Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7054/2014, D-7056/2014

Urteil vom 22. April 2015

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______,geboren (...),

und

B._______,geboren (...),

Parteien beide Russland,

beide vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügungen des BFM vom 31. Oktober 2014 / N (...) und N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführer sind Brüder tschetschenischer Ethnie und stammen aus Russland. Am 12. Januar 2001 reisten die damals minderjährigen Beschwerdeführer zusammen mit ihrer Mutter und Schwester ein erstes Mal in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 5. Februar 2004 zog die Mutter das Asylgesuch zwecks Rückkehr in ihre Heimat zurück, so dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) das Asylverfahren am 6. Februar 2004 als gegenstandslos abschrieb.

B.
Am 16. März 2010 reisten die Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellten jeweils ein zweites Asylgesuch.

C.
Mit Verfügungen vom 6. Mai 2010 trat das BFM (heute: SEM) auf die Asylgesuche in Anwendung von aArt. 35a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteilen D-3481/2010 und D-3488/2010 vom 21. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden ab.

D.
Am 25. August 2010 stellten die Beschwerdeführer jeweils ein Wiedererwägungs-, eventualiter ein Revisionsgesuch. Die Wiedererwägungsgesuche wurden vom BFM mit Verfügungen vom 14. September 2010 abgewiesen.

E.
Die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionen gegen die Urteile D-3481/2010 und D-3488/2010 entgegengenommen und nach Vereinigung der Verfahren mit Urteil D-7454/2010 und D-7455/2010 vom 14. Oktober 2013 gutgeheissen.

F.
Mit demselben Urteil wurden die wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren (D-3481/2010 und D-3488/2010) gutgeheissen, die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im ordentlichen Verfahren an das BFM zurückgewiesen.

G.
Am 13. respektive 14. Mai 2014 wurden die Beschwerdeführer ein zweites Mal vertieft zu ihren Asylgründen angehört.

H.
Mit separaten Verfügungen vom 31. Oktober 2014 (Eröffnung am 3. November 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

I.
Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführer mit gemeinsamer Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an.

Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG und um Vereinigung der Verfahren ersucht.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 wurden die Verfahren vereinigt und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Der Entscheid über die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

K.
Nach Eingang der Fürsorgebestätigungen wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 gutgeheissen und Fürsprecher Christian Wyss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

L.
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 äusserte sich das SEM zu den Vorbringen in der Beschwerde, während sich die Beschwerdeführer mit Replik vom 4. Februar 2015 vernehmen liessen. Der Replik lag eine
E-Mail samt englischer und deutscher Übersetzung bei.

M.
Am 11. Februar 2015 wurde das dieser E-Mail zugrundeliegende Originalschreiben eingereicht. Am 13. Februar 2015 wurde eine weitere E-Mail eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer begründeten ihr Asylgesuch damit, dass am (...) März 2010 sechs schwarz uniformierte und bewaffnete Milizionäre zu ihnen nach Hause gekommen seien. Nachdem die Beschwerdeführer ihnen ihre Pässe ausgehändigt hätten, habe man sie unter dem Vorhalt, dass sie die Rebellen regelmässig unterstützt hätten, mitnehmen wollen. Sie hätten sich jedoch geweigert, so dass die Milizionäre versucht hätten, sie gewaltsam in die parkierten Fahrzeuge zu ziehen. Gemeinsam mit herbeieilenden Verwandten und anderen Dorfbewohnern hätten sie sich jedoch erfolgreich wehren können und schliesslich sei es ihnen in diesem Durcheinander gelungen zu fliehen. Bereits am Tag darauf seien die Milizionäre zurückgekehrt und hätten das Haus durchsucht. Seither seien die Beschwerdeführer regelmässig, etwa jeden zweiten oder dritten Monat, bei sich zuhause gesucht worden; letztmals circa (...) April 2014. Der Grund für diese Verfolgung liege wohl darin, dass die Mutter der Beschwerdeführer mit hohen Stadtpolitikern von C._______ im Streit liege, da diese den Mietvertrag ihres Geschäftes hätten auflösen wollen, um das Gebäude zu verkaufen. Zu diesem Zweck hätten sie unter unhaltbaren Vorwänden die Geschäftslokalität geschlossen und versiegelt. Nachdem sich die Mutter erfolgreich gerichtlich dagegen gewehrt habe, werde nun mittels Verfolgung ihrer Söhne gegen sie vorgegangen. Ferner sei die Mutter (...) 2012 nach Ladenschluss von drei Männern aufgesucht worden. Nachdem die Mutter vergeblich zur Unterzeichnung eines Verzichts auf ihre Rechte an den Geschäftslokalitäten gezwungen worden sei, hätten die Männer sie verprügelt.

4.2 Das SEM begründete seine Verfügungen damit, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Oktober 2013 festgehalten, bei der versuchten Festnahme vom (...). März 2010 handle es sich nicht um ein offensichtliches Sachverhaltskonstrukt. Allerdings erweise sich das Vorbringen, den Beschwerdeführern würden Verbindungen zu den Rebellen angelastet, als unglaubhaft. So entspreche das Verhalten der Milizionäre nicht dem üblichen Vorgehen. Normalerweise werde gegen mutmassliche Rebellen rabiater vorgegangen, indem etwa Häuser umzingelt oder Objekte von Angehörigen zerstört würden. Oft komme es anlässlich solcher Aktionen auch zur Tötung der gesuchten Personen. Im Falle der Beschwerdeführer sei demgegenüber nach vereitelter Festnahme lediglich eine weitere Vorladung - und zwar erst auf (...) Mai 2010 - erfolgt und Verwandte seien unbehelligt geblieben. Die Beschwerdeführer hätten nie ausgeführt, tatsächlich den Widerstandskämpfern angehört zu haben. Bereits deshalb sei fraglich, dass sie aus diesem Grund gesucht würden. Die eingereichten Zeugenaussagen würden nicht belegen, dass die Milizionäre aus den geltend gemachten Gründen bei den Beschwerdeführern aufgetaucht seien. Vielmehr würden die Beschwerdeführer selbst auf das Gerichtsverfahren der Mutter verweisen, welches wohl Grund für die Verfolgung sei. Die eingereichten Beweismittel seien daher ungeeignet, die Asylrelevanz der Verfolgung zu belegen, denn hinter der Verfolgung der Mutter ständen pekuniäre Interessen. Die Verfolgung vom (...) März 2010 sei daher nicht asylrelevant.

Die Aussagen der Beschwerdeführer zu den übrigen Vorbringen würden gewichtige Ungereimtheiten aufweisen. So habe der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) in der zweiten Anhörung ausgeführt, jeder habe gewusst, wem die schwarz gekleideten Personen angehört hätten, während er in der BzP ausgesagt habe, es seien Militärs gewesen, und in der ersten Anhörung stets von Milizionären gesprochen habe. In der zweiten Anhörung habe er diese schliesslich als Militärs bezeichnet, die so oder so Kadyrow unterstellt seien. Diese Vagheit in der Bezeichnung der Behörde, welcher diese Personen angehören würden, erstaune. In der zweiten Anhörung hätten beide Beschwerdeführer zudem ausgeführt, die Militärs seien periodisch vorbeigekommen, nachdem die Beschwerdeführer den Heimatort verlassen hätten. Sie hätten aber nichts Genaueres zu Protokoll geben können. Der Beschwerdeführer 1 habe angegeben, auch die Angehörigen zuhause hätten ihm nicht sagen können, wer etwa zwei Wochen vor der zweiten Anhörung nach ihnen gesucht habe. Dies überzeuge nicht, zumal sie seit gut vier Jahren von denselben Personen aus denselben Gründen gesucht würden. Der Einwand, man habe bei Abgabe der letzten Vorladung nicht genau darauf geachtet, wer eigentlich der Absender sei, sei nicht überzeugend. Auch der Beschwerdeführer B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) habe zu den weiteren Besuchen der Milizionäre keine Details zu nennen vermocht, obwohl er angegeben habe, mit seiner Mutter in Kontakt gestanden zu haben. Zu den vagen Aussagen passe auch, dass seit Verlassen des Heimatlandes in Tschetschenien ausser Vorladungen nichts geschehen sei. Von den Beschwerdeführern wären detailliertere Angaben zur Urheberschaft der Verfolgung zu erwarten. Ferner würden Aussagen darüber fehlen, ob die Nichtbeachtung der Vorladung auf (...) Mai 2010 Konsequenzen gehabt habe, was sie mit Rücksprache mit ihren Kontaktpersonen, etwa der Anwaltskanzlei D._______, hätten in Erfahrung bringen können. Der Einwand des Beschwerdeführers 2, die Angehörigen hätten nichts mitgeteilt, da man sie (die Beschwerdeführer) habe schonen wollen, könne als Versuch gelten, das Nichtwissen zu relativieren, zeige aber womöglich, dass das Vorbringen, weiterhin gesucht zu werden, nicht überzeugen könne. Wie auch das BFM habe sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die eingereichten Vorladungen unvollständig seien. Solche Dokumente könnten im russischen Kontext ohnehin leicht käuflich erworben werden, so dass ihnen kaum Beweiskraft zuzusprechen sei. Die Vorladung auf den (...) April 2011 sei ohne Erlebnisbericht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer 1 sei schliesslich auch nicht bereit gewesen, Ereignisse, die sich in den Jahren
2012 oder 2013 ereignet hätten, überhaupt zu nennen. Der Beschwerdeführer 2 habe zwar ein neues Verfahren erwähnt, welches gegen sie eingeleitet worden sei, habe diese Aussage jedoch nicht zu präzisieren vermocht. Die eingereichten Beweismittel würden nicht genügen, die unsubstanziierten Vorbringen hinsichtlich der Ereignisse nach dem (...) März 2010 als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zwar seien sie tatsächlich ausser Landes und somit nicht unmittelbar betroffen, dennoch könne erwartet werden, dass sie aufgrund ihres Kontaktes mit den Familienangehörigen detailliertere Ausführungen machen könnten. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer nach 2010 tatsächlich gesucht worden seien.

Im Wegweisungsvollzugspunkt stellte sich das BFM auf den Standpunkt, den Beschwerdeführern drohe in Tschetschenien ein "real risk" einer Misshandlung, welche gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstosse, wodurch der Vollzug als unzulässig zu erachten wäre. Allerdings würden die Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb Tschetscheniens verfügen. In Russland herrsche Niederlassungsfreiheit. Die Verfolgung gehe lediglich von lokalen Behörden aus, und es sei nicht anzunehmen, dass diese Behörden auch ausserhalb Tschetscheniens Verfolgungshandlungen vornehmen könnten. Somit sei es den Beschwerdeführern möglich, sich insbesondere in E._______, wo sie sich (...) zu Studienzwecken aufgehalten hätten, niederzulassen. Dort würden sie über Verwandte verfügen, welche sie während der Studienzeit unterstützt hätten und ihnen auch bei der Ausreise im Jahre 2010 geholfen hätten. Die Beschwerdeführer seien überdies jung und gesund, hätten eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung, so dass die Rückkehr zumutbar sei.

4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 14. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass es angezeigt sei, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen mittels weiterer Abklärungen zu eruieren. Betreffend das Schreiben des Zeugen F._______ habe das Gericht auf dessen Kenntnisse der Lage in Tschetschenien verwiesen und der Vorinstanz aufgetragen, den Inhalt des Bestätigungsschreibens mittels Rückfragen und etwaigen weiteren Abklärungen zu verifizieren. Das BFM habe gänzlich auf weitere Abklärungen verzichtet und lediglich die beiden Beschwerdeführer ergänzend angehört. Statt eigene Untersuchungen vorzunehmen, werfe das BFM den Beschwerdeführern vor, sie hätten selbst bei Nachbarn in Erfahrung bringen sollen, wer genau sie festzunehmen versuche. Dem Beschwerdeführer 1 werde vorgeworfen, er habe die Vorladungen ohne Erlebnisbericht eingereicht. Dies, obwohl die Mutter später verprügelt worden sei, was von der Vorinstanz einfach übersehen worden sei. Die Untätigkeit der
Vorinstanz bei der Beweiserhebung erstaune in Anbetracht der expliziten Aufforderung des Gerichts im Rückweisungsentscheid. Dadurch werde der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das BFM verletze überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem die eingereichten Vorladungen und die Dokumente, welche die Verfolgung der Mutter belegen würden, gar nie materiell auf Fälschungsmerkmale überprüft worden seien und sich deren Würdigung darauf beschränke, den Beschwerdeführern vorzuwerfen, sie hätten die Dokumente ohne weitere Kommentare eingereicht und solche Beweismittel seien sowieso käuflich. Eine konkrete Befragung zu den einzelnen Beweismitteln und den angeblichen fehlenden Zusätzen sei jedoch anlässlich des Befragungstermins unterblieben. Ferner habe es die Vorinstanz unterlassen, den Memorial-Aktivisten F._______ zu kontaktieren.

Die Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz der Vorkommnisse vom März 2010 würden zu kurz greifen. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführer nie aktive Widerstandskämpfer gewesen seien. Allerdings sei noch am Rande erwähnt, dass ihr Vater bei einem Luftangriff im Jahre 1999 umgekommen sei. Nachdem die Familie 2001 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, hätten korrupte Stadtpolitiker deren Eigentum annektieren wollen. Die Mutter der Beschwerdeführer habe sich gerichtlich erfolgreich dagegen gewehrt, woraufhin versucht worden sei, sie einerseits durch gewaltsames Schliessen des Geschäfts zu ruinieren und sie andererseits durch die Festnahme ihrer Söhne in die Knie zu zwingen. Um die widerrechtlichen Verhaftungen zu begründen, seien den Beschwerdeführern Verbindungen zum Widerstand angedichtet worden. Es sei wahrscheinlich, dass dieser Vorwurf weiterhin in den Akten des Sicherheitsdienstes stehe. Somit gehe es nicht bloss um unpolitische pekuniäre Interessen. Vielmehr werde versucht, eine Frau, welche sich den Herrschern widersetze, gefügig zu machen. Dadurch werde die Verfolgung politisch motiviert, da sie durch den bürgerrechtlichen Widerstand gegen die Machtbestrebungen des Stadtpräsidenten bedingt sei.

Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nehme das BFM hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 Bezug auf Frage 115 in der zweiten Anhörung. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beteiligten müde gewesen und es sei nicht klar, was warum gefragt und wie effektiv geantwortet worden sei. Zuerst sei es um ein eingereichtes Video gegangen, welches die Methoden des Geheimdienstes beschreibe. Nach einer unerwarteten Wende ins Persönliche habe sich der Befrager nach den Konsequenzen der Vorladung vom (...) Mai 2010 erkundigt. Die Antwort sei relativ unverständlich und vermutlich unklar übersetzt. Sinngemäss sage der Beschwerdeführer 2, die Angehörigen hätten ihn nur vage über die Vorfälle informiert. Die Gründe dafür lägen einerseits darin, dass man ihn nicht habe erschrecken wollen. Andererseits würden detaillierte Informationen aufgrund eines möglichen Abhörens auch stets die Gefahr von Repressalien bergen, was ebenfalls Grund für eine nur rudimentäre Information sein könnte. Das BFM habe keine weiteren Nachfragen getätigt und stütze sich im Entscheid auf die stereotype Erwägung, Beweismittel seien leicht käuflich, ohne jedoch eine konkrete Überprüfung der Vorladungen auf Fälschungsmerkmale vorzunehmen. Der Beschwerdeführer 2 habe sich nach dem ungerechtfertigten Nichteintretensentscheid des BFM in einer schwierigen Lage befunden. Erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2013 habe er wieder die finanzielle Normalunterstützung erhalten. Von den Beschwerdeführern zu verlangen, sich mittels Kontaktierung des Anwaltsbüros in Tschetschenien selbst um Beweise zu bemühen, sei in Anbetracht dieses Hintergrundes fast zynisch, zumal die Vorinstanz es ihrerseits trotz Aufforderung von Seiten des Gerichts unterlassen habe, sich mit der Anwaltskanzlei in Verbindung zu setzen. Dem Beschwerdeführer 2 werde weiter vorgeworfen, er habe nicht präzisieren können, in wessen Auftrag die Aktion vom (...) März 2010 durchgeführt worden sei. Dem BFM sollte bewusst sein, dass sich solche Kommandos nicht jeweils mit Personalausweis und schriftlichem Suchauftrag anmelden, zumal es zum System gehöre, anonym zu bleiben, damit nicht vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen Russland geklagt werden könne. Man verlange von den Beschwerdeführern zu viel, wenn man sie anhalte, sich nach den Urhebern der Verfolgung direkt in Tschetschenien zu erkundigen, zumal sich dadurch ihre Mutter sowie die Nachbarn möglicherweise selbst in grosse Gefahr begäben. Ohnehin sei unverständlich, wieso das BFM diese Abklärungen nicht von Amtes wegen vorgenommen habe.

Dem Beschwerdeführer 1 werde angelastet, er habe zuerst von "Militärs" und dann von "Milizionären" gesprochen. Wieweit diese Differenzen auf die Übersetzung zurückgehen würden, sei nicht hinterfragt worden. Gerade bei seiner Anhörung seien erhebliche Mängel beim Dolmetscher festzustellen gewesen; auch in der Pause beim Gespräch mit der Hilfswerksvertreterin. Dieser Übersetzer sei in der nächsten Anhörung denn auch nicht mehr berücksichtigt worden. Auch hier sei der Vorwurf der zu vagen Konkretisierung der Verfolgung unbegründet.

Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer sowie der Zeugen seien die Asylvorbringen glaubhaft. Wegen der unkontrollierten hochkorrupten Verflechtung der politischen Führung mit den Geheimdiensten sowie dubiosen Milizionären sei die Verfolgung als politisch motiviert und daher asylrelevant zu erachten.

Die Annahme, die Beschwerdeführer könnten sich ausserhalb Tschetscheniens niederlassen, sei unzutreffend. Erfahrungsgemäss würden Tschetschenen, die sich in anderen Teilrepubliken Russlands niederlassen würden, regelmässig unter Vorwänden zurück nach Tschetschenien verbracht. Die Niederlassungsfreiheit für Tschetschenen bestehe lediglich auf dem Papier. Die Pässe der Beschwerdeführer seien beschlagnahmt worden und es würden polizeiliche Vorladungen bestehen. Bereits beim Erwerb neuer Reisedokumente bestände somit die Gefahr, nach Tschetschenien verbracht zu werden. Es bestehe darüber hinaus die Gefahr, (zwangs-)rekrutiert und etwa in der Ukraine eingesetzt zu werden. Abgewiesene Asylbewerber würden ferner genau auf ihre Kontakte zur Widerstandsbewegung untersucht und es bestehe die Gefahr, aufgrund einer illegalen Ausreise verhaftet zu werden.

4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es habe die Zeugenaussagen für glaubhaft erachtet, so dass diesbezüglich keine weiteren Abklärungen hätten getätigt werden müssen. Der Vorinstanz könne daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Das SEM habe Länderberichte Dritter herangezogen und eine Kontaktierung von F._______ sei nicht unabdingbar. Die Beschwerdeführer treffe überdies eine Mitwirkungspflicht und es sei ihnen zuzumuten gewesen, über ihren Anwalt in C._______ etwaige Beweismittel beizubringen, zumal sie seit Oktober 2013 wieder in einem ordentlichen Asylverfahren seien und genügend Möglichkeit zur Beschaffung von Beweismitteln bestanden habe. Auch in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde bleibe die Motivation, die hinter der Verfolgung vom (...) März 2010 stehe, eine nicht politische, zumal die politische Motivation des Widerstandes der Mutter nicht ersichtlich sei.

Die neu vorgebrachte Furcht vor einer Rekrutierung sei nicht asylrelevant, da die Leistung des Militärdienstes eine staatsbürgerliche Pflicht darstelle. Überdies befänden sich die Beschwerdeführer nicht mehr im Rekrutierungsalter.

4.5 Diesen Ausführungen wurde in der Replik entgegnet, das SEM habe hinsichtlich des politischen Hintergrunds der Verfolgung vom (...) März 2010 keine Nachforschungen angestrengt und auch von den Beschwerdeführern nie verlangt, neue Beweismittel beizubringen. Die Beschwerdeführer seien nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz davon ausgegangen, diese werde selbst Erkundigungen einholen, zumal der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären sei. Die Mutter habe bereits mehrmals erwogen, die Heimat zu verlassen, habe dies dann aber nicht gemacht, da sie ihren Widersachern nicht Platz machen wolle und sie ihre Söhne in der Schweiz in Sicherheit wisse. 2014 sei ein neues Verfahren eröffnet worden, dessen Ausgang noch offen sei.

Die Vorinstanz verkenne die enge Verflechtung der lokalen Staatsmacht mit den Behörden der russischen Föderation. So könne eine falsche Anschuldigung durch lokale Behörden zur Registrierung und Recherche der Sicherheitsbehörden führen. Daraus resultiere eine Gefährdung auf dem ganzen Staatsgebiet der Russischen Föderation.

Die Ausführungen des SEM zur Militärpflicht seien unzutreffend. Auch Personen, die älter als 28 Jahre seien, könnten nachrekrutiert werden, wenn sie keine Dispensationsgründe geltend machen könnten. Ein Auslandaufenthalt ohne ordentliche Abmeldung sei kein zulässiger Grund. Die Beschwerdeführer wüssten, dass Soldaten aus dem Kaukasus vorwiegend in der Ukraine zum Einsatz kämen. Die Refraktion gegenüber einer Armee, die sich in einem völkerrechtswidrigen Kriegseinsatz befände, sei asylrelevant.

In der Eingabe vom 13. Februar 2015 wurde ergänzend ausgeführt, dass zurückkehrende Tschetschenen neuerdings unter dem Aspekt der Terrorbekämpfung besonders genau geprüft würden.

5.1 Die Rüge, das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt in genügender Weise abzuklären, wodurch es (auch) den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu erachten. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde erwachsen den Beschwerdeführern ausserdem keine Nachteile, wodurch eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht angezeigt wäre.

5.2 Die Beschwerdeführer reichten als Beweismittel für ihre Asylvorbringen nachfolgende Dokumente ins Recht:

- diverse Fotos, die eine Geschäftsversiegelung dokumentieren sollen,

- eine deutsche Übersetzung von Auszügen aus Prozessakten,

- eine Übersetzung eines Schreibens von F._______, das die Bedrohung der Familie der Beschwerdeführer bestätigt,

- zwei Vorladungen auf den (...) Mai 2010,

- drei Zeugenaussagen, welche sich auf die Vorkommnisse vom (...) März 2010 beziehen, protokolliert von der Anwaltskanzlei G._______ in C._______,

- ein Schreiben der Anwaltskanzlei G._______, welches sich zur Situation der Beschwerdeführer und der Mutter äussert,

- ein Arztzeugnis über die erlittenen Schlagverletzungen der Mutter,

- Fotos der Verletzungen der Mutter,

- Fax zweier Vorladungen auf den (...) April 2011,

- zwei Vorladungen auf den (...) Mai 2014,

- einen Memory-Stick mit einer Video-Reportage,

- ein Schreiben von F._______ vom (...) Januar 2015 das sich unter anderem zur Verflechtung der lokalen und föderalen Sicherheitskräfte äussert,

- eine E-Mail-Bestätigung eines Anwaltes, welcher sich zur Situation der Beschwerdeführer sowie der Mutter äussert.

5.3 Die Äusserungen der Vorinstanz darüber, ob sie das Kernvorbringen der Beschwerdeführer (Verhaftungsversuch vom [...] März 2010) für glaubhaft hält, sind unklar, zumal eingangs in den Verfügungen unter Hinweis auf das Urteil D-7454/2010 und D-7455/2010 vom 14. Oktober 2013 ausgeführt wurde, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Verhaftungsversuch tatsächlich zugetragen habe, anschliessend jedoch trotzdem Zweifel am Wahrheitsgehalt geäussert wurden. Der diesbezügliche Einwand, üblicherweise würde gegen mutmassliche Rebellen viel rabiater vorgegangen und es komme regelmässig zu Tötungen oder Zerstörung von Eigentum, ist zwar grundsätzlich zutreffend, jedoch keineswegs geeignet, die Plausibilität der Vorbringen der Beschwerdeführer zu widerlegen. Ein "ungewöhnliches" Vorgehen lässt nicht zwingend auf Unglaubhaftigkeit schliessen, was nicht nur für das durch Willkür geprägte Vorgehen tschetschenischer Sicherheitskräfte gilt. Ohnehin hat die Glaubhaftigkeitsprüfung mittels Gesamtschau sämtlicher Umstände zu erfolgen. Dabei vermag das von der Vorinstanz angesprochene Unglaubhaftigkeitselement des "ungewöhnlichen Vorgehens" die Parameter, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht zu überwiegen. So haben die Beschwerdeführer die Vorkommnisse des (...) März 2010 in sämtlichen Befragungen übereinstimmend wie folgt geschildert:

Die Beschwerdeführer hätten sich zuhause aufgehalten, zusammen mit ihren Grosseltern, der Tante (H._______) und der Schwester (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B1 S. 6, act. B8 F10, F50 und F51, act. B36 F6 sowie Beschwerdeführer 2, act. B1 S. 6, act. B8 F13 und F14, act. B33 F5). Die Mutter sei nicht zuhause gewesen, da sie sich bei der Schwester, welche krank gewesen sei, in I._______ aufgehalten habe (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B1 S. 6, act. B36 F6 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F43, act. B33 F7). Gegen Mittag (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B1 S. 6, act. B8 F17 sowie Beschwerdeführer 2, act. B1 S. 6, act. B8 F9, act. B33 F5) seien sechs schwarz gekleidete Milizionäre vorgefahren (Beschwerdeführer 1, act. B1, S. 6, act. B8 F11 und F12, act. B36 F6 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F19 und F27, act. B33 F5 und F13). Sie seien in zwei Autos, einem hellen respektive weissen Niva sowie einem dunklen UAZ gekommen (Beschwerdeführer 1, act. B8 F15 und F16, act. B36 F22, F23 und F24 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F31, act. B33 F71 und F72). Sie seien nicht maskiert gewesen (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B8 F13, act. B36 F21 sowie Beschwerdeführer 2 act. B8 F35) und hätten Maschinengewehre, Pistolen und Granaten getragen (Beschwerdeführer 1, act. B8 F14 [Granaten nicht erwähnt], act. B36 F94 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F34). Nachdem die Beschwerdeführer nach draussen getreten seien, seien sie aufgefordert worden, ihre Pässe vorzuzeigen. Da sie diese beim Verlassen des Hauses nicht auf sich getragen hätten, seien sie ins Haus zurückgekehrt, um sie zu holen (Beschwerdeführer 1, act. B36 F14 bis F17 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F22, act. B33 F7). Nachdem sie sich ausgewiesen hätten, hätten die bewaffneten Männer ihnen vorgeworfen, die Rebellen zu unterstützen. Sie hätten viel über die Beschwerdeführer gewusst, etwa, dass sie sich in der Schweiz aufgehalten hätten (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B36 F6 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F25, act. B33 F7, F20). Die Milizionäre hätten die Beschwerdeführer mitnehmen wollen, wogegen sich insbesondere der Grossvater tatkräftig gewehrt habe (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B8 F10, act. B36 F6, F95 bis F99 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F22). Es seien immer mehr Nachbarn herbeigeeilt und die Milizionäre hätten Warnschüsse vor die Füsse der Leute und in die Luft abgegeben (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B1, S. 6, act. B8 F11, act. B36 F6 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F36 und F38, act. B33 F7 und F63). In diesem Tumult sei der Nachbar von gegenüber (J._______; vgl. [Beschwerdeführer 1, act. B1 S. 7 sowie Beschwerdeführer 2, act. B1 S. 6, act. B8 F37]) an die Beschwerdeführer herangetreten und habe ihnen gesagt, sie sollten über seinen Garten zur
Strasse fliehen, wo er sie mit dem Auto abholen werde (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B8 F32, act. B36 F6 sowie Beschwerdeführer 2, act. B1 S. 6, act. B8 F36 und F38, act. B33 F7). Dies sei ihnen gelungen, und ihr Nachbar habe sie mit seinem Auto, einem Lada fortgebracht. Der Beschwerdeführer 1 sei hinten gesessen, während der Beschwerdeführer 2 auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B8 F33 und F34 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F40 und F41). Sie seien nach K._______ zu Verwandten der Grossmutter gebracht worden und hätten keine Checkpoints passieren müssen (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B8 F35, act. B36 F6 und F30 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F39, F42, F46, act. B33 F7). Von dort seien sie am nächsten Morgen mit einem Verwandten weiter nach E._______ gebracht worden. Dieser habe als (...) gearbeitet und daher die Checkpoints passieren können (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B8 F40 bis F47, act. B36 F6, F72 bis F77 sowie Beschwerdeführer 2, act. B8 F50 und F58 bis F60, act. B33 F10, F54 bis F58).

Diese Schilderungen der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von rund vier Jahren (die BzPs und die ersten Anhörungen waren im April 2010, die zweiten Anhörungen im Mai 2014) weisen keine markanten Widersprüchlichkeiten auf, enthalten Details und hinterlassen den Eindruck, dass es sich dabei um Berichte über tatsächliche Erlebnisse handelt. Hinzu tritt, dass die Vorbringen in den eingereichten Zeugenaussagen Bestätigung finden. Obwohl bei diesen Aussagen die Gefahr eines Gefälligkeitscharakters nicht ausgeschlossen werden kann, ist in Wiederholung der Ausführungen im Urteil D-7454/2010 und D-7455/2010 vom 14. Oktober 2013 zu bemerken, dass sich die Aussagen der Zeugen mit denjenigen der Beschwerdeführer decken. So fällt hinsichtlich der Tante H._______ auf, dass ihre protokollierten Aussagen nicht etwa bloss einen Sachverhalt pauschal bestätigen, sondern vielmehr eine Schilderung der persönlichen Wahrnehmung des Ereignisses abgegeben wurde, welche diverse Realitätskennzeichen aufweist, indem die Tante die Ereignisse etwa in den Tagesablauf einordnete und Äusserungen von Beteiligten wiedergab, wodurch die Aussage insgesamt als nicht konstruiert erscheint. Dafür spricht auch, dass die Tante zugibt, sich nicht an das genaue Datum des Vorfalles erinnern zu können, diesen jedoch zeitlich anfangs März verortete. Die Schilderung des Geschehens deckt sich in den Kernpunkten mit den Angaben der Beschwerdeführer, indem es der Grossvater gewesen sei, welcher sich als erster zwischen die Milizionäre und die beiden Brüder gestellt habe, und die Milizionäre in die Luft und vor die Füsse der anwesenden Menschenmenge geschossen hätten. Die beiden andern, am 25. respektive 26. Mai 2010 protokollierten Aussagen stammen von einem Nachbarn (L._______) sowie einer Nachbarin (M._______) der Beschwerdeführer, wodurch auch hier aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters Vorbehalte anzubringen sind. In diesen Dokumenten schildern die Nachbarn - wie bereits die Tante - die Vorkommnisse vom (...) März 2010 aus ihren jeweiligen Blickwinkeln. Die Aussagen wirken realitätsnah, indem L._______ etwa schildert, dass er sich genau an das Datum erinnern könne, da er zuhause erwähnt habe, dass nun (...) im Dorf daher sicherlich Frühlingsstimmung herrsche. Zudem erwähnten sowohl L._______ als auch M._______, dass einer der bewaffneten Männer, bevor er ins Auto gestiegen und davongefahren sei, noch etwas zum Vater von H._______. respektive Grossvater der Beschwerdeführer gesagt habe, wobei sie den Inhalt der Bemerkung nicht verstanden hätten, während H._______ den Milizionär verstanden habe und somit auch den Wortlaut des Gesagten niederschreiben liess. Auch in den Aussagen von L._______ und M._______ finden sich markante
Übereinstimmungen, indem der Grossvater als diejenige Person erwähnt wurde, die sich besonders für seine Enkelkinder eingesetzt habe, es den Beschwerdeführern aufgrund des Tumults gelungen sei zu fliehen, und die Grossmutter anschliessend in Ohnmacht gefallen sei. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen nicht als konstruiert. Im Übrigen wurden die Zeugenaussagen von einer Anwaltskanzlei in C._______ entgegengenommen, die gemäss Angabe von F._______ - einem Mitarbeiter des Helsinki Komitees - Verbindungen zur in Tschetschenien in prominenter Weise tätigen Menschenrechtsorganisation "Memorial" aufweist und daher einen seriösen Eindruck zu vermitteln vermag. Die drei Protokolle wurden zudem über drei Tage hinweg erstellt, was ebenfalls für eine gewissenhafte Entgegennahme der Aussagen spricht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7454/2010 und D-7455/2010 vom 14. Oktober 2013 E. 5.2 und 6.7).

In Anbetracht dieser Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, kann dem von der Vorinstanz angesprochenen Element des "ungewöhnlichen Vorgehens" kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Ohnehin ist diesem Element bei genauerer Betrachtung die Stichhaltigkeit abzusprechen. Denn das angesprochene rabiate Vorgehen bezieht sich auf Sachverhalte, bei denen die russischen Behörden davon ausgehen, dass die betreffenden Personen tatsächlich den Rebellen angehören würden, und von diesen daher eine gewisse Gefahr ausgehe. Demgegenüber brachten die Beschwerdeführer selbst vor, in ihrem Falle wüssten die Behörden ganz genau, dass sie keinerlei solche Verbindungen aufweisen würden, und es sich vielmehr um eine bewusste Unterstellung handle. Dies - so die Beschwerdeführer implizit - sei Grund für das "gemässigte" Vorgehen (vgl. etwa Beschwerdeführer 2, act. B8 F25). Das von den Milizionären gewählte Vorgehen erscheint daher durchaus plausibel.

Somit ist als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführer am (...) März 2010 von sechs bewaffneten Milizionären aufgesucht worden sind. Ebenfalls als glaubhaft zu erachten ist die Vermutung der Beschwerdeführer, diese Verfolgung hänge mit den vereitelten Enteignungsversuchen gegenüber der Mutter durch lokale Politiker zusammen. Dabei kann auf die eingereichten Dokumente verwiesen werden, welche die Streitigkeiten um die Geschäftslokalitäten, insbesondere den tätlichen Angriff auf die Mutter dokumentieren. Hinsichtlich des Länderkontexts äussert sich ein aktueller Bericht dahingehend, dass das tschetschenische Regime totalitäre Strukturen aufweise und sich seinen Machtanspruch - unter anderem - damit sichere, mit falschen Anschuldigungen gegen unliebsame Personen vorzugehen (vgl. Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation, from 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, S. 9, 11 f., 17). Gemäss Aussagen der Beschwerdeführer widersetze sich ihre Mutter den lokalen Machthabern, indem sie sich weigere, ihnen ihre Geschäftslokalitäten in C._______ zu überlassen, so dass diese die Enteignung nun mittels Gewalt durchzusetzen versuchten. Diese Schilderung erscheint plausibel (...) (vgl. Der Krieg in den Köpfen, NZZ vom 7. Februar 2014). Zwecks Zur-Verfügung-Stellung des Baulandes geht dieser Bauboom gemäss dem bereits zitierten Bericht jedoch mit (Zwangs-)Enteignungen einher (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O. S. 14). In einem solchen Kontext erscheint das vorgebrachte Vorgehen der tschetschenischen Machthaber, sich die Geschäftslokalitäten mittels einer Verfolgung der beiden Söhne der Geschäftsinhaberin aneignen zu wollen, als nachvollziehbar.

Somit sind die Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubhaft zu erachten.

5.4 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die geltend gemachte Verfolgung sei nicht asylrelevant. Die Flüchtlingsdefinition verlange, dass die Verfolgung auf einem in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) respektive Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abschliessend aufgezählten Grund beruhe. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Verfolgung fusse auf rein monetären Interessen, wodurch es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv fehle. Diese Ansicht erweist sich als unzutreffend. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Motivation auch pekuniär begründet ist. Dies ist jedoch nicht das alleinige Motiv. Die Beschwerdeführer sowie ihre Mutter haben sich durch gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche der Staatsmacht widersetzt, was Auslöser der nunmehr gewaltsam angestrebten Enteignung der Familie ist. Zu diesem Zweck wird den Beschwerdeführern eine Verbindung zu Rebellengruppen unterstellt. Somit erhält die Verfolgung eine politische Dimension, zumal den Beschwerdeführern - zu Unrecht - eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch Niederschlag in den betreffenden staatlichen Dossiers gefunden hat. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführer sich dem staatlichen Machtanspruch widersetzten und dadurch nunmehr als "Staatsfeinde" betrachtet werden. Somit ist von einem Motivationsbündel auszugehen, welches nebst den flüchtlingsrechtlich nicht relevanten finanziellen Motiven auch politische Beweggründe enthält, wodurch - gesamthaft betrachtet - von einer asylrelevanten Vorverfolgung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5929/2013 vom 21. August 2014, in welchem eine Verfolgung durch einen (...) mittels unterstellter Verbindung zu Freischärlern ebenfalls als asylrelevant erachtet wurde).

Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausalität dieser Vorverfolgung zur kurz darauf erfolgten Flucht ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell ist (vgl. zur diesbezüglichen Vermutung MartinaCaroni/Tobias Grasdorf-Meyer/Lisa Ott/Nicole Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 271 f.). Es liegen ferner keine genügenden Hinweise vor, welche das Vorliegen einer weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr widerlegen könnten, zumal auch das SEM (im Wegweisungsvollzugspunkt) davon ausgeht, den Beschwerdeführern drohe weiterhin eine Verhaftungs- und Misshandlungsgefahr von Seiten der lokalen Behörden. Den Akten sind denn auch konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Bedrohung weiterhin andauert. Dabei kann namentlich auf den dokumentierten Angriff auf die Mutter sowie auf die Vorladungen verwiesen werden. Obwohl diesen Vorladungen aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur geringer Beweiswert zugemessen werden kann, sind diese Dokumente, zusammen mit den Ausführungen der Beschwerdeführer und den weiteren Beweismitteln sowie in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte geeignet, die Vermutung aufrechtzuerhalten, es bestehe weiterhin eine Verfolgungsgefahr. Ohnehin verlangt das Asylgesetz unter dem Aspekt der begründeten Furcht eine nach objektiven Kriterien nachvollziehbare Furcht vor künftiger Verfolgung. In Anbetracht der glaubhaften Fluchtgründe und der gegenwärtigen Lage im Heimatland ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei objektiver Betrachtung zu bejahen.

5.5 Des Weiteren stellt sich das SEM - mutatis mutandis - auf den Standpunkt, den Beschwerdeführern stehe eine innerstaatliche Schutzalternative offen, da sie sich ausserhalb Tschetscheniens, etwa in E._______ niederlassen könnten.

Eine Schutzalternative kann Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden. Überdies ist in einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1. S. 18 und E. 8.6. S. 20). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 4.2.5 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 6.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2467/2009 vom 30. August 2012 E. 6.5). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen ist. Ohnehin wäre die Zumutbarkeit einer Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens zu verneinen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme für Asylgesuchstellende tschetschenischer Ethnie innerhalb der Russischen Föderation das Vorliegen begünstigender Faktoren voraus. Dabei sind bei sorgfältiger individueller Beurteilung hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit zu stellen, wobei insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort zu bestehen hat (vgl. BVGE 2009 Nr. 52 E. 10.2.5 sowie EMARK 2005 Nr. 17 E. 8.3.3).

Die Beschwerdeführer hielten sich zu Studienzwecken (...) in E._______ auf, wo sich auch gegenwärtig ein Verwandter der Beschwerdeführer aufhält (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B 36 F6 und Beschwerdeführer 2, act. B 33 F10). Beide Beschwerdeführer verfügen über ein abgeschlossenes Studium (vgl. Beschwerdeführer 1, act. B 1 S. 3 und Beschwerdeführer 2, act. B 1 S. 3). Alleine gestützt darauf die hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit der dortigen Niederlassung als gegeben zu erachten, ist jedoch fraglich, zumal der dortige Aufenthalt der Beschwerdeführer länger zurückliegt, sie über keine Inlandpässe verfügen und sich E._______ ebenfalls im Nordkaukasus und somit in einer nicht sonderlich stabilen Region befindet. Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführer in anderen Landesteilen über tragfähige Beziehungen verfügen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist in Würdigung dieser Umstände zu verneinen.

5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die angefochtenen Verfügungen des BFM vom 31. Oktober 2014 sind dementsprechend aufzuheben, und es ist den Beschwerdeführern mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist den Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'125.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Der Honoraranspruch des als amtlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügungen des BFM vom 31. Oktober 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'125.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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