Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4903/2016

Urteil vom 22. Mai 2017

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Andreas Meier.

A._______,
Beschwerdeführer 1,

B._______,
Beschwerdeführerin 2,

C._______,
Beschwerdeführer 3,

Parteien D._______,
Beschwerdeführer 4,

E._______,
Beschwerdeführerin 5,

F._______,
Beschwerdeführer 6,

G._______,
Beschwerdeführerin 7,

gegen

H._______,
Beschwerdegegner,

und

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zugang zu amtlichen Dokumenten.

Sachverhalt:

A.
Am 19. August 2013 ersuchte H._______ das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um Zugang zur gesamtschweizerischen Liste der Ärztinnen und Ärzte der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD).

Das BSV nahm am 27. September 2013 zu diesem Zugangsgesuch Stellung. Es teilte H._______ mit, weder führe es eine Liste der Ärztinnen und Ärzte aller RAD noch sei es im Besitz einer solchen Liste. In der Folge reichte H._______ beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag ein. Der EDÖB kam in seiner Empfehlung vom 4. Februar 2014 zum Schluss, das BSV solle den Zugang zur erwähnten Liste gewähren, sofern eine solche bestehe oder es möglich sei, eine solche aus den verfügbaren Informationen zu erstellen.

Das BSV legte in seiner Verfügung vom 21. März 2014 dar, es existiere keine gesamtschweizerische Liste der RAD-Ärztinnen und -Ärzte. Es wies das Zugangsgesuch daher ab.

B.
Am 2. April 2014 erhob H._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2014. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens teilte das BSV dem Bundesverwaltungsgericht mit, es habe H._______ die Listen der Mitarbeiter des RAD Ostschweiz, des RAD beider Basel, des RAD Zentralschweiz, des RAD Rhône, des RAD Süd, des RAD Mittelland, des RAD Bern-Fribourg-Solothurn und des RAD Suisse-Romande zugestellt. Weiter sei die Liste der Ärztinnen und Ärzte des RAD Nordostschweiz auf der Homepage der IV-Stelle Zürich aufgeschaltet. Was die vom BSV zugestellten Listen betreffe, seien die Namen der nicht-ärztlichen Mitarbeiter jeweils anonymisiert worden. Ebenso seien die Angaben betreffend Stellenantritt und Stellenprozente der RAD-Ärztinnen und -Ärzte abgedeckt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Urteil A-1757/2014 vom 31. März 2015 ab, soweit es durch die Zustellung der Listen gegenstandslos geworden war. Soweit H._______ verlangte, es seien ihm auch die Daten betreffend Stellenantritt und Stellenprozente der RAD-Ärztinnen und -Ärzte bekannt zu geben, trat es auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, H._______ habe in seinem Zugangsgesuch keinen Zugang zu diesen Daten gefordert. Sein entsprechendes Begehren gehe daher über den möglichen Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus. Soweit H._______ auf einer Zustellung der Liste des RAD Nordostschweiz beharrte und im Übrigen die Vollständigkeit der zugestellten Listen bezweifelte, wies es die Beschwerde ab.

C.
Am 2. April 2015 reichte H._______ beim BSV ein neues Zugangsgesuch ein. Er beantragte, es sei ihm Zugang zu den Namen aller Mitarbeiter (inklusive externer medizinischer Mitarbeiter) sämtlicher IV-Stellen zu gewähren. Was die medizinischen Mitarbeiter betreffe, sei ihm zudem auch die Daten betreffend Stellenantritt, Stellenprozente und Wohnorte bekannt zu geben.

D.
Am 26. August 2015 nahm das BSV zu diesem Zugangsgesuch Stellung. Es gewährte H._______ den Zugang zu den Namen derjenigen Mitarbeiter der IV-Stellen, die eine höhere Führungsfunktion ausüben oder im Bereich eines RAD tätig sind. Hingegen verweigerte es den Zugang zu den Namen der übrigen Mitarbeiter und zu den Daten betreffend Stellenantritt und Stellenprozente der medizinischen Mitarbeiter. Daten betreffend die Wohnorte dieser Mitarbeiter lägen ihm sodann keine vor.

Am 28. August 2015 ersuchte H._______ das BSV darum, sein Zugangsgesuch im Sinne einer Wiedererwägung erneut zu prüfen und dieses hinsichtlich der Stellenantrittsdaten, der Stellenprozente und der Wohnorte der RAD-Ärztinnen und Ärzte gutzuheissen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 wandte sich das BSV darauf an die RAD-führenden IV-Stellen und setzte diese vom Zugangsgesuch in Kenntnis. Es informierte sie über seine Absicht, H._______ auch den Zugang zu den Daten betreffend Stellenantritt und Stellenprozente der RAD-Ärztinnen und -Ärzte zu gewähren. Die IV-Stellen sprachen sich gegen dieses Vorgehen aus. Das BSV teilte H._______ und den IV-Stellen in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2016 mit, es beabsichtige weiterhin, den Zugang zu den Namen, Vornamen sowie (soweit vorhanden) Stellenantrittsdaten und Stellenprozenten der RAD-Ärztinnen und -Ärzte zu gewähren.

Zwischen dem 5. Februar und dem 18. März 2016 gingen beim EDÖB insgesamt 74 Schlichtungsanträge von Seiten der RAD-Ärztinnen und -Ärzte ein. Der EDÖB kam in seiner Empfehlung vom 20. Juni 2016 zum Schluss, das BSV solle den Zugang zu den Namen, den Stellenantrittsdaten und den Stellenprozenten der RAD-Ärztinnen und -Ärzte wie beabsichtigt gewähren.

E.
In der Folge gelangten insgesamt 28 RAD-Ärztinnen und -Ärzte ans BSV und verlangten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Dazu zählten die für den RAD (...) tätigen A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______. Sie reichten je am 29. Juni 2016 eine entsprechende Eingabe ein.

Am 15. und am 20. Juli 2016 entschied das BSV in separaten Verfügungen über die Anträge der genannten Ärztinnen und Ärzte des RAD (...). Es hielt am beabsichtigen Vorgehen fest und gewährte H._______ jeweils den Zugang zum Namen sowie (soweit auf der verfügbaren Liste vorhanden) dem Stellenantrittsdatum und den Stellenprozenten der Ärztin oder des Arztes.

F.
Am 12. August 2016 reichen B._______ (Beschwerdeführerin 2), C._______ (Beschwerdeführer 3), D._______ (Beschwerdeführer 4), E._______ (Beschwerdeführerin 5), F._______ (Beschwerdeführer 6) und G._______ (Beschwerdeführerin 7) dem Bundesverwaltungsgericht je eine Beschwerde ein. Am 16. August 2016 erhebt zudem auch A._______ (Beschwerdeführer 1) eine Beschwerde. Sämtliche Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss, die jeweilige Verfügung sei aufzuheben, was die Daten betreffend Stellenantritt und Arbeitspensum betreffe, und das Zugangsgesuch insoweit abzuweisen.

G.
Mit Verfügung vom 7. September 2016 vereinigt der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren unter der Nummer A-4903/2016.

H.
H._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 30. September 2016, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

I.
Das BSV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 ebenfalls, die Beschwerden seien abzuweisen.

J.
Mit Eingabe vom 10. November 2016 (Postaufgabe) zieht die Beschwerdeführerin 5 ihre Beschwerde zurück.

K.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6 und 7 halten ihn ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 10. November 2016 an ihren jeweiligen Beschwerden fest.

L.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin 5 hat ihre Beschwerde mit Eingabe vom 10. November 2016 zurückgezogen, da sie nicht mehr für den RAD (...) tätig sei. Von diesem Beschwerderückzug ist Vormerk zu nehmen und das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nachfolgend bleibt über die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6 und 7 zu entscheiden.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid stellt eine solche Verfügung dar. Das BSV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG und Art. 16 Abs. 1
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 16 Beschwerde - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.
des Öffentlichkeitsgesetzes [BGÖ, SR 152.3]).

Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführenden setzen sich jeweils gegen die Bekanntgabe von sie betreffenden Personendaten zur Wehr. Sie haben ferner schon vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Mit den angefochtenen Verfügungen wurde ihren Anliegen nicht entsprochen. Sie sind daher jeweils zu einer Beschwerde legitimiert.

2.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die angefochtene Verfügung ist beizulegen (vgl. Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerden der Beschwerdeführenden genügen diesen Anforderungen ohne Weiteres.

Der Beschwerdegegner beanstandet allerdings, dass die Beschwerdeführenden lediglich die Adresse des RAD (...) verwenden (Zustelladresse; vgl. BGE 139 IV 228 E. 1.1) und ihren jeweiligen Wohnsitz nicht angegeben haben. Dies zu Unrecht: Es ist daran zu erinnern, dass die
Vorinstanz dem Zugangsgesuch hinsichtlich der Wohnorte der Beschwerdeführenden nicht entsprochen hat. Zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es daher zu akzeptieren, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz nicht angegeben haben. Dem Beschwerdegegner entstehen dadurch keine Nachteile, da die Beschwerdeführenden für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens mit dem Namen, dem Vornamen und der Angabe des betreffenden RAD ausreichend identifiziert sind.

2.4 Im Übrigen wurden die Beschwerden rechtzeitig eingereicht (vgl. dazu Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG).

2.5 Auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6 und 7 ist demnach einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-übung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.

4.1 Das BGÖ bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Zu diesem Zweck statuiert das BGÖ das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt und gewährt einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (vgl. statt vieler BVGE 2016/9 E. 3 und Urteil des BVGer A-746/2016 vom 25. August 2016 E. 3.1).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.
1    Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.
2    Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
BGÖ sind amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, vor der Gewährung des Zugangs nach Möglichkeit zu anonymisieren. Wird mit dem Zugangsgesuch spezifisch um Zugang zu bestimmten Personendaten ersucht, besteht diese Möglichkeit indes nicht, käme eine Anonymisierung doch einer Ablehnung des Zugangsgesuchs gleich. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.
1    Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.
2    Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
BGÖ ist das Zugangsgesuch in einem solchen Fall daher nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR
235.1) zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.4; vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.1).

Wie aus Art. 19 Abs. 1bis
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG hervorgeht, dürfen Bundesorgane Personendaten in Anwendung des BGÖ bekannt geben, wenn diese im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an der Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Während die erste Voraussetzung hinsichtlich amtlicher Dokumente ohnehin erfüllt ist (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
1    Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a  auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b  sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2    Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3    Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a  durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b  nicht fertig gestellt sind; oder
c  zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
BGÖ), verlangt die zweite Voraussetzung nach einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu diesen Dokumenten und den privaten Interessen am Schutz der Personendaten. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV). Dieses impliziert, dass jede Person bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck Informationen über sie vom Staat oder von Privaten bearbeitet und gespeichert werden. Gestützt auf Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV kann indes auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und sich als verhältnismässig erweist (vgl. Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1 [vor E. 4.1.1] und 4.1.2; vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.2).

Auch das BGÖ selber enthält zudem eine Bestimmung, die eine Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gebietet: Kann durch den Zugangs zu amtlichen Dokumenten die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden, so wird dieser gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. Das Verhältnis zwischen Art. 7 Abs. 2
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ einerseits und Art. 9 Abs. 2
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 9 Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen - 1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.
1    Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.
2    Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG8 und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.
BGÖ in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1bis
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG andererseits ist nicht geklärt. Massgeblich ist letztlich aber, dass gestützt auf beide Bestimmungen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und dem Schutz der Privatsphäre beziehungsweise der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Personen vorzunehmen ist (vgl. Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.3).

4.2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang Art. 11 Abs. 1
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 11 Anhörung - 1 Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.
1    Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.
2    Sie informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Gesuch.
BGÖ zu beachten: Bezieht sich das Zugangsgesuch auf ein amtliches Dokument, das Personendaten enthält, und zieht die Behörde die Bekanntgabe dieser Personendaten in Betracht, so sind die betroffenen Personen gemäss dieser Bestimmung zu konsultieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Bei der Gewährung des Zugangs zu einem amtlichen Dokument, das Personendaten enthält, ist daher ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen: In einem ersten Schritt ist anhand einer grundsätzlich vorläufigen Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Bekanntgabe der Personendaten überhaupt in Betracht fällt oder angesichts der entgegen stehenden Interessen von Vornherein scheitert. Trifft Letzteres zu, hat es dabei sein Bewenden. Wird hingegen eine Bekanntgabe in Betracht gezogen, so sind die betroffenen Personen anzuhören, d.h. es ist ihnen die Gelegenheit einzuräumen, ihre entgegenstehenden Interessen geltend zu machen. Gestützt auf diese Stellungnahmen ist die definitive Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 6.2 und 6.3; vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.6 [vor E. 4.6.1]).

Von der Anhörung der betroffenen Personen darf jedoch auch dann, wenn die Personendaten bekannt gegeben werden sollen, ausnahmsweise abgesehen werden. Dies unter folgenden Voraussetzungen: Erstens muss die vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Bekanntgabe der Personendaten ausfallen, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch nicht erkannte private Interessen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Und zweitens muss die Durchführung des Konsultationsverfahrens unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil die Anhörung mit einem übergrossen Aufwand verbunden wäre oder weil sie mit dem Grundzweck des Öffentlichkeitsgesetzes, Transparenz über die Verwaltungstätigkeit zu schaffen, in einen unauflösbaren Konflikt geraten würde (vgl. Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 6.3; vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.6 [vor E. 4.6.1]).

5.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, anders als die Vorinstanz, die Teil der Bundesverwaltung sei, seien die kantonalen IV-Stellen dem BGÖ nicht unterstellt. Die Daten, welche die IV-Stelle (...) (die den RAD [...] führt) der Vorinstanz zugestellt habe, stünden somit nicht in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinn von Art. 19 Abs. 1bis Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG. Das Zugangsgesuch sei bereits deshalb abzuweisen.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesverwaltung;
b  Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;
c  die Parlamentsdienste.
2    Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.4
3    Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn:
a  dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
b  deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder
c  die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
BGÖ gilt dieses Gesetz für die gesamte Bundesverwaltung und damit auch für die Vorinstanz. Eine Ausnahme nach Art. 3
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ ist nicht gegeben (vgl. bereits Urteil des BVGer A-1757/
2014 vom 31. März 2015 E. 4.2). Gestützt auf Art. 6 Abs. 1
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip - 1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
1    Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
2    Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
3    Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt.
BGÖ hat der Beschwerdegegner somit Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Vorinstanz. Darunter fallen nach Art. 5 Abs. 1
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
1    Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a  auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b  sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2    Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3    Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a  durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b  nicht fertig gestellt sind; oder
c  zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
BGÖ Informationen, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind (Bst. a), sich im Besitz der Vorinstanz befinden und von dieser selber stammen oder ihr mitgeteilt worden sind (vgl. Bst. b) sowie die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen (Bst. c).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Vorinstanz nimmt gestützt auf Art. 64a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 64a Aufsicht durch das BSV - 1 Das BSV übt die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen und über die regionalen ärztlichen Dienste aus. Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben:
1    Das BSV übt die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen und über die regionalen ärztlichen Dienste aus. Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben:
a  Es überprüft jährlich die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 57 durch die IV-Stellen und der Aufgaben nach Artikel 59 Absatz 2bis durch die regionalen ärztlichen Dienste.
b  Es erteilt den IV-Stellen allgemeine Weisungen sowie Weisungen im Einzelfall.
c  Es erteilt den regionalen ärztlichen Diensten im medizinischen Fachbereich allgemeine Weisungen.
2    Das BSV übt die administrative Aufsicht über die IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus. Es gibt insbesondere Kriterien vor, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 Absatz 2bis zu gewährleisten, und überprüft die Einhaltung dieser Kriterien.
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die fachliche und administrative Aufsicht über die IV-Stellen einschliesslich der RAD wahr. Die Informationen zu den RAD-Ärztinnen und -Ärzten wurden ihr im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
1    Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a  auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b  sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2    Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3    Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a  durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b  nicht fertig gestellt sind; oder
c  zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
BGÖ, mitgeteilt. Wie dargelegt (E. 4.2.1), ist damit gleichzeitig auch die Voraussetzung von Art. 19 Abs. 1bis Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG erfüllt, die ebenfalls an die Erfüllung öffentlicher Aufgaben anknüpft.

5.2 Zwar dürfte es zutreffen, dass die kantonalen IV-Stellen, von denen die Vorinstanz die erwähnten Informationen erhalten hat, ihrerseits nicht dem BGÖ unterstehen (vgl. dazu Botschaft vom 12. Februar 2003 zum BGÖ, BBl 2003 1963 [nachfolgend: Botschaft], S. 1985 ff., insb. S. 1988). Der Umstand, dass eine Information von einer Organisation oder Person stammt, die selber nicht dem BGÖ untersteht, schliesst die Anwendung dieses Gesetzes jedoch nicht aus (vgl. dazu Botschaft, S. 1993; betreffend von Privaten stammende Informationen zudem BVGE 2013/50 E. 5.2). Entscheidend ist daher, ob die Behörde, welche die Information im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
1    Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a  auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b  sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2    Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3    Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a  durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b  nicht fertig gestellt sind; oder
c  zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
BGÖ in Besitz hat, dem BGÖ untersteht. Dieses Verständnis ergibt sich nur schon aus der Zuständigkeitsnorm von Art. 10 Abs. 1
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 10 Gesuch - 1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
1    Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
2    Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen.
3    Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens:
a  Er nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht.
b  Er kann für Fälle, in denen eine Vielzahl von Gesuchen sich auf dieselben Dokumente bezieht, andere Modalitäten des Zugangs vorsehen.
c  Er kann für Gesuche, die eine besonders aufwendige Bearbeitung erfordern, längere Bearbeitungsfristen vorsehen.
BGÖ, wonach Zugangsgesuche an diejenige Behörde zu richten sind, "die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat".

Unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
1    Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a  auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b  sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2    Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3    Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a  durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b  nicht fertig gestellt sind; oder
c  zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
BGÖ sind demnach auch Informationen, die von kantonalen Stellen stammen, als amtliche Dokumente zu qualifizieren. Aus diesem Grund sieht Art. 7 Abs. 1 Bst. e
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ vor, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument, wenn dadurch die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen beeinträchtigt werden können, eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird. Laut der Botschaft geht es dabei um Dokumente, "die aus einem Kanton stammen, der das Öffentlichkeitsprinzip nicht kennt (...) und die deswegen auf Grund kantonalen Rechts geheim sind". Würde die Bekanntmachung solcher Dokumente die Beziehungen zwischen dem Bund und diesem Kanton beeinträchtigen, soll der Zugang verweigert werden können (vgl. Botschaft, S. 2011; vgl. für eine entsprechende Prüfung: Urteil des BGer 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3). Würden derartige Informationen von Vornherein nicht unter den Begriff des amtlichen Dokuments fallen, hätten sich entsprechende Überlegungen erübrigt.

In der Botschaft wird sodann festgehalten, dass Dokumente, "welche der Verwaltung von Privaten im Rahmen eines Aufsichtsverhältnisses übermittelt werden", von der Verwaltung zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben verwendet würden (vgl. Botschaft, S. 1994). Nach dem Gesagten muss für Dokumente, die von kantonalen Stellen im Rahmen eines Aufsichtsverhältnisses übermittelt werden, das Gleiche gelten.

5.3 Einzuräumen ist allerdings, dass der Bundesrat in der Botschaft teilweise einen anderen Standpunkt vertritt. Dort wird ausgeführt, wenn eine nicht der Bundesverwaltung angehörende Organisation im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  die Bundesverwaltung;
b  Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;
c  die Parlamentsdienste.
2    Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.4
3    Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn:
a  dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
b  deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder
c  die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.
BGÖ der Verwaltung ein Dokument zur Verfügung stelle, so betreffe dieses Dokument grundsätzlich nur so weit eine "öffentliche Aufgabe", als die betreffende Organisation selber dem BGÖ unterstellt sei (vgl. Botschaft, S. 1995). Dieser Standpunkt vermag indes nicht zu überzeugen: Er steht zu den bereits erwähnten Ausführungen der Botschaft in Widerspruch, wonach Informationen von Dritten, die dem BGÖ überhaupt nicht unterstehen, ein amtliches Dokument darstellen können (vgl. wiederum Botschaft, S. 1993). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei Informationen von Dritten, die dem BGÖ anderweitig sogar unterstehen, ausgeschlossen sein soll. Eben dies wird in der Lehre denn auch kritisiert (vgl. Kurt Nuspliger, in: Stämpflis Handkommentar, Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 5 Rz. 23). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits festgehalten, diese Kritik sei berechtigt (vgl. BVGE 2013/50 E. 5.2.4). Es ist daher stets danach zu fragen, ob die Behörde, welche die Informationen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
1    Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a  auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b  sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2    Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3    Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a  durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b  nicht fertig gestellt sind; oder
c  zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
BGÖ besitzt, diese in Zusammenhang mit der Erfüllung eigener öffentlicher Aufgaben erhalten hat. Wie aufgezeigt, ist dies vorliegend der Fall.

5.4 Festzuhalten ist demnach, dass die hier interessierenden Informationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 5 Amtliche Dokumente - 1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
1    Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a  auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b  sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und
c  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2    Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3    Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a  durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b  nicht fertig gestellt sind; oder
c  zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
BGÖ in Zusammenhang stehen. Damit ist auch die Voraussetzung von Art. 19 Abs. 1bis Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG erfüllt.

6.
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 19 Abs. 1bis Bst. b
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG am Zugang zu den in Frage stehenden Personendaten. Zwar möge der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der einzelnen RAD-Ärztinnen und
-Ärzte, der durch die Bekanntgabe der Stellenantrittsdaten und der Stellenprozente entstehe, nicht sehr gross erscheinen. Doch sei kein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Daten auszumachen. In einem solchen Fall müsse das Recht der Betroffenen am Schutz ihrer Personendaten stets überwiegen, auch wenn der Eingriff noch so klein sei.

6.1 Wie dargelegt, ist gemäss Art. 19 Abs. 1bis Bst. b
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG (und Art. 7 Abs. 2
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 7 Ausnahmen - 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
1    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung:
a  die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann;
b  die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
c  die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
d  die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können;
e  die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
f  die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
g  Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
h  Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.
BGÖ) bei der Bekanntgabe von Personendaten die Privatsphäre der betroffenen Personen zu schützen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren (vgl. E. 4.2.1).

6.1.1 Das Interesse einer Person am Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer informationellen Selbstbestimmung ist gemäss dem Bundesgericht je nach der Art der betreffenden Daten, der Rolle und Stellung der Person und der Schwere der Konsequenzen einer Bekanntgabe unterschiedlich zu gewichten. Die Gefahr einer Verletzung der Privatsphäre hänge nicht bloss davon ab, ob besonders schützenswerte Personendaten im Sinn von Art. 3 Bst. c
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG oder Persönlichkeitsprofile im Sinn von Art. 3 Bst. d
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG bekannt gegeben werden sollten; mitunter könne auch das Zugänglichmachen von "gewöhnlichen" Personendaten für die betroffenen Personen schwerwiegende Konsequenzen haben. Es seien daher die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Schutzbedürfnis grösser sei, wenn es sich bei der betroffenen Person um eine Privatperson und nicht um eine Person des öffentlichen Lebens handle (vgl. Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.3; vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.4).

6.1.2 Bei den Stellenantrittsdaten und den Stellenprozenten der Beschwerdeführenden handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten im Sinn von Art. 3 Bst. c
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG. Auch lassen sich damit keine Persönlichkeitsprofile im Sinn von Art. 3 Bst. d
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG erstellen. Eine Bekanntgabe dieser Informationen stellt zudem keine wesentliche Beeinträchtigung der Privatsphäre der Beschwerdeführenden dar.

Weiter können sich die Beschwerdeführenden zwar auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Als Ärztinnen und Ärzte müssen sie jedoch mit Einschränkungen dieses Rechts rechnen. So führt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gestützt auf Art. 51 ff
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt
1    Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83
2    Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84
3    Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86
4    Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen.
4bis    ...88
5    Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
. des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11) ein Register, in welches die Inhaber eines eidgenössischen oder in der Schweiz anerkannten Diploms eines universitären Medizinalberufs eingetragen werden ("MedReg"; abrufbar unter ). Dieses Register dient unter anderem der Information und dem Schutz der Patienten und der Qualitätssicherung (vgl. Art. 51 Abs. 2
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 51 Zuständigkeit, Zweck und Inhalt
1    Das EDI führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.83
2    Das Register dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten, der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken, der Erstellung der medizinischen Demografie und der Information ausländischer Stellen. Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.84
3    Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202085.86
4    Das Register muss insbesondere die Informationen enthalten, welche Kantone und Bundesorgane für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 18. März 199487 über die Krankenversicherung benötigen.
4bis    ...88
5    Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.
MedBG). Verschiedene der im Register enthaltenen Informationen sind daher - unabhängig von der Zustimmung der jeweiligen Medizinalperson - öffentlich abrufbar (vgl. dazu Art. 53
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 53 Datenbekanntgabe
1    Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug nach Artikel 38 Absatz 1 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.
2    Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.
3    Die AHV-Nummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.91
4    Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.
5    Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.
MedBG). Was Ärztinnen und Ärzte betrifft, handelt es sich dabei beispielsweise um die Angaben zum Erwerb des Arztdiploms (Erwerbsjahr), zu den anerkannten Facharzttiteln (Titel, Erwerbsjahr) und zu weiteren formalen Qualifikationen (Art, Erwerbsjahr). Diese Informationen können auch über das Ärzteverzeichnis der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) eingesehen werden (abrufbar unter ). Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass das Interesse an der Bekanntgabe von Informationen zur beruflichen Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung ohne Weiteres überwiegen kann.

6.1.3 Die Interessen der Beschwerdeführenden, die gegen eine Bekanntgabe der Stellenantrittsdaten und der Stellenprozente sprechen, sind demnach stark zu relativieren.

6.2 Den privaten Interessen am Schutz der Personendaten ist sodann das öffentliche Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten gegenüberzustellen (vgl. wiederum E. 4.2.1).

6.2.1 Im Vordergrund steht dabei das Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung: Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern. Es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (vgl. BGE 142 II 340 E. 4.5 und Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.4; vgl. auch oben E. 4.1). Je grösser die politische oder gesellschaftliche Bedeutung eines bestimmten Aufgabenbereiches ist, desto eher rechtfertigt es sich daher, den Zugang zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer A-8073/
2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.4 und A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.1.3.2).

6.2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.330
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.330
2    ...331
2bis    ...332
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.333
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.334
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.335
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.336
IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung; sie setzen die für die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben.

6.2.3 Die Vorinstanz und der EDÖB weisen darauf hin, die Thematik der Qualifikationen und der Unabhängigkeit der RAD-Ärzteschaft und der Qualität ihrer Gutachten habe bereits zu öffentlichen Diskussionen und zu einer teilweise kontroversen Medienberichterstattung geführt. Auch auf politischer Ebene sei diese Thematik aufgegriffen worden.

Dieser Hinweis ist berechtigt. Tatsächlich sind die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden sowie die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde in Zusammenhang mit der Erstellung von medizinischen Gutachten öffentlicher Kritik ausgesetzt, die unter anderem von Anwälten von Versicherten ausgeht (vgl. dazu etwa Markus Föhn / Dominique Strebel, Die Gesundschreiber, in: Beobachter 14/2012 vom 4. Juli 2012). Zwar steht diese Kritik insbesondere auch mit der Erteilung von Gutachteraufträgen an externe Sachverständige im Sinn von Art. 59 Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.330
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.330
2    ...331
2bis    ...332
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.333
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.334
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.335
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.336
IVG, d.h. an die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) und andere Experten, in Zusammenhang (vgl. zu dieser Thematik BGE 137 V 210 und Gian Andrea Schmid, Einseitige Auswahl der Gutachter, in: Plädoyer 6/2015 vom 23. November 2015). Sie bezieht sich letztlich aber auf das gesamte Gutachterwesen in der Invalidenversicherung (vgl. dazu wiederum Föhn/
Strebel, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Interesse daran, in Bezug auf die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Invalidenversicherung Transparenz zu schaffen. Dies erscheint als wichtiges Element, das teilweise mangelnde Vertrauen in die Institutionen der Invalidenversicherung wieder zu stärken.

6.2.4 Die Beschwerdeführenden stellen sich indes auf den Standpunkt, die Tragweite der RAD-Beurteilung für die IV-Entscheide sei zu relativieren. Sie führen aus, die Einschätzung des RAD sei sicherlich regelmässig eine gewichtige Komponente im IV-Entscheidprozess. Der massgebende Entscheid - formell und materiell - liege jedoch stets bei der IV-Stelle und beinhalte weitere wesentliche Komponenten, so insbesondere den Einkommensvergleich, der häufig ebenfalls einen grossen Einfluss auf den Leistungsanspruch habe. Dass den RAD-Ärztinnen und -Ärzten eine faktische Entscheidkompetenz zukommen würde, sei daher zu verneinen.

Diesen Ausführungen ist zu widersprechen: Die Ärztinnen und Ärzte der RAD werden aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse beigezogen, über welche das Personal der einzelnen IV-Stellen nicht verfügt (vgl. zu den verschiedenen Fachdisziplinen: Art. 48
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 48 Fachdisziplinen - In den regionalen ärztlichen Diensten sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und Psychiatrie vertreten.
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Damit kommt ihnen im IV-Entscheidprozess eine wichtige Rolle zu und hat ihre Arbeit faktisch einen grossen Einfluss auf die IV-Entscheide. Zu betonen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte der RAD, auch wenn es sich bei ihnen um verwaltungsinterne Sachverständige handelt, in fachlicher Hinsicht nicht den Weisungen der IV-Stellen unterstehen. Vielmehr sind die RAD bei ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.330
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.330
2    ...331
2bis    ...332
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.333
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.334
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.335
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.336
IVG). Dies bedeutet auch, dass sie die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen der Vorinstanz frei wählen können (Art. 49 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV). Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte haben damit auch formell nicht die Rolle blosser Sachbearbeiter, die nach den Weisungen und unter Verantwortung ihrer Vorgesetzten arbeiten, sondern nehmen ihre Abklärungen grundsätzlich in eigener Verantwortung vor. Dies unterstreicht die wichtige Rolle, die ihnen materiell ohnehin zukommt.

An dieser Beurteilung ändert auch der Einwand nichts, der IV-Entscheid beinhalte neben dem medizinischen Sachentscheid noch weitere wesentliche Komponenten, wie den "Einkommensvergleich", die allein von der IV-Stelle beurteilt würden. Dies trifft zwar zu, vermag die Bedeutung des medizinischen Sachentscheids jedoch nicht zu relativieren. Fällt dieser für den Versicherten nämlich negativ aus, d.h. wird keine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit festgestellt, ist ein Rentenanspruch schon deshalb zu verneinen und entfallen weitere Schritte wie der "Einkommensvergleich".

6.2.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, weder der Zeitpunkt des Stellenantritts noch das konkrete Arbeitspensum könnten für sich genommen irgendwelche Anhaltspunkte hinsichtlich der Aufgabenerfüllung einer RAD-Ärztin oder eines RAD-Arztes liefern. Die Qualität einer RAD-Beurteilung sei in jedem Einzelfall separat zu prüfen. Auch liessen die erwähnten Angaben keine Rückschlüsse auf die Unabhängigkeit einer RAD-Ärztin oder eines RAD-Arztes zu. Diese sei ebenfalls einzelfallbezogen zu beurteilen.

Vorliegend geht es um das allgemeine Interesse, in Bezug auf die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Invalidenversicherung Transparenz zu schaffen und damit das Vertrauen in die Institutionen der Invalidenversicherung zu fördern (vgl. E 6.2.3). Der Zugang der Parteien zu Informationen, die in einem konkreten Verwaltungsverfahren relevant sind, richtet sich demgegenüber nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 Bst. b
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ sowie Urteil des BVGer A-1675/2016 vom 12. April 2017 E. 4.3). Zwar weist der EDÖB in seiner Empfehlung vom 20. Juni 2016 darauf hin, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit werde dadurch verstärkt, dass die Frage der ärztlichen Begutachtungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts jeden Bürger treffen könne. Der EDÖB bringt damit jedoch nicht zum Ausdruck, die fraglichen Daten seien für die Versicherten zur Führung von IV-Verfahren vonnöten. Vielmehr hebt er die politische und gesellschaftliche Bedeutung der Materie hervor.

Es ist im vorliegenden Zusammenhang somit nicht erforderlich, dass die fraglichen Daten in Bezug auf die einzelnen Ärztinnen und Ärzte zu neuen Erkenntnissen zu führen vermögen. Soweit der Beschwerdegegner antönt, aus den Angaben zu den Stellenprozenten liesse sich im Einzelfall auf allfällige Interessenkonflikte schliessen, sind seine Ausführungen denn auch nicht nachvollziehbar. In dieser Hinsicht kommt es nicht auf die Stellenprozente an, sondern darauf, welche weiteren Tätigkeiten die Ärztin oder der Arzt tatsächlich ausübt. Die Beschwerdeführenden sprechen insoweit zu Recht von pauschalen Spekulationen. Dies ändert aber nichts daran, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, in Bezug auf die Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Invalidenversicherung Transparenz zu schaffen. Wie aufgezeigt (E. 6.2.3), ist dieses Interesse als erheblich einzustufen. Gerade auch pauschale Spekulationen, wie jene des Beschwerdegegners, sind Ausdruck mangelnden Vertrauens. Ihnen kann daher nur durch das Schaffen und nicht durch das Vermeiden von Transparenz entgegen gewirkt werden.

6.2.6 Es ergibt sich somit, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Stellenantrittsdaten und der Stellenprozente der Beschwerdeführenden besteht.

6.3 Demnach ist festzuhalten, dass die privaten Interessen am Schutz der Personendaten vorliegend stark zu relativieren sind, während ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer Bekanntgabe besteht. Die Interessenabwägung fällt damit klar zugunsten einer Bekanntgabe aus.

6.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich im Übrigen auch die Kritik am Ablauf des Zugangsverfahrens als unberechtigt, die von verschiedenen IV-Stellen gegenüber der Vorinstanz angebracht wurde. Nach Ansicht dieser IV-Stellen hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 11 Abs. 1
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 11 Anhörung - 1 Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.
1    Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.
2    Sie informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Gesuch.
BGÖ sämtliche RAD-Ärztinnen und -Ärzte direkt anhören müssen.

Wie dargelegt, kann von einer Anhörung der betroffenen Personen ausnahmsweise abgesehen werden. Dies, wenn die vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Bekanntgabe der Personendaten ausfällt, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, noch nicht erkannte private Interessen könnten zu einem anderen Ergebnis führen. Weiter muss die Durchführung der Anhörung unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil sie mit einem übergrossen Aufwand verbunden wäre (vgl. E. 4.2.2). Die Vorinstanz beruft sich in den angefochtenen Verfügungen auf eine solche Ausnahmekonstellation. Die erwähnten Voraussetzungen waren denn auch erfüllt: Wie aus dem Schreiben vom 12. Oktober 2015 an die RAD-führenden IV-Stellen hervorgeht, konnte die Vorinstanz grundsätzlich kein privates (oder öffentliches) Interesse ausmachen, das der Bekanntgabe der Daten betreffend Stellenantritt und Stellenprozente entgegen stehen würde. Sie musste denn auch nicht ernsthaft damit rechnen, es gebe noch nicht erkannte private Interessen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Dies zeigt sich nur schon daran, dass auch in den vorliegenden Beschwerden nach wie vor keine besonderen privaten Interessen geltend gemacht werden, die gegen eine Bekanntgabe sprechen. Weiter wären im Fall einer direkten Anhörung über 300 RAD-Ärztinnen und -Ärzte direkt anzuschreiben gewesen (vgl. zur Anzahl der Ärztinnen und Ärzte E-Mail der Vorinstanz vom 20. April 2016 an den EDÖB). Die Vorinstanz hätte sich hierzu die Wohnsitzadressen dieser Ärztinnen und Ärzte besorgen oder mit deren Einverständnis (das ebenfalls auf geeignete Weise einzuholen gewesen wäre) die Adresse des jeweiligen RAD als Zustelladresse verwenden müssen (vgl. zu Letzterem E. 2.3). Eine direkte Anhörung der RAD-Ärztinnen und -Ärzte wäre damit, sofern überhaupt praktikabel, ausgesprochen aufwändig gewesen.

Zu beachten ist weiter, dass die Vorinstanz nicht ersatzlos auf eine direkte Anhörung der RAD-Ärztinnen und -Ärzte verzichtet hat. Vielmehr hat sie die RAD-führenden IV-Stellen in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2016 darauf hingewiesen, sollten die betreffenden Mitarbeiter der Ansicht sein, es bestehe kein Recht auf Zugang, könnten sie sich mit einem Schlichtungsantrag an den EDÖB wenden. Am 16. und 17. Februar 2016 forderte sie die IV-Stellen erneut auf, die betroffenen Mitarbeiter zu informieren. Wie erwähnt (Sachverhalt D), gingen beim EDÖB denn auch zahlreiche Schlichtungsanträge ein. Obschon die Vorinstanz keine Anhörung nach Art. 11 Abs. 1
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 11 Anhörung - 1 Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.
1    Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.
2    Sie informiert die angehörte Person über ihre Stellungnahme zum Gesuch.
BGÖ durchführen musste und dies auch nicht tat, hat sie also dafür gesorgt, dass die RAD-Ärztinnen und Ärzte ein Schlichtungsverfahren einleiten und im Anschluss an dieses Verfahren eine anfechtbare Verfügung verlangen konnten. Mit diesem Vorgehen hat sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf optimale Weise Rechnung getragen.

6.5 Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Beschwerdeführenden am Schutz ihrer Personendaten und dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der fraglichen Informationen ist demnach nicht zu beanstanden. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass letzteres Interesse überwiegt.

7.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner demnach zu Recht Zugang zu den Daten betreffend Stellenantritt und Stellenprozente der Beschwerdeführenden gewährt. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6 und 7 sind daher abzuweisen.

8.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

8.1 Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6 und 7 die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf je Fr. 400.- festzusetzen und den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin 5, die ihre Beschwerde zurückgezogen hat, gilt ebenfalls als unterliegend (vgl. dazu Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich jedoch, auf eine Kostenauflage zu verzichten (vgl. dazu Art. 6 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin 5 zurückzuerstatten.

8.2 Der Beschwerdegegner hat angesichts seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Darunter fallen die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Beim in eigener Sache handelnden Anwalt besteht keine Vertretung, weshalb in solchen Fällen das Bundesverwaltungsgericht in Analogie zu der vom Bundesgericht zu Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) entwickelten Praxis nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse, eine Parteientschädigung zuspricht (vgl. Urteil des BGer 1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1). Eine entsprechende Ausnahmesituation ist gegeben, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Unter einem "hohen Arbeitsaufwand" versteht das Bundesgericht dabei einen Arbeitsaufwand, "welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt" (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3).

Vorliegend handelt es sich weder um eine komplexe Streitsache mit hohem Streitwert noch hat das Beschwerdeverfahren beim Beschwerdegegner einen hohen Arbeitsaufwand verursacht. Die soeben erwähnten Ausnahmesituation ist damit nicht gegeben. Weiter war das Beschwerdeverfahren für den Beschwerdegegner nur mit geringen Auslagen verbunden. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin 5 ihre Beschwerde zurückgezogen hat. Das Beschwerdeverfahren wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6 und 7 werden abgewiesen.

3.
Den Beschwerdeführenden 1 bis 4, 6 und 7 werden Verfahrenskosten von je Fr. 400.- auferlegt. Diese Beträge werden den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen entnommen.

4.
Der Beschwerdeführerin 5 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin 5 dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdeführer 3 (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdeführer 4 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerin 5 (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdeführer 6 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerin 7 (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 053.3-01119; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EDI (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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