Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5F_6/2015

Urteil vom 22. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,
Gesuchstellerin,

gegen

A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
Gesuchsgegner,

C.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul von Moos,
D.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul von Moos.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_51/2015 vom 25. März 2015.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1971) und B.________ (geb. 1976) haben die drei gemeinsamen Kinder E.A.________ (geb. 1999), C.A.________ (geb. 2001) und D.A.________ (geb. 2004).
Mit Scheidungsurteil vom 19. Juni 2013 brachte das Bezirksgericht U.________ (Ungarn) den Sohn E.A.________ beim Vater und die beiden Töchter bei der Mutter unter. Mit Berufungsurteil vom 17. Oktober 2013 teilte der Gerichtshof Székesfehérvár die Obsorge über die beiden Töchter dem Vater zu; es verpflichtete die Mutter, diese innerhalb von 15 Tagen an den Vater zu übergeben.
Bereits am 4. September 2013 hatte die Mutter die Töchter C.A.________ und D.A.________ ohne Zustimmung des Vaters in die Schweiz verbracht.
Am 31. Januar 2014 stellte der Vater in Ungarn einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Entscheides des Gerichtshofes Székesfehérvár. Mit Gesuch vom 14. Mai 2014 verlangte er beim Kantonsgericht Luzern die Anerkennung und Vollstreckung des genannten Urteils, die Wiederherstellung seines Sorgerechtes über die Kinder C.A.________ und D.A.________, die Rückgabe der beiden Kinder sowie die Sicherstellung der Rückgabe für den Fall der Bewilligung der Vollstreckung.
Mit Entscheid vom 29. Dezember 2014 wies das Kantonsgericht Luzern das Gesuch ab.

B.
In dahingehender Gutheissung der Beschwerde des Vaters vom 20. Januar 2015 anerkannte das Bundesgericht mit Urteil 5A_51/2015 vom 25. März 2015 das Urteil des Gerichtshofes Székesfehérvár vom 17. Oktober 2013 und erklärte es für vollstreckbar, unter Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht Luzern für die Organisation und den Vollzug der Rückführung von C.A.________ und D.A.________.
Mit Entscheid vom 30. April 2015 regelte das Kantonsgericht Luzern die Rückführung von C.A.________ und D.A.________ nach Ungarn.

C.
Gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_51/2015 hat die Mutter am 24. April 2015 ein Revisionsgesuch eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Beschwerde des Vaters vom 20. Januar 2015 bzw. Bestätigung des Entscheides des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Dezember 2014, um Aufschiebung des Vollzuges des Urteils 5A_51/2015 und Anweisung des Kantonsgerichts, einen allfälligen zwischenzeitlichen Vollstreckungsentscheid aufzuheben.

Mit Verfügung vom 27. April 2015 wurde angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Mit Schreiben vom 29. April 2015 reichte der Kindesvertreter seine Eingabe vom 10. April 2015 an das Kantonsgericht Luzern betreffend Rückführungsmodalitäten und Haltung der Kinder zu den Akten, unter Verzicht auf eine weitergehende Stellungnahme.

Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2015 stellte der Vater die Begehren, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen und subeventualiter sei die Sache umgehend zu entscheiden, unter Bestätigung des Urteils 5A_51/2015.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 gab das Kantonsgericht Luzern den zwischenzeitlich ergangenen Vollzugsentscheid zu den Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 verzichtete der Vater auf weitere Stellungnahmen.

Mit Replik vom 15. Mai 2015 nahm die Mutter Stellung zu den Vorbringen des Vaters und bekräftigte ihre Revisionsbegehren.

Nach Eingang der Replik der gesuchstellenden Mutter und dem allseitigen Verzicht der anderen Beteiligten auf weitere Äusserungen ist die Sache spruchreif.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist innert der Frist von Art. 124 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG das bundesgerichtliche Urteil 5A_51/2015. In drei Punkten wird Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG als Revisionsgrund angeführt (dazu E. 4, 6 und 7) und in einem dieser Punkte zusätzlich Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG (dazu E. 5). Auf die Eintretensvoraussetzungen ist jeweils im Sachzusammenhang einzugehen.

2.
Die Gesuchstellerin macht unter dem Titel "Ausstand" geltend, die Beurteilung der Revisionsbegehren in gleicher Besetzung setze die absolute Bereitschaft voraus, noch einmal vollkommen unvoreingenommen und unabhängig zu entscheiden; es sei menschlich, wenn Bundesrichter und Gerichtsschreiber ein persönliches Interesse daran haben könnten, jene Argumente, die für eine Abweisung der Revision sprechen, höher zu gewichten als jene, die zu deren Gutheissung führen würden.

Mit ihren Vorbringen insinuiert die Gesuchstellerin, dass die am Urteil 5A_51/2015 beteiligten Richter und der Gerichtsschreiber innerlich nicht frei seien, neutral über das Revisionsgesuch zu entscheiden. Sie verzichtet aber explizit auf ein förmliches Ausstandsbegehren, erwartet indes von den Gerichtsmitgliedern, sich mit den unterbreiteten Fragen zu befassen.

Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Dies gilt nicht nur für erneute Beschwerdeverfahren, sondern auch für Revisionsverfahren (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2), welche praxisgemäss in gleicher Besetzung beurteilt werden, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, welche ein Abweichen von der Regel rechtfertigen (Urteil 2F_11/2011 vom 9. August 2011 E. 1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin nennt entgegen Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG keine solchen Gründe und stellt explizit kein förmliches Ablehnungsbegehren. Es ist mithin praxisgemäss in gleicher Besetzung über das Revisionsgesuch zu befinden.

3.
Gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Aus der Legaldefinition folgt erstens, dass mit dem Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG keine Rechtsfehler geltend gemacht werden können - und mag die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes von den Parteien noch so als falsch empfunden werden ( ESCHER, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG) -, wobei es auch nicht möglich ist, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs u.ä. geltend zu machen (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1). Vielmehr müssen sich die Rügen auf Tatsachen beziehen, und zwar auf solche, welche sich bereits in den Akten befunden haben, denn die Revision dient nicht dazu, neue Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen oder Versäumtes nachzuholen (Urteile 4A_189/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3; 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.3). Zweitens müssen die aktenkundigen Tatsachen "wesentlich" sein, was dann zutrifft, wenn die Berücksichtigung zugunsten der Gesuchstellerin zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19; Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1). Wurden hingegen für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht entscheidende Tatsachen im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, so liegt kein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG vor (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358;
Urteile 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2; 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.1). Drittens ist festzuhalten, dass ein "Versehen" im Sinn der Bestimmung vorliegt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund liegt jedoch vor, wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1; 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1).

4.
Als Hauptpunkt bringt die Gesuchstellerin vor, es sei die in den Akten liegende tatsächlich erwiesene Gefahr eines "double return" und einer Trennung der Geschwister nicht berücksichtigt worden.

4.1. Die Gesuchstellerin hatte im Verfahren 5A_51/2015 im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 lit. a des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens (ESÜ, SR 0.211.230.01) behauptet, die ältere Tochter werde bald 14-jährig und sie werde dann gestützt auf § 74 des ungarischen Familiengesetzbuches sofort ein Gesuch um Verlegung des Aufenthaltsortes stellen und die ungarische Behörde werde dieses Gesuch umgehend gutheissen, so dass ein "double return" drohe (Beschwerdeantwort vom 6. März 2015, S. 15; Urteil 5A_51/2015, E. 5.3).

Das Bundesgericht hat zu diesem Vorbringen, dem das Kantonsgericht sinngemäss gefolgt war, in E. 5.3 des Urteils 5A_51/2015 erwogen, dass in Ungarn seit dem 15. März 2014 das neue Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft sei, welches das Familiengesetzbuch abgelöst habe. Gemäss § 4:152 Abs. 4 BGB könne ein Kind, das sein 16. Lebensjahr vollendet habe, den Wohnsitz der Eltern oder einen anderen durch die Eltern bezeichneten Aufenthaltsort mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ohne Einwilligung der Eltern verlassen, falls dies nicht im Gegensatz zu seinen Interessen stehe. Eine Spekulation darüber, was die Mädchen nach Erreichen ihres 16. Lebensjahres entscheiden würden, könne keine offensichtliche Unvereinbarkeit mit den hiesigen familienrechtlichen Grundwerten im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ESÜ begründen.

4.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe übersehen, dass § 4:171 Abs. 4 BGB und nicht § 4:152 Abs. 4 BGB die Nachfolgenorm von § 74 des Familiengesetzbuches sei. Nach dieser Bestimmung müsse das Gericht das Kind anhören und könne eine Entscheidung, soweit es sein 14. Lebensjahr vollendet habe, in Bezug auf die elterliche Sorge und seine Unterbringung mit seinem Einverständnis getroffen werden, ausser wenn die Wahl des Kindes seine Entwicklung gefährde.

Die Gesuchstellerin behauptet, dabei gehe es nicht etwa um Rechtsanwendung; vielmehr beschlage die Feststellung des ausländischen Rechts eine Tatsache. Ein Auszug aus dem ungarischen Familiengesetzbuch habe in den Akten gelegen und somit, wenigstens virtuell, auch das neue Bürgerliche Gesetzbuch als Nachfolgeordnung. Dass das Bundesgericht versehentlich § 4:152 Abs. 4 BGB statt § 4:171 Abs. 4 BGB als Nachfolgenorm von § 74 Familiengesetzbuch angesehen habe, sei ein wesentliches Versehen aktenkundiger Tatsachen, denn bei Anwendung von § 4:171 Abs. 4 BGB liege auf der Hand, dass es zum "double return" komme.

4.3. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin geht es nicht um Tatsachen und schon gar nicht um Aktenstellen, welche übersehen worden sind, sondern um Rechtsanwendung. Dabei handelt es sich nicht um eine Anwendung ausländischen Rechts im Sinn von Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG, weil das ungarische Recht nicht als Sachrecht angewandt wurde, sondern einzig im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob der Ausschlussgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ESÜ gegeben sein könnte. Nichtsdestoweniger handelte es sich aber um reine Rechtsanwendung, wie dies auch bei Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG der Fall ist. Dort wendet der Richter das ausländische Recht nicht nur in den nicht vermögensrechtlichen, sondern selbst bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen an (BGE 121 III 436 E. 5a S. 438; 135 III 562 E. 3.2 S. 564; KELLER/GIRSBERGER, Zürcher Kommentar, N. 18 und 34 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG; MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Basler Kommentar, N. 1, 5 und 15 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG). Der Unterschied besteht einzig darin, dass es dem Richter in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erlaubt ist, die Parteien zur Mitwirkung bei der Eruierung des ausländischen Rechtes anzuhalten ( KELLER/GIRSBERGER, a.a.O., N. 20 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG; MÄCHLER-ERNE/WOLF-
METTIER, a.a.O., N. 1, 5, 9, 11 und 13 zu Art. 16
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG), wobei es sich nicht um einen Tatsachenbeweis handelt, weil ausländisches Recht auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Normcharakter hat (BGE 138 III 232 E. 4.2.4 S. 237). Ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG ist mithin nicht gegeben (vgl. E. 3 und dortige Hinweise), umso weniger als es um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit ging.

Obschon dies nach dem Gesagten nicht Thema des Revisionsverfahrens sein kann, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Bundesgericht im Urteil 5A_51/2015 nicht auf eine falsche, sondern auf die topische Norm des ungarischen Rechts abgestellt hat. Es mag zutreffen, dass § 4:171 Abs. 4 BGB und nicht § 4:152 Abs. 4 BGB die Nachfolgenorm von § 74 Familiengesetzbuch ist. Die Gesuchstellerin hatte jedoch in ihrer Beschwerde behauptet, dass die ältere Tochter nach Erreichen des 14. Altersjahr in Ungarn ein Verfahren einleiten werde, wobei diese schon mit dem ungarischen Anwalt Kontakt aufgenommen habe, und dass die ungarische Behörde ihr den Wechsel des Aufenthaltsortes umgehend erlauben werde (Beschwerdeantwort, S. 15). Ab wann es den Töchtern möglich ist, ein eigenes Verfahren einzuleiten, wird von § 4:152 Abs. 4 BGB geregelt. Der von der Gesuchstellerin nunmehr angeführte § 4:171 Abs. 4 BGB ist systematisch im Kapitel XVIII.2 "Gerichtliche Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge" eingeordnet und betrifft das Sorgerechtsverfahren, welches der eine Elternteil gegen den anderen eingeleitet hat. Dass ein solches in Ungarn hängig wäre - abgesehen von demjenigen bei der Kuria, wozu sich das Bundesgericht in E. 4.3 des
Urteils 5A_51/2015 geäussert hat - oder von einem Elternteil demnächst ein neues Verfahren eingeleitet würde, wurde im Verfahren 5A_51/2015 nie behauptet.

5.
Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, das Bundesgericht habe im Urteil 5A_51/2015 von sich aus das zwischenzeitlich in Kraft getretene ungarische BGB bzw. dessen § 4:152 Abs. 4 als neue Tatsache eingeführt und den kantonsgerichtlich festgestellten Sachverhalt entsprechend korrigiert, ohne ihr zu dieser Frage vorgängig das rechtliche Gehör gewährt zu haben. Sie habe von der Gesetzesänderung in Ungarn nicht wissen müssen und erst aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils davon Kenntnis erhalten. Sie habe folglich erst nachträglich von einer erheblichen Tatsache erfahren bzw. ein entscheidendes Beweismittel aufgefunden, weshalb in diesem Zusammenhang auch der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG gegeben sei.

Wie in E. 4 ausgeführt, geht es beim ungarischen BGB um Rechtsanwendung und nicht um die Feststellung von Tatsachen. Auch ein neues Gesetz hat Norm-, nicht Tatsachencharakter. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG ist somit nicht gegeben.

6.
Die Gesuchstellerin macht ferner geltend, das Bundesgericht habe die Aussagen der beiden Mädchen falsch gewürdigt, indem es nicht von einem eigentlichen Widersetzen ausgegangen sei. So hätten sie anlässlich der Anhörung ausgesagt, sowieso hier zu bleiben und sich nicht vorstellen zu können, beim Vater zu wohnen (D.A.________), bzw. keinen Kontakt mit ihm zu wollen, ihn nicht zu vermissen und nicht in Ungarn bei ihm leben zu wollen (C.A.________). Sodann habe ihm C.A.________ in einer E-Mail vom 20. Oktober 2013 geschrieben, sie reise nicht, sondern bleibe hier, und D.A.________ habe ihm in einer E-Mail vom 12. November 2013 geschrieben, dass sie in der Schweiz bleibe und es nicht die Mutter sei, die sie nicht gehen lasse. Daraus ergebe sich klar, dass sich die Mädchen einer Rückführung widersetzen würden, und das Bundesgericht habe diese Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, denn sonst hätte es zum Schluss kommen müssen, dass eine Rückführung nicht zulässig sei.

Das Bundesgericht hat sich insbesondere in E. 6.2 des Urteils 5A_51/2015 ausführlich mit den Äusserungen der Kinder befasst. Es ist dem Gericht keineswegs entgangen, dass sie den Wunsch äusserten, in der Schweiz zu bleiben und nicht nach Ungarn zum Vater zurückzukehren. Das Bundesgericht hat auch die Konstanz der Meinungsäusserung explizit erwähnt, diese aber in den Kontext der Lösung des offensichtlichen Loyalitätskonfliktes gestellt. Dabei wurden in E. 6.1 und 6.2 des Urteils 5A_51/2015 insbesondere die Anhörungsprotokolle beider Mädchen ausdrücklich aufgeführt und auch die E-Mails, mit welchen sie den Vater haben wissen lassen, dass sie nicht zu ihm nach Ungarn zurückkehren wollen. Das Bundesgericht hat alle diese Aktenstücke vollumfänglich zur Kenntnis genommen und es geht ausschliesslich um deren inhaltliche Würdigung, die nicht Gegenstand der Revision sein kann (vgl. E. 3 und dortige Hinweise).

7.
Die Gesuchstellerin macht schliesslich geltend, das ESÜ setze ein unzulässiges Verbringen ins Ausland voraus. Indes sei das Berufungsurteil des Gerichtshofes Székesfehérvár nach der Abreise in die Schweiz ergangen, weshalb kein unrechtmässiges Verbringen im Sinn von Art. 12 i.V.m. Art. 1 lit. d ESÜ vorliege, denn das Berufungsurteil enthalte keine entsprechende nachträgliche Erklärung. Als Rechtsfolge ergebe sich, dass das ESÜ gar nicht anwendbar sei bzw. alle Versagensgründe nach Art. 10 ESÜ zur Anwendung kommen könnten, also auch Art. 10 Abs. 1 lit. b ESÜ. Das Bundesgericht habe diese in den Akten liegenden Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt.

Die Ausführungen beschlagen weitgehend die Rechtsanwendung. (Beweiswürdigenden) Tatsachencharakter hat einzig, dass das Bundesgericht davon ausgegangen ist, das Berufungsurteil des Gerichtshofes Székesfehérvár habe nachträglich die Widerrechtlichkeit festgestellt und die Gesuchstellerin zur Herausgabe der Kinder verpflichtet (vgl. E. 4.2 des Urteil 5A_51/2015). Die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Herausgabe der Kinder an den Vater innerhalb von 15 Tagen wurde auch im Sachverhaltsteil erwähnt (vgl. Lit. A des Urteils 5A_51/2015). Wenn die Gesuchstellerin bei der Auslegung des Berufungsurteils zu einem anderen Schluss kommt, so betrifft dies aber nicht die Wahrnehmung des Aktenstückes, sondern dessen Würdigung, welche nicht zum Gegenstand der Revision gemacht werden kann (vgl. E. 3 und dortige Hinweise).

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine - der Revision nicht zugängliche - Würdigung des Urteils des Gerichtshofes Székesfehérvár, so wie die Gesuchstellerin dieses verstanden haben möchte, im Übrigen nicht "wesentlich" im Sinn von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG wäre. Das Bundesgericht hat in E. 4.2 des Urteils 5A_51/2015 erwogen, dass selbst wenn die Gesuchstellerin entsprechend ihren Vorbringen von der (nicht gegebenen) Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts U.________ hätte ausgehen dürfen, das Verbringen der Kinder widerrechtlich im Sinn von Art. 8 ESÜ gewesen wäre, weil im erstinstanzlichen Urteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht geregelt worden sei und die Eltern dieses folglich nach § 72/B des damals noch einschlägigen Familiengesetzbuches gemeinsam ausgeübt hätten, weshalb für die Ausreise die Zustimmung des Gesuchsgegners erforderlich gewesen wäre, was auch das Ministerium für Öffentliche Verwaltung und Justiz von Ungarn bestätigt habe. Die Widerrechtlichkeit des Verbringens war mithin nicht von der - nach der Würdigung des Bundesgerichts erfolgten - Feststellung im Berufungsurteil abhängig, sondern so oder anders gegeben.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Mit dem Entscheid über das Revisionsgesuch wird die Beurteilung des Gesuches um aufschiebende Wirkung (welche mit Verfügung vom 27. April 2015 superprovisorisch erteilt wurde, vgl. Lit. C) gegenstandslos.

Gemäss Art. 5 Abs. 3 ESÜ ist das Verfahren kostenlos und sind die Kosten der beigezogenen Rechtsanwälte zu vergüten. Dies muss auch für das Revisionsverfahren gelten, zumal Art. 14
SR 211.222.32 Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)
BG-KKE Art. 14 Kosten - Artikel 26 HKÜ und Artikel 5 Absatz 3 ESÜ sind auf die Kosten des Vermittlungsverfahrens und der Mediation sowie der Gerichts- und Vollstreckungsverfahren in den Kantonen und auf Bundesebene anwendbar.
BG-KKE festhält, dass sich die Kostenlosigkeit gemäss Art. 26 HKÜ und Art. 5 Abs. 3 ESÜ auf sämtliche Gerichts- und Vollstreckungsverfahren in den Kantonen und auf Bundesebene bezieht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Für das Revisionsverfahren werden die Rechtsanwälte Sandor Horvath und Jost Schumacher mit je Fr. 1'500.-- sowie Rechtsanwalt Paul von Moos mit Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________, D.A.________, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz Zentralbehörde für Kindesentführungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli