtrag vom 21. Januar 2020 und damit nach Ablauf der Frist wurde nebst dem Beweismittelverzeichnis mit Vollmacht in Kopie und Beilagen eine vollständige, die Seite 2 enthaltende, Beschwerdeschrift eingereicht, die jedoch handschriftliche Korrekturen trug. Auf entsprechende Aufforderung hin und unter dem Vorbehalt des Eintretens reichte die Rechtsvertreterin die vollständige, im übrigen mit der ersten, fristgerecht abgegebenen Beschwerde übereinstimmende, Rechtsschrift und eine lesbare Vollmacht innert Frist nach.

1.3. Rechtsschriften enthalten nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift. Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind grundsätzlich beizulegen (vgl. Art. 42 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Dies gilt auch dann, wenn die unvollständige Eingabe am letzten Tag der gesetzlichen oder richterlichen Frist erfolgte und die ergänzte Eingabe erst nach Ablauf der eigentlichen Frist eingereicht werden kann (siehe BGE 142 I 10 E. 2.4.5 S. 13 und E. 2.4.9 S. 14 f.). Das Bundesgericht hat bisweilen entgegenkommenderweise eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Seiten einer Rechtsschrift eingeräumt, wenn dies offensichtlich auf einem Versehen beruhte (z.B. wenn sich bei einer zehnseitigen Rechtsschrift herausstellt, dass eine Seite oder sämtliche Seiten mit gerader oder ungerader Seitenzahl fehlen). Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht (LAURENT MERZ/JACQUES BÜHLER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 95 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG mit Hinweis auf Urteil 1P.106/2000 vom 11. Mai 2000 E. 1.a). Die Nachfrist dient insbesondere nicht dazu, Versäumtes nachzuholen (Urteil 8C 696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.4).
Im vorliegenden Fall reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift beidseitig bedruckt ein, wobei einzig die Seite 2 auf der Rückseite des ersten Blattes fehlt. Es handelt sich dabei offensichtlich um ein Versehen, was sich auch durch die im übrigen identische, innert Nachfrist eingereichte, vollständige Beschwerdeschrift ergibt. Im Hinblick darauf kann die Beschwerdeschrift als vollständig eingereicht betrachtet werden. Insoweit kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

1.4. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Der Rechtsuchende trägt nach der Rechtsprechung die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach
die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 f. mit Hinweisen; 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 12). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Soweit für den Beweis Zeugen angerufen werden, sind zusätzlich innert nützlicher Frist deren Identität und Adresse bekannt zu geben (Urteil 8C 696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die (unvollständige) Beschwerde vom 20. Januar 2020 ging beim Bundesgericht in einem nicht frankierten und nicht abgestempelten Couvert am 22. Januar 2020 ein. Die Sendung erfolgte als Einschreiben. Anhand des Barcodes ergibt sich aus dem mittels des Suchsystems "Track & Trace" der Post erstellten Dokument "Justificatif de distribution EPLJD" (nachfolgend: Sendungsverfolgung), dass die Post die Sendung der Beschwerdeführerin erstmals am 21. Januar 2020 um 17.00 Uhr im Postzentrum Zürich Mülligen erfasste (date [et heure] de dépôt de votre envoi), alsdann weiterleitete und schliesslich am 22. Januar 2020 ins Postfach des Bundesgerichts verteilte. Es gilt daher die (widerlegbare) Vermutung, dass die Beschwerde gemäss ihrer erstmaligen Erfassung durch die Post gemäss Sendungsverfolgung am 21. Januar 2020 und damit verspätet aufgegeben wurde. Auf der Rückseite des Umschlags befindet sich eine handschriftliche Notiz, wonach das Couvert am 20. Januar 2020 um 23.59 Uhr in den Briefkasten der Post D.________ eingeworfen worden sei. Weiter sind Name und Adresse der Zeugin ersichtlich sowie mutmasslich deren Unterschrift. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte im Nachtrag vom 21. Januar 2020 geltend, die Beschwerde vom
Vortag sei wegen technischer Probleme im Beisein einer Zeugin der Post übergeben worden und die Angaben zu Ort, Zeit sowie zur Zeugin samt deren Unterschrift befänden sich auf der Couvertrückseite. Die Angaben zur Zeugin wurden hinsichtlich der Schreibweise des Nachnamens und der Postleitzahl präzisiert und ausserdem wurden die Email-Adresse sowie die Mobilnummer der Zeugin bekannt gegeben. Indem die vollständigen Angaben zur Zeugin sowie Ort, Datum und Uhrzeit auf dem Briefumschlag festgehalten wurden, hat die Rechtsvertreterin im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung den rechtsgenügenden Beweis des rechtzeitigen Briefeinwurfes bei der Post erbracht. Daran vermögen die am Folgetag richtig gestellten Details (Schreibweise des Nachnamens und Postleitzahl des Quartiers und nicht der betreffenden Poststelle) nichts zu ändern, zumal sie innert nützlicher Frist (vorliegend gar umgehend) mitgeteilt wurden.
Auf die Beschwerde kann auch insoweit eingetreten werden.

1.5. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; je mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Sie rügt insbesondere eine fehlerhafte Erledigung des Strafverfahrens. Rechtsfolge dieser Verletzung ist grundsätzlich die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur neuen Beurteilung und (Teil-) Einstellung des Verfahrens (siehe E. 2.1.3). Dem Bundesgericht wäre im Falle der Gutheissung folglich kein reformatorischer Entscheid möglich. Ein reformatorisches Rechtsbegehren ist hier somit nicht erforderlich.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt die falsche Anwendung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 2 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
StPO, Art. 299 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
StPO und von Art. 309 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 309 - 1 Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch gemacht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können.
1    Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch gemacht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können.
2    Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Entlehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.
. OR [recte: StPO] betreffend die Anhandnahme bzw. Eröffnung und Erledigung von Strafverfahren, indem die Vorinstanz untersuchte, schwerwiegende Vorwürfe nur implizit einstelle und bloss mindere Vorwürfe ausdrücklich beurteile. In diesem Zusammenhang rügt sie ausserdem die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

2.1.

2.1.1. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 16 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
1    Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
2    Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
StPO), das aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
StPO). Gemäss Art. 299 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c).
Die Strafuntersuchung gilt in jedem Fall als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt oder eine Editionsverfügung erlässt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 mit Hinweis; Urteil 6B 256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.1). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24; Urteil 6B 1015/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.1.2. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f. mit Hinweisen).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen).
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einer Beschwerde gegen einen Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist. Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in
Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f. S. 244 f.).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substantiiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

2.1.3. Die Einstellung des Strafverfahrens muss durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungsverfügung erfolgen, die zwingend besonders ausgefertigt werden muss. Wenn die Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Einstellungsverfügung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.5 S. 245 [übers. in Pra 102 (2013) Nr. 29]). Erlässt sie zu Unrecht nicht zwei separate Entscheide sondern nur einen Strafbefehl, der implizit eine Einstellung desjenigen Sachverhaltes enthält, für welchen die Belastungen nicht ausreichen, steht gegen die implizite Verfahrenseinstellung die Beschwerde offen (BGE 138 IV 241 E. 2.6 S. 246 f.; Urteil 6B 819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Der Mangel einer impliziten Verfahrenseinstellung kann jedoch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weshalb die Beschwerdeinstanz die Sache zum Erlass einer formellen Einstellungsverfügung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen hat (Urteil 6B 819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.8).

2.1.4. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 145 I 201 E.
4.2.1 S. 204; 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 304 f.; 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 f.; je mit Hinweisen;).

2.2. Die Vorinstanz hält fest, die Staatsanwaltschaft habe nach Prüfung der polizeilichen Ermittlungsergebnisse die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG eröffnet, und stützt sich dazu auf die Eröffnungsverfügung der Staatanwaltschaft vom 28. November 2018. Der zur Anzeige gebrachte Lebenssachverhalt und die mit der Eröffnungsverfügung der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftatbestände seien in der angefochtenen Einstellungsverfügung umfassend dargestellt und abgehandelt worden (Beschluss S. 6 f.). Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werde durch die angefochtene Verfügung begrenzt und die Straftatbestände der Körperverletzung und Sachbeschädigung seien vorliegend nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung gewesen. Zudem obliege es nicht ihr als quasi "Ersatz-Untersuchungsbehörde" eine Einstellungsverfügung in Bezug auf noch nicht geprüfte und beurteilte Lebenssachverhalte auszudehnen und zu ergänzen. Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin könne wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden. Selbst wenn aber die Staatsanwaltschaft den zur Anzeige gebrachten
Sachverhalt nicht abschliessend erledigt haben sollte, hätte die Beschwerdeführerin vorerst eine ergänzende Verfügung bei der Staatsanwaltschaft erwirken und im Weigerungsfall allenfalls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben müssen (Beschluss S. 5-7).

2.3.

2.3.1. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, die Tatbestände der Körperverletzung und Sachbeschädigung seien nicht Gegenstand der Strafuntersuchung gewesen, weil sie in der Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht genannt werden, verkennt sie, dass der Eröffnungsverfügung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass die Akten der Stadtpolizei Chur am 30. Januar 2018 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingingen. Sie gewährte ab dem 13. Februar 2018 Akteneinsicht und koordinierte das weitere Vorgehen mit den Verteidigungen der drei beschuldigten Personen. Die Staatsanwaltschaft ordnete am 9. November 2018 auch Zwangsmassnahmen an, indem sie nebst den beiden anderen beteiligten Personen auch die Beschwerdeführerin als Beschuldigte unter Androhung polizeilicher Vorführung zur Konfrontationseinvernahme vorgeladen hat (kantonale Akten act. E.1 1/28). Nach ständiger Rechtsprechung war spätestens mit dieser Vorladung die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin faktisch eröffnet. Der nachfolgenden, lediglich zu den Akten gegebenen, Eröffnungsverfügung vom 28. November 2018 kommt rein deklaratorische Bedeutung zu.

2.3.2. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gegenstand des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens entgegen der Vorinstanz nebst der Verkehrsregelverletzung die Tatbestände der Körperverletzung und der Sachbeschädigung umfasste: Gestützt auf den Strafantrag des Fahrzeuglenkers wegen Körperverletzung gegen "die strafrechtlich relevante Person" und seiner Erklärung, als Privatkläger am Verfahren gegen Unbekannt wegen Nötigung, Drohung, Sachbeschädigung, Körperverletzung und Beschimpfung teilzunehmen, die sich auf den Verkehrsunfall vom 3. September 2017 bezogen, ersuchte die Stadtpolizei Chur die Kantonspolizei Zürich am 24. September 2017, die Beschwerdeführerin rechtshilfeweise als Beschuldigte zu befragen. Im Rechtshilfeersuchen wird der relevante Sachverhalt des Verkehrsunfalls dargestellt. Danach wurde zulasten der sich unbestrittenermassen auf der Strasse aufhaltenden Beschwerdeführerin untersucht, ob sie aggressiv geworden sei, gegen das Auto getreten, mit Bechern und Flaschen geworfen oder den Fahrer an der Schulter gepackt habe. Entsprechend wurde ihr anlässlich ihrer Einvernahme vorgehalten, gegen sie sei ein Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls mit Körperverletzung
eingeleitet worden und sie werde als beschuldigte Person einvernommen (kantonale Akten act. E.1 5/33). Am 9. November 2018 erfolgte die Vorladung der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin - erneut als Beschuldigte und nicht als Auskunftsperson - und mit dem Betreff "Fahrlässige Körperverletzung etc. (vom 3.9.2017) " und nicht mit dem Betreff "Verkehrsregelverletzung" (kantonale Akten act. E.1 1/28). Mithin war die Beschwerdeführerin weiterhin mit zusätzlichen Tatvorwürfen als der von ihr von Anfang an eingestandenen Verkehrsregelverletzung konfrontiert. Daran vermag auch die zu Beginn der Konfrontationseinvernahme vom 12. Dezember 2018 erfolgte Erläuterung des Verfahrensgegenstandes durch die Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, nachdem Thema dieser Einvernahme weiterhin das Anfahren von A.________ und C.________ sowie die damit zusammenhängende von B.________ geschilderte Beschädigung seines Fahrzeugs und die Attacke gegen ihn waren (kantonale Akten act. E.1 5/40). Lediglich in den Eröffnungsverfügungen vom 28. November 2018, welche den beschuldigten Personen aber nicht zugestellt wurden, nannte die Staatsanwaltschaft die konkreten, der jeweiligen beschuldigten Person vorgeworfenen, Straftatbestände (kantonale Akten act.
E.1 1/34-36). Darin und in der Parteimitteilung über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung wurde bezüglich der Beschwerdeführerin neu als Verfahrensgegenstand nur noch die Verletzung der Verkehrsregeln vermerkt. Trotzdem wurde danach gestützt auf das Beweisersuchen von B.________ vom 28. Januar 2019 im nach wie vor gemeinsam gegen alle drei Beschuldigten geführten Verfahren noch eine Zeugin vorgeladen und in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung befragt, nachdem B.________ geltend gemacht hatte, die Zeugin habe festgestellt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Begleiter auf die Motorhaube seines Fahrzeugs gesprungen seien (kantonale Akten act. E.1 1/49, 1/51 und E.1 5/42). Der Staatsanwalt hielt anschliessend in der Aktennotiz vom 16. April 2019 betreffend den Strafantrag B.________ gegen Unbekannt wegen Körperverletzung fest, dass für die geltend gemachte Verletzung als Folge einer Tätlichkeit weder die Beschwerdeführerin noch ihr Begleiter verantwortlich gemacht werden könnten (kantonale Akten act. E.1 5/43). Damit steht entgegen der Darstellung der Vorinstanz fest, dass die Staatsanwaltschaft noch nach der Eröffnungsverfügung prüfte, ob die Beschwerdeführerin die Tatbestände der Körperverletzung und
Sachbeschädigung erfüllte, dies letztlich aber verneinte. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Lebenssachverhalt in der Einstellungsverfügung umfassend dargestellt und abgehandelt worden wäre, trifft ebenfalls nicht zu. Denn darin wird im Wesentlichen geschildert, wie sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Begleiter an einer engen Stelle auf der Strasse aufgehalten habe, wo sie mit dem Lenker eines Taxis gesprochen und dadurch mit weiteren Fussgängern die Fahrbahn versperrt habe. Deshalb habe B.________ sein Fahrzeug anhalten müssen, welcher sie und ihren Begleiter nach dem Abrutschen von der Bremse seitlich-frontal angefahren habe. Bezüglich der Sachbeschädigung wird festgehalten, sie sei von "nicht bekannten Personen" begangen worden. Implizit wird somit festgestellt, dass die Sachbeschädigung nicht von der Beschwerdeführerin begangen wurde, was wiederum den Schluss zulässt, dass dieser Umstand ermittelt worden war. Ein Hinweis auf die der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgeworfene Körperverletzung fehlt jedoch ganz (kantonale Akten act. E.1 1/62).

2.3.3. Mit der dargelegten Formulierung der Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft faktisch darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin für einen Teil des Sachverhaltes, den sie untersucht hatte, verantwortlich zu machen, ohne diesbezüglich das Verfahren einzustellen. Auch wenn die verschiedenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin (Verkehrsregelverletzung, Körperverletzung und Sachbeschädigung) allesamt mit demselben Verkehrsunfall vom 3. September 2017 zusammenhängen, handelt es sich dabei im prozessualen Sinne dennoch nicht um ein und denselben Lebensvorgang, sondern um verschiedene Taten, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen der Verletzung von Verkehrsregeln einstellt, schliesst sie das Verfahren nur bezüglich eines Teils des untersuchten Sachverhaltes formell, bezüglich der anderen Tatvorwürfe jedoch implizit ab. Eine von der Strafprozessordnung für die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens vorgesehene formelle Verfügung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden trotz der weitergehenden Lebensvorgänge für die implizit eingestellten Tatvorwürfe nicht und nahm die Einstellung auch
nicht in ihre Einstellungsverfügung betreffend die Verkehrsregelverletzung auf. Mithin erfolgte diesbezüglich keine von der Strafprozessordnung vorgeschriebene Erledigung des Strafverfahrens. Die Vorinstanz hätte demzufolge auf die Beschwerde betreffend die implizite Verfahrenseinstellung eintreten müssen und hat zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse verneint, nachdem gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in solchen Fällen der Beschwerdeweg offen steht (E. 2.1.3). Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde mit der Eventualbegründung nicht eintritt, die Beschwerdeführerin hätte vorerst eine ergänzende Verfügung bei der Staatsanwaltschaft erwirken und im Weigerungsfall allenfalls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben müssen, verfällt sie zudem in überspitzten Formalismus. Ganz im Gegenteil wäre es an ihr gewesen, die Sache zur formellen Einstellung der weder angeklagten noch weiterverfolgten Tatbestände an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, nachdem ein solcher Mangel von ihr selbst nicht behoben werden kann, auch nicht auf dem Weg einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin hat denn auch ein schützenswertes Interesse daran, dass eine begründete formelle Einstellung des Verfahrens bezüglich der nicht
weiterverfolgten Vorwürfe erfolgt, weil sie als beschuldigte Person hinsichtlich der eingestellten Straftaten grundsätzlich von der Kostentragungspflicht befreit ist, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinander halten lassen. Das ist vorliegend der Fall.
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen, bevor sie ihrerseits den Fall zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückweist.

2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich dennoch, auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Kostenauflage und der Verzicht auf Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft gegen das Prinzip der adäquaten Kausalität verstosse, weil die Untersuchung nur mit der angezeigten Körperverletzung, nicht aber mit der Verkehrsregelverletzung, zu tun gehabt habe.
Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist keine Aufteilung der angefallenen Kosten auf die verschiedenen untersuchten Vorwürfe ersichtlich, obwohl angesichts des von Anfang an vorliegenden Eingeständnisses der Beschwerdeführerin bezüglich der Übertretung der Verkehrsregeln (längeres Verweilen auf der Fahrbahn) kein Untersuchungsbedarf gegeben war und die übrigen Vorwürfe gegen sie implizit eingestellt wurden. Trotzdem wurden Letzterer "die von ihr verursachten Verfahrenskosten" auferlegt und ihr eine Entschädigung verweigert, weil sie durch ihr Verhalten die Einleitung des Verfahrens gegen sie verursacht habe.
Gemäss Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil 6B 803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5), weshalb die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch oder einer Einstellung endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten gestützt auf Art. 423
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StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
i.V. m. Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO grundsätzlich beim Staat verbleiben. Da die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln folgt wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1
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StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO), hat die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung, so dass bei einer nur teilweisen Kostenauflage umgekehrt auch eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f. mit Hinweisen). Das Verhalten einer
beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; Urteil 6B 290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft fehlt eine Auseinandersetzung mit diesen Rechtsgrundlagen und eine Begründung, inwiefern welche Untersuchungshandlungen hinsichtlich der Übertretung der Verkehrsregeln durch die Beschwerdeführerin und nicht etwa hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung, begangen durch B.________ mittels Anfahren der Fussgänger, oder hinsichtlich der Sachbeschädigung notwendig waren und ihr daher auferlegt werden, bzw. weshalb im konkreten Fall davon abgewichen werden kann. Die Staatsanwaltschaft wird ihre neue Entscheidung auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf alle eingestellten Tatkomplexe begründen müssen.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die Sache danach an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. November 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini