Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 40/02

Urteil vom 22. Januar 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Parteien
B.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. November 2001)

Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene B.________, gelernter Maurer, arbeitete vom 1. November 1973 bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses per Ende November 1993 als angelernter Maschinenführer bei der Unternehmung X.________. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Am 20. Januar 1995 meldete sich B.________ unter Hinweis auf seit 1993 bestehende Knie- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte - namentlich nach Einholung eines Arbeitgeberberichtes vom 2. Februar 1995 sowie eines Gutachtens der Dres. med. T.________ und C.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie, Spital Y.________, vom 13. März 1996 - einen Rentenanspruch wie auch die Gewährung beruflicher Massnahmen mangels Invalidität ab (Verfügung vom 18. Oktober 1996). Hieran hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde sowie Auflegung eines Gutachtens des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Januar 1997 hin fest (Entscheid vom 13. Januar 1999). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 1999 in dem Sinne gut, als es den vorinstanzlichen Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zur Erstellung einer polydisziplinären Expertise zurückwies. Die IV-Stelle beauftragte in der Folge das Medizinische Zentrum M.________ mit einer Begutachtung, welche am 5. September 2000
durch PD Dr. med. O.________ - samt nachgereichten rheumatologischen und psychiatrischen Teilkonsilien der Frau Dr. med. J.________, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumaerkrankungen, vom 4. September 2000 sowie des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2000 - erstattet wurde. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Ausrichtung einer Rente am 16. Januar 2001 erneut verfügungsweise ab.
B.
B.________ liess dagegen Beschwerde führen und unter Beibringung eines Berichtes des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2001, eines Austrittsberichtes der Dres. med. K.________ und E.________, Rheuma- und Rehabilitationszentrum G.________, vom 3. Juli 2001, einer Bestätigung des ehemaligen Geschäftsführers und Personalverant-wortlichen der Firma X.________, L.________, vom 5. September 2001 sowie einer Stellungnahme des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. September 2001 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen; eventualiter sei ein umfassendes interdisziplinäres Gutachten zu veranlassen. Das angerufene Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. November 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Er reicht eine weitere Stellungnahme des L.________ vom 16. Januar 2002 und einen Bericht des PD Dr. med. F.________ vom 17. Januar 2002 zu den Akten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG) und auf Ausrichtung einer Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), die Bedeutung ärztlicher Berichte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie deren Beweiswert und richterliche Würdigung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 122 V 160 f. Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) wurden bereits im Entscheid der Vorinstanz vom 13. Januar 1999, auf welchen sowohl das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 1999 wie auch das kantonale Gericht im hier angefochtenen Entscheid verwiesen haben, zutreffend dargelegt. Darauf wird Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen Verfügung vom 16. Januar 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist vorab, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
2.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf das Gutachten des M.________ vom 5. September 2000 zum Schluss gekommen, der Versicherte sei wegen seines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms sowie der Kniebeschwerden für körperlich stark belastende Tätigkeiten zwar nicht mehr arbeitsfähig; leichtere Beschäftigungen vermöge er indes uneingeschränkt auszuüben. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fibromyalgie seien dagegen nicht in genügendem Ausmass erstellt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann demgegenüber aus Gründen, auf welche im Folgenden einzugehen ist, nicht auf die besagte Expertise abgestellt werden und liegt gestützt auf den Austrittsbericht der Dres. med. K.________ und E.________ vom 3. Juli 2001 sowie die Stellungnahmen des PD Dr. med. F.________ vom 14. September 2001 und 17. Januar 2002 eine die Arbeitsfähigkeit vollständig ausschliessende Fibromyalgie vor.
3.
3.1 In seinem Urteil vom 13. Dezember 1999 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die vorhandenen ärztlichen Akten - insbesondere die Gutachten der Dres. med. T.________ und C.________ vom 13. März 1996 sowie des Dr. med. H.________ vom 27. Januar 1997 - als sowohl untereinander wie auch in sich teilweise widersprüchlich qualifiziert und auf eine abschliessende Beurteilung des Befundes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter Rückweisung der Sache an die Verwaltung verzichtet. Das daraufhin von der IV-Stelle veranlasste Gutachten des M.________ vom 5. September 2000 ist nunmehr für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Weil es somit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis), ist davon - wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht ohne zwingende Gründe abzuweichen.
3.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände stellen keine derartigen Gründe dar. Soweit darin die bereits im kantonalen Gerichtsverfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, ist auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Beizufügen bleibt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich in seinem Schreiben vom 25. Februar 2000 zuhanden der IV-Stelle selber für eine Begutachtung seines Klienten im M.________ ausgesprochen hat (" ... Auch kann der Versicherte im medizinischen Zentrum M.________, Dr. O.________, abgeklärt werden"). Ferner wurden seitens des Versicherten weder im Anschluss an die Mitteilung durch die Verwaltung vom 23. März 2000, das Gutachten werde nun definitiv im M.________ durchgeführt, noch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Ausstands- oder Ablehnungsgründe im Hinblick auf die fachliche Qualifikation des Chefarztes der Medizinischen Begutachtungsstelle des M.________, PD Dr. med. O.________, oder bezüglich des Umstands geltend gemacht, dass die Hausärztin des Versicherten, Frau Dr. med. N.________, ebenfalls am M.________ tätig ist. Die diesbezüglichen Einwendungen, zumal sie ins Leere stossen, wurden somit verspätet eingebracht (AHI 2001 S. 116 Erw. 4a/aa
mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Auffassung des Beschwerdeführers, der M.________-Teilgutachter Dr. med. U.________ sei vorbefasst, da er "grösstmehrheitlich Aufträge von der Versicherungswirtschaft inne" habe, mit dem kantonalen Gericht als unbegründet abzulehnen. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, lässt rechtsprechungsgemäss nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f. Erw. 2a/bb). Andere Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. U.________ objektiv als begründet erscheinen lassen, sind sodann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerungen des M.________-Gutachtens nicht zu widerlegen vermögen schliesslich auch die Aussagen des PD Dr. med. F.________ vom 14. September 2001 und 17. Januar 2002, wie bereits im angefochtenen Entscheid betreffend den ersten Bericht detailliert und zutreffend erkannt wurde. Beide Stellungnahmen - wie auch die Berichte des Dr. med. R.________ vom 1. März 2001 und der Dres. med. K.________ und E.________ vom 3. Juli 2001 - beschlagen überdies nicht
den für die Beurteilung relevanten Zeitraum bis zum Erlass der ablehnenden Rentenverfügung vom 16. Januar 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Auf zusätzliche medizinische Abklärungen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
4.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens.
4.1
4.1.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a; Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01, Erw. 3.1.1).
4.1.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Januar 1995 zum Leistungsbezug an, war jedoch bereits seit Dezember 1993 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Da gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
Satz 1 IVG Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden - Hinweise dafür, dass vorliegend die in Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
Satz 2 IVG statuierte Ausnahmeregelung zum Tragen käme, bestehen nicht -, entfällt indessen jede Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor dem 1. Januar 1994. Der allfällige Rentenbeginn wäre daher frühestens auf den Monat Januar 1994 festzusetzen, weshalb zunächst die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind.
4.2
4.2.1 Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist das kantonale Gericht in seinen Entscheiden vom 13. Januar 1999 und 22. November 2001 - zu Recht allseits unbestritten - gestützt auf die Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin vom 2. Februar 1995 von einem durchschnittlichen Verdienst des Beschwerdeführers in den Jahren 1991 und 1992 in Höhe von rund Fr. 85'500.- (inkl. 13. Monatslohn) ausgegangen. In Berücksichtigung einer massgeblichen Nominallohnentwicklung im Bereich der verarbeitenden Produktion in den Jahren 1993 von 2,6 % und 1994 von 1,8 % (Die Volkswirtschaft, 1997 Heft 9, Anhang S. 28 Tabelle B10.2) beläuft sich das massgebliche Valideneinkommen somit auf Fr. 89'302.-.
4.2.2 Im Hinblick auf eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung (Erw. 4.1.1 in fine hievor; BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b) macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf zwei Stellungnahmen des vormaligen Geschäftsführers und Personalverantwortlichen der X.________, L.________, vom 5. September 2001 und 16. Januar 2002 geltend, er wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen spätestens per 1. Januar 1995 vom Maschinenführer zum stellvertretenden Produktionsleiter am neuen Produktionsstandort befördert worden und hätte monatlich Fr. 500.- mehr verdient. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. L.________ hatte am 5. September 2001 bestätigt, "Dank seinen Fähigkeiten und Arbeitsleistungen hätte Herr B.________ die Voraussetzungen gehabt, beruflich zum Produktionsleiter-Stellvertreter aufzusteigen" und mit Schreiben vom 16. Januar 2002 ergänzt, dass er ihn "tatsächlich für die Beförderung zum Produktionsleiter-Stellvertreter vorgesehen" habe. Allein auf Grund dieser Aussagen ist indessen nicht hinlänglich ausgewiesen, dass wirklich ein entsprechender beruflicher Aufstieg erfolgt wäre. Zum einen hatte der Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren, das mit Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 1999 seinen Abschluss fand und in welchem vorinstanzlich bereits um die Höhe des Valideneinkommens gerungen worden war, weder vor dem kantonalen Gericht noch im letztinstanzlichen Prozess je auf eine diesbezügliche berufliche Weiterentwicklung hingewiesen. Aus den nun - erst acht Jahre nach dem letzten effektiven Arbeitstag des Beschwerdeführers vom 22. November 1993 - ins Recht gelegten Erklärungen des ehemaligen Geschäftsführers vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal der behauptete monatliche Mehrverdienst von Fr. 500.- in keiner Weise belegt wird. Angesichts der zum Teil mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheiten des Versicherten in den Jahren 1992 und 1993 sowie der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 1993 erscheint es wenig glaubhaft, dass -wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - die künftige Beförderung per 1. Januar 1995 bereits lange Zeit vorher abgesprochen worden sein soll. Unter diesen Umständen ist jedenfalls mit Blick auf die Bemessung des Valideneinkommens nicht in genügender Weise ausgewiesen, dass der Versicherte die erwähnte Stelle bei voller Gesundheit tatsächlich erhalten hätte. Da
auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung ersichtlich sind, kann eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Einkommensvergleichsgrössen für die Zeit nach 1994 verneint werden.
4.3 Bei der Bestimmung des unter zumutbarem Einsatz trotz Gesundheitsschädigung zu erwartenden Lohnes (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zu Recht auf die Tabellenwerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Ob die bisherige Beschäftigung als Maschinenführer bei der Firma X.________ eine zumutbare leidensangepasste Tätigkeit darstellt - wie von der Verwaltung angenommen -, kann somit offen bleiben, ist im Hinblick auf das körperlich anspruchsvolle Anforderungsprofil dieser Arbeit indessen wohl eher zu verneinen (vgl. die Stellungnahme des L.________ vom 5. September 2001). Gemäss Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor 1994 auf Fr. 4127.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die damalige betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 2002 Heft 6, S. 80 Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 51'876.40 ergibt.

Der Beschwerdeführer macht hievon einen Abzug von 25 % (kantonales Beschwerdeverfahren) bzw. 15 % (letztinstanzliches Verfahren) geltend. Ein derartiger Abzug (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen) fällt vorliegend insbesondere unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, leidet der Versicherte gemäss M.________-Gutachten vom 5. September 2000 doch im Wesentlichen unter einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Schmerzausbreitung im Sinne eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms. Zufolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ist der Beschwerdeführer folglich auch im Rahmen einer angepassten leichteren Tätigkeit zu keiner konstanten und vollen Leistung fähig. Selbst für den Fall, dass er - wie seitens der Ärzte attestiert - seine Schmerzen unter zumutbarer Willensaufbietung überwinden könnte, wird einem derartigen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt weniger Gewicht beigemessen als einer gesundheitlich unbelasteten Fachkraft. In Berücksichtigung aller vorliegend in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale erscheint ein Abzug von insgesamt 20 % als angemessen. Es ist demzufolge von einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 41'501.10 auszugehen, woraus im Vergleich zum
Valideneinkommen von Fr. 89'302.- ein Invaliditätsgrad von 53,53 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2001 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Januar 2001 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Januar 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.