Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-634/2006

{T 0/2}

Urteil vom 22. Februar 2007
Mitwirkung:
Richter Trommer (Vorsitz);
Richter Vaudan; Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Longauer.

X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, im Jahr 1990 in die Schweiz gelangte und ein Asylgesuch einreichte, das mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 10. November 1992 letztinstanzlich abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer kurz darauf, am 18. Dezember 1992, eine 17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin heiratete und sich so - trotz rechtskräftiger asylrechtlicher Wegweisung - den weiteren Aufenthalt in der Schweiz sicherte,
dass der Beschwerdeführer am 2. April 1997 als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin in den Genuss er erleichterten Einbürgerung kam (Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG, SR 141.0),
dass die Ehe am 25. Juni 1999 geschieden wurde und der Beschwerdeführer am 11. Oktober 1999 zivilrechtlich eine Landsfrau heiratete, mit der er zuvor lange Jahre in einer Imam-Ehe gelebt und mit der er vor und während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin vier Kinder gezeugt hatte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge für seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder in den Kantonen Bern, Thurgau und Zürich erfolglos um Bewilligung des Familiennachzugs ersuchte,
dass die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers am 22. November 2001 durch das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) für nichtig erklärt wurde,
dass der Beschwerdeführer dagegen erfolglos an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das Bundesgericht gelangte (Entscheid des EJPD vom 10. Februar 2003, Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2003),
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abwies und seine Wegweisung vom Kantonsgebiet anordnete,
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. November 2005 den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die vorgenannte Verfügung letztinstanzlich ablehnte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Januar 2006 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ausdehnte,
dass sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebenden Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 22. Februar 2006 beim EJPD als der damals zuständigen verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanz rekurrierte,
dass das EJPD am 21. März 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass sich der Beschwerdeführer noch während des Rekursverfahrens vor dem Regierungsrat des Kantons Zürich von seiner türkischen Ehefrau scheiden liess und am 5. Mai 2006 die geschiedene Schweizer Ehefrau erneut heiratete,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 das Migrationsamt des Kantons Zürich ein zweites Mal um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, diesmal zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau ersuchte,
dass das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 9. September 2006 abwies und den Beschwerdeführer vom Kantonsgebiet wegwies, wogegen dieser am 11. Oktober 2006 an den Regierungsrat des Kantons Zürich gelangte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 das EJPD über die Sachverhaltsentwicklung orientierte und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersuchte,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers mit Instruktionsverfügung des EJPD vom 17. Oktober 2006 abgewiesen wurde,
und zieht in Erwägung:
dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, SR 142.20),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der in seine Zuständigkeit fallenden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VGG bei einer Vorgängerorganisation hängigen Beschwerden übernimmt, wobei es das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht; VGG, SR 173.32),
dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
ANAG, Art. 48 ff. des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG, SR 172.021),
dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet, und das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet in der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
ANAG, Art. 17 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.201),
dass von der Regelfolge der Ausdehnung abgewichen werden kann, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
ANAV),
dass gegen den Beschwerdeführer, der keine reelle Aussichten auf eine fremdenpolizeiliche Regelung in einem Drittkanton hat, gleich zwei materielle Entscheide der Zürcher Behörden über die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung vom Kantonsgebiet ergangen sind,
dass der Rekurs des Beschwerdeführers gegen den zuletzt ergangenen und damit massgebenden Entscheid zwar noch vor dem Regierungsrat des Kantons Zürich hängig ist, wobei allerdings keine vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden,
dass jedoch die Wegweisung vom Kantonsgebiet und ihre Ausdehnung auf das ganze Gebiet der Schweiz dem Vollzug einer Rechtslage dienen, die sich aus der Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung als dem Sachentscheid einerseits und Art. 1a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
ANAG andererseits ergeben,
dass die fehlende formelle Rechtskraft eines Sachentscheids wohl die Wirksamkeit der abhängigen Vollzugsanordnung hemmen kann, falls ein ordentliches Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung offen steht (vgl. dazu für das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes Art. 39
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
VwVG), nicht jedoch deren Bestand in Frage stellt,
dass deshalb die Ausdehnungsverfügung einen rechtskräftigen negativen Bewilligungsentscheid genauso wenig voraussetzt wie die kantonale Wegweisung, die regelmässig zusammen mit dem negativen Bewilligungsentscheid ergeht (vgl. Art. 12 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
ANAG),
dass unbeschadet dieser Erwägungen aus Gründen der Verfahrensökonomie durchaus gerechtfertigt sein mag, mit der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung bis zur Rechtskraft des negativen Bewilligungsentscheids zuzuwarten (in diesem Sinne BGE 129 II 1 E. 3.4 S. 8),
dass in der vorliegenden Streitsache kein Anlass besteht, mit Rücksicht auf das vor dem Regierungsrat des Kantons Zürich hängige Bewilligungsverfahren von der Regelfolge der Ausdehnung abzuweichen, diese somit zu bestätigen ist,
dass Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
4 ANAG, welche die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigen könnten, weder erkennbar sind noch geltend gemacht werden,
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2),
das der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, SR 173.110).

Dispositiv S. 5

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 31. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz

Bern, 22. Februar 2007

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

A. Trommer J. Longauer

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