Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3953/2016

Urteil vom 22. August 2019

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinya aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba Debub, reiste am 26. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 1. Juni 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zu ihrer Person sowie summarisch zu den Ausreisegründen (BzP) statt.

A.b Am 5. August 2015 lehnte das italienische Dublin-Office das Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2015 ab. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 20. August 2015 mit, dass ihr Verfahren in der Schweiz durchgeführt werde.

A.c Am 4. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört.

Sie machte im Wesentlichen geltend, ihre Familie sei arm gewesen, deshalb habe sie erst mit 17 Jahren die Schule für Frauen in D._______ begonnen und bis zur vierten Klasse besucht. Danach habe sich im Hause ihrer Eltern gelebt und diese bei der Landwirtschaft unterstützt. Im Jahr 2011 sei sie nach Brauch verheiratet worden. Weil ihr Mann schon eine Ehefrau gehabt habe, sei diese Ehe gar nie registriert worden. Sie habe mit dem Ehemann auch nie zusammengelebt, da er im Militärdienst gewesen sei; sie habe ihn zuletzt im Jahr 2013 gesehen. Die Behörden hätten ihn zur Erntezeit abgeholt, danach sei er verschwunden geblieben. Auch sie sei verdächtigt worden, illegal das Land verlassen zu wollen, weshalb sie ungefähr im Jahr 2013 für ein Jahr im Gefängnis E._______ inhaftiert worden sei, wo sie Handlangerdienste auf dem Bau habe leisten müssen. Nach ihrer Entlassung habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Wegen dem Verschwinden des Ehemanns habe sie keinen Anspruch auf Ackerland gehabt und sei rechtlos gewesen. Am 1. Februar 2014 sei sie zu Fuss von B._______ nach F._______ gelaufen, äthiopische Soldaten hätten sie aufgegriffen und in das Flüchtlingslager G._______ gebracht. Über den Sudan und Libyen sei sie zunächst nach Italien und am 26. Mai 2015 schliesslich in die Schweiz gelangt. Im Gefängnis in Libyen sei sie sehr schikaniert worden. Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater verhaftet, dann jedoch wieder freigelassen worden

Anlässlich der Anhörung legte die Beschwerdeführerin die Identitätskarten ihrer Eltern in Kopie vor.

B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016, eröffnet am 25. Mai 2016, wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Asylvorbringen erachtete das SEM als konstruiert und widersprüchlich, den Schilderungen mangele es zudem an Substanz. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe könnten nicht geglaubt werden. Die Vorbringen betreffend die illegale Ausreise seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

C.

C.a Am 30. Mai 2016 ging bei der Fachverantwortlichen des SEM ein Schreiben ein, in dem ein Privatmann, der die Beschwerdeführerin anlässlich eines Begegnungsanlasses in H._______ getroffen hatte, seiner Bestürzung über den negativen Entscheid Ausdruck verlieh. Er brachte vor, dass die Anhörung nicht anforderungsgerecht durchgeführt worden sein dürfte, was die bemängelten Widersprüche zu begründen vermöchte.

C.b Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 antwortete der Vizedirektor des SEM, dass aus Datenschutzgründen keine Angaben zum Verfahren an Private gemacht werden könnten, dass jedoch das Gesuch der Beschwerdeführerin sorgfältig geprüft worden sei und der Entscheid der gefestigten Amtspraxis in Bezug auf das Herkunftsland entspreche.

D.
Die Beschwerdeführerin liess die Verfügung mit Beschwerde vom 24. Juni 2016 durch ihre Rechtsvertreterin anfechten und beantragte die Aufhebung. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung wurde in der Beschwerdeschrift vorgetragen, die Beschwerdeführerin sei in Libyen von drei Männern brutal vergewaltigt worden, wobei einer dieser Männer HIV-positiv gewesen sei. Sie könne diesen schrecklichen Vorfall nicht mehr vergessen. Das Erlebte habe auch bei den Befragungen ihre Konzentration beeinträchtigt. Sie habe es aus Scham aber nicht vorbringen können, weil bei allen Gesprächen Männer anwesend gewesen seien.

In rechtlicher Hinsicht beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin und auf die Frage subjektiver Nachfluchtgründe.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertretung verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens und gewährte der von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsvertreterin Gelegenheit, sich zu den Bedingungen des Bundesverwaltungsgerichts für die Einsetzung von amtlichen Rechtsbeiständen zu äussern. Sie wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, ansonsten eine allfällige Entschädigung im Zeitpunkt des Entscheids aufgrund der Akten festgelegt werde.

F.
Nach Eingang der einverlangten Bestätigung der Rechtsvertreterin, die auch eine Kostennote vorlegte, wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2016 MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

G.
Auf Einladung der Instruktionsrichterin reichte das SEM am 10. Februar 2017 eine Vernehmlassung ein, in der es festhielt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

H.
Nachdem ihr die Vernehmlassung des SEM vom 10. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2017 zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Asylrelevanz der illegalen Ausreise aus Eritrea (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, als Referenzurteil publiziert) Stellung nehmen. In der Eingabe vom 17. März 2017 führte die Rechtsvertreterin aus, dass bei der Beschwerdeführerin Faktoren vorlägen, die sie bei den eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, was in Kombination mit ihrer glaubhaft gemachten illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründe. Ihr Vater sei nach ihrer Ausreise verhaftet worden, die Familie sei in den Fokus des Regimes geraten. Auch sei ihre Heirat - wie bereits in der Anhörung erwähnt - in Eritrea gar nie registriert worden, weshalb sie nicht als verheiratet gelte. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Profil, das in Kombination mit der illegalen Ausreise flüchtlingsrechtlich bedeutsam sei. Zudem wurde vorgebracht, dass der ihr im Fall der Rückkehr bevorstehende Nationaldienst aufgrund von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte, was näher ausgeführt wurde.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, im Lichte der zu Eritrea ergangenen Grundsatzurteile (Urteile des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [publiziert als BVGE 2018 VI/4], D-2311/2016 vom 17. August 2017, D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) zum vorliegenden Verfahren, namentlich zur Frage der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea, abschliessend Stellung zu nehmen.

J.
In der Stellungnahme vom 7. September 2018 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe kaum noch Kontakt zu ihrer Familie, weil sie diese nicht gefährden wolle. Nur der jüngste Bruder lebe noch bei den Eltern. Ein Bruder sei in Israel, der andere in Frankreich; die Schwestern seien verheiratet und lebten im eigenen Haushalt. Ihr Vater müsse aufgrund seiner schweren Krankheit immer wieder für längere Zeit hospitalisiert werden und ihre Mutter leide unter Augenproblemen; sie könnten die Landwirtschaft nicht mehr alleine führen und seien auf Hilfe angewiesen. Von ihrem Ehemann habe sie bis heute nichts gehört. Sie selbst leide sehr unter den traumatischen Erlebnissen in Libyen, insbesondere den Vergewaltigungen. Sie habe sich jedoch nicht überwinden können, einen Arzt aufzusuchen; sie habe auch Furcht, mit HIV infiziert worden zu sein. Als junge, alleinstehende Frau sei sie besonders schutzbedürftig. In der Schweiz sei nun ihr Lebensmittelpunkt, sie versuche sich zu integrieren; sie arbeite zu 50 Prozent als Reinigungskraft bei I._______. Eine Rückkehr nach Eritrea sei nicht zumutbar.

K.
Am 1. Mai 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist Bericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu erstatten und ein Arztzeugnis vorzulegen.

M.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 eine Stellungnahme betreffend den Gesundheitszustand ein. Sie erklärte, die Beschwerdeführerin habe seit dem 27. Mai 2019 eine neue Arbeitsstelle. Gesundheitlich gehe es ihr schlecht, sie leide unter schweren Angstgefühlen, deren genaue Ursache sie nicht benennen könne; über Eritrea oder Libyen könne sie nicht sprechen, sie wirke dann wie paralysiert. Sie habe Angst vor einer Rückkehr. Über das in Libyen Erlebte spreche sie kaum, belastende Themen blocke sie ab. Die Beschwerdeführerin weise die typischen Symptome einer traumatisierten Person auf; sie wirke sehr verschlossen und habe einen Schutzwall um sich aufgebaut. Sie sei wegen ihrer psychischen Beschwerden bisher nicht in ärztlicher Behandlung gewesen; ein erstes Gespräch mit einer Psychiaterin sei für den 28. Mai 2019 terminiert, es werde darum gebeten, deren Bericht abzuwarten. Die Rechtsvertreterin reichte verschiedene Dokumente ein betreffend die Arbeitssituation, einen Arztbericht vom 14. Mai 2019, die Überweisung an das Psychiatriezentrum vom 14. Mai 2019 sowie die Einladung zum Erstgespräch vom 16. Mai 2019. Ausserdem reichte sie zwei Fotos ein, die die Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration in J._______ zeigen.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 28. Juni 2019 einen detaillierten Arztbericht und eine Entbindungserklärung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht vorzulegen.

O.
Am 24. Juni 2019 ging beim Gericht ein Arztbericht der [Spital], Langenthal, vom 17. Juni 2019 ein sowie eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.

Aus dem Arztbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn drei Termine mit Unterstützung einer Übersetzerin wahrnehmen konnte. Mehrfach sei sie jedoch auch ohne Termin bei der [Spital] erschienen; es sei der Eindruck entstanden, dass sie erheblich leide und in ihrer Hilflosigkeit immer wieder einfach in den Psychiatrischen Diensten auftauche. Sie erhalte zur Verbesserung des Nachtschlafs Quetiapin sowie zur Reduktion der Unruhe und Anspannung tagsüber Quetiapin XR; eine minimale Besserung sei eingetreten. Die Beschwerdeführerin leide unter Flashbacks, permanenter Angst, Unruhe, Anspannung sowie Schlafstörungen und einer depressiven Symptomatik. Attestiert wird eine Posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1, nach erlebter Vergewaltigung und Gewalt in Eritrea und Libyen. Dringend empfohlen wird die Anmeldung in der Sprechstunde für Transkulturelle Psychiatrie in den [Klinik] für eine Traumatherapie, in der es nicht nur um die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Grundstörung gehen sollte, sondern auch um die soziale Integration, da die Behandlung der PTBS in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruche.

P.
Mit weiterer Eingabe vom 26. Juni 2019 brachte die Rechtsvertreterin ergänzend vor, es sei der Beschwerdeführerin nach nur drei Therapiesitzungen noch nicht möglich gewesen, vollständig über ihre traumatischen Erlebnisse zu berichten. Aus dem Arztbericht vom 17. Juni 2019 gehe jedoch hervor, dass die traumatischen Erlebnisse der Beschwerdeführerin sich nicht nur auf die Flucht beziehen würden, sondern bereits im Heimatland stattgefunden hätten. Die Wiedereingliederung einer alleinstehenden, traumatisierten und vergewaltigten Frau in die eritreische Gesellschaft sei jedoch sehr schwierig. Der Zugang zu einer Traumabehandlung in Asmara sei sehr unwahrscheinlich, die Versorgung ungenügend; zum Beleg werden die Aussagen der Aargauer Regierungsrätin Susanne Hochuli nach ihrer Eritrea-Reise in einem Zeitungsbericht vom 14. Februar 2016 zitiert. Sie reichte nochmals den Arztbericht vom 17. Juni 2019 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht lediglich beantragen, sie sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Demnach ist die angefochtene Verfügung im Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen und es bleibt nur noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt und ob einem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
4 AIG entgegenstehen.

4.

4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend.

4.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen, und weil sie aus Sicht der eritreischen Behörden eine missliebige Person sei, im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet.

4.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkannte in seiner Rechtsprechung bis Anfang des Jahres 2017 die illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiven Nachfluchtgrund, da illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aufgegeben, in dem das Bundesverwaltungsgericht feststellte, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei sodann die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

4.5 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylverfahren nicht geltend, bereits in konkretem Kontakt zu den eritreischen Behörden bezüglich einer Rekrutierung in den militärischen oder zivilen Nationaldienst gestanden zu haben. Die vorgebrachten Übergriffe der Behörden standen gemäss ihren Angaben im Zusammenhang mit der Inhaftierung und dem Verschwinden ihres Ehemanns im Jahr 2013. Die Rechtsmitteleingabe fokussierte denn auch auf die illegale Ausreise im dienstpflichtigen Alter, es wurde darüber hinaus nichts geltend gemacht, was sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würde. Auch aus dem Arztbericht lassen sich keine konkreten Hinweise auf Ereignisse in Eritrea entnehmen, die zu einem solchen Schluss führen würden. Zu den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Fotos, die die Beschwerdeführerin bei einer Demonstration in J._______ zeigen (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 16, Beilage 2 zur Stellungnahme vom 27. Mai 2019), machte die Rechtsvertreterin keine weiteren Ausführungen. Hinweise auf ein herausragendes exilpolitisches Profil der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich.

4.6 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter dem Aspekt des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen nicht.

5.

5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2).

6.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien in Hinblick auf eine mögliche Rekrutierung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst zu verzichten ist.

6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - im Unterschied zum Unzulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr «wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre» (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4).

6.5 Zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (vgl. E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG (heute AIG) rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

6.6 Vorliegend führte die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, in Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über Familienangehörige in Eritrea und sei jung und gesund, so dass nichts gegen ihre Wegweisung sprechen würde.

6.7 Im Rahmen der Befragung zur Person hatte die Beschwerdeführerin bereits erwähnt, in Libyen während der Haft «schikaniert» worden zu sein (vgl. act. A6/13 F. 5.02, S. 7). Die Vorinstanz war auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen. In der Beschwerdeeingabe wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Libyen von drei Männern brutal vergewaltigt worden sei, einer von ihnen sei HIV-positiv gewesen. Sie habe dieses Erlebnis nicht vergessen können, habe es in den Befragungen aber nicht erwähnt, weil jeweils ein Mann zugegen gewesen sei (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). In der «Beschwerdeergänzung» vom 17. März 2017 erklärte die Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin sei im dienstpflichtigen Alter ausgereist und habe in Eritrea mit einer (Zwangs-)Rekrutierung zu rechnen, welche mit menschenrechtswidrigen Bedingungen verbunden wäre. Sinngemäss wird geltend gemacht, beim Entscheid über die Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass sie bereits unter schwerer sexueller Gewalt gelitten habe. Es sei unzumutbar und unzulässig, eine Frau mit einer solchen Vergangenheit wieder ähnlichen Bedingungen auszusetzen.

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht der behandelnden Ärztin des Psychiatrischen Dienstes in K._______ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert ist und aufgrund der Gewalterlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

6.8 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Koordinationsentscheids BVGE 2018 VI/4 mit den Bedingungen des Nationaldienstes in Eritrea auseinandergesetzt. Dabei wurde - im Kontext mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - festgestellt, dass Dienstleistende des Nationaldienstes allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird (vgl. E. 6.1.5.2), handelt es sich um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, welche in den Schutzbereich von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG fallen. Im genannten Urteil wurde zwar festgestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst nicht derart flächendeckend zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen komme, dass von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen wäre (vgl. E. 6.2.4). Im Falle der Beschwerdeführerin ist bei der Einzelfallprüfung jedoch ihre Vorgeschichte zu berücksichtigen. Sie machte geltend, während ihrer Haft in Libyen von drei Männern brutal vergewaltigt worden zu sein. Das Vorkommen derartiger Misshandlungen und Vergewaltigungen in Libyen ist bekannt und wird in zahlreichen Quellen beschrieben. In einem neueren Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR) widmet sich ein ganzes Kapitel dem Thema Vergewaltigung, Zwangsprostitution und anderer Formen sexueller Gewalt (vgl. OHCHR, UN-Support Mission in Libya [UNSIMIL], Bericht vom 20. Dezember 2018, Desperate and Dangerous: Report on the human rights situation of migrants and refugees in Libya, Ziff. 5.1.3 Rape, forced prostitution and other sexual violence, S. 31 ff., www.ohchr.org/-Documents/Countries-/LY/LibyaMigrationReport.pdf, besucht am 26.06.2019). Immer wieder werden die unhaltbaren Zustände in libyschen Flüchtlingslagern und Gefängnissen auch in den Medien angeprangert (vgl. Spiegel-online vom 25. März 2019, Raniah Salloum, Folter und Vergewaltigung: Darum gehen Libyens Milizen immer brutaler gegen Migranten vor, www.spiegel.de/politik/ausland/libyen-studie-belegt-folter-und-vergewaltigung-von-fluechtlingen-a-1259372.html, besucht am 27.06.2019). In ihrem Beitrag weist Raniah Salloum auf den Bericht der internationalen Organisation «Women's Refugee Commission» hin, die in Italien Überlebende befragt und mit humanitären Helfern gesprochen hat. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Grossteil der für die Studie befragten Frauen, aber auch sehr viele Männer, sexuell missbraucht worden waren oder sexuelle Gewalt erfahren hatten (vgl. Women's Refugee Commission, «More Than One Million Pains»: Sexual Violence Against Men and Boys on the Central Mediterranean Route to Italy, March 2019,
Intersections with Violence against Women and Girls, S. 33 f., www.womensrefugeecommission.org/component/zdocs-/doc-um-ent?id=1698-libya-italy-report-03-2019-pdf, besucht am 27.06.2019). In seiner Position zur Rückkehr von Asylsuchenden und Flüchtlingen nach Libyen hielt auch das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) fest, dass Flüchtlinge und Asylsuchende «en route» und während ihres Aufenthalts in Libyen systematisch und verbreitet Opfer von Menschenrechtsverletzungen wie unter anderem Vergewaltigung und schlimmster Formen von sexueller Gewalt durch die verschiedensten Akteure würden, ohne Konsequenzen für die Täter (vgl. UNHCR Position on Returns to Libya - Update II, September 2018, Ziff. 21, www.refworld.-org/docid/5b8d023-14.html, besucht am 27. Juni 2019).

6.9 Die Beschwerdeführerin hat sich zur erlittenen sexuellen Gewalt gegenüber der Vorinstanz nur sehr knapp geäussert; allerdings wurde im Rahmen der BzP nicht nachgefragt und auch in der Anhörung waren die die Ereignisse während der Flucht sowie die geltend gemachte Inhaftierung in Eritrea kein Thema mehr. Zu diesem Aspekt enthält auch die Beschwerdeschrift keine Ausführungen. In der Beschwerdeeingabe werden dagegen erstmalig die Vergewaltigungen in Libyen vorgebracht, wofür die Rechtsvertreterin auch eine nachvollziehbare Erklärung hat liefern können. Angesichts der von den behandelnden Ärztinnen festgestellten Traumatisierung, welche im Anschluss an bisher drei Therapiesitzungen von medizinischen Fachpersonen diagnostiziert wurde, darf der Beschwerdeführerin der Umstand, dass sie diesen Sachverhaltsaspekt in seiner ganzen Tragweite erst verspätet hat geltend machen können, jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts kann das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die erlittene sexuelle Gewalt in Libyen wird vom Gericht angesichts der ärztlichen Diagnose und der konsolidierten Berichterstattung über die Situation in Libyen als glaubhaft erachtet. Für die Glaubhaftigkeit spricht letztlich auch ihr Verhalten. Offensichtlich konnte sie sich über einen langen Zeitraum niemandem anvertrauen und wollte auch keinen Arzt aufsuchen. Inzwischen - wie aus dem Arztbericht hervorgeht - sucht sie die psychiatrischen Dienste auf und wird dort vorstellig, selbst wenn sie keinen Termin hat, einfach um sich dort aufzuhalten, weil sie augenscheinlich Vertrauen hat fassen können. Das in der Eingabe vom 27. Mai 2019 von der Rechtsvertreterin ausführlich beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin, wonach diese sehr verschlossen sei und stets abblocke, sobald die Sprache auf die erlittene Gewalt in Libyen komme, oder auf andere, für sie belastende Themen, deckt sich im Übrigen mit der Berichterstattung der Women's Refugee Commission über die Scham und Bestürzung der misshandelten Flüchtlinge, die ihre sexuelle Folter nicht in Worte fassen können (vgl. Bericht Women's Refugee Commission, a.a.O., S. 21: «Refugees and migrants emphasized their inability to articulate or express the experiences that they had suffered or witnessed in Libya. An adolescent boy from The Gambia said, 'I saw things that they didn't even know that were possible to explain. I felt very sick, it's against any kind of law.' Another young man from Guinea-Conakry said, 'It is
indescribable. Indescribable. There are no words to describe this [what happened in Libya].'»).

Das Gericht gelangt angesichts dieser Ausführungen zur Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank und traumatisiert ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe (fraglos traumatisierende) sexuelle Übergriffe in Libyen, auf der Flucht nach Europa, erlebt (vgl. Beschwerde S 4); unklar ist, ob sie auch im Heimatland derartige Ereignisse erlebt hat. Gemäss Einschätzung ihrer Psychiaterin ist sie noch nicht in der Lage, detailliert über die Geschehnisse Auskunft zu geben, die Erinnerungen würden sie zu sehr quälen (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 18, Arztbericht vom 17. Juni 2019). Dessen ungeachtet vermag das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau, bei der nichts gegen den Vollzug der Wegweisung spreche und die auch ohne Probleme dem Aufgebot in den eritreischen Nationaldienst Folge leisten könne, angesichts ihres schlechten psychischen Zustands nicht teilen. Vielmehr sind ihre individuellen Lebensumstände und ihre glaubhaft gemachten Erfahrungen als Opfer schwerer sexueller Gewalt unter einem humanitären Gesichtspunkt bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen und stehen dem Vollzug entgegen (vgl. dazu auch BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.2., 6.2.4).

6.10 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss die Frage nicht vertieft werden, ob sich der Vollzug auch als unzulässig erweisen würde, ob also für die Beschwerdeführerin eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, im eritreischen Nationaldienst erneut Opfer von sexuellen Übergriffen zu werden (vgl. dazu BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5, 6.1.6).

7.
Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; in Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG und Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre der Beschwerdeführerin an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

9.

9.1 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihr eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Die Kostennote vom 13. Juli 2016 erscheint betreffend den geltend gemachten Stundenaufwand (eine Stunde Beratungsgespräch, zwei Stunden Aktenstudium, fünf Stunden Verfassung der Beschwerde) den Verfahrensumständen als angemessen, ist jedoch insoweit zu ergänzen, als noch weitere Eingaben zu entschädigen sind (Verfassen der Eingabe vom 17. März 2017, sechs Seiten; Stellungnahme vom 7. September 2018, drei Seiten; Stellungnahme vom 27. Mai 2019, zwei Seiten; Eingabe vom 26. Juni 2019, zwei Seiten). Die Rechtsvertreterin legt ihrer Kostennote einen Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde.

9.2 Die Auslagen wurden in der Kostennote vom 13. Juli 2016 pauschal mit Fr. 50.- ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erstattet praxisgemäss jedoch die effektiven Auslagen. Für die Kopien werden Fr. 30.- (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE i.V.m. Art. 11 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
VGKE), für das Porto Fr. 31.80 erstattet.

9.3 Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'205.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Antrag auf amtliches Honorar der zur amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG bestellten Rechtsvertreterin wird insoweit gegenstandslos.

9.4 Im Umfang des Unterliegens ist der zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
- 11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
sowie Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Die Rechtsvertreterin legte ihrer Kostennote den angemessenen Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde. Ihr ist ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'205.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1205.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.

5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1205.- zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

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