Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1985/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

ICT-Berufsbildung Schweiz,

Erstinstanz.

Gegenstand Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatikerin 2018.

Sachverhalt:

A.
Im Mai 2018 legte die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal die Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatikerin ab. Mit Prüfungsverfügung vom 28. Juni 2018 teilte ihr die Erstinstanz mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden wie folgt bewertet:

Allgemeine Berufskompetenzen ICT3.5
Anforderungen an Informationssysteme erheben und analysieren2.5
Wirtschaftsinformatik-Projekt planen und abwickeln3.0
ICT-Organisationseinheit führen3.5
Schlussnote3.1

B.

B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 2018 Beschwerde bei der Vorinstanz. Sie beantragte die Anhebung aller vier Prüfungsteilnoten und die Erteilung des Fachausweises.

B.b Die Erstinstanz nahm mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

B.c Mit Replik vom 3. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest.

B.d Mit Verfügung vom 28. März 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab.

Sie prüfte lediglich die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin im dritten Prüfungsteil und führte aus, die Prüfungskommission habe sich nachvollziehbar und in der erforderlichen Tiefe mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Bereits nach der Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin zu den Aufgaben 33.1 und 35.1 könne sie die nötige Punktzahl für eine genügende Note im dritten Prüfungsteil nicht mehr erreichen. Bezüglich des gerügten Verfahrensfehlers (Aufgabe 44.1 [recte: Aufgabe 41.1]) sei kein Nachteil für die Beschwerdeführerin ersichtlich. Aufgrund der ungenügenden Note im dritten Prüfungsteil habe sie die Prüfung nicht bestanden, und es erübrige sich, die weiteren Rügen zu prüfen. Die Grenzfallregelung komme nicht zur Anwendung. Da sie bei einer allfälligen zweiten Wiederholungsprüfung alle Teile wiederholen müsse, seien die Noten in den anderen Teilen auch nicht relevant.

C.
Mit Eingabe vom 24. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung des eidgenössischen Fachausweises.

Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in allen Prüfungsteilen zu wenige Punkte erhalten. Die Bewertung der Experten sei nicht nachvollziehbar. Auch die Prüfungseinsicht sei nicht vollständig möglich gewesen und die Vorinstanz habe nicht zu allen Prüfungsteilen Stellung genommen.

D.
Die Erstinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2019 auf eine Stellungnahme.

E.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).

2.3 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Patricia Egli, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5).

2.4 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG). Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, den Entscheid zu begründen (Art. 39
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).

Das Recht auf Akteneinsicht im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1020 m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich in der Regel auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2).

3.

3.1 Gemäss Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) sowie durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die Weiterbildung zur Wirtschaftsinformatikerin EFA wird mit einer eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel regelt die zuständige Organisation der Arbeitswelt (vorliegend ICT-Berufsbildung Schweiz) in der Prüfungsordnung 2013 zur Berufsprüfung im ICT-Berufsfeld vom 1. März 2012 (nachfolgend: Prüfungsordnung; vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG).

3.2 In der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik besteht die Berufsprüfung aus vier Prüfungsteilen: 1. Allgemeine Berufskompetenzen ICT (Berufsfeld); 2. Anforderungen an Informationssysteme erheben und analysieren; 3. Wirtschaftsinformatik-Projekt planen und abwickeln; 4. ICT-Organisationseinheit führen. Die Note des dritten Prüfungsteils wird doppelt gewichtet (Ziff. 5.13 der Prüfungsordnung).

3.3 Die Berufsprüfung gilt gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung als bestanden, wenn:

"a) die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt;

b) die Note des Prüfungsteils 3 den Wert 4,0 nicht unterschreitet;

c) in nicht mehr als zwei Prüfungsteilen eine Note unter 4,0 erteilt wurde;

d) die Note keines Prüfungsteils unter 3,0 liegt."

3.4 Die Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Dabei bezieht sich die erste Wiederholungsprüfung auf Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 5,0 erzielt wurde; die zweite Wiederholungsprüfung dagegen auf alle Prüfungsteile der ersten Wiederholungsprüfung (Ziff. 6.51 und 6.52 der Prüfungsordnung).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Notenblatt sämtliche Bestehenskriterien von Ziffer 6.41 (Bst. a-d) der Prüfungsordnung nicht erfüllt. Die Vorinstanz konzentrierte sich in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf den Prüfungsteil 3 und nahm dabei lediglich auf die Aufgaben 33.1, 35.1 und 41.1 Bezug. Sie stellte fest, dass nach Überprüfung dieser Aufgaben die Note der Beschwerdeführerin in diesem Prüfungsteil ungenügend sei und sie die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Es erübrige sich daher, auf die weiteren Rügen und Vorbringen einzugehen. Soweit es um die materielle Beurteilung der Prüfungsleistung geht, ist dieses Vorgehen der Vorinstanz zulässig, zumal gemäss Ziffer 6.41 Bst. b der Prüfungsordnung eine genügende Note (mindestens 4,0) im dritten Prüfungsteil eine Bestehensvoraussetzung bildet und die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen zweiten Wiederholungsprüfung alle Prüfungsteile wiederholen müsste (Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu den drei weiteren Prüfungsteilen keine Stellung genommen, ist unbegründet.

4.2 Die Beschwerdeführerin erreichte bei der dritten Teilprüfung 84.25 Punkte und damit die Note 3,0. Sie beantragte bei der Vorinstanz die zusätzliche Gewährung von 55 Punkten, womit sie die Note 4,0 erreichen würde. Für eine genügende Note in diesem Prüfungsteil müsste die Beschwerdeführerin mindestens 132 Punkte erreichen. Für eine allfällige Anwendung der Grenzfallregelung gemäss deren Bestimmung a) müsste sie mindestens 120 Punkte erreichen (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz: S. 3 [zur Punkteberechnung] und S. 7 [zur Grenzfallregelung] der angefochtenen Verfügung).

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung der Aufgaben 33.1 (plus 8 Punkte) und 35.1 (plus 10 Punkte) des dritten Prüfungsteils. Bei Aufgabe 33.1 erreichte sie 2 von möglichen 12 Punkten, bei Aufgabe 35.1 5 von 15 Punkten. Bezüglich Aufgabe 34.1 bringt sie vor, ihr sei die Prüfungseinsicht in diese Aufgabe verweigert worden. Bei Aufgabe 41.1 sieht die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen dem Titel und der Aufgabenstellung.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Aufgabe 33.1 (Systemlandschaft in einer Concept Map visualisieren) aus, im Beschwerdeentscheid sei weder anerkannt noch berücksichtigt worden, dass die POS Master-Server und die POS Verkaufsläden auch zum System gehören würden. Die Punkteverteilung sei nicht korrekt.

5.1.2 Die Prüfungskommission der Erstinstanz führt zu Aufgabe 33.1 aus, es würden in der Antwort diverse Systeme und Subsysteme aus der Ausgangslage fehlen. Dementsprechend würden auch die Beziehungen untereinander fehlen und seien falsch beschriftet. Zudem stimme die Beschriftung nicht mit den Pfeilen überein. Punkte habe es für E-Commerce und POS gegeben. Dem Antrag der Kandidatin auf mehr Punkte könne nicht stattgegeben werden.

5.1.3 Die Vorinstanz führt bezüglich dieser Aufgabe aus, die Ausführungen der Prüfungskommission seien zwar knapp, jedoch nachvollziehbar. Die Erstinstanz substantiiere, inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht genügen würden und unterlege dies mit Beispielen. Eine unhaltbare, offensichtlich unrichtige Bewertung liege nicht vor.

5.1.4 In Bezug auf Aufgabe 33.1 führt die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar aus, für welche Antworten (E-Commerce und POS) die Beschwerdeführerin Punkte erhalten hat und welche Angaben für weitere Punkte noch nötig gewesen wären. Dies deckt sich ebenfalls mit der von der Vorinstanz eingereichten Musterlösung der Aufgabe. In ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren ging die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Ausführungen der Erstinstanz ein. Auch was sie auf Beschwerdeebene vorbringt, ist äusserst unsubstantiiert. Aus der pauschalen Kritik, ihr seien zusätzliche Punkte zu erteilen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bewertung der Aufgabe ist nicht zu beanstanden.

5.2

5.2.1 Zu Aufgabe 41.1 (Teambildungsprozess und Teamrollen nach Belbin analysieren) des dritten Prüfungsteils rügt die Beschwerdeführerin einen Verfahrensfehler. In ihrer Beschwerdeschrift im vorinstanzlichen Verfahren bringt sie vor, dass sich der Titel und der Aufgabentext widersprechen würden. Einerseits laute der Titel "Teambildungsprozess und Teamrollen nach Belbin analysieren". Andererseits werde in der Aufgabe nach dem "Phasenmodell der Teambildung nach Tuckman" gefragt. Dies dürfe ihr nicht negativ ausgelegt werden. An dieser Darstellung hält sie in ihrer Beschwerdeschrift fest.

5.2.2 Die Prüfungskommission der Erstinstanz führt zur Aufgabe 41.1 aus, in der Aufgabe werde darauf hingewiesen, dass der Teambildungsprozess nach Tuckman erfolge. Ein Widerspruch könne nicht erkannt werden.

5.2.3 Die Vorinstanz ist ebenfalls der Meinung, dass für die Beschwerdeführerin kein Nachteil bestanden habe. Der Aufgabentext weise explizit auf das Phasenmodell der Teambildung nach Tuckman hin. Gleiches gelte für die Frage F1.

5.2.4 Zwar trifft zu, dass der Titel der Aufgabe auf Belbin hinweist, aber in der Aufgabe selbst wird nach dem Phasenmodell von Tuckman gefragt. Ein Widerspruch, wie ihn die Beschwerdeführerin vorbringt, liegt nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird sowohl im Aufgabentext auf das Phasenmodell der Teambildung nach Tuckman hingewiesen, als auch in der Frage F1 explizit nach den Phasen gemäss Tuckman gefragt. Für die Beschwerdeführerin dürfte die konkrete Fragestellung klar gewesen sein. Ein Verfahrensfehler ist nicht erkennbar.

5.3

5.3.1 Zu Aufgabe 34.1 bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund eines Fehlers in der Lesbarkeit ("schwarzer Fleck") sei ihr die Prüfungseinsicht (Netzplan [PERT-Diagramm] für ein Projekt vervollständigen) nicht vollständig gewährt worden. Sie rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts.

5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte bereits in ihrer Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz vom 31. August 2018 vor, in Aufgabe 34.1 des dritten Prüfungsteils habe sie aufgrund eines "schwarzen Flecks" keine Einsicht nehmen können. Dieses Vorbringen wiederholt sie in ihrer Replik vom 3. Dezember 2018. Weder die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 noch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung äussern sich zu dieser Rüge.

5.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Prüfung der Beschwerdeführerin auf Seite 58 tatsächlich einen solchen "schwarzen Fleck" aufweist. Er besteht aus einer Fläche von 16.5 x 19 cm, die gänzlich schwarz eingefärbt ist. Offenbar wird die von der Beschwerdeführerin erstellte Abbildung eines Netzplanes (PERT-Diagramm) abgedeckt. Die Abbildung ist Teil der Prüfungslösung und unterliegt der Akteneinsicht (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die Akteneinsicht nicht mit der Begründung übergangen werden, dass die Gewährung der maximalen Punkte am Prüfungsergebnis nichts zu ändern vermag, da es sich bei der Akteneinsicht um ein Verfahrensrecht handelt (vgl. E. 2.4 in fine). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Abbildung nicht in lesbarer Form einsehen konnte, ist das Akteneinsichtsrecht verletzt.

5.4

5.4.1 Zu Aufgabe 35.1 (Schwachstellen einer Projektorganisation identifizieren und verbessern) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Leistungsbeurteilung sei willkürlich und die Stellungnahme unvollständig. Schwachstellen könnten auch Ursachen sein. Sie habe als Antwort einen Lösungsvorschlag genau beschrieben.

5.4.2 Die Erstinstanz führt diesbezüglich aus, die Antworten der Beschwerdeführerin seien teilweise falsch. In einer Antwort zeige sie eine Schwachstelle der Betriebsorganisation statt des Projektmanagements auf. Teilweise habe sie bei den Schwachstellen nicht die Ursachen, sondern den Beschrieb der Schwachstellen aufgeführt. Die aufgeführten Lösungsvorschläge seien in der Praxis unwirksam. Bei der erneuten Durchsicht sei zudem aufgefallen, dass der Kandidatin teilweise falsche Antworten als richtig beurteilt worden seien, zum Beispiel habe diese bei der fehlenden Projektplanung die Ausgangslage nicht erwähnt. Auch hier würden der Kandidatin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können.

5.4.3 Die Vorinstanz bestätigt die Nachvollziehbarkeit der Ausführungen der Erstinstanz und verneint eine offensichtliche Unterbewertung der Aufgabe.

5.4.4 Die Aufgabenstellung 35.1 besteht in einem vorgegebenen Raster (Schwachstellen, Ursachen und Lösungsvorschlag). Die Beschwerdeführerin hat es ausgefüllt und nach den Prüfungskorrekturen für jede Angabe null Punkte erhalten (vgl. S. 61 der Prüfung). Trotzdem werden ihr schliesslich 5 von 15 Punkten gutgeschrieben (vgl. S. 62 der Prüfung). Die Erstinstanz hat das Raster für die richtigen Antworten der Beschwerdeführerin nicht ausgefüllt (vgl. S. 61 f. der Prüfung). Auch aus ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 geht nicht hervor, für welche Antworten die 5 Punkte erteilt worden sind. Die Punkteverteilung ist somit schlicht nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, wie die Punkteverteilung zustande kam, finden sich sodann weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung der Vorinstanz. Damit ist der Begründungspflicht nicht Genüge getan. Mangels Begründung kann die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegen, inwiefern ihre Prüfungsleistung bei Aufgabe 35.1 offensichtlich unterbewertet worden ist. Eine sachgerechte Anfechtung des Prüfungsentscheides war nicht möglich, womit die Begründungspflicht verletzt ist.

6.

6.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die Heilung einer Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene bildet die Ausnahme. Sie ist nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum einen kann das Bundesverwaltungsgericht weder die versäumte Akteneinsicht ("schwarzer Fleck") nachholen, noch die Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand herstellen. Zum anderen kann es mit Blick auf die gerichtliche Zurückhaltung bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, die Leistungen der Beschwerdeführerin erstmals zu beurteilen, zumal sie dadurch eine Instanz verlöre. Die Gehörsverletzung ist aus diesen Gründen einer Heilung nicht zugänglich.

6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht verletzt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht in den durch einen "schwarzen Fleck" abgedeckten Teil der Aufgabe 34.1 des dritten Prüfungsteils zu gewähren. Bezüglich Aufgabe 35.1 muss sie darlegen, für welche Antworten die Beschwerdeführerin wie viele Punkte erhalten hat, und die Bewertung begründen. Sie kann von der Erstinstanz nochmals eine Stellungnahme zu den beiden Aufgaben einholen. Schliesslich hat sie der Beschwerdeführerin, bevor sie neu verfügt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ist ihr zurückzuerstatten.

7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und keine notwendigen Auslagen geltend macht.

8.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. März 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand: 25. Juli 2019