Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 489/2017

Urteil vom 22. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler.
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Höfe,
Hofstrasse 2, 8808 Pfäffikon,
Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Erhard Pfister und Vera Theiler,

gegen

A.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ruzek,

Gemeinderat Freienbach,
Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Baubewilligung, Neubau eines Mehrfamilienhauses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. Juli 2017 (III 2017 1).

Sachverhalt:

A.
Am 14. September 2015 reichte die A.________ AG ein Baugesuch mit dem Gegenstand "Abbruch Wohnhaus, Neubau Mehrfamilienhaus" auf der in der Wohnzone W3 gelegenen Parzelle KTN 661 Freienbach (Hergishalten 3; Miteigentümer zu je 1/2: B. und C. D.________) ein. Das Gesuch wurde im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Bauvorhaben erhob unter anderem die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Höfe am 13. Oktober 2015 beim Gemeinderat Freienbach Einsprache.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 informierte die kommunale Hochbaukommission die Baugesuchstellerin unter Angabe der Gründe, dass die Baubewilligung vorläufig nicht in Aussicht gestellt werden könne und die Bauherrschaft zur Projektüberarbeitung und -ergänzung eingeladen werde. Die Baugesuchstellerin reichte in der Folge angepasste Planunterlagen ein, wozu sich die Einsprecherin äussern konnte.
Mit Gesamtentscheid vom 26. Februar 2016 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE/SZ) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen und wies die Einsprache der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Höfe im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit ab.
Mit Beschluss vom 17. März 2016 erteilte der Gemeinderat Freienbach unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheids des ARE/SZ vom 26. Februar 2016 die Bewilligung für den Abbruch des Wohnhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf KTN 661 unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten. Die Einsprache der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Höfe wurde abgewiesen. Der projektierte Neubau umfasst fünf Wohneinheiten. Die Erschliessung soll - wie bis anhin für die bestehende Baute - über den Ostteil der privaten Strasse "Hergishalten" erfolgen.
Gegen diese Baubewilligung erhob die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Höfe mit Schreiben vom 18. April 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 wies dieser die Beschwerde ab.
Diesen Regierungsratsbeschluss focht die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Höfe mit Beschwerde vom 3. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an. Mit Entscheid vom 24. Juli 2017 wies dieses die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.

B.
Mit Eingabe vom 15. September 2017 führt die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Höfe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Anträgen auf Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und auf Abweisung des Baugesuchs. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und der Regierungsrat stellen Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Gemeinderat Freienbach und die Baugesuchstellerin beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das ARE/SZ verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin hält an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Nachbarin im baurechtlichen Sinne, deren Grundstück im Süden an das Baugrundstück grenzt, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich rechtsgenügender Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die von ihr vorgenommene und fotografisch dokumentierte Messung habe im Bereich des Baugrundstücks eine Breite der Hergishalten von 2,85 m ergeben, wobei die Fahrbahnnaht den seitlichen Abschluss der Fahrbahn markiere. Die Feststellung der Vorinstanz, die Hergishalten weise auf der Höhe der Bauparzelle eine Mindestbreite von 3,0 m auf, sei daher offensichtlich unrichtig und willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Diese falsche Feststellung sei für den Ausgang des Verfahrens entscheidend, da der Anhang D des Baureglements der Gemeinde Freienbach vom 26. November 2000 / 21. März 2001 (BR/Freienbach) "Richtlinien für Strassenbreiten nach Art. 9 BR" eine Strassenbreite von mindestens 3,0 m verlange.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend, da die Vorinstanzen es abgelehnt hätten, einen Augenschein zwecks Feststellung der Breite der Hergishalten im Bereich des Baugrundstücks durchzuführen.

2.2.

2.2.1. Nach Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen. Gleichermassen kann es Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen daran nichts ändern würden (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, nach den Feststellungen des Gemeinderats in der Baubewilligung vom 17. März 2016 sei die Hergishalten im Baubereich auf 3,4 m ausgebaut, wobei sie über kein Trottoir verfüge. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 im Verfahren vor dem Regierungsrat sei der Gemeinderat in Kenntnis der Messung der Strassenbreite durch die Beschwerdeführerin bei seinem Standpunkt geblieben. Die Beschwerdegegnerin habe mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 im regierungsrätlichen Verfahren zu Recht festgehalten, die Messung der Beschwerdeführerin sei irreführend, da sie nur bis zur "Naht" der Fahrbahn reiche, diese sich jedoch bis zur Mauer (auf dem Vorplatz des Grundstücks KTN 661) erstrecke. Dass die Hergishalten auf der Höhe der Bauparzelle jedenfalls eine Mindestbreite von 3,0 m aufweise, werde auch durch die Planunterlagen bestätigt (Katasterplanauszug im Massstab 1: 500 vom 16. Dezember 2014). Nichts anderes ergebe sich aus den Bauplänen. Bei dieser Sachlage habe der Regierungsrat ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin von einem Augenschein absehen können.

2.4. Diese Ausführungen der Vorinstanz verletzen kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin rügt keine willkürliche Anwendung kantonalen oder kommunalen Rechts für die Bestimmung der massgeblichen Fahrbahnbreite und behauptet nicht, dass sich ihre Messweise (Messung bis zur sog. Fahrbahnnaht) auf eine Rechtsgrundlage stützen kann. Ebenso wenig rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.
Indem die Vorinstanz auf die amtliche Vermessung und die mit dieser übereinstimmenden Baupläne abgestellt und auf eine Strassenbreite von mindestens 3,0 m im Bereich des Baugrundstücks geschlossen hat, ist sie nicht in Willkür verfallen. Es ist vertretbar, die Strassenbreite bis zur Mauer auf dem Vorplatz des Grundstücks KTN 661 zu messen, da der Bereich von der Fahrbahnnaht bis zur Mauer ebenfalls als Fahrbahn genutzt werden kann.
Da sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, haben die Vorinstanzen auch nicht gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verstossen, indem sie von der Durchführung eines Augenscheins abgesehen haben.

2.5. Die Vorinstanz hat weiter willkürfrei festgestellt, dass der östliche Teil der Hergishalten die Grundstücke KTN 659 - 663, 1486 und 3495 erschliesst. Die Liegenschaften KTN 668, 2031 und 2925 werden demgegenüber durch den westlichen Teil der Hergishalten und über die Rainstrasse erschlossen. Das Grundstück KTN 664 der Beschwerdeführerin und die Liegenschaft KTN 666 verfügen über Einfahrten von der Hofstrasse her. Es ist daher ohne Weiteres haltbar, dass die Vorinstanz die Grundstücke KTN 664, 666, 668, 2031 und 2925 bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung nicht berücksichtigt hat, da die Zufahrt zu diesen Parzellen faktisch nicht über den östlichen Teil der Hergishalten erfolgt. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substanziiert bestritten.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende strassenmässige Erschliessung. Die durch den östlichen Teil der Hergishalten erschlossenen Grundstücke KTN 659-663, 1486 und 3495 seien deutlich unternutzt. Werde die zu erwartende Gesamtbeanspruchung im Sinne der maximal zulässigen Ausnutzung der Grundstücke berücksichtigt, so genüge die Strasse den Anforderungen des Anhangs D des kommunalen Baureglements nicht.

3.2. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG [SR 700]). Zur Erschliessung zählt die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann. Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
RPG). Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen (vgl. BGE 121 I 65 E. 3a S. 68 mit Hinweisen). Für den Wohnungsbau präzisiert Art. 4
SR 843 Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG)
WEG Art. 4 Begriff - 1 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen.
1    Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen.
2    Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen.
des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) den Begriff der Erschliessung. Die Erschliessungsanforderungen sind in diesen Vorschriften mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben, die nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen und deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem auszulegen sind. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail hauptsächlich erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und
Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Das entsprechende kantonale Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen (siehe zum Ganzen Urteil 1C 257/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil 1C 257/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.3. § 37 Abs. 1 und 3 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG/SZ) verlangen bezüglich der strassenmässigen Erschliessung eine technisch hinreichende Zufahrt, die verkehrssicher und so beschaffen sein muss, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist. § 38 f. und § 40 f. PBG/SZ regeln die Grob- und die Feinerschliessung. Diese allgemeinen Umschreibungen im kantonalen Recht stellen an die Baulanderschliessung keine konkreten Anforderungen, die mehr aussagen würden als das Bundesrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung (Urteil 1C 178/2014 vom 2. Mai 2016 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 9 Abs. 2 BR/Freienbach nimmt die Gemeinde die Erschliessung nach Massgabe der §§ 38 ff. PBG/SZ sowie der dazugehörigen Vorschriften vor. Nach Art. 9 Abs. 3 BR/Freienbach kann der Gemeinderat über die Breite von Verkehrs- und Trottoirflächen namentlich aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der zu erwartenden Verkehrsbelastung und der topografischen Verhältnisse Richtlinien erlassen (siehe Anhang D). Gemäss Anhang D "Richtlinien für Strassenbreiten nach Art. 9 BR" gelten für alle Zonen Fahrbahnbreiten von 3,0 m (kein Trottoir) bei bis 40 Personenwagen und von 4,5 m (kein Trottoir) bei bis 80 Personenwagen; für Wohnzonen bis 300 Personenwagen ist eine Fahrbahnbreite von 4,5 m zuzüglich eines Trottoirs von 1,8 m Breite vorgesehen. Die Anzahl Personenwagen entspricht der Anzahl Motorfahrzeugabstellplätze gemäss Art. 19 BR/Freienbach.

3.4. Unbestritten ist, dass die Erschliessung des Baugrundstücks rechtlich gesichert ist (Fahrwegrecht auf dem östlichen Teil der Hergishalten). Gemäss den Feststellungen des Gemeinderats Freienbach, welche mit den von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommenen Berechnungen übereinstimmen, werden durch den östlichen Teil der Hergishalten unter Einschluss des streitgegenständlichen Bauvorhabens 33 Parkplätze erschlossen, mithin dient der Weg 33 Personenwagen (KTN 659: 5 Parkplätze; KTN 660: 4 Parkplätze; KTN 661 [Baugrundstück]: 8 Parkplätze; KTN 662: 3 Parkplätze; KTN 663: 3 Parkplätze; KTN 1486: 7 Parkplätze; KTN 3495: 3 Parkplätze).
Gestützt auf diese Berechnungen sind der Gemeinderat und die kantonalen Instanzen zum Schluss gekommen, die Hergishalten genüge mit einer Fahrbahnbreite von mindestens 3,0 m und 33 Personenwagen den Anforderungen von Anhang D des BR/Freienbach.
Die Beschwerdeführerin rügt nicht, Anhang D des BR/Freienbach verletze Bundesrecht oder sei willkürlich angewendet worden. Sie beanstandet jedoch, wie dargelegt, dass nur die heutige, nicht aber die maximal zulässige Ausnutzung der Grundstücke berücksichtigt worden sei.

3.5. Mit Urteil 1C 257/2011 vom 3. Oktober 2011, auf welches sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin ausdrücklich Bezug nehmen, erwog das Bundesgericht in einem den Kanton Zürich betreffenden Fall, das Verwaltungsgericht als Vorinstanz habe ausgeführt, massgeblich für die Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung seien grundsätzlich nicht allein die tatsächlich vorhandenen Wohneinheiten. Vielmehr müssten die zukünftigen Überbauungsmöglichkeiten auf den erschlossenen Grundstücken mitberücksichtigt werden. Indessen sei es nicht rechtsverletzend, wenn nicht auf das nach den Bauvorschriften theoretisch mögliche Maximum an Wohneinheiten, sondern auf die unter den konkreten Umständen in absehbarer Zeit zu erwartende Überbauungsdichte abgestellt werde. Bei der Beurteilung der künftigen Ausnützung sei von einem sinnvollen Planungshorizont auszugehen, wobei der in Art. 15 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
1    Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2    Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3    Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4    Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a  es sich für die Überbauung eignet;
b  es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c  Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d  seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e  damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5    Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
RPG für die Ausscheidung von Bauzonen vorgesehene Planungszeitraum von 15 Jahren als Richtwert dienen könne. Während eine innerhalb dieser Frist zu erwartende Zunahme an Wohneinheiten für die Wahl der Zugangsart grundsätzlich Berücksichtigung finden müsse, fielen bloss theoretische Ausnützungsreserven, namentlich auf bereits
überbauten Grundstücken, deren effektive Ausschöpfung einen Abbruch oder eine weitreichende Umgestaltung bestehender Gebäude erfordern würde, ausser Betracht. Weil vorliegend keine Anzeichen bestünden, dass das Einzugsgebiet des gegenwärtig 17 Wohneinheiten erschliessenden unteren Abschnitts der fraglichen Strasse in den nächsten 15 Jahren mehr als 30 Wohneinheiten umfassen werde, liege es im pflichtgemässen Ermessen der Gemeinde, wenn sie die erforderliche Zugangsart nach Massgabe der aktuell vorhandenen sowie konkret geplanten Wohneinheiten festgelegt habe (Urteil 1C 257/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 5.2). Das Bundesgericht folgerte, diese Erwägungen des Zürcher Verwaltungsgerichts, wonach nicht auf das nach den Bauvorschriften für die erschlossenen Grundstücke theoretisch mögliche Maximum an Wohneinheiten, sondern auf die unter den dargelegten konkreten Umständen innerhalb von 15 Jahren zu erwartende Überbauungsdichte abzustellen sei, seien nachvollziehbar und verletzten folglich kein Bundesrecht (Urteil 1C 257/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 5.3).

3.6. Diese Ausführungen lassen sich auf den zu beurteilenden Fall übertragen. Ausgehend vom nicht unerheblichen Ermessensspielraum, welcher den kommunalen und kantonalen Behörden bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung zukommt, erweist es sich als bundesrechtskonform, wenn sich die Behörden auf die konkrete und vorhersehbare Entwicklung in absehbarer Zeit abstützen und nicht alle nach den Bauvorschriften maximal zulässigen Baumöglichkeiten einbeziehen (vgl. auch Eloi Jeannerat, in: Aemisegger / Moor / Ruch / Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 29 zu Art. 19
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
RPG). Insbesondere müssen nach dem Gesagten bloss theoretische Ausnützungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken, deren effektive Ausschöpfung einen Abbruch oder eine weitreichende Umgestaltung bestehender Gebäude erfordern würde, nicht berücksichtigt werden.
Vorliegend bestehen keine konkreten Anzeichen für eine weitergehende Überbauung der in Frage stehenden, durch den östlichen Teil der Hergishalten erschlossenen und bereits überbauten Grundstücke. Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass Ausbauprojekte konkret in Planung wären. Ein rein hypothetischer Erschliessungsbedarf dieser Parzellen muss aber gestützt auf die Erwägungen im Urteil 1C 257/2011 vom 3. Oktober 2011 im heutigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Die zonengerechten Baumöglichkeiten der zu erschliessenden Flächen wurden somit willkürfrei ermittelt. Mit den errechneten 33 Personenwagen (bzw. Parkplätzen) wird der Schwellenwert von 40 Personenwagen (bzw. Parkplätzen) gemäss Anhang D des BR/Freienbach, bis zu welchem eine Fahrbahnbreite von 3,0 m (ohne Trottoir) ausreicht, deutlich unterschritten, sodass noch eine Reserve von sieben Personenwagen (bzw. Parkplätzen) bis zur nächsthöheren Strassenkategorie für eine zukünftig intensivere Nutzung dieser Grundstücke besteht.

3.7. Aus dem Urteil 1C 178/2014 vom 2. Mai 2016, auf welches die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Bezug nimmt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dort kam das Bundesgericht zusammenfassend zum Schluss, aus einer möglichen ungenügenden Erschliessung künftiger Bauprojekte in noch unüberbauten Gebieten einer Industriezone könne nicht auf eine ungenügende Erschliessung des zu beurteilenden Bauprojekts (Einkaufszentrum) geschlossen werden, welches im Beurteilungszeitpunkt hinreichend erschlossen sei (Urteil 1C 178/2014 vom 2. Mai 2016 E. 4.5).
Der östliche Teil der Hergishalten erschliesst demgegenüber einzig bereits überbaute Grundstücke einer Wohnzone im Dorfzentrum und nicht unüberbaute Gebiete einer Industriezone. Das Urteil 1C 178/ 2014 vom 2. Mai 2016 lässt sich bereits aus diesem Grund nicht mit dem zu beurteilenden Fall vergleichen. Indes steht der Entscheid aber auch nicht in Widerspruch zu den Erwägungen im Urteil 1C 257/2011 vom 3. Oktober 2011.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV behaupten will, ist ihr Vorbringen nicht stichhaltig, soweit es überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. E. 1 hiervor). Entgegen ihrer Auffassung ist die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht von einer langjährigen Praxis abgewichen.

3.8. Die Vorinstanz hat ferner gefolgert, angesichts der kurzen Strecke und des geraden und übersichtlichen Verlaufs des östlichen Teils der Hergishalten sei die Verkehrssicherheit vorliegend gewährleistet. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten.

3.9. Die Vorinstanz hat somit zusammenfassend die hinreichende strassenmässige Erschliessung zu Recht bejaht.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat der privaten Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dem Gemeinderat Freienbach ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der privaten Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Freienbach, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner