Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4300/2006
{T 0/2}

Urteil vom 22. Dezember 2008

Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2005 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens - suchte am 28. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Befragung im Transitzentrum B._______ am 7. August 2003 machte er im Wesentlichen geltend, er sei homosexuell und dies werde im Iran mit der Todesstrafe bedroht. Sein damaliger Partner - sein Fluchtgefährte C._______. (Verfahrensnummer) - und er hätten sich im (Monat, Jahr) das gegenseitige Versprechen der Treue gegeben. Von seiner Homosexualität wisse nur D._______, ein Freund seines damaligen Partners.

Bereits an der Universität habe er mit den Sicherheitsdiensten Probleme gehabt, da er für die Demokratie eingestanden sei, Reden gehalten habe und im Untergrund tätig gewesen sei. Abgesehen von der Tätigkeit als Wahlhelfer bei der Wahl der Abgeordneten der demokratischen Partei der Stadt E._______, habe er sich nicht politisch betätigt. Seine Familie sei jedoch aufgrund der Tatsache, dass sein Vater ein (Beruf) in den Zeiten des Schahs gewesen sei, immer unter Beobachtung gestanden. Bei Beförderungen sei der Vater jeweils zu spät oder gar nicht berücksichtigt worden. Persönlich habe er deswegen keine Probleme gehabt. Circa im Jahr 1999, ein Jahr später und zuletzt im Juli 2003 habe er sich an politischen Demonstrationen beteiligt. Im Jahr 2003 habe er zusammen mit seinem Lebenspartner C._______ verletzte Demonstrationsteilnehmer gepflegt, welche D._______ zu ihnen in die Wohnung gebracht habe. Nachdem dieser festgenommen worden sei und sie verraten habe, sei es am 2. oder 3. Juli 2003 in seiner arbeitsbedingten Abwesenheit zu einer Durchsuchung der Wohnung gekommen, wobei diverse Gegenstände - welche, wisse er nicht - beschlagnahmt worden seien. Er vermute, dass die Durchsuchung durch Ordnungshüter der Regierung erfolgt sei. Nach iranischem Gesetz sei es verboten, Menschen zu helfen, welche gegen die Regierung seien. Aufgrund der Hausdurchsuchung hätten sie - der Beschwerdeführer und sein Lebenspartner - sich bedroht gefühlt und beschlossen, die Heimat anfangs Juli 2003 zu verlassen.
A.b Im Rahmen der einlässlichen Anhörung beim Amt für Migration des Kantons F._______, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, führte er am 23. September 2003 im Wesentlichen aus, er sei aus politischen Überlegungen bereit gewesen, Verletzte zu behandeln. D._______, der die Verletzten zu ihm in die Wohnung gebracht habe, sei auch als Einziger über seine Homosexualität informiert gewesen. D._______ sei dann festgenommen worden und habe Informationen über sie - den Beschwerdeführer und seinen Partner - weitergegeben, woraufhin ihr Haus am 2. oder 3. Juli 2003 wahrscheinlich durch die Sicherheitsorgane durchsucht worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt an seinem Arbeitsplatz im (...) gewesen, wo er als (Beruf) gearbeitet habe. Die Hausdurchsuchung sei der Anlass für die Flucht gewesen.

Circa 1998 sei er einmal - wie viele andere Jugendliche auch - ohne Grund für kurze Zeit festgehalten worden. Man habe seine Personalien aufgenommen und ihn dann wieder laufen lassen. Während der Abiturientenzeit habe er an Demonstrationen teilgenommen. Zudem habe er sich während der Studienzeit für die demokratische Studentenbewegung interessiert und an Diskussionen teilgenommen. Mitglied einer politischen Partei sei er nie gewesen.

Seine Homosexualität habe er vor den Eltern verheimlicht. Lediglich D._______ habe davon gewusst. Er glaube, dass dessen Festnahme am 1. Juli 2003 stattgefunden habe. Zuletzt habe er mit besagtem Freund am 30. Juni 2003 Kontakt gehabt. Er habe gehört, dass die Behörden D._______ bei der Hausdurchsuchung bei sich gehabt hätten. Die (Verwandte) seines Lebenspartners habe dies C._______ telefonisch mitgeteilt. Dieser habe ihm dann circa am 3. Juli 2007 - an den Wochentag erinnere er sich nicht mehr - telefonisch davon berichtet. Am 29. oder 30. Juni 2003 habe er den ersten Verletzten mit einer Schussverletzung an der rechten Wade zu Hause behandelt. Am Tag darauf habe er nochmals zwei Verletzte behandelt. Der dritte sei schwer verletzt gewesen und habe einer Operation bedurft, was ihm nicht möglich gewesen sei. Alle drei Patienten seien durch D._______, welcher sie hergebracht habe, auch wieder weggebracht worden. Er vermute, dass zumindest der dritte Patient in ein Krankenhaus gebracht worden sei und auf diesem Weg D._______ verraten und daraufhin festgenommen worden sei.

Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.

B.
B.a Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 - eröffnet am 3. Mai 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten.

So müssten die angebliche medizinische Hilfeleistung sowie die damit verbundene Hausdurchsuchung und versuchte Festnahme durch die iranischen Behörden bezweifelt werden. Angesichts des hohen Risikos, bei Nachbarn aufzufallen und das Interesse der Behörden zu wecken, erscheine es zumindest erstaunlich, dass der Beschwerdeführer Verletzte in der eigenen Wohnung versorgt haben wolle, umso mehr als er dort mit seinem Lebenspartner zusammengelebt habe und sie somit ein starkes Interesse daran gehabt haben dürften, sich möglichst diskret zu verhalten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie einen anderen Ort für die Behandlung verletzter Demonstranten ausgewählt hätten, zumal sie sich in der Wohnung aufgrund fehlender Einrichtungen oder Medikamente auf eine einfache Art erster Hilfe hätten beschränken müssen. Weiter könne nicht nachvollzogen werden, dass die Behörden die Wohnung gerade in einem Zeitpunkt durchsucht hätten, als der Beschwerdeführer sich an seinem Arbeitsplatz aufgehalten habe, wo er für die Behörden greifbar gewesen wäre. So hätten sie ihn unnötigerweise vor einer drohenden Inhaftierung gewarnt und ihm die Möglichkeit zur Flucht gegeben. Aus demselben Grund sei auch wenig nachvollziehbar, dass die Behörden die Durchsuchung im Beisein des Freundes des Lebenspartners des Beschwerdeführers vorgenommen haben sollten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden das Nötige vorgekehrt hätten, um unnötige Aufmerksamkeit und damit die Warnung des Beschwerdeführers zu vermeiden.

Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers stereotyp und vermittelten nicht die Überzeugung, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Der Beschwerdeführer bleibe in seinen Ausführungen zu den Asylgründen sehr vage und vermöge keine detaillierten Angaben zu machen. So könne er beispielsweise das Datum der angeblichen Hausdurchsuchung nicht nennen. Ebensowenig könne er den Wochentag angeben, an welchem er den Verletzten geholfen habe. Auch den Tag, an dem er über die angebliche Festnahme des Freundes des Lebenspartners informiert worden sei, könne er nicht nennen. Der Erklärungsversuch, er habe viel erlebt und Angst gehabt, scheine eine Schutzbehauptung zu sein. Auch vermöge der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, wie die iranischen Behörden von der angeblichen Hilfeleistung sowie von seiner Homosexualität erfahren haben sollten. Das Vorbringen, er und sein Lebenspartner seien durch den Freund, der die Verletzten zu ihnen gebracht habe, verraten worden, sei eine reine Hypothese, zumal der Beschwerdeführer diese Annahme in einem Brief vom 17. Juni 2004 relativiert und ausgeführt habe, er gehe bloss davon aus, dass die iranischen Behörden darüber Bescheid wüssten.

Insgesamt könne dem Beschwerdeführer weder geglaubt werden, dass er auf Grund seiner Homosexualität im Iran Verfolgungshandlungen erlitten habe, noch dass diese den iranischen Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht von dessen Homosexualität gewusst und jedenfalls deswegen kein Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung aufgrund seiner Homosexualität lägen nicht vor. Gemäss Scharia könnten Homosexuelle im Iran zwar mit dem Tod bestraft werden, de facto sei dies jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, da Gesetz und Praxis diesbezüglich auseinanderklafften. Homosexualität sei im Iran weit verbreitet und niemand müsse bloss aus diesem Grund Verfolgung befürchten. Allein die Tatsache, als Homosexueller bekannt zu sein oder verdächtigt zu werden, ziehe per se keine Strafe nach sich. Dem Beschwerdeführer gelinge es weder die Umstände glaubhaft darzulegen, unter denen seine Homosexualität den Behörden zur Kenntnis gelangt sein solle, noch glaubhaft zu machen, weshalb diese gerade an seiner Person ein Interesse haben sollten.

Schliesslich seien die Vorbringen betreffend die Probleme während der Studienzeit und der Beobachtung der Familie asylrechtlich unbeachtlich. Dem Beschwerdeführer sei es offensichtlich trotzdem möglich gewesen, das Studium zu beenden und eine Arbeitsstelle zu finden. Ein enger Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Problemen und der Ausreise aus dem Iran sei zu verneinen.

C.
C.a Mit Beschwerde vom 2. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 2. Mai 2005, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Verfügung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Gleichzeitig beantragte er die Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen seines damaligen Lebenspartners (Verfahrensnummer). Zudem stellte er je ein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe seit Dezember 2002 mit seinem damaligen Lebenspartner zusammengelebt. Sie hätten sich die gegenseitige Treue geschworen. Nach Studentendemonstrantionen im Juni 2003 habe D._______, ein enger Freund seines Lebenspartners, Verletzte in ihre Wohnung gebracht. Am 29. oder 30. Juni 2003 seien ein Student mit einer Schusswunde und tags darauf zwei weitere Studenten mit Knochenbrüchen und Stichwunden zu ihnen gebracht worden. Er habe aufgrund (Kenntnisse) erste Hilfe leisten können. Nach der Behandlung hätten die Patienten die Wohnung verlassen. Circa am 3. Juli 2003 habe er von seinem Lebenspartner erfahren, dass die iranischen Sicherheitsbehörden - in Begleitung von D._______ - die Wohnung durchsucht hätten. Sein Lebenspartner habe dies von (Verwandter) erfahren. Sie hätten angenommen, dass die Behörden über einen der verletzten Studenten im Laufe der Hospitalisierung auf die Spur von D._______ gekommen seien und dass dieser sie unter Druck verraten habe. Sie hätten grosse Angst gehabt, aufgrund ihrer politischen Tätigkeit - der Beherbergung und Pflege verletzter Demonstranten - und ihrer Homosexualität belangt zu werden. Aus diesem Grund hätten sie die Heimat verlassen.

Er habe glaubhaft von seinem politischen Engagement im Iran berichtet und dieses im Übrigen auch in der Schweiz weitergeführt, wo er sich öffentlich zu den Themen der Homosexualität und des Islam geäussert habe. Auch könne nicht von mangelnder Substanziierung gesprochen werden. Er habe exakt geschildert, welche medizinische Hilfe er den verletzten Demonstranten geleistet habe.

Es treffe zu, dass er ein Risiko eingegangen sei, indem er verletzte Demonstranten bei sich zu Hause gepflegt habe. Es sei auch risikoreich, im Iran homosexuell zu sein. Dass er das Risiko eingegangen sei, lasse sich damit erklären, dass er aufgrund seiner politischen Haltung die Herrschaft des sich an der Macht befindenden Regimes ablehne. Er habe mit seinem Engagement die in seiner Macht stehenden Mittel zum Protest gegen das Regime ausschöpfen wollen.

Der Einwand der Vorinstanz, die iranischen Behörden hätten die Wohnung sicher nicht während seiner Abwesenheit durchsucht, leuchte nicht ein. Es könne durchaus sein, dass D._______ verhaftet und verhört worden sei und dabei Informationen zu der medizinischen Hilfe in der Wohnung geliefert habe und die Behörden diese eventuell im Beisein des Informanten hätten überprüfen wollen. Aufgrund der Anwesenheit von D._______ sei jedenfalls anzunehmen, dass ein Zusammenhang zur medizinischen Hilfeleistung bestehe. Weshalb genau die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, wisse er nicht. Aber auf der Skala der Aufmerksamkeitserregung mache es wohl nur einen geringen Unterschied, ob eine Hausdurchsuchung im Beisein oder ohne den Informanten stattfinde.

Der Vorwurf, er habe seine Asylgründe nur vage geschildert, treffe nicht zu. Er habe den zeitlichen Ablauf widerspruchsfrei geschildert. Seine Aussagen stimmten auch mit denjenigen des Lebenspartners überein. Dass er sich an den Wochentag der Hausdurchsuchung nicht habe erinnern können, sei seiner Glaubwürdigkeit nicht abträglich, habe er doch das ungefähre Datum nennen können.

Es treffe zu, dass es nicht sicher sei, ob den iranischen Behörden seine sexuelle Orientierung zur Kenntnis gelangt sei. Aufgrund der Hausdurchsuchung sowie der Festnahme von D._______, der über seine Homosexualität informiert gewesen sei, habe er aber gute Gründe für die Annahme gehabt, die iranischen Behörden hätten davon Kenntnis erlangt. Es handle sich dabei um eine Vermutung und er habe dies auch bei der Vorinstanz so dargestellt. Im Übrigen handle es sich um Mutmassungen, wenn das BFM zur iranischen Polizeiarbeit Stellung nehme. Die Polizeiarbeit schweizerischer Behörden könne nicht mit derjenigen iranischer Behörden verglichen werden. Das dortige Regime halte sich nicht an rechtsstaatliche Regeln. Einschüchterungen und Willkür seien häufig feststellbar.

Insgesamt habe er glaubhaft von seinen Ausreisegründen berichtet. Die Verfolgung gehe vom Staatsapparat aus. Er werde persönlich aufgrund seiner politischen Anschauung und Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Er befürchte, von den iranischen Behörden aufgrund seiner Aktivität im Zusammenhang mit der von ihm geleisteten Pflege verletzter Demonstranten verfolgt zu werden. Darüber hinaus habe er selbst schon verschiedentlich an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen. Dies könnte seitens der Behörden nach iranischem Strafgesetz unter die Tatbestände des Kapitels "Kampf gegen Gott und Verderbtheit auf Erden" subsumiert werden, welche mit Todesstrafe, Kreuzamputation oder Verbannung geahndet würden. Andererseits bestehe die Möglichkeit, dass er gestützt auf das Gesetz über die islamischen Strafen von 1983 und die dortigen Bestimmungen über die Straftaten gegen die innere Sicherheit des Landes mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zehn Jahren oder sogar mit der Todesstrafe bestraft würde. Die Anwendung dieser Normen wäre illegitim, da sie Verhaltensweisen bestraften, die als Ausdruck des Rechts auf Glaubens- und Gewissens-, Meinungsäusserungs-, Versammlungs- oder Pressefreiheit gälten. Die Pflege Verletzter dürfe nicht strafbar sein. Die Strafbarkeit solcher Hilfeleistungen müsste als politische Verfolgung betrachtet werden. Des Weiteren werde er aufgrund seiner sexuellen Orientierung, d.h. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, verfolgt. Der Beischlaf zwischen Homosexuellen werde nach iranischem Recht mit dem Tod bestraft. Andere sexuelle Handlungen würden mit Körperstrafen geahndet, nach dreimaliger Ahndung sei zwingend die Todesstrafe auszusprechen.

Eine Rückkehr würde zudem einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn bewirken. Ihm sei es verunmöglicht gewesen, die Beziehung zu seinem Lebenspartner frei zu leben. Aufgrund der Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, bestehe die Gefahr, dass seine sexuelle Orientierung den iranischen Behörden bekannt geworden sei. Diese Gefahr sei aufgrund seiner Aktivität in der Schweiz für eine tolerante Haltung gegenüber Homosexuellen und der damit zusammenhängenden Kritik am iranischen Regime noch erheblich verstärkt worden. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht die begründete Furcht vor Verfolgung. Die diesbezüglichen iranischen Strafbestimmungen seien nicht nur theoretischer Natur. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2002 festgehalten, dass der letzte bekannte Fall einer Person, die aufgrund von Homosexualität verurteilt worden sei, aus dem Jahr 1995 datiere. Es könne jedoch nicht bestätigt werden, ob die Person allein aufgrund homosexueller Handlungen verurteilt und hingerichtet, oder ob zusätzliche Anklagen erhoben worden seien. Aus Sicht des UNHCR und von Amnesty International sei es unangebracht, das Bestehen der Todesstrafe nur als theoretische Gefährdung anzusehen. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe betrachte die Gefahr der Verfolgung von Personen aufgrund ihrer Homosexualität nach wie vor als gegeben. Ein Bericht des "Safra Projects" aus dem Jahr 2004 statuiere, dass es für homosexuelle Personen im Iran nur möglich sei, sich im Geheimen zu treffen. Für das Jahr 2004 seien 159 Hinrichtungen im Iran bekannt, wobei Amnesty International von einer weit höheren Zahl ausgehe. Wie viele Todesurteile vollstreckt und aus welchen Gründen diese vollstreckt worden seien, sei nicht mit gebührender Sicherheit festzustellen. Gemäss einer Pressemeldung vom 28. Dezember 2004 sei ein Iraner wegen mehrfachen Analverkehrs zum Tod verurteilt und exekutiert worden. Aus einer Meldung vom 24. März 2005 lasse sich entnehmen, dass das Internationale Komitee gegen die Todesstrafe zur Rettung von zwei zum Tode verurteilten homosexuellen Sportlern aktiv geworden sei. Laut einer Pressemeldung vom 30. Aril 2005 sei ein Homosexueller wegen Erpressung zum Tod verurteilt worden. Am (Datum) habe das (Gericht) in einem Urteil festgestellt, dass ein homosexueller Mann im Iran vor Verfolgung nicht hinreichend sicher sei, wenn den iranischen Behörden seine sexuelle Orientierung zur Kenntnis gelangt sei. Wie zu entscheiden wäre, wenn die iranischen Behörden noch keine Kenntnis davon hätten, habe es offen gelassen.

Aufgrund der genannten Straftatbestände des iranischen Strafgesetzbuches habe er - der Beschwerdeführer - somit begründete Furcht vor einer Verfolgung. Die Frage, ob seine Homosexualität den iranischen Behörden bekannt geworden sei, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig beantworten. Aufgrund der Umstände der Flucht sowie seines Engagements in der Schweiz müsse jedoch damit gerechnet werden, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis bekommen hätten. Gesamthaft betrachtet habe er deshalb begründete Furcht, asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm nicht zu, da er von einer zentralen iranischen Sicherheitsbehörde in Anwendung des iranischen Strafrechts im ganzen Land verfolgt werde.

Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asyl nicht gewährt werden, wäre der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu betrachten, da er vorrangig aufgrund der Tatsache, dass er sich in der Schweiz öffentlich zu seiner Homosexualität geäussert und das iranische Regime wegen der Diskriminierung Homosexueller kritisiert habe, im Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt wäre, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Zudem wäre der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Er wäre aufgrund der Tabuisierung der Homosexualität im Iran gezwungen, eine Scheinidentität zu führen, was entwürdigend sei.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- Abdruck seiner Rede zum Thema Homosexualität und Islam, (Datum);
- (...), Im Iran kann Homosexualität zur Todesstrafe führen, (Datum);
- Fotodisk;
- Safra Project, Country Information Report Iran, 2004;
- UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller im Iran, 2002;
- Internet-Nachricht, (Datum);
- Internet-Nachricht, (Datum);
- Fürsorgebestätigung, (Datum).

D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2005 wies der Instruktionsrichter der ARK den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Lebenspartners des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte er, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in den Endentscheid verwiesen. Schliesslich wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.

E.
E.a Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das BFM seine Verfügung vom 2. Mai 2005 teilweise in Wiedererwägung. Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 hob es die Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung, welche sich auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung beziehen, auf. Das BFM stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nun aufgrund des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe erfülle, und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. An der Verweigerung des Asyls hielt es hingegen fest.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz, insbesondere sein Outing als Homosexueller sowie sein öffentliches Auftreten für die Interessen der Homosexuellen und die in diesem Zusammenhang geäusserte öffentliche Kritik am iranischen Regime, sei geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe auf sich zu ziehen. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthalten Nachteilen ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien jedoch erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen worden und demnach als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren, für die kein Asyl gewährt werde (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Das Asylgesuch bleibe deshalb abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sei anzuordnen. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft unzulässig sei, sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

F.
Auf entsprechende Anfrage der ARK vom 25. Juli 2005 teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2005 mit, dass er an seiner Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt festhalte. Zudem reichte er Dokumente betreffend sein Engagement im Rahmen einer Veranstaltung des (...) vom (Datum) (Bilder der [...], Informationsblatt mit einem Teilabdruck der Rede des Beschwerdeführers, Flyer), Bilder der (Veranstaltung) sowie den Pilger-Reisepass seiner Familie, welcher zu Pilgerreisen in die angeführten Orte berechtige, zu den Akten.

G.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des bei der ARK anhängig gemachten Verfahrens per 1. Januar 2007 an.

H.
Am (Datum) wurde die Partnerschaft des Beschwerdeführers mit seinem neuen Lebenspartner, einem Schweizerbürger, ins Zivilstandsregister eingetragen.

I.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Rechsvertreter des Beschwerdeführers am 28. August 2008 seine Kostennote ein.

J.
Mit Eingang vom 18. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer - auf entsprechende Aufforderung hin - eine Kopie seines Ausländerausweises zu den Akten, welcher ihm durch die zuständige Behörde des Kantons F._______ am (Datum) ausgestellt worden war und gemäss welchem er über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 hat das BFM aufgrund des Bejahens subjektiver Nachfluchtgründe die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch den Beschwerdeführer festgestellt und demzufolge wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs ist das vorliegende Beschwerdeverfahren somit gegenstandslos geworden. An der Verweigerung des Asyls - und der damit verbundenen Anordnung der Wegweisung - hielt das BFM in seiner Verfügung vom 22. Juli 2005 hingegen fest. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits an der Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt fest. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, mithin der Frage, ob die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügen.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).

5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Beschwerde nicht zum Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer erwähnten Beobachtung der Familie wegen der früheren Tätigkeit des Vaters als (Beruf) zu den Zeiten des Schahs sowie seiner Probleme während der Studienzeit - er sei einmal etwa im Jahr 1998 grundlos festgenommen, aber wieder freigelassen worden, und habe auch nicht mehr im Studentenheim wohnen dürfen (vgl. A1, S. 6) - und der im Juli 2003 erfolgten Ausreise äussert. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich selbst aus, ihm persönlich seien wegen der Stellung des Vaters keine Nachteile erwachsen und er habe auch sonst keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A1, S. 6). Eine Prüfung der Akten ergibt denn auch, dass in diesem Zusammenhang der in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang zu verneinen ist und die diesbezüglichen Vorbringen - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz - als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind. Mithin erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann und von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und im Iran mit seinem damaligen Partner zusammengelebt hat. Inwiefern dies asylrelevant ist, wird nachfolgend zu prüfen sein.
5.2.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen der angeblichen behördlichen Verfolgung in sich nicht stimmig sind. Die Vorinstanz hat aus zutreffenden Gründen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert, und auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften und die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen.

So erscheint vorab die Schilderung der angeblichen Pflege verletzter Demonstranten sowie der daraus resultierenden Hausdurchsuchung und drohenden Festnahme des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nur vage und teils widersprüchlich äusserte. So vermochte er zum Beispiel weder das Datum der angeblichen Hausdurchsuchung noch den Tag der Flucht aus G._______ genau zu nennen (vgl. A1, S. 5 und 7; A8, S. 5 und 7). Die Erklärung, er könne sich nicht erinnern, weil er so viel erlebt habe (vgl. A8, S. 19 f.), vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere der Tag, an dem das fluchtauslösende Ereignis stattgefunden haben soll, hätte als einschneidend und bleibend zu gelten, zumal zwischen dem Ereignis anfangs Juli 2003 und der ersten Befragung hierzu am 7. August 2003 nur eine kurze Zeitspanne liegt. Weiter stehen die mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, da D._______ ihn verraten habe (vgl. A1, S. 5; A8, S. 14), im Widerspruch zu seiner Schilderung in einem Brief an die Vorinstanz vom 17. Juni 2004, wonach er lediglich davon ausgehe, dass die iranischen Behörden über seine Hilfeleistungen und seine Homosexualität informiert seien (vgl. A13, S. 1). Diese unterschiedlichen Aussagen lassen sich nicht in Übereinstimmung bringen und lassen die diesbezüglichen Schilderungen unglaubhaft erscheinen, zumal der Beschwerdeführer die Verhaftung des Freundes D._______ im Rahmen der Anhörungen nicht als reine Vermutung dargestellt hatte. Auch die Vorbringen zur angeblichen Hausdurchsuchung sind widersprüchlich und nicht überzeugend. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend, es seien diverse Gegenstände beschlagnahmt worden (vgl. A1, S. 4). Auf entsprechende Rückfrage hin konnte er jedoch nicht sagen, um welche Gegenstände es sich dabei gehandelt haben soll (vgl. A1, S. 5 f.) Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer von den Beschlagnahmungen erfahren haben sollte, wenn er - wie vorgebracht - zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung gar nicht anwesend gewesen sei. Sollte er hingegen nach dem Ereignis noch einmal in die Wohnung zurückgekehrt sein, ist es andererseits nicht verständlich, dass er zu den angeblich beschlagnahmten Gegenständen keinerlei Angaben machen konnte. Weiter äusserte die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Schilderung, wonach die Sicherheitsbehörden die Wohnung während der arbeitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, wenn das Ziel doch seine Verhaftung gewesen sein soll. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem (...), mithin an einem öffentlich zugänglichen Ort,
arbeitete, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewesen, zunächst dessen gegenwärtigen Aufenthaltsort abzuklären und ihn dort festzunehmen, wenn sie dies tatsächlich beabsichtigt hätten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe insgesamt kein in sich stimmiges Bild vermitteln. Selbst wenn der Beschwerdeführer verletzten Demonstranten geholfen haben sollte, kann nicht geglaubt werden, dass die Behörden davon Kenntnis erlangt und die Absicht gehabt hätten, ihn deshalb zu verhaften. Ebensowenig kann geglaubt werden, dass die Behörden über die Homosexualität des Beschwerdeführers informiert gewesen sein sollten und deshalb die Absicht gehabt hätten, ihn strafrechtlich zu verfolgen. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standzuhalten.
5.2.3 Hingegen hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er homosexuell ist und im Iran mit seinem damaligen Partner zusammengelebt hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziff. 5.2.1). Die Asylrelevanz der Homosexualität ist jedoch zu verneinen. Der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz ist beizupflichten. Wie vorstehend ausgeführt, kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Verfolgungshandlungen wegen seiner Homosexualität erlitten hat. Gemäss eigenen Aussagen wurde er denn auch bisher - d.h. vor der behaupteten Hausdurchsuchung, welche er nicht glaubhaft darzulegen vermochte - wegen seiner Homosexualität weder verfolgt noch belästigt (vgl. A1, S. 5). Ihm gelang es nicht, glaubhaft darzulegen, dass die Behörden überhaupt Kenntnis von seiner Homosexualität erlangt und ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Gemäss eigenen Angaben habe nur ein einziger Freund, D._______, gewusst, dass er homosexuell sei (vgl. A1, S. 5; A8, S. 10). Dass dieser die Behörden darüber informiert hätte, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen. Im Gegenteil, er räumte in der Beschwerdeschrift selber ein, dass er nicht sagen könne, ob die Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich Kenntnis von seiner Homosexualität gehabt hätten. Er äusserte jedoch die Befürchtung künftiger Verfolgung.

Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.

Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran waren diese Anforderungen nicht gegeben. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers den heimatlichen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht bekannt war. Zudem sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die iranischen Behörden ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist Homosexualität im Iran zwar illegal und die Scharia sieht formell die Todesstrafe vor, wobei die Beweisanforderungen hoch sind (mehrfaches Geständnis oder vier belastende Aussagen durch Augenzeugen). Homosexualität ist in der iranischen Gesellschaft jedoch nicht ungewöhnlich und eine systematische Diskriminierung ist nicht feststellbar. In der Praxis wird Homosexualität von den Behörden grundsätzlich geduldet, wenn sie nicht in einer möglicherweise Anstoss erregenden Art öffentlich zur Schau gestellt wird. Solange Homosexualität in den eigenen vier Wänden praktiziert wird, wird dies grundsätzlich toleriert und die Betroffenen bleiben in der Regel unbehelligt. Aktuell ist denn auch kein Fall bekannt, wo jemand allein wegen seiner Homosexualität verurteilt worden wäre (vgl. hierzu UK Home Office, Country of Origin Information Report Iran, 15. August 2008, S. 135 ff.; UK Home Office, Country of Origin Information Bulletin Iran: Lesbian, Gay, Bisexual and Transgender Persons, 21. April 2008; Danish Immigration Service, On certain crimes and punishments in Iran, April 2005, S. 10). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es trotz der restriktiven Gesetzgebung offenbar in der Praxis nur selten zu Strafverfolgungen kommt. Es ist daher nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Iran im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Bei dieser Sachlage und dem Umstand, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden nicht als Homosexueller bekannt war, kann nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise im Juli 2003 geschlossen werden.
5.2.4 Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, er wäre im Iran einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, da es ihm verunmöglicht wäre, die Beziehung zu seinem Lebenspartner frei zu leben.

Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks in Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sollte nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit oder nicht-staatliche oder dem Staat zuzurechnende Bedrohungen asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr sollte diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die Anforderungen an die Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3c.dd S. 272 f.; 2000 Nr. 17 E. 11b, S. 158; 2005 Nr. 21 E. 10.3.1. S. 200 f.).

Dass der Beschwerdeführer vorliegend einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt worden sei, welcher ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätte, dass er sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann nicht bejaht werden. Wie vorstehend ausgeführt, ist einerseits nicht davon auszugehen, dass Homosexuelle im Iran systematisch verfolgt werden, und andererseits nicht anzunehmen, dass den heimatlichen Behörden die Homosexualität des Beschwerdeführers bekannt war und sie ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse hatten. Mithin kann im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2003 nicht auf das Vorliegen von Massnahmen respektive auf begründete Furcht vor künftigen Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten, geschlossen werden.

5.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Somit hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Damit erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel - welche sich mehrheitlich auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers beziehen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 6.1 und 6.2) - im Einzelnen einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

6.
6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18). Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer ein exilpolitisches Engagement geltend, womit sich die Frage stellte, ob er aufgrund dessen eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

6.2 Das BFM hat mit Verfügung vom 22. Juli 2005 wiedererwägungsweise bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in der Schweiz - dem Outing als Homosexueller und der in diesem Zusammenhang geäusserten Kritik am iranischen Regime - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit nunmehr die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Damit ist das Beschwerdeverfahren bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. Da die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe eine Asylgewährung ausschliesst (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG), hat das Bundesamt zu Recht an der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers festgehalten.

7.
Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt wird (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.

Aufgrund der am (Datum) eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizerbürger kann der Beschwerdeführer - abgesehen vom Status eines vorläufig Aufgenommenen - einen Aufenthaltstitel für die Schweiz beanspruchen (vgl. hierzu Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 [SR 211.231]; Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
i.V.m. Art. 52
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 52 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss dem von der zuständigen kantonalen Behörde am (Datum) ausgestellten Ausländerausweis verfügt der Beschwerdeführer zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung B. Dadurch ist das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Frage der Wegweisung infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht durch die erteilte Aufenthaltsbewilligung hinsichtlich der Wegweisung sowie durch die wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der damit verbundenen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme - welche durch die zwischenzeitlich erteilte Aufenthaltsbewilligung obsolet geworden ist - gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist.

9.
9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandlos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wären infolge Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt und aufgrund der Bewirkung der Gegenstandslosigkeit in den übrigen Punkten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die subjektiven Nachfluchtgründe, welche zur wiedererwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme - welche durch die zwischenzeitlich erteilte Aufenthaltsbewilligung obsolet geworden ist, wobei die Erteilung auf einem nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens liegenden fremdenpolizeilichen Sachverhalt beruhte - und somit zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in diesen Punkten geführt haben, wurden erst im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 2. Juni 2005 geltend gemacht. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz datiert vom 2. Mai 2005. Gemäss den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumenten erfolgte das "Outing" im Rahmen einer öffentlichen Rede des Beschwerdeführers am (Datum), mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung des BFM (vgl. E. 6.2). Danach nahm der Beschwerdeführer überdies im (Monat, Jahr) an (Veranstaltung) und an (Veranstaltung) teil. Im vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung erschienenen Artikel über den Beschwerdeführer im (Magazin) - welchen das BFM bereits in der Verfügung vom 2. Mai 2005 zutreffend als untaugliches Beweismittel qualifiziert hatte, da er den geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht zu stützen vermöge - wurden lediglich der Vorname und die Staatsangehörigkeit genannt (ohne Abbildung einer Fotografie), weshalb diesbezüglich nicht von einem öffentlichen "Outing" gesprochen werden kann und dieser somit vorliegend nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer hat damit die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in den erwähnten Punkten durch sein Verhalten nach Erlass der angefochtenen Verfügung bewirkt, weshalb ihm die diesbezüglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Er ersuchte jedoch in der Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2005 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG, wonach eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Instruktionsrichter hat den Entscheid darüber mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2005 in den Endentscheid verwiesen. Nachdem sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen hat und es sich rechtfertigt, aktuell nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, da er erst vor Kurzem eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutzuheissen und entsprechend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

9.2 Wird ein Verfahren - ganz oder teilweise - gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE sinngemäss gilt (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE). Demnach kommt die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich nur in Frage, wenn das Verfahren ohne Zutun der betreffenden Partei gegenstandslos geworden ist. Einer Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, ist hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer vorliegend die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde - wie vorstehend ausgeführt - bewirkt hat, ist in casu keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrens-kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: (...) - über eine Rückgabe der beim BFM eingereichten Unterlagen entscheidet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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