Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 126/2024

Urteil vom 22. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
4. D.________ AG,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung (ungetreue Geschäftsbesorgung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 13. Dezember 2023 (BS 2022 11).

Sachverhalt:

A.
Die Geschwister E.E.________ und F.E.________ befinden sich seit längerer Zeit in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der D.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von G.E.________, der Tochter von E.E.________. Die D.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der C.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG ist. Ausserdem ist die D.________ AG Alleinaktionärin der A.________ AG und der H.________ AG.
Bis zum Verkauf am 14. September 2017 war die C.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft Strasse xxx und die B.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft Strasse yyy in U.________. Die Gültigkeit dieser Grundstückverkäufe ist umstritten.
Zwischen E.E.________ und F.E.________ sowie zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den Verkauf der Liegenschaften in U.________.

B.

B.a. Am 25. September 2017 erstattete E.E.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die Gesellschaftsorgane F.E.________ und I.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Der Anzeige lag eine Vielzahl von Teilsachverhalten zugrunde.

B.b. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen F.E.________ und I.________, mit Ausnahme zweier Teilsachverhalte, ein.

B.c. Die dagegen von der A.________ AG, der B.________ AG, der C.________ AG und der D.________ AG eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat und soweit es sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb.

C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts führen die vier Gesellschaften gemeinsame Beschwerde in Strafsachen vor Bundesg ericht. Sie beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung der Untersuchung bzw. Anhandnahme im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Bei den Zivilansprüchen geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B 18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

1.1.1. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder wie hier die Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person, soweit sie vor den kantonalen Behörden noch keine Zivilforderung erhoben hat, im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche konkreten Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B 78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; 6B 1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 143 IV 357 E. 1), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist, namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind, in der Beschwerdeschrift einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B 787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 7B 89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.3). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und
namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B 79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; 7B 69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; zum Ganzen: Urteil 7B 18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Wird die Beschwerde von mehreren Privatklägern oder Privatklägerinnen gemeinsam erhoben, hat sodann jeder und jede von ihnen individuell den persönlich entstandenen Schaden darzulegen (Urteile 7B 79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; 7B 831/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2; 6B 621/2021 vom 20. August 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt in Bezug auf verschiedene Beschuldigte, gegen welche der jeweils geltend gemachte Schaden zu individualisieren ist (Urteil 7B 831/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2). Bezieht sich die Privatklägerschaft ausserdem auf verschiedene Straftaten, muss sie in Bezug auf jede dieser Straftaten genau angeben, worin ihr Schaden besteht (Urteile 7B 79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; 6B 764/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.1.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht: Im formellen Teil ihrer Eingabe an das Bundesgericht versuchen die Beschwerdeführerinnen zwar, ihre Beschwerdelegitimation darzulegen; die dabei gemachten Ausführungen stellen jedoch keine hinreichende Substanziierung und Konkretisierung von Zivilforderungen dar. Vielmehr begnügen sich die Beschwerdeführerinnen - weitgehend in Wiederholung der Anzeigevorwürfe - mit der Aufzählung dutzender beanstandeter Handlungen der Beschuldigten (und weiteren Personen), um daran anschliessend knapp festzuhalten: "Die zivilrechtliche Forderungsbasis ist jeweils Art. 41 ff. OR/Art. 754
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2    Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
OR, je i.V.m. Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB". Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Zivilforderungen indessen nicht hinreichend substanziiert und konkretisiert: Die Beschwerdeführerinnen müssten vielmehr die jeweilige Widerrechtlichkeit der beanstandeten Handlungen und den Ursachenzusammenhang zu einem - soweit möglich - bezifferten Schadensposten im Einzelnen aufzeigen, was sie aber unterlassen. Immerhin ist ihnen zugute zu halten, dass sie vereinzelt gewisse Bezifferungen vornehmen. Dabei ist aber nicht mit hinreichender Klarheit ersichtlich, ob es sich um bezifferte Schadensposten handeln soll, geschweige denn ist
ein Ursachenzusammenhang zu einer widerrechtlichen Handlung hinreichend dargetan. Auf die Beschwerde ist damit in der Sache mangels rechtsgenüglicher Substanziierung der Legitimation nicht einzutreten.

1.2.

1.2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.2.2. Eine solche Rüge bringen die Beschwerdeführerinnen 2-4 insoweit vor, als sie sich auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs berufen. Diese sehen sie darin begründet, dass die Vorinstanz "bundesrechtsfehlerhaft" eine staatsanwaltschaftliche Gehörsverletzung negiere und damit ihrerseits das rechtliche Gehör verletze. Die staatsanwaltschaftliche Verletzung - die von der Vorinstanz im Übrigen auch als solche festgestellt wird - liegt darin, dass es die Staatsanwaltschaft unterliess, den Beschwerdeführerinnen 2-4 vor Erlass der Einstellungsverfügung eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 318
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1    Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.
1bis    Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.236
2    Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.
3    Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.237
StPO zuzustellen. Allerdings sieht die Vorinstanz diese Gehörsverletzung als im Beschwerdeverfahren geheilt an.
Was die Beschwerdeführerinnen 2-4 gegen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz vorbringen, ist unbehelflich und vermag nicht darzutun, weshalb die Vorinstanz die erstinstanzliche Gehörsverletzung nicht hätte heilen können bzw. dürfen (vgl. dazu BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil 7B 1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz überhöhte Begründungsanforderungen an die Beschwerdeführerinnen 2-4 gestellt hat (vgl. Art 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Urteil 6B 319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6 mit Hinweisen). Auf die überzeugende Erwägung 3 im angefochtenen Entscheid kann im Übrigen nach Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG vollumfänglich verwiesen werden. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Gehörsverletzung geht demnach fehl.

2.
Die Beschwerde erweist sich - soweit sie überhaupt zulässig ist - als unbegründet. Sie ist entsprechend abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Nach Abs. 5 derselben Bestimmung haften sie für die Verfahrenskosten solidarisch und intern zu gleichen Teilen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger