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1P.255/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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22. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Sassòli.

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In Sachen
X.S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich,

gegen
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Olten, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer,

betreffend
Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV;
Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK
(Haftverlängerungsentscheid), hat sich ergeben:

A.- X.S.________ wird beschuldigt, zusammen mit seinem Cousin E.________ am 12. Dezember 1996 A.A.________ in Gretzenbach erschossen zu haben. Dabei soll es sich um einen Fall von Blutrache nach der Gewohnheit "Kanoun" handeln, welche unter den Beteiligten gelten soll, die aus einer an Kosovo angrenzenden Gegend Serbiens mit einer starken albanischen Minderheit stammen. Diese Blutrache soll von Y.S.________, dem Vater von X.S.________, angeordnet worden sein und auch Z.S.________, ein Bruder von X.S.________, soll beteiligt gewesen sein. Als Grund für die Tötung von A.A.________ fällt in Betracht, dass dessen Sohn B.A.________ am 6. Februar 1995 in Serbien Y.S.________s dritten Sohn Q.S.________ erschossen hat.

Y.S.________ und Z.S.________ wurden am 12. Dezember 1996 in Untersuchungshaft genommen, im Laufe des Jahres 1997 jedoch gegen Kaution freigelassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie nicht die Schützen gewesen sein konnten. X.S.________ und E.________ konnten nach der Tat nicht mehr in der Schweiz angetroffen werden und sie wurden daher mit internationalem Haftbefehl gesucht. Während E.________, der sich in Kosovo aufhalten soll, weiterhin flüchtig ist, wurde X.S.________ am 30. Mai 1999 in Mazedonien verhaftet und am 11. Oktober 1999 an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich seither in Untersuchungshaft befindet.
Auf Antrag des Untersuchungsrichteramts des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Olten, bewilligte die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 10. April 2000 die Fortdauer der Haft bis zum 10. Juli 2000.

B.- X.S.________ führt gegen den Beschluss des Obergerichts vom 10. April 2000 über die erneute Haftverlängerung staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung sowie die unverzügliche Freilassung aus der Untersuchungshaft.
Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ungenügende Begründung des angefochtenen Beschlusses. Im Weiteren macht er geltend, dieser verletze das Grundrecht der persönlichen Freiheit, weil ein dringender Tatverdacht fehle und im Verfahren gegen das Verbot der Überhaft und das Beschleunigungsgebot verstossen worden sei.

Das Untersuchungsrichteramt und die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft verweist auf deren Vernehmlassungen. X.S.________ hält in der Replik an seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Haftentscheid kann, in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 333 mit Hinweisen). Die Anträge des Beschwerdeführers sind daher zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine Beschwerde einzutreten.

2.- Nach § 42 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (StPO/SO; BGS 321. 1) darf nur in Untersuchungshaft versetzt werden, wer einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig ist. Ausserdem muss einer der speziellen Haftgründe der Flucht-, Wiederholungs- oder Kollusionsgefahr gegeben sein.

Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht angesichts von Art. 31 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweis).

3.- Der Beschwerdeführer kritisiert, das Obergericht habe im angefochtenen Entscheid einzig den Haftgrund der Fluchtgefahr erwähnt, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts jedoch weder festgestellt noch begründet. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

a) Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, Vorbringen der Parteien zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Dass eine solche Prüfung vorgenommen wurde, müsste aus der Begründung des Entscheids sichtbar sein. Prüfungs- und Begründungspflicht sind in diesem Sinne ein Ganzes (vgl. Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich, 1985, S. 147). Die Begründung eines Entscheids soll dazu beitragen, dass sich die Behörde nicht von sachfremden Motiven leiten lässt und dient sowohl der Transparenz der Entscheidfindung als auch der Selbstkontrolle der Behörden. Eine Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 125 II 369 E. 2c S. 372 mit Hinweisen). Sie darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen. Je stärker ein Entscheid in Grundrechte eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung eines Entscheides (vgl.
BGE 124 V 180 E. 1a und ausführlich BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f., je mit Hinweisen). Haftentscheide haben wegen des Beschleunigungsgebots notwendigerweise summarischen Charakter.
Trotzdem gilt die Begründungspflicht auch für sie, wobei es genügt, wenn die Begründung aus einem früheren oder vorinstanzlichen Urteil oder einer Vernehmlassung hervorgeht, auf welche verwiesen wird (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff. und Zusammenfassung der Rechtsprechung im Entscheid des Bundesgerichts vom 12. September 1996, in EuGRZ 1997, S. 15 E. 2a S. 16).

b) Das Obergericht erwägt im angefochtenen Entscheid einzig, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei gestützt auf das Haftverlängerungsgesuch der Untersuchungsrichterin erstellt. Dass auch ein dringender Tatverdacht gegeben sei, stellt das Obergericht noch nicht einmal fest. Im Gesuch der Untersuchungsrichterin, auf welches das Obergericht zumindest zur Begründung seines Entscheids verweisen durfte, wird ausgeführt, es bestehe "aufgrund der bestehenden Erkenntnisse" der dringende Verdacht, dass es sich beim Tötungsdelikt um einen Akt der Blutrache "der Familie S.________" handle. Der Beschwerdeführer gehöre zum engsten Kreis dieser Familie. Weitere Ausführungen dazu, warum gerade er der Schütze gewesen sein soll, fehlen, obwohl in der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch genau dies bestritten und eine ausführliche Begründung des Entscheids verlangt wurde.
Aus früheren Gesuchen der Untersuchungsrichterin ist zu schliessen, dass sie Y.S.________ und Z.S.________ als Schützen ausschliesst. Im Auslieferungshaftbefehl vom 19. Februar 1997 schreibt sie, der Beschwerdeführer sei nach (nicht näher bezeichneten) glaubhaften Zeugenaussagen in seine Heimat ausgereist, nachdem A.A.________ umgebracht worden war. Auch wenn frühere Gesuche der Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt werden, wird somit zur Begründung einer individuellen Täterschaft des Beschwerdeführers einzig angeführt, dass er zur verdächtigten Familie gehöre und um die Tatzeit aus der Schweiz ausgereist sei.

Zu Beginn einer Strafuntersuchung mag es zur Begründung eines dringenden Tatverdachts ausreichen, dass ein Angeschuldigter zu einem engen Personenkreis mit einem Tatmotiv gehört, andere Personen in diesem Kreis als Täter ausscheiden und er kein Alibi hat. Im Laufe eines Strafverfahrens ist jedoch ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, nach mehr als drei Jahren Strafuntersuchung, zehn Monate nach der Verhaftung des Beschwerdeführers und nach sechs Monaten Untersuchungshaft genügt die genannte Begründung daher nicht, um weiterhin einen dringenden Tatverdacht zu rechtfertigen. Der angefochtene Entscheid verletzt somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ist deshalb aufzuheben.

4.- Der Beschwerdeführer beantragt weiterhin, freigelassen zu werden. Diesem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn tatsächlich im gegenwärtigen Verfahrensstadium genügende Hinweise auf einen dringenden Tatverdacht fehlen.

a) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr allein zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer eine Straftat begangen hat, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Die Beweislage muss mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung sprechen (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 281; Felix Fischer, Die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen Strafprozess, Zürich 1995, S. 33-45).

Wie erwähnt muss mit fortschreitendem Untersuchungsverfahren ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts gestellt werden.
Dabei dürfen die Schwierigkeiten der konkreten Strafuntersuchung berücksichtigt werden. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer geht es um die Verfolgung eines schweren Verbrechens, bei dem Angeschuldigte, Zeugen und Auskunftspersonen aus einem anderen Kulturkreis stammen. Für sie kann das strafbare Verhalten althergebrachten Sozialnormen entsprechen.
In einem solchen Fall kann sich eine fortdauernde Untersuchungshaft während einer längeren Zeitspanne rechtfertigen, selbst wenn ein bestimmter Tatbeitrag noch nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden die Untersuchung auch zwecks der nach modernem Rechtsverständnis notwendigen Individualisierung der Verantwortung fortsetzen und auf Grund ihres Vorgehens Aussicht besteht, dass sie dieses Ziel erreichen.
b) aa) Es ist unbestritten, dass sich aus den Sozialnormen des "Kanoun", den Versuchen des Opfers, eine Blutrache abzuwenden, und der beim Vater des Beschwerdeführers gefundenen Zeichnung der dringende Verdacht ergibt, dass die Tötung von A.A.________ ein Fall von Blutrache ist, hinter dem die Familie S.________ steht. Dass der Beschwerdeführer dabei eine aktive Rolle spielte und welche dies war, bleibt, wie auch die Strafverfolgungsbehörden in den Akten anerkennen, vorderhand unklar. Die Behörden gehen davon aus, dass er kurz nachdem A.A.________ umgebracht wurde die Schweiz verlassen hätte, während er dies kurz vorher gemacht haben will. Fest steht, dass die Saisonnierbewilligung des Beschwerdeführers am 26. November 1996 ablief, dass er am 4. Dezember 1996 zum letzten Mal bei seinem ehemaligen Arbeitgeber gesehen wurde, dass er nach dem Tod von A.A.________ in seiner Heimat gesehen wurde und dass er 1997 nicht mehr in die Schweiz kam, obwohl er Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt haben soll. Das Obergericht schreibt in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zu Recht mit einer gewissen Vorsicht, dass "nicht gesichert" sei, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seiner Saisonnierbewilligung am 26. November 1996
tatsächlich aus der Schweiz ausgereist sei. Verschiedene Versuche, den oder die Schützen mittels DNA-Analysen oder über die Herkunft der gefundenen Tatwaffe oder der übrigen Gegenstände zu identifizieren, schlugen fehl.

Die kantonalen Behörden berufen sich zur Stützung des dringenden Tatverdachts auf das in der Heimat des Beschwerdeführers geltende (aber auch dort den staatlichen Gesetzen und den Regeln des Islam widersprechende) "Gewohnheitsrecht" "Kanoun". Nach diesem soll es am Beschwerdeführer liegen, seinen Bruder zu rächen. Dass eine Person nach (in der Schweiz verbrecherisch angesehenen) Sozialnormen eines anderen Kulturkreises zu einer Tat verpflichtet wäre, kann anfänglich einen dringenden Tatverdacht begründen. Im jetzt fortgeschrittenen Verfahrensstadium müssten jedoch zusätzlich genügende Indizien dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer nach diesen Normen (die unter Emigranten naturgemäss nur eine abgeschwächte Bedeutung haben) und nicht nach der in der Schweiz und seiner Heimat gültigen Rechtsordnung gerichtet hat. Solche Indizien nennen die kantonalen Instanzen nicht, und sie sind auch nicht ersichtlich.
Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers kann auch damit erklärt werden, dass er Angehörige, die sich an den "Kanoun" halten, nicht belasten will. Im Weiteren belegen die bei den Akten befindlichen Texte über den "Kanoun" nicht die in der Vernehmlassung geäusserte Auffassung des Obergerichts, dass nach den Regeln des "Kanoun" der älteste Bruder des Opfers die Tötung auszuführen hätte. Schon dass die Behörden zunächst den Vater Y.S.________ und den jüngeren Bruder Z.S.________ als Schützen verdächtigten, zeigt, dass nicht nur der Beschwerdeführer als Täter in Frage kommt.
Auch der jetzige Tatvorwurf an den Cousin E.________ lässt vermuten, dass Personen aus dem weiteren Familienkreis nach dem "Kanoun" für eine Täterschaft ebenfalls in Frage kommen.
Dass der Beschwerdeführer der nächste männliche Verwandte des zu Rächenden ist, der als Schütze nicht ausgeschlossen werden kann, kann auch aus diesem Grunde noch keinen im jetzigen Verfahrensstadium genügenden Tatverdacht begründen.
Zusammenfassend gibt es keine genügenden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer der Todesschütze gewesen wäre.

bb) Es fehlen auch konkrete Aussichten, dass die Strafuntersuchung in nächster Zeit einen genügend dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergeben könnte. Zu diesem Schluss sind, wie sich aus dem Haftverlängerungsgesuch ergibt, offenbar auch die Untersuchungsbehörden gelangt.
Ohne insbesondere den vermuteten Mittäter E.________ der sich in Kosovo aufhalten soll, befragen zu können, glauben sie keine für eine Anklageerhebung genügenden Elemente dafür finden zu können, dass der Beschwerdeführer der Schütze war, oder welche andere Rolle er bei der Tat hatte.
Daher wollen sie ein Strafübernahmebegehren an Serbien stellen und eine Antwort auf dieses abwarten. Seit Ende Februar 2000 wurden als Untersuchungshandlungen offenbar einzig zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt. In der ersten von beiden wiederholte er seine Unschuldsbeteuerungen.
Die zweite war in diesen Tagen anberaumt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörden tatsächlich ein Übernahmebegehren an Serbien gestellt hätten. Wenn ein solches Begehren gestellt wird, mag dies während einer gewissen Zeit ein Ruhen der Untersuchung rechtfertigen, bis eine Antwort eintrifft.
Im vorliegenden Fall kann jedoch die blosse Absicht, einen solchen Antrag zu stellen, eine Fortsetzung der Haft auch deshalb nicht rechtfertigen, weil eine Übertragung der Strafverfolgung an die Bundesrepublik Jugoslawien kaum durchführbar erscheint. Deren Behörden fehlt gegenwärtig die tatsächliche Kontrolle über Kosovo, wo sich der verdächtigte E.________ nach Angaben der Untersuchungsrichterin aufhalten soll und daher befragt werden sollte. Im Weiteren würde eine Übertragung des Verfahrens die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Bundesrepublik Jugoslawien bedingen (vgl.
Art. 88 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
IRSG; SR 351. 1). Angesichts der nach dem Kosovo-Konflikt fortdauernden Spannungen zwischen den die Behörden dieses Staates stellenden Serben und der dortigen albanischen Minderheit, zu welcher der Beschwerdeführer gehört, dürfte eine solche Auslieferung kaum zulässig sein (vgl. Art. 2 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG und BGE 108 Ib 408 E. 8a S. 411).
Jedenfalls könnte eine Auslieferung eines Albaners an die Belgrader Behörden kaum dessen bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lassen, wie dies Art. 88 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
IRSG verlangt.

Für die nahe Zukunft ist somit weder ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz weiterführen könnten, noch dass eine Übertragung an einen anderen Staat durchführbar und zulässig wäre. Daher besteht auch keine Aussicht, dass der Tatverdacht die im gegenwärtigen Verfahrensstadium nötige Konkretheit erlangen könnte.

5.- Zusammenfassend ist die Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der persönlichen Freiheit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Da eine Belassung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft mangels genügend dringendem konkreten Tatverdachts die persönliche Freiheit verletzen würde, sind die kantonalen Behörden anzuweisen, den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers brauchen bei diesem Ergebnis nicht behandelt zu werden.

Bei diesem Ausgang werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 156 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
OG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 88 Voraussetzungen - Ein anderer Staat kann um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersucht werden, wenn seine Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn:
a  der Verfolgte sich dort aufhält und seine Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist; oder
b  er diesem Staat ausgeliefert wird und die Übertragung der Strafverfolgung eine bessere soziale Wiedereingliederung erwarten lässt.
OG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2000 aufgehoben.

2.- Der Beschwerdeführer ist durch die zuständige kantonale Behörde aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
3.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.- Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt, Geschäftsstelle Olten, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 22. Mai 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: