SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
|
1 | Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
2 | ...196 |
3 | Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
|
1 | Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
2 | ...196 |
3 | Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 118 - 1 Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. |
|
1 | Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein. |
2 | Im Übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
|
1 | Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
2 | ...196 |
3 | Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
|
1 | Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
2 | ...196 |
3 | Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
|
1 | Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
2 | ...196 |
3 | Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
|
1 | Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
2 | ...196 |
3 | Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
|
1 | Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
2 | ...196 |
3 | Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 117 - 1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
|
1 | Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen. |
2 | ...196 |
3 | Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes. |
2 | Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. |