Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2178/2019
tsr

Urteil vom 22. Mai 2019

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______, geboren am (...),

Russland,

vertreten durch Sonja Troicher,
Parteien
Solidaritätsnetz Bern,

(...)

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung/Mehrfachgesuch);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 13. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anschliessend wurde sie durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 31. Januar 2019 wurde sie summarisch befragt und am 27. Februar 2019 einlässlich angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise in Grosny, der Hauptstadt der tschetschenischen Teilrepublik, gelebt. Ende September 2018 sei der Polizeichef der Stadt Grosny C._______ in einem (...) auf sie aufmerksam geworden. Er habe sich nach ihr erkundigt und ihr in der Folge den Hof gemacht, ihre Telefonnummer in Erfahrung gebracht und sie wiederholt kontaktiert. Später sei er auch in der Nähe ihres Hauses aufgetaucht. Sie habe sein Werben jedoch abgelehnt. Schliesslich habe er ältere Männer mit Geld zu ihrem Vater geschickt und um ihre Hand geworben. Der Vater habe sie aber aus dem Haus vertrieben. C._______ habe sie daraufhin weiter mit Nachrichten belästigt und bedroht. Am 28. Oktober 2018 seien Mitarbeiter von ihm mit Gewehren bei ihnen im Garten aufgetaucht, hätten ihren Bruder zusammengeschlagen und später mitgenommen. Ihre Schwägerin habe versucht, die Männer vor dem Eindringen ins Haus zu hindern. In dieser Zeit habe sie aus dem Haus fliehen und sich bei Nachbarn verstecken können. Noch in der gleichen Nacht sei sie von einem Verwandten abgeholt worden und habe sich zwei Wochen bei ihm versteckt, bevor sie Grosny schliesslich am 10. November 2018 verlassen habe und über die Ukraine in die Schweiz gereist sei.

B.
Mit Verfügung vom 13. März 2019 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an.

Den ablehnenden Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Überfall auf ihr Haus enthielten vor allem Nacherzählungen von Ereignissen. Hierbei habe sie sich schon in Widersprüche verstrickt, was sie von dem Überfall selber erlebt oder erfahren haben will (vgl. Hinweis auf A21 F51 und A24 F37). Die Angaben zu eigenem Erlebten seien zudem selbst auf Nachfrage vage und substanzarm ausgefallen und entbehrten jeglichen persönlichen Bezugs. Weiter erscheine unplausibel, dass sie aus Angst vor abgehörten Telefonen und einer Gefährdung der Familie keinen Kontakt mit ihr habe, während es noch in der Zeit des Versteckens kein Problem gewesen sein soll, dass der Verwandte zu ihren Eltern gegangen sei. Bei einem tatsächlichen Interesse an ihr würde die Polizei das elterliche Haus ebenso wie die Telefone überwachen. Es entstehe der Eindruck, sie konstruiere den Kontaktabbruch zu ihrer Familie als Vorwand für die fehlenden Beweismittel. Als unplausibel erweise sich sodann der angebliche Kontakt zu einer entfernten Freundin über Instagram, von der sie zunächst nichts Konkretes zur Situation im Heimatland erfahren haben will, dann aber die Mitteilung erhalten haben soll, ihr Bruder D._______ sei weiterhin verschwunden. Weiter erscheine ihre Erklärung unlogisch, den Account aus Angst vor Entdeckung gelöscht zu haben, nachdem sie angegeben habe, mit Verwandten in Europa über eine russische Social Media Plattform in Kontakt zu stehen. Der Aufforderung der Vorinstanz, zu versuchen, den Account zu reaktivieren und das Protokoll über den Chatverlauf nachzureichen, sei sie bis zum Entscheiddatum nicht nachgekommen. Insgesamt vermöge sie nicht glaubhaft darzulegen, in der Heimat einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, weshalb die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht zu prüfen sei.

Schliesslich sei die in der Stellungnahme aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines neuen Gesetzes, welches die illegale Ausreise unter Strafe stelle, Folter und schlimmstenfalls den Tod zu befürchten, nicht näher substantiiert worden. Mangels anderer aus den Akten hervorgehender Anhaltspunkte könne eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben.

C.
Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D.
Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM eine als "Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Zur Hauptsache beantragte sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um materielle Prüfung des Gesuchs. Zudem sei das Nachreichen von Beweismitteln im Original abzuwarten.

Zur Begründung dieses Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, dass gegen sie am 21. März 2019 ein Strafverfahren wegen eines Drogendelikts eröffnet worden sei. Die Freundin, mit der sie über Instagram wieder Kontakt aufgenommen habe, habe ihr einen Brief ihrer Mutter - datierend vom 28. März 2019 - gesandt, aus dem hervorgehe, ihr Vater sei zweimal von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden. Er habe durch Kontakte eines entfernten Verwandten zum tschetschenischen Innenministerium wieder freikommen können. Dank dieser Beziehungen habe er von dem gegen sie angehobenen Strafverfahren Kenntnis erlangt. Es handle sich um ein konstruiertes, von C._______ eingeleitetes Verfahren, mit dem er ihre Einwilligung in eine Heirat erwirken wolle. Damit werde offensichtlich, dass die Einschätzung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht weiter aufrecht erhalten werden könne. Über die Freundin habe sie ausserdem von der zwischenzeitlichen Freilassung ihres Bruders D._______ erfahren. Er sei in Gewahrsam misshandelt worden.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie in Kopie den Brief und den Identitätspass der Mutter, eine Mitteilung über die Eröffnung eines Strafverfahrens vom 21. März 2019 und Informationen über den Unterzeichner dieser Mitteilung von der Webeseite der Russischen Föderation sowie den undatierten Instagram-Verlauf zwischen ihr und E._______ ein, wobei sie zu allen Beweismitteln Übersetzungen beilegte. Zudem reichte sie Bilder von den verletzten Beinen des Bruders und eine Sendequittung der Russischen Post betreffend die Beweismittelsendung zu den Akten.

E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2019 wurde der Wegweisungsvollzug ausgesetzt.

F.
Mit Schreiben vom 9. April 2019 zeigte ein weiterer Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der geplanten Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit Herrn F._______ (N [...]) an und ersuchte um Akteneinsicht, der in der Folge entsprochen wurde.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 qualifizierte das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch und forderte sie zur Zahlung eines Gebührenvorschusses innert Frist unter Androhung des Nichteintretens auf.

H.
Mit Schreiben vom 18. April 2019 ersuchte das Zivilstandsamt der Stadt G._______ im Hinblick auf ein Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten. Dem kam die Vorinstanz am 30. April 2019 nach.

I.
Mit Schreiben vom 19. April 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr schriftliches Gesuch, verwahrte sich gegen die Qualifizierung als Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichte sie weitere Beweismittel ein (Originalbrief und Ausweiskopie der Mutter, Originalumschlag aus Russland, Sendeverfolgung der russischen Post, Mitteilung über die Eröffnung des Strafverfahrens im Original, Foto des Gesichts und des Ausweises des Bruders).

J.
Nach einem Telefongespräch zwischen der Dossierverantwortlichen und der Rechtsvertreterin am 24. April 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten 12/1) wurde der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet.

K.
Mit Verfügung vom 30. April 2019 - eröffnet am 2. Mai 2019 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte ihren Entscheid vom 13. März 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr, welche sie mit dem geleisteten Vorschuss deckte, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid. Zur Hauptsache beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Weiter begehrte sie die Feststellung, ihr Gesuch hätte als zweites Asylgesuch entgegengenommen und geprüft werden müssen. Die Vorinstanz hätte auch von der Erhebung eines Gebührenvorschusses absehen müssen. Entsprechend sei sie von der Pflicht zu dessen Zahlung zu entbinden.

In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Aufenthaltsgestattung in der Schweiz bis zum Ausgang des Verfahrens.

M.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB379 oder Artikel 49a oder 49abis MStG380 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG381 ausgesprochen wurde.382
AsylG; SR 142.31).

N.
Am 14. Mai 2019 wurde der Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Qualifizierung ihrer Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch durch die Vorinstanz. Sinngemäss ist ihr Begehren als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zu deuten und daher vorab zu prüfen.

4.1 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung - wie im vorliegenden Fall - unangefochten blieb, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein solches «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» ist von der Vorinstanz nach den Revisionsregeln (vgl. Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG, Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG sinngemäss) zu behandeln. Qualifizierte Wiedererwägungsgründe in diesem Sinne können nur dann vorliegen, wenn bei gleichbleibender Sachlage neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. Tatsachen gelten allerdings nur dann als neu in diesem Sinne, wenn sie sich zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits zugetragen hatten, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten also neu entdeckt oder zumindest neu zugänglich wurden (vgl. BGE 108 V 171).

Werden hingegen Tatsachen geltend gemacht, die sich nachträglich zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.).

4.2

4.2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Angaben zum Brief der Mutter, zur Verhaftung des Vaters, zum eingeleiteten Strafverfahren und zur Freilassung des Bruders sowie den dazu eingereichten Dokumenten das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht (mit Hinweis auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG). Diese könnten mit dem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vorgebracht werden, da vorliegend keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde. Ein neues Asylgesuch sei darin nicht zu erblicken, da sich die Tatsachen und Beweismittel immer noch auf dieselbe Verfolgungshandlung, die bereits im vorigen Asylverfahren behauptete drohende Zwangsverheiratung mit C._______, bezögen und nicht auf eine neu eingetretene Verfolgung.

4.2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. April 2019 an die Vorinstanz und in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, ein erneutes Gesuch zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wie es von ihr am 2. April 2019 eingereicht worden sei, mit dem sie neue Sachverhalte geltend mache, sei grundsätzlich als zweites Asylgesuch zu behandeln.

4.3 Vorliegend stellt sich damit unter anderem die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht (einzig) als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen hat. Dabei ist nachfolgend zwischen den einzelnen Vorbringen und Beweismitteln zu differenzieren. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin mit den neuen Vorbringen in erster Linie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt, weshalb kein einfaches Wiedererwägungsgesuch (nur Wegweisungsvollzugshindernisse) vorliegen kann, sondern sich die Frage der Abgrenzung allein zwischen qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch und Mehrfachgesuch stellt.

5.

5.1 Die Angaben zur Misshandlung des Bruders in Haft und die dazu eingereichten Fotos wurden vom SEM zu Recht unter dem Aspekt des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüft. Physische Übergriffe gegen den Bruder und dessen Verhaftung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung waren bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens Prozessgegenstand, wobei die Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft qualifiziert worden waren. Es werden damit keine neuen Sachverhaltselemente in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht, sondern Beweismittel zur vorbestandenen Sachlage nachgereicht.

5.2 Bezüglich der Vorbringen zur Inhaftierung des Vaters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese mittels eines nachträglich entstandenen Beweismittels, dem Brief der Mutter, zu untermauern versucht. Sie macht jedoch nicht geltend und den Akten ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass die Verhaftungen erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid und damit lange nach den fluchtauslösenden Ereignissen stattgefunden haben sollen. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch in diesem Punkt - ausgehend von vorbestandenen Tatsachen - ebenfalls als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat.

5.3 Nach Prüfung der Akten ist sodann festzuhalten, dass das SEM zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Vorbringen und Beweismitteln zum Bruder und zum Vater keine neuen Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, die geeignet wären, die Rechtskraft des ablehnenden Entscheids vom 13. März 2019 zu beseitigen und zu einer Neubeurteilung der bisherigen Vorbringen zu führen.

5.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid insoweit damit, die Angaben im Gesuch widersprächen in wesentlichen Punkten den Aussagen der Beschwerdeführerin in den beiden Anhörungen vor dem SEM. So solle sie nun mit ihrer Freundin über Instagram in Verbindung stehen und von ihr den Brief der Mutter und Fotos von den Beinen des Bruders erhalten haben. Hingegen habe sie im vorigen Verfahren behauptet, den gesamten Account gelöscht zu haben, und sei der Aufforderung zu seiner Reaktivierung sowie Nachreichung des Chatverlaufs bis zum ersten Entscheid nicht nachgekommen. Bei dem undatierten Ausdruck einer Instagram-Nachricht handle es sich nicht um den in der Anhörung verlangten Chatverlauf. Zudem dürfte er aufgrund der bisher festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sein. Die Kopie vom Brief der Mutter stimme nicht mit dem nachgereichten Original überein, unter anderem sei die Unterschrift nicht identisch. Der nach der Wegweisungsverfügung plötzlich wieder aufgenommene Kontakt ins Heimatland erscheine insgesamt konstruiert und vermöge die diesbezüglichen Zweifel gerade nicht zu entkräften. Die Fotos vom Bruder hätten keinen Beweiswert, da die Verletzungen auch andere Ursachen haben könnten und nicht ersichtlich sei, ob es sich tatsächlich um die Beine des Bruders handle.

5.3.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin den Einwänden der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, sie habe nach der Anhörung vom 27. Februar 2019 ihren Instagram-Account wiederhergestellt, den Chatverlauf jedoch nicht mehr vorfinden können. Nach dem negativen Entscheid habe sie aber den Kontakt zu ihrer Freundin wieder aufgenommen. Es erscheine möglich, dass die Mutter den Brief nach dem Versand per Foto aus Angst wieder gelöscht und ihn neu geschrieben habe. Nicht anzuzweifeln sei jedenfalls, dass er von ihr verfasst worden sei. Weiter könne sie derzeit zwar nicht belegen, dass die Fotos die Beine ihres Bruders zeigten. Bei den Verletzungen müsse aber davon ausgegangen werden, diese stammten von Folter.

5.3.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Angaben zum Instagram-Account und zum Kontakt mit der Freundin - von der die Beschwerdeführerin die Beweismittel zum Bruder und Vater erhalten haben will - im Widerspruch zu ihren Aussagen im vorangehenden Asylverfahren stehen. Ebenso bleibt zweifelhaft, wie sie nun über die Freundin die verschiedenen Dokumente und Informationen über ihre Familie erhalten haben will, wenn sie solche Angst vor einer Entdeckung gehabt haben soll. Erst recht erweist sich als unplausibel, dass sie - wie von ihr selber vorgebracht - für die Vermählung ins Heimatland zurückreisen wollte und deshalb Kontakt aufnahm, da sie sich so der behaupteten Gefahr der Zwangsverheiratung gerade ausgesetzt hätte.

5.3.4 Weiter teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Angaben zum Abbruch und zur erneuten Wiederaufnahme des Kontakts mit den Angehörigen und der Freundin, um zunächst fehlende Beweismittel und nun umgekehrt deren Erhalt zu rechtfertigen, konstruiert erscheinen und die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch verstärken. Dies gilt auch für den Brief der Mutter, zumal dieser - wie die Vorinstanz weiter zutreffend feststellte - Ungereimtheiten zwischen Original und Kopie aufzeigte. Die dazu vorgebrachten Erklärungen auf Beschwerdeebene sind zwar nicht vollkommen auszuschliessen. Ungeachtet dessen ist er mit der Vorinstanz als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten.

5.3.5 Schliesslich erscheint mit der Vorinstanz nicht als hinreichend er
stellt - und wurde von der Beschwerdeführerin letztlich auch nicht bestritten -, dass die Fotos von den verletzten Beinen jene des Bruders zeigen. Ebenso erweist sich als zutreffend und wird nicht weiter bestritten, dass die Verletzungen des Bruders im Gesicht nicht zwingend von Folter stammen. Letztlich können den Fotos aber auch keine Angaben darüber entnommen werden, dass die darauf ersichtlichen Verletzungen im Kontext der behaupteten drohenden Zwangsverheiratung zugefügt wurden.

5.3.6 Gesamthaft ist daher die Verfügung der Vorinstanz in materieller Hinsicht insoweit zu stützen, als sie das Gesuch der Beschwerdeführerin bezüglich der Vorbringen und Beweismittel zum Vater und Bruder zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und abwies.

6.

6.1 Anders sind jedoch die Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens und die dazu vorgelegte Mitteilung der zuständigen Behörde zu beurteilen. Indem die Beschwerdeführerin anbringt, es handle sich um ein konstruiertes Strafverfahren, mit dem C._______ ihre Einwilligung in eine Heirat erwirken wolle, stellt sie diese neu entstandenen Tatsachen zwar in Bezug zu den bisherigen Vorbringen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass deshalb kein Folgeasylgesuch vorliege, geht jedoch fehl. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergebe, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.400
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG. Ausschlag bei der Abgrenzung zwischen qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch und Mehrfachgesuch gibt praxisgemäss nämlich allein die Frage der nachträglichen Veränderung des Sachverhalts, unabhängig davon, ob die neuen Ereignisse angeblich im Zusammenhang mit einem bereits beurteilten Sachverhalt stehen.

6.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Bezug auf die Vorbringen und Beweismittel zum Bruder und zum Vater das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Hinsichtlich der Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Drogendelikten erweist sich die Rüge der falschen Qualifizierung der Eingabe als Wiedererwägungsgesuch hingegen als begründet.

7.
Die unzutreffende Behandlung der Vorbringen zum Strafverfahren unter dem Titel der Wiedererwägung stellt einen nicht heilbaren Rechtsfehler dar, zumal das Wiedererwägungsverfahren in wesentlichen Punkten anderen Regeln folgt als das Asylverfahren (vgl. dazu u.a. Art. 111b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG). Ein reformatorischer Entscheid erscheint insoweit auch ausgeschlossen, weil sich dadurch allenfalls die Begründung der angefochtenen Verfügung, jedoch nicht deren Dispositiv berichtigen liesse.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausschliesslich als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und nicht auch als neues Asylgesuch entgegengenommen hat. Aufgrund der fehlerhaften Einordnung ist das Dispositiv unvollständig. Das SEM hat damit Bundesrecht verletzt und die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines neuen Entscheides unter Beachtung der gesetzessystematischen Vorgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu ihren zur Hauptsache gestellten Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, zumal diese nach erfolgter Rückweisung der Sache auch vom SEM zu prüfen sein werden.

10.
Soweit die Vorinstanz einen Gebührenvorschuss aufgrund Aussichtslosigkeit des Gesuchs erhob beziehungsweise die entsprechenden Gebühren in der angefochtenen Verfügung auferlegte, ist nach den vorstehenden Erwägungen der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügungen in diesem Punkt gutzuheissen, zumal die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Gesuchs und die Kostenauflage gemäss Art. 111d Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
AsylG auf der Grundlage einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung erfolgte. Unbenommen bleibt, dass die vorstehenden Erwägungen allenfalls bei der erneuten Beurteilung der Erfolgsaussichten des Gesuchs durch die Vorinstanz einfliessen können.

11.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 111b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG) gegenstandslos. Der am 14. Mai 2019 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben.

12.

12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat bezüglich ihres sinngemässen Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz insofern obsiegt, als letztere ihre Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Ebenso ist sie mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Verfügung im Kostenpunkt durchgedrungen. Bezüglich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch unter Bezug auf die Vorbringen und Beweismittel zum Vater und Bruder beziehungsweise dem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl in diesem Zusammenhang ist sie hingegen unterlegen.

Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vom 6. Mai 2019 ist hingegen gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war und nach Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Mithin hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

12.2 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird - im Sinne der Erwägungen - teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines den gesetzessystematischen Vorgaben entsprechenden Entscheides an das SEM zurückgewiesen.

Soweit die Vorinstanz das Gesuch zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, ist die Beschwerde abzuweisen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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