Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 967/2010

Urteil vom 22. März 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte Erpressung (Gewaltanwendung), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Juli 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 15. Juli 2009 wegen versuchter Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) im Notwehrexzess, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Oktober 2007 unter Anrechnung von 392 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zum 28. April 2009 (Bewilligung des vorzeitigen Massnahmeantritts) sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe ordnete das Bezirksgericht eine kombinierte stationäre Massnahme (Behandlung einer psychischen Störung und Suchtbehandlung) an.
Auf Berufung von X.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beurteilten am 8. Juli 2010 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) frei, erklärte ihn hingegen der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte für schuldig. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche fest. Das Obergericht bestrafte X.________ mit 28 Monaten Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Oktober 2007 unter Anrechnung von 392 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und zu einer Busse von Fr. 500.--, ordnete eine kombinierte stationäre Massnahme (Behandlung einer psychischen Störung und Suchtbehandlung) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt auf rund fünf Seiten zahllose Anträge, sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht. Sinngemäss zusammengefasst beantragt er im Wesentlichen die Freisprechung von den Vorwürfen der versuchten Erpressung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die Bestätigung der Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie eine Strafreduktion auf rund neun Monate Freiheitsstrafe. Wegen massiver Überschreitung der Gesamtstrafe sei die zuständige Behörde anzuweisen, ihn umgehend aus der Strafanstalt Pöschwies unter Entschädigungsfolgen in der Höhe von Fr. 250.-- pro zu viel erstandener Hafttage zu entlassen. Eventualiter sei PD Dr. med. Mario Gmür als unabhängiger Gerichtsexperte mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Die von der Erstinstanz nicht vollständig übernommenen Kosten für die amtliche Verteidigung seien ihm vollumfänglich zu vergüten.

C.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben am 10. Januar 2011 bzw. am 18. Januar 2011 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Der Beschwerdeführer wendet sich verschiedentlich gegen den erstinstanzlichen Entscheid oder die Ausführungen in der Anklageschrift (vgl. zum Beispiel Beschwerde S. 8, 10, 11). Mangels tauglichen Anfechtungsobjekts ist auf diese Vorbringen nicht einzugehen. Das Gleiche gilt, soweit sich der Beschwerdeführer mit Fragen befasst, die nicht sachbezogen sind bzw. ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstands liegen (so zum Beispiel Beschwerde S. 12 und 14 zur Stellung und Abweisung von Haftentlassungsgesuchen; Beschwerde S. 15 zur Ablehnung des Urlaubsgesuchs vom 11. August 2010; Beschwerde S. 16 und 17 zur Honorarkürzung durch die erste Instanz betreffend Aufwand des amtlichen Verteidigers, siehe hiezu insbesondere kantonale Akten, act. 52, Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. Oktober 2009 mit Rechtsmittelbelehrung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich). Im Übrigen enthält die Beschwerde in weiten Teilen keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sondern erschöpft sich in appellatorischer Kritik oder gar Aktenwidrigkeiten (vgl. zum Beispiel Beschwerde S. 7
f. und 9 f. zu den Schilderungen der ihm vorgeworfenen Taten aus eigener Sicht und zum Alkoholkonsum im Jahre 2005; Beschwerde S. 8 zur Befangenheitsrüge betreffend die Gutachterin; Beschwerde S. 8, 9 zum Vorwurf, es werde aufgrund von Wahnvorstellungen (Stimmen hören) auf psychotische Störungen geschlossen; Beschwerde S. 9 zum Vorwurf des Plagiats; Beschwerde S. 16 zur Verlegung der Verfahrenskosten etc.). Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen ähnlichen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist darauf nicht einzutreten.

2.
Das bei den Akten liegende Gutachten des Psychiatrie-Zentrums Rheinau vom 22. Dezember 2008 nimmt ausführlich Stellung zur Schuldfähigkeit und zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (kantonale Akten, act. HD14/9). Diesem werden die Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, einer Alkoholstörung sowie einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen gestellt. Die verantwortlich zeichnenden Gutachter attestieren dem Beschwerdeführer - bezogen auf die Tat 2008, d.h. den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, von welchem die Vorinstanz den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid unter Zubilligung von Notwehr freispricht - eine Verminderung der Schuldfähigkeit leichten Grades. Sie erachten die Einsichtsfähigkeit als vollumfänglich erhalten, die Steuerungsfähigkeit hingegen als herabgesetzt. Weiter weisen sie auf die dringende Behandlungsbedürftigkeit der deliktskausalen psychischen Störungen des Beschwerdeführers hin und empfehlen unter Berücksichtigung der erhöhten Rückfallgefahr auch für Aggressionsdelikte gegen Drittpersonen eine kombinierte Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB. Die ärztliche Beurteilung ist gründlich und breit abgestützt. Das Mass der
Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers wird differenziert geprüft. Die Diagnosestellung ist transparent, und die Schlussfolgerungen der Gutachter leuchten ein. Der Beschwerdeführer vermag keine gewichtigen Tatsachen oder Umstände darzutun, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens in Frage stellen könnten. Dass in diesem - wie in der Beschwerde pauschal und ohne Begründung behauptet wird - von "falschen Prämissen" ausgegangen wird und es deshalb mangelhaft sein sollte, ist weder in Bezug auf die ärztliche Beurteilung der Schuldfähigkeit noch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer psychischen Störung ersichtlich. Entgegen der Beschwerde besteht daher kein Anlass für eine Beweisergänzung. Der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens erweist sich mithin als unbegründet.

3.
Die Vorinstanz würdigt das Gutachten sachlich und objektiv. Sie zieht die ärztliche Einschätzung der Schuldfähigkeit - bezogen auf das Anlassdelikt 2008 - auch für die Taten der versuchten Erpressung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus dem Jahre 2005 heran und folgert, dass der Einfluss des Alkohols auf den Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2005 ähnlich gewesen sei und sich jedenfalls zur Zeit der Taten 2005 nicht in weiterem Masse zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt habe als in 2008. Für die Annahme einer völligen Betrunkenheit, wie in der Beschwerdeschrift gefordert wird, bestehen keine Hinweise. Die Vorinstanz befasst sich damit einlässlich und legt dar, dass zwar keine objektiven Anhaltspunkte über den wohl doch erheblichen Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers bestehen, der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten jedoch weder geistig noch motorisch erkennbar beeinträchtigt gewesen sei. Er habe sich im Gegenteil stets an die näheren Umstände der Taten 2005 erinnern können und sei bei intakter zeitlicher und örtlicher Orientierung weitestgehend in der Lage gewesen, die jeweiligen Tatabläufe plausibel und chronologisch zu schildern. Dafür, dass er den Bezug zur Realität verloren oder die
Situationen verkannt haben könnte, gäbe es keine Anzeichen. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund - letztlich zu Gunsten des Beschwerdeführers - von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit in leichtem Grad auch für die Taten 2005 ausgeht, ist das vertretbar und damit nicht willkürlich. Inwiefern die vorinstanzliche Würdigung schlechterdings unhaltbar sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer denn auch nicht auf. Ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid substanziiert zu befassen, beschränkt er sich darauf zu behaupten, in den Tatzeitpunkten 2005 jeweils völlig betrunken gewesen zu sein, weswegen er von den Delikten der versuchten Erpressung und der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden freigesprochen werden müsse. Damit kann Willkür nicht begründet werden. Auf die an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung geübten Kritik ist aus diesem Grund nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.
Mangels Schuldunfähigkeit verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB i.V.m. Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz sind rechtskräftig. Die Vorinstanz fällt hierfür unter Berücksichtigung des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand), der Deliktsmehrheit, der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der massgeblichen Tat- und Täterkomponenten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten als teilweise Zusatzstrafe aus. Das Begehren um Neufestsetzung der Strafe bzw. Reduktion des Strafmasses auf neun Monate begründet der Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Freisprechungen von den Vorwürfen der versuchten Erpressung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wegen angeblich vollständiger fehlender Schuldfähigkeit. Da es diesbezüglich bei den Verurteilungen bleibt, ist darauf nicht einzugehen.

5.
Dem Beschwerdeführer wurde am 28. April 2009 der vorzeitige Massnahmenantritt gewährt. Er befindet sich damit seit diesem Datum formell in einer stationären Massnahme (und entgegen seiner Ansicht nicht mehr in Sicherheitshaft). Die Vorinstanz hat die bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt erstandene Haft von insgesamt 392 Tagen auf die Strafe angerechnet. Das ist korrekt (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). Die Anrechnung des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs erfolgt im Rahmen der späteren Aufhebung der Massnahme (Art. 62c Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62c - 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
1    Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a  deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b  die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder
c  eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
2    Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
3    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4    Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
5    Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.58
6    Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
StGB i.V.m. Art. 57 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 57 - 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
1    Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
2    Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.
3    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
StGB). Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (vgl. S. 36). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers, die "bis zum 12. November 2010 erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft" und "die weiter andauernde Sicherheitshaft" würden die Gesamtstrafe in Verletzung der BV und EMRK massiv überschreiten, weshalb er unter Entschädigungsfolgen umgehend zu entlassen sei, zielen vor diesem Hintergrund ins Leere.

6.
6.1 Die Vorinstanz ordnet eine kombinierte Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB und Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB an. Sie stützt sich hierfür auf das Gutachten des Psychiatrie-Zentrums Rheinau vom 22. Dezember 2008. Darin werden dem Beschwerdeführer eine mittelgradig ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine Alkoholstörung sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen diagnostiziert. Bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers mit Tendenz zur Chronifizierung handle es sich um tief verwurzelte, anhaltende soziale Einstellungen. Die Verhaltensdispositionen des Beschwerdeführers seien markant, die eher schwer zu beeinflussende und zu behandelnde Störung nur langfristig angehbar. Es bestehe zudem eine deutliche Abhängigkeit von psychotropen Substanzen. Die Alkoholabhängigkeit (mit Abhängigkeitssyndrom) deute auf eine ausgeprägte Problematik hin. Sie befinde sich in einem gefestigten und damit chronifizierten Zustand (Gutachten, S. 55, 67, 73, 74; angefochtener Entscheid, S. 40). Der Beschwerdeführer sei nicht nur aus allgemeinpsychiatrischer, sondern auch aus forensischer Sicht dringend behandlungsbedürftig. Die Störungsbilder stünden in engem Zusammenhang mit der Delinquenz und
beinhalteten eine erhöhte Rückfallgefahr auch für weitere aggressive Delikte gegenüber Drittpersonen (Gutachten, S. 76 - 78). Die ärztliche Beurteilung der Legalprognose findet ihre Bestätigung in der FOTRES-Bewertung. Danach besteht in Bezug auf Gewaltdelikte ein deutliches, in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte gar ein sehr hohes Rückfallrisiko (angefochtener Entscheid S. 40 mit Hinweis auf kantonale Akten, Urkunde 76).

6.2 Die vorinstanzlich angeordnete Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.
3    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
StGB (aufgrund der im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und psychotropen Substanzen festgestellten psychischen Störungen) ficht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht an. In Bezug auf die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB macht er geltend, es fehle an den diesbezüglichen Voraussetzungen. Er leide nicht an einer schweren psychischen Störung im Sinne des Gesetzes.

6.3 Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB setzt u.a. eine schwere psychische Störung voraus. Nach der Rechtsprechung genügt hiefür nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen und können als geistige Abnormitäten im rechtlichen Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB qualifiziert werden (Urteil des Kassationshofs 6S.427/2005 vom 6. April 2006 E. 2.3 mit Hinweisen; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10, 12 und 22 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB).

6.4 Die Ausführungen im Gutachten reichen - wie die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung erkennt - für die Annahme einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB als Voraussetzung für eine stationäre therapeutische Massnahme aus. Die Gutachter halten die dissoziale Persönlichkeitsstörung medizinisch als mittelgradig ausgeprägt. Sie sprechen aber von einer Tendenz zur Chronifizierung, von einer tiefen und anhaltenden Verwurzelung der sozialen Einstellungen, von markanten Verhaltensdispositionen des Beschwerdeführers sowie von einer schwer zu beeinflussenden Störung, welche eine mehrjährige Behandlung erforderlich mache. Aus diesen Ausführungen ergibt sich insgesamt eine erhebliche Abweichung des Seelenzustands des Beschwerdeführers von der gedachten Durchschnittsnorm. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen von der rechtlichen Relevanz der psychiatrischen Diagnose ausgehen und das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Rechtssinne bejahen.

6.5 Die weiteren Kriterien im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB würdigt die Vorinstanz zutreffend und im Einklang mit Bundesrecht. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Der Beschwerdeführer erhebt hiegegen denn auch keine Einwände. Aus der Beschwerde lässt sich aber entnehmen, dass er zum Massnahmevollzug in die "Comunità Incontro" in Lugano eingewiesen werden bzw. zur Therapierung nicht länger in der Strafanstalt Pöschwil bleiben möchte (Beschwerde, S. 13). Dass geeignete Einrichtungen in der Schweiz für die Behandlung der Störungsbilder des Beschwerdeführers zur Verfügung stehen (Art. 56 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB), ergibt sich aus dem Gutachten (S. 76). Die konkrete Anstaltsauswahl im Einzelfall fällt aber in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden (und nicht in diejenige der Gerichte). Die zuständige Behörde des Justizvollzugs des Kantons wird - worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (angefochtener Entscheid, S. 41) - deshalb zu entscheiden haben, ob die Strafanstalt Pöschwies die einzig mögliche und geeignete Massnahmeinstitution ist, sich nicht andere geeignete Einrichtungen finden lassen bzw. ob allenfalls die "Comunità Incontro" zur Durchführung der stationären Behandlung des
Beschwerdeführers in Frage kommt.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es sind folglich keine Kosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Wetli, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill