Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 240/2013

Urteil vom 22. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Begnadigungsgesuch; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2013 der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 23. Januar 2007 vom Bezirksgericht Zürich wegen falscher Anschuldigung, Betrugs und Urkundenfälschung unter Einbezug von zwei widerrufenen bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe von 22.5 Monaten verurteilt. Im Umfang von 16.5 Monaten wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben, wohingegen sechs Monate minus fünf durch Untersuchungshaft erstandene Tage zum Vollzug angeordnet wurden.

B.
Am 24. Februar 2011 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, X.________ habe sich am 13. April 2011 zum Strafantritt zu melden. Am 5. April 2011 stellte X.________ bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Begnadigungsgesuch in Bezug auf den Vollzug des Urteils des Bezirksgerichts vom 23. Januar 2007, wobei sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte. Auf einen von X.________ gleichzeitig erhobenen Rekurs gegen die Strafantrittsverfügung trat die Direktion der Justiz und des Innern am 14. April 2011 nicht ein. Sie leitete die Rekurseingabe jedoch als Gesuch um Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit an das Amt für Justizvollzug weiter und sistierte gleichentags das Begnadigungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit.

C.
Das Amt für Justizvollzug trat mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 auf das Gesuch um Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit nicht ein und setzte den Strafantrittstermin neu auf den 4. März 2013 fest. Die von X.________ gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. Oktober 2012 erhobenen Rechtsmittel wurden von der Direktion der Justiz und des Innern am 28. Dezember 2012 sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. Februar 2013 abgewiesen. Am 25. Februar 2013 ersuchte X.________ um Wiederaufnahme des Begnadigungsverfahrens, wobei sie erneut den Antrag stellte, dem Begnadigungsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 nahm die Direktion der Justiz und des Innern das Begnadigungsverfahren wieder auf und wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

D.
Gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 26. Februar 2013 hat X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Begnadigungsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 1. März 2013 wurde der Beschwerde ans Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Vorinstanz beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung eines Begnadigungsgesuchs verweigert.

1.1 Begnadigungsentscheide sind Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG (vgl. BGE 118 Ia 104 E. 2b S. 107 mit Hinweisen; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 34 zu Art. 82; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, N. 19 zu Art. 82; a.M. ALAIN WURZBURGER, Commentaire de la LTF, 2009, N. 73 zu Art. 82). Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführerin die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht.

1.2 Ein Ausnahmegrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist ein das Begnadigungsverfahren nicht abschliessender Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu bewirken. Es handelt sich sodann um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG, zumal im Kanton Zürich bei Begnadigungen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (§ 44 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG; LS 175.2]). Zwar ist die Vorinstanz nicht ein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG, Begnadigungen sind aber zu den Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG zu zählen, für welche die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen können (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., N. 22 zu Art. 86; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 22 zu Art. 86; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 3015, S. 1135; Schlussbericht der Expertenkommission für die Totalrevision der Bundesrechtspflege vom Juni 1997, herausgegeben vom Bundesamt für
Justiz, S. 23). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) und hat die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht. Mit der Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Als Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung fällt der angefochtene Entscheid unter diese Regelung. Für entsprechende Einwendungen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei in sich widersprüchlich und überzeuge nicht. Darin könnte die Rüge erblickt werden, der angefochtene Entscheid sei willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Ob die Beschwerdeführerin die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in genügender Weise gerügt und begründet hat, erscheint fraglich. Diese Frage kann aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2.
2.1 Willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen).

2.2 Einem Begnadigungsgesuch kommt im Kanton Zürich grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (§ 202 Satz 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG; LS 211.1]). Gemäss kantonaler Praxis kann die Direktion der Justiz und des Innern die aufschiebende Wirkung jedoch ausnahmsweise gewähren. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass sich das Gesuch nicht als offensichtlich aussichtslos oder trölerisch erweist.

2.3 Die Vorinstanz liess offen, ob das Begnadigungsgesuch der Beschwerdeführerin trölerisch sei. Sie erachtete das Gesuch aber als offensichtlich aussichtslos. Eine Begnadigung setze voraus, dass der Gesuchsteller besonders begnadigungswürdig erscheine und zwingende Begnadigungsgründe vortragen könne. Solche könnten etwa in einer massiv veränderten persönlichen und beruflichen Situation des Betroffenen seit seiner Verurteilung liegen, die sich jedoch so auswirken müsse, dass ein Strafvollzug für den Verurteilten eine ausserordentliche, vom Richter so nicht gewollte Härte bedeuten würde. Mit anderen Worten müsste der Gesuchsteller darlegen können, dass die von ihm vorgebrachten Begnadigungsgründe in ihrer Gesamtheit derart zu gewichten seien, dass der Vollzug der Strafe als unzumutbar oder gerade zu unmenschlich erachtet werden müsste.
Soweit die Beschwerdeführerin gesundheitliche Gründe vorbringe, die dem Vollzug der Freiheitsstrafe entgegenstünden, sei auf das abgeschlossene Verfahren um Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Im Begnadigungsverfahren sei von der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der Vollstreckbarkeit der Strafe auszugehen. Die Beschwerdeführerin bringe zwar vor, ihre Lebenssituation habe sich dank der Unterstützung ihres Ehemanns und des Umstands, dass sie nun für zwei kleine Kinder die Verantwortung übernehmen müsse, stabilisiert. Dies seien aber keine möglichen Gründe für eine Begnadigung. Familiäre Einschränkungen und Belastungen träfen zahlreiche Familien strafrechtlich verurteilter Personen in ähnlicher Weise und seien in Kauf zu nehmende Auswirkungen der Strafjustiz und des Strafvollzugs. Von einer vom Richter nicht gewollten ausserordentlichen Härte könne jedenfalls nicht gesprochen werden, umso mehr als es sich lediglich um eine relativ kurze Freiheitsstrafe handle und grundsätzlich ein Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft möglich sei.

2.4 Der Entscheid der Vorinstanz ist nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Zunächst erscheint es im Hinblick auf § 202 Satz 2 GOG nicht unhaltbar, einem Begnadigungsgesuch die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen, wenn es aussichtslos erscheint. Weiter ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz von der Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe ausgegangen ist und das Berufen auf gesundheitliche Gründe für eine mögliche Begnadigung als nicht erfolgsversprechend einstufte. Schliesslich hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, weshalb auch die weiter von der Beschwerdeführerin genannten Gründe eine Begnadigung offensichtlich nicht rechtfertigen können.
Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht vorbringt, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Soweit sie einwendet, sie habe sich seit der Verurteilung des Bezirksgerichts vom 23. Januar 2007 nie mehr etwas zuschulden kommen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäss dem in den Akten liegenden Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister für Vorkommnisse in den Jahren 2007 bis 2011 mehrmals rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt worden ist. Im Übrigen ist auch darin keine Willkür zu erkennen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den möglichen weiteren Verlauf des Begnadigungsverfahrens aufzeigte und sie darauf hinwies, dass mit einem allfälligen Entscheid des Kantonsrats üblicherweise frühestens nach einem Jahr gerechnet werden könnte.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle