Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 302/2011

Urteil vom 22. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
c/o M.________ und, B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rolf Benz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Die mit Beratung, Planungen und Ausführungen in allen Bereichen des Marketing, der Kommunikation und der Werbung befasste X.________ GmbH ist der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.-. An diesem beteiligt sind B.________, Geschäftsführerin der Gesellschaft, mit einem Stammanteil von Fr. 1'000.- sowie die Universal Engineering Establishment mit einem Stammanteil von Fr. 19'000.-.
Bei einer am 2. Juli 2008 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurden hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2006 Privatbezüge ermittelt, welche B.________ zulasten eines Kontokorrents der Gesellschaft getätigt und welche Beträge die X.________ GmbH Ende der Jahre 2003 bis 2006 jeweils vollständig abgeschrieben hatte. Die Nettobeträge beliefen sich auf Fr. 349'265.- (2003), Fr. 290'327.60 (2004), Fr. 320'026.20 (2005) und Fr. 367'729.55 (2006). Mit Verfügungen vom 15. August 2008 verpflichtete die Ausgleichskasse die X.________ GmbH zur Nachzahlung paritätischer Beiträge für die Jahre 2003 bis 2006 auf diesen auf Bruttolöhne aufgerechneten Zahlungen. Auf Einsprache der X.________ GmbH hin hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 10. März 2009).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die X.________ GmbH die Aufhebung des Einspracheentscheides und der Nachzahlungsverfügungen hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Februar 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die X.________ GmbH das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS)
LAVS Art. 5 - 1 Une cotisation de 4.35 % est perçue sur le revenu provenant d'une activité dépendante, appelé ci-après salaire déterminant.37
a  jusqu'au 31 décembre de l'année où ils ont 20 ans révolus;
b  après le dernier jour du mois au cours duquel ils atteignent l'âge de référence fixé à l'art. 21, al. 1.39
und 14 Abs. 1
SR 831.10 Loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS)
LAVS Art. 14 Délais de perception et procédure - 1 Les cotisations perçues sur le revenu provenant de l'exercice d'une activité dépendante sont retenues lors de chaque paie. Elles doivent être versées périodiquement par l'employeur en même temps que la cotisation d'employeur.
a  les délais de paiement des cotisations;
b  la procédure de sommation et de taxation d'office;
c  le paiement a posteriori de cotisations non versées;
d  la remise du paiement de cotisations arriérées, même en dérogation à l'art. 24 LPGA;
e  ...76
AHVG) sowie die Rechtsprechung (BGE 134 V 297 E. 2.1 S. 299 f.) die Abgrenzung zwischen massgebendem Lohn und Gewinnausschüttungen, welche die Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet und die nicht der Beitragspflicht unterliegen, zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass die Ausgleichskassen sich in der Regel an die bundessteuerliche Betrachtungsweise halten. Indessen ist auch ahv-rechtlich von der durch die Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende (Ertrag) besteht (BGE 134 V 297 E. 2.3 S. 301 f.). Auf diese Erwägungen wird verwiesen.

2.
Das Sozialversicherungsgericht legte dar, dass auch freiwillige Forderungsverzichte des Arbeitgebers, wie freiwillige Abschreibungen von Darlehen, massgebenden Lohn darstellten. Solche Forderungsverzichte hätten ihren Grund im Arbeitsverhältnis. Sie könnten nur soweit von der Beitragserhebung ausgenommen sein, als dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht. Im vorliegenden Fall lägen Forderungsverzichte vor, die ihren Grund im Arbeitsverhältnis gehabt hätten; die sogenannten Kontokorrentvorschüsse seien von der Gesellschaft jeweils Ende Jahr abgeschrieben worden. Die nicht in der X.________ GmbH mitarbeitenden Inhaber von Beteiligungsrechten hätten keine entsprechenden Zahlungen erhalten. Schliesslich stünden die Bezüge von B.________ in keinem Verhältnis zum Stammanteil. Aus diesen Erwägungen (Arbeitsverhältnis als Grundlage der Zahlungen; Missverhältnis zwischen dem Stammanteil von Fr. 1'000.- und den hohen Bezügen) erscheine es gerechtfertigt, von der steuerrechtlichen Qualifikation der Entgelte abzuweichen und diese als massgebenden Lohn zu erfassen.

3.
Den Darlegungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, ist, soweit erheblich, nicht stichhaltig.

3.1 Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten in der Regel nicht als massgebender Lohn, was dem kantonalen Gericht nicht entgangen ist. Es hat indessen die Argumente, die ein Abweichen von der Steuerveranlagung im hier zu beurteilenden Fall nahelegen, genannt. Wesentlich ist, dass die als Darlehen bezeichneten Zahlungen an B.________ jeweils Ende des entsprechenden Jahres von der X.________ GmbH allesamt in vollem Umfang abgeschrieben werden mussten. Zahlungen in der erfolgten Höhe, deren Rückzahlung von der Gesellschaft nicht erwartet wurde, weisen keinerlei Darlehenscharakter auf; der These, bei den geflossenen Zahlungen habe es sich um Gesellschafterdarlehen gehandelt, kann bei den erwähnten Gegebenheiten nicht gefolgt werden.

3.2 Aus den Ausführungen in der Beschwerde zur verdeckten im Vergleich zur offenen Gewinnausschüttung wird ebenfalls nicht erkennbar, weshalb die Zahlungen an B.________ entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung ihren Grund nicht im Arbeitsverhältnis gehabt haben sollen. Die Tatsache, dass Zahlungen in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.- im Jahr nur an die Gesellschafterin mit einem Stammanteil von 5 % (Fr. 1'000.-), nicht aber an die Universal Engineering Establishment mit einem Stammanteil von 95 % (Fr. 19'000.-) geflossen sind, ist sehr wohl ein klares Indiz dafür, dass der Grund für die Entgelte im Anstellungsverhältnis zu suchen ist, auch wenn kein Rechtssatz bestimmt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen an alle Gesellschafter entsprechend ihren Anteilen auszurichten seien. Auch mag es mannigfaltige Gründe dafür geben, dass die Mehrheitsgesellschafterin auf einen Gewinnanteil verzichtet hat. Solche Gründe, die im vorliegenden Fall zu einem derartigen Verzicht geführt haben, werden in der Beschwerde nicht namhaft gemacht.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Qualifikation einer allfälligen Rückzahlung der verdeckten Gewinnausschüttungen (der Darlehen) äussert, handelt es sich mit Blick auf die vorinstanzlichen Feststellungen zur finanziellen Situation der Geschäftsführerin sowie der jeweils erfolgten Abschreibungen der angeblichen Darlehen um Spekulationen ohne realen Hintergrund. Schliesslich ändert auch die Tatsache, dass B.________ für ihre Tätigkeit für die X.________ GmbH einen Bruttojahreslohn von rund Fr. 90'000.- bezogen hat, nichts an der Qualifikation der in Frage stehenden Zahlungen: Es steht nichts entgegen, dass die AHV-Behörden eine als Gewinnausschüttung deklarierte Leistung als massgebenden Lohn qualifizieren, wenn sie einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer ist, nicht erbracht worden wäre (BGE 134 V 297 E. 2.3 S. 301 f.). Gleiches hat auch für eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an die Gesellschafterin einer GmbH zu gelten.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 66 Recouvrement des frais judiciaires - 1 En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties.
1    En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties.
2    Si une affaire est liquidée par un désistement ou une transaction, les frais judiciaires peuvent être réduits ou remis.
3    Les frais causés inutilement sont supportés par celui qui les a engendrés.
4    En règle générale, la Confédération, les cantons, les communes et les organisations chargées de tâches de droit public ne peuvent se voir imposer de frais judiciaires s'ils s'adressent au Tribunal fédéral dans l'exercice de leurs attributions officielles sans que leur intérêt patrimonial soit en cause ou si leurs décisions font l'objet d'un recours.
5    Sauf disposition contraire, les frais judiciaires mis conjointement à la charge de plusieurs personnes sont supportés par elles à parts égales et solidairement.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer