Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 90/01

Urteil vom 21. Oktober 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz

Parteien
N.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8034 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. Januar 2001)

Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene N.________ hat am 23. Oktober 1994 und am 24. März 1995 zwei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte Unfälle erlitten. Die SUVA kam für die Heilbehandlungen auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 16. Oktober 1998 sprach sie N.________ rückwirkend ab 1. April 1998 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %, und eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %, zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2000).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. Januar 2001).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das Rechtsbegehren stellen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm ab 1. April 1998 bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen Taggelder, basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, auszurichten; eventuell sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 1. April 1998 eine Rente, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 %, auszurichten; subeventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG) und auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG) sowie über das Dahinfallen der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Satz 1 UVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Satz 2 UVG) und zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 275 Erw. 4; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Der Versicherte trägt vor, der Unfallversicherer habe den Versicherungsfall mit der Zusprechung der 20 %igen Invalidenrente ab 1. April 1998 verfrüht abgeschlossen, sei doch die Berentung nach Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
erster Satz in fine UVG erst zulässig, wenn - nebst fehlender voraussichtlicher namhafter Besserung des Gesundheitszustandes - allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien, was hier eben nicht zutreffe.

Eine Neufestlegung der Integritätsentschädigung wird letztinstanzlich nicht mehr verlangt.
2.2 Es ist richtig, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. September 1997 berufliche Massnahmen für sechs Monate zugesprochen worden sind, und zwar in Form eines zweiphasigen Arbeitstrainings im Bereich Metallbearbeitung, zuerst in der Abteilung für berufliche Eingliederung der Klinik X.________, anschliessend in der Firma M.________ AG. Die erste Phase absolvierte der Versicherte vom 16. Februar bis 17. April 1998, wogegen, da die M.________ AG ihr Angebot zurückgezogen hatte, der zweite Teil des Arbeitstrainings nicht realisiert werden konnte, weshalb die IV-Stelle im Rahmen der Überwachung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Bericht vom 9. Juni 1998 vorschlug, der Beschwerdeführer solle sich ab 20. April 1998 für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung beim zuständigen RAV melden. Falls er einen Arbeitgeber finden sollte, sei eine nochmalige Unterstützung im Sinne einer Einarbeitung (gemäss der bereits verfügten zweiten Phase) angebracht. Bezüglich der beruflichen Massnahmen hielt die IV-Stelle in einer Notiz vom 28. August 1998 fest, dass dem Versicherten die bereits erteilte Kostengutsprache für ein viermonatiges Arbeitstraining zu belassen sei; er könne diese
Kostengutsprache wahrnehmen, sobald er einen entsprechenden Ausbildungsplatz gefunden habe. Sofern er sonst eine Arbeitsstelle finde, könnte auch eine Einarbeitungszeit übernommen werden. Die nochmalige Einschaltung der Berufsberatung erübrige sich, weil eine eigentliche Umschulung nicht nötig sei. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ohne solche eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu verrichten, wenn er eine entsprechende Stelle finde, wobei ihm die Arbeitslosenversicherung behilflich sein werde.
2.3 Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die SUVA mit Wirkung ab 1. April 1998 den Fall abgeschlossen und den Beginn der 20 %igen Invalidenrente der Unfallversicherung auf dieses Datum angesetzt hat. Der in Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
erster Satz in fine UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung kann sich, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Das trifft auf die zugesprochene, aber in der Folge aus invaliditätsfremden Gründen unterbliebene zweite Phase der beruflichen Massnahme (viermonatiges Arbeitstraining bei einem bestimmten Arbeitgeber) nicht zu. Mit der Anerkennung des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung noch bis Ende März 1998 gemäss mit heutigem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (I 143/01) bestätigtem Entscheid des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 22. Januar 2001 im invalidenversicherungsrechtlichen Parallelverfahren ist dem Beschwerdeführer eine genügend lange Zeit eingeräumt worden, in deren Verlaufe er sich von den Folgen der beiden versicherten Unfälle erholen und
auf die Wiederaufnahme einer seiner verbleibenden Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit vorbereiten konnte, wozu er auf Grund der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) gehalten war. Demgegenüber ergeben sich aus den Akten klare Anhaltspunkte, welche auf fehlende Kooperation schliessen lassen (Anfrage der Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 28. April 1997 über die berufliche Abklärung vom 10. Februar bis 7. März 1997 in Y.________). Spätestens ab Anfang April 1998 war der Beschwerdeführer in der Lage, 80 % seines hypothetischen Lohnes als Hilfsheizungsmonteur durch eine der aktenmässig ausgewiesenen Tätigkeiten zu verdienen. Mit den verbleibenden Unfallfolgen, d.h. der eingeschränkten Gehfähigkeit, insbesondere auf unebenem Gelände, ist ihm die Ausübung einer vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit zumutbar, was eine Einkommenserzielung in der von der Vorinstanz angenommenen Höhe erlaubt. Die gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vorgebrachten Einwände sind zu pauschal, indem sie sich auf die Behauptung beschränken, die Erzielung eines Einkommens von Fr. 3500.- pro Monat sei nicht realistisch. Damit wird die von der Unfallversicherung verfügte und vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsbemessung,
welche verglichen mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung praktisch zum gleichen Ergebnis führt (zur Koordination der Invaliditätsbemessung durch Invaliden- und Unfallversicherung: BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen), nicht in Frage gestellt, sodass sich Weiterungen erübrigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: