Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess {T 7}
B 78/06

Urteil vom 21. Dezember 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Wey

Parteien
B.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 5, 9471 Buchs,

gegen

Winterthur Leben, Paulstrasse 9, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 6. Juni 2006)

Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene B.________ schloss mit der Winterthur Leben einen Vertrag mit Wirkung ab 1. November 1992 betreffend die gebundene Vorsorge (Police Nr.: G 5.351.922). Dabei wurde für den Todes- bzw. den Erlebensfall ein Kapital von Fr. 90'744.- sowie eine jährliche Erwerbsausfallrente von Fr. 27'000.- (je mit Leistungsbonus) versichert. Im Gegenzug war der Versicherte zur Zahlung einer jährlichen Prämie von Fr. 5184.- bzw. 1299.- ab 1. November 2012 verpflichtet. Er informierte die Winterthur Leben mit Schreiben vom 11. Februar 2004 über den am 7. März 2003 erlittenen Herzinfarkt sowie die seither bestehende Arbeitsunfähigkeit und meldete sich zum Leistungsbezug an. Die Versicherung prüfte den Anspruch auf Versicherungsleistungen und traf hierzu namentlich Abklärungen beim behandelnden Allgemeinpraktiker Dr. O.________. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 trat die Winterthur Leben aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherten gemäss Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG vom Vertrag zurück und zeigte die Ausbezahlung des Rückkaufswerts von Fr. 54'904.- an. Daran hielt sie mit Schreiben vom 6. Juli 2005 definitiv fest.
Am 29. November 2005 reichte B.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage ein mit dem Antrag, es sei festzustellen, die Rücktrittserklärung der Winterthur Leben sei unzulässigerweise, eventuell zu spät erfolgt. Weiter sei festzustellen, dass der Versicherungsvertrag nicht aufgelöst sei und rechtsgültig fortbestehe.
Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass eine Anzeigepflichtverletzung seitens des Versicherten vorliege, der Rücktritt der Winterthur Leben vom Vertrag somit rechtens und rechtzeitig erfolgt sei. Mit Entscheid vom 6. Juni 2006 wies sie die Klage ab.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ die bei der Vorinstanz klageweise gestellten Rechtsbegehren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Winterthur Leben auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Winterthur Leben zum Vertragsrücktritt berechtigt war und bejahendenfalls, ob dieser fristgerecht erfolgte.
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang der Anzeigepflicht (Art. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
VVG; BGE 116 V 226 Erw. 5a sowie SZS 1998 S. 309 Erw. 2 und S. 374 Erw. 3, je mit Hinweisen) sowie das Rücktrittsrecht des Versicherers (Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG [in der bis Ende Dezember 2005 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung]; BGE 130 V 11 Erw. 2.1, 119 V 287 Erw. 5a, 116 V 229 Erw. 6, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu präzisieren ist, dass es sich im vorliegenden Fall um eine gebundene Vorsorgeversicherung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BVV3 handelt und damit Art. 4 ff
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
. VVG direkt zur Anwendung gelangen.
3.
Der Versicherte bestreitet unter der Rubrik "Fragen zum Gesundheitszustand" insbesondere, die Fragen 5 und 10.2 des Versicherungsantrags vom 29. Oktober 1992 falsch beantwortet zu haben. Mit Frage 5 erkundigte sich die Winterthur Leben, ob der Versicherte Medikamente benötige, oder ob er unter ärztlicher Behandlung oder ärztlicher Untersuchung stehe. In Frage 10.2 wollte sie zudem Nachstehendes wissen: "Haben oder hatten Sie jemals eine der folgenden Gesundheitsstörungen: Erkrankung des Herzens oder der Blutgefässe wie Herzfehler, Herzinfarkt, erhöhter oder zu niedriger Blutdruck, Erkrankungen der Venen oder Arterien oder andere?" Der Versicherte verneinte beide Fragen. Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 11. Februar 2004 aufgrund des erlittenen Herzinfarkts bei der Winterthur Leben Leistungen beantragte, unterbreitete diese seinem Allgemeinpraktiker Dr. O.________ einen Fragebogen, den er mit Schreiben vom 24. März 2004 beantwortete: Danach bestand beim Versicherten "seit 1992" eine Hypertonie, die medikamentös gut eingestellt sei. Weiter hielt der Arzt fest, es hätten vorher keine Konsultationen wegen Hypertonie stattgefunden. Da Dr. O.________ die Fragen 4 und 5 unbeantwortet liess, gelangte die Versicherung mit der Bitte
um Vervollständigung ein weiteres Mal an ihn. Mit Frage 4 ("Wie oft konsultierte Sie die versicherte Person für diese Krankheit vor dem 5. November 1992? Bitte Daten angeben.") sollte nämlich geklärt werden, ob ärztliche Konsulationen wegen Hypertonie allenfalls erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt sind. Gemäss den Antworten des behandelnden Arztes vom 14. Mai 2004 fand die letzte Konsultation am 13. August 1992 und somit vor der Antragsstellung statt. Aufgrund dieser Informationen trat die Winterthur Leben mit Schreiben vom 8. Juni 2004 vom Versicherungsvertrag zurück. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist dieser Vertragsrücktritt nicht zu beanstanden. Denn aufgrund der ärztlichen Angaben ist erstellt, dass der Versicherte erhebliche Gefahrstatsachen (namentlich die Hypertonie), die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hatte. Entgegen der Auffassung des Versicherten ändert etwa die Tatsache, dass Frage 7 ("Wurden bei Ihnen besondere Untersuchungen durchgeführt, z.B. Röntgen, Blutdruck, EKG, AIDS-Test?") richtig, d.h. mit "ja" beantwortet und dabei "Blutdruck" unterstrichen wurde, an der Fehlerhaftigkeit der Antwort auf Frage 10.2 nichts. Dadurch konnte beim Versicherer nämlich der
Eindruck entstehen, dass der Blutdruck zwar untersucht wurde, dabei aber weder ein zu hoher noch ein zu niedriger Wert festgestellt wurde. Ob Frage 1 (Gewicht) richtig oder ebenfalls falsch beantwortet wurde, kann offen bleiben, sodass sich keine weiteren Beweismassnahmen aufdrängen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG weder ein Verschulden noch ein Kausalzusammenhang zwischen der Anzeigepflichtverletzung und dem Eintritt des befürchteten Ereignisses erforderlich ist (vgl. BGE 109 II 63 Erw. 3c).
4.
Gemäss Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG kann die Vorsorgeeinrichtung innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt. Sie beginnt erst, wenn der Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, d.h. darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 119 V 286 ff. Erw. 5, 118 II 340 Erw. 3a). Wie erwähnt, vervollständigte (Beantwortung der Fragen 4 und 5) Dr. O.________ den ihm durch die Versicherung unterbreiteten Fragebogen mit Schreiben vom 14. Mai 2004. Der Vertragsrücktritt der Versicherung erfolgte mit Erklärung vom 8. Juni 2004 und blieb innerhalb der vierwöchigen Frist. Denn entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde war die Winterthur Leben nicht bereits durch die Angaben Dr. O.________s vom 24. März 2004 vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert. So war eben für eine sichere und zweifelsfreie Kenntnis gerade entscheidend, wann im Jahr 1992 der Versicherte den Arzt zur Behandlung der Hypertonie aufsuchte. Dem Versicherten ist zwar insoweit beizupflichten,
als bereits aufgrund der Angaben vom 24. März 2004 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Anzeigepflichtverletzung geschlossen werden konnte. Rechtsprechungsgemäss genügt dies jedoch nicht. Damit ist auch die Annahme der Vorinstanz zutreffend, die Winterthur Leben habe den Rücktritt vom Versicherungsvertrag fristgerecht ausgesprochen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 21. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: