Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 23/01

Urteil vom 21. November 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Comunitas Pensionskasse des Schweizerischen Gemeindeverbandes, Bernastrasse 8, 3005 Bern, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 6. Februar 2001)

Sachverhalt:
A.
Der 1945 geborene H.________ war ab 1. Dezember 1984 beim Verband W.________ mit der Führung des Verbandssekretariats betraut und in dieser Eigenschaft bei der Comunitas Pensionskasse des Schweizerischen Gemeindeverbandes berufsvorsorgeversichert. Ab 29. Juni 1993 war er aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig. Nachdem ihm von Dr. med. X.________ vom Psychiatrischen Ambulatorium A.________ am 18. November 1993 für die Zeit ab 15. November 1993 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war, kam es wegen anhaltend ungenügender Leistungen per Ende Januar 1994 zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

In der Folge war H.________ arbeitslos und bezog bis Dezember 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In dieser Zeit ging er einer - arbeitslosenversicherungsrechtlich als Zwischenverdiensttätigkeit eingestuften - Nebenbeschäftigung als Projektleiter in der Firma S._________ nach. Per 1. Januar 1996 erhielt er hier eine feste Anstellung bei einem auf 90 % reduzierten Pensum. Ab Herbst 1996 traten indessen auch an der neuen Stelle Überlastungserscheinungen mit depressiven Problemen auf und schliesslich kam es Anfang November 1996 zur vollständigen Dekompensation, sodass H.________ seine Arbeit niederlegen musste. In einem Zeugnis der Externen Psychiatrischen Dienste B.________ vom 12. September 1997 bescheinigte Dr. med. X.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 12. November 1996 und von 90 % ab Januar 1997.

Am 24. Februar 1997 meldete sich H.________ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese ermittelte einen Invaliditätsgrad von 90 % und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Mai 1998 rückwirkend ab 1. November 1997 eine ganze Invalidenrente zu.

Mit Schreiben vom 27. August 1998 ersuchte H.________ die Comunitas um Ausrichtung von Invalidenleistungen. Diese erklärte sich am 22. Januar 1999 zwar bereit, Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu gewähren, lehnte indessen jegliche Leistungspflicht im Bereich der überobligatorischen Versicherung ab.
B.
Ende August 1999 erhob H.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit dem Begehren, die Comunitas sei zu verpflichten, ihm auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 25 % ab 29. Juni 1993 und von 90 % ab 1. November 1996 Leistungen sowohl der obligatorischen als auch der überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten; die aufgelaufenen Rentenbeträge seien ab Klageeinleitung zu 5 % zu verzinsen. Die Comunitas gelangte nunmehr entgegen ihrer Zusicherung vom 22. Januar 1999 zum Schluss, dass auch im Obligatoriumsbereich keine Leistungen geschuldet seien. Dieser Auffassung schloss sich das kantonale Gericht nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels sowie Beizug der Akten der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung an. Mit Entscheid vom 6. Februar 2001 wies es die Klage vollumfänglich ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ seine im kantonalen Verfahren gestellten Anträge erneuern.

Die Comunitas schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungen ausführlich wiedergegeben, worauf verwiesen wird.

Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von entscheidender Bedeutung ist dabei Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG, welcher unter anderm vorsieht, dass Anspruch auf Invalidenleistungen Personen haben, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Massgabe dieser Norm und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung ist die Leistungspflicht der beschwerdegegnerischen Vorsorgeeinrichtung zu prüfen. Die Rentenzusprache durch die Eidgenössische Invalidenversicherung hat auf das vorliegende Verfahren insofern keinen Einfluss, als das Reglement der Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bereits bei einem Invaliditätsgrad von 25 % vorsieht.
2.
Besteht zwischen einer während der Versicherungsdauer aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang, wird auf Grund von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG diejenige Vorsorgeeinrichtung, welcher der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Eintritts seiner Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, auch dann leistungspflichtig, wenn die Invalidität erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eintritt.
2.1 Unter den Verfahrensbeteiligten herrscht Einigkeit darüber, dass der enge sachliche Zusammenhang gegeben ist, da der der Invalidität des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Gesundheitsschaden derselbe ist, der seinerzeit während des Arbeitsverhältnisses beim Verband W.________ und damit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses bei der beschwerdegegnerischen Vorsorgeeinrichtung zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Zu prüfen bleibt damit, ob auch die Anspruchsvoraussetzung des engen zeitlichen Konnexes erfüllt ist.
2.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs darf dabei nicht schon angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität schematisch in analoger Anwendung der Regel von Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt oder die Ärztin sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können,
wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte, eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und c/bb mit Hinweisen).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit namentlich für den Zeitraum ab November 1993 bis November 1996 geprüft und ist dabei zum Schluss gelangt, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen ist. Zwar hat Dr. med. X.________ am 7. Oktober 1998 bestätigt, dass der Beschwerdeführer ab 29. Juni 1993 bis 14. November 1993 zu 100 % und ab 15. November 1993 bis 11. November 1996 zu 25 % arbeitsunfähig war. Auf diese rückblickende Beurteilung kann indessen nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal derselbe Arzt am 18. November 1993 für die Zeit ab 15. November 1993 noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt hatte. Auch die Aussage des Dr. med. Y.________, vom 24. März 1997, wonach "trotz voller Entlöhnung offensichtlich nie eine 100 % Arbeitsfähigkeit erreicht" wurde, lässt keine zuverlässigen Schlüsse hinsichtlich des ab Mitte November 1993 effektiv vorhanden gewesenen Leistungsvermögens zu.
3.2 Hinsichtlich der Frage, ob die zeitliche Konnexität unterbrochen worden ist, sind, wie erwähnt (Erw. 2.2), jeweils alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis). Zu diesen gehören nicht nur die ärztlichen Zeugnisse, die aus aktuellem Geschehen oder später erstellt wurden, sondern vor allem auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse. Dazu zählt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab Februar 1994 die Stempelkontrolle der Arbeitslosenversicherung besucht und dabei die Vermittlungsfähigkeit als vollständig erhalten angegeben hat. Solange er keine Arbeitsstelle gefunden hatte, konnte er eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht unter Beweis stellen. Deren Bestehen hat er nach aussen aber doch unmissverständlich kundgetan.
3.3 Wegen der mangels einer Anstellung fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, kann der Phase, während welcher ein Versicherter als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, zwar nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird. Beim Beschwerdeführer fällt indessen zusätzlich ins Gewicht, dass er nach einer - abgesehen vom erzielten Zwischenverdienst - knapp zweijährigen Arbeitslosigkeit auf den 1. Januar 1996 eine - wenn auch auf ein 90 %-iges Pensum reduzierte - Stelle in der S.________ angenommen und diese bis im Herbst desselben Jahres offenbar klaglos versehen hat. Damit wurde die Grenze von drei Monaten, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 120 V 118 Erw. 2c/aa immerhin als Richtschnur - unter Berücksichtigung aller Umstände - für die Annahme einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes in Betracht gezogen hat, deutlich überschritten. Dies und der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung während der Arbeitslosigkeit als voll vermittlungsfähig zu gelten hatte,
rechtfertigt es, den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1993 und der für die nunmehrige Invalidität verantwortlichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens als durch Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen zu betrachten.
3.4 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Weder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tätigkeit in der S.________ ab 1. Januar 1996 um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt hätte, noch überzeugt die Argumentation, wonach dem Beschwerdeführer die dortige Beschäftigung lediglich aus Gefälligkeit angeboten worden wäre, weil er in einem freundschaftlichen Verhältnis zu der für die Stellenvergabe zuständigen Person stand. Findet jemand nach langer Arbeitslosigkeit eine neue Stelle, bei welcher die Entlöhnung geringer als das hochgerechnete Einkommen bei einem früheren Arbeitgeber ausfällt, lässt allein diese tiefere Besoldung noch nicht auf eine gesundheitsbedingte Einschränkung des Leistungsvermögens schliessen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: