Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 5/02

Urteil vom 21. Oktober 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne, Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin,

betreffend B.________, 1932

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. Dezember 2001)

Sachverhalt:
A.
Die 1932 geborene B.________ arbeitet seit 1979 im Umfang von einem bis drei Tagen in der Woche bei der Firma Q.________ und ist durch ihre Arbeitgeberin bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. September 2000 verspürte B.________ einen "Knacks" im Knie und sofort einschiessende Schmerzen, als sie sich beim Kochen brüsk umgedreht hatte, um etwas aus dem Küchenschrank zu holen. Dr. med. R.________, Chefarzt für Chirurgie, Spital X.________, diagnostizierte eine Ruptur des medialen Meniskushinterhorns am rechten Knie und nahm am 31. Oktober 2000 eine arthroskopische Hinterhornteilresektion des medialen Meniskus rechts vor. Mittels Unfallmeldung vom 10. November 2000 informierte die Arbeitgeberin die Vaudoise über den Meniskusriss. Mit Verfügung vom 5. April 2001 lehnte die Vaudoise jede Leistungserbringung ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Der Krankenversicherer von B.________, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), erhob Einsprache, woraufhin die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2001 an ihrem Standpunkt festhielt.
B.
Die von der Helsana hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Dezember 2001 gut.
C.
Die Vaudoise führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 5. April 2001 sowie der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2001 zu bestätigen.

Sowohl die Helsana als auch B.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigungen, insbesondere über Meniskusrisse (Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV; BGE 123 V 43; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Unbestritten ist der Hergang des Ereignisses vom 29. September 2000. Streitig ist jedoch, ob die Vaudoise Leistungen für die Folgen dieses Vorkommnisses zu erbringen hat.
2.1 Die Vaudoise beanstandet, die Vorinstanz gehe ohne weiteres davon aus, dass eine "ausgedehnte zerklüftete Längs-Querruptur des medialen Meniskushinterhorns am rechten Knie mit zum Teil grossen flottierenden Lappen" mit Sicherheit nicht ausschliesslich und eindeutig auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen sei. Das schädigende Vorkommnis stelle kein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv fassbares, sinnfälliges Ereignis der Aussenwelt im Sinne des Urteils E. vom 5. Juni 2001, U 398/00 (teilweise publiziert in RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) dar.
2.2 Nach unfallmedizinischer Erfahrung werden Meniskusverletzungen am häufigsten durch sogenannte körpereigene Traumen in Form einer unkontrollierten Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk oder beim Aufstehen aus der Hocke verursacht. Solche so genannte körpereigene Traumen erfüllen die Begriffsmerkmale der zwar nicht ungewöhnlichen, aber plötzlichen und äusseren schädigenden Einwirkung (Bühler, Meniskusläsionen und soziale Unfallversicherung, Schweizerische Ärztezeitung 2001 S. 2341; vgl. auch BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte einen Meniskusriss am rechten Knie erlitt und dass die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen mit Anschwellung unmittelbar nach der brüsken Drehung am 29. September 2000 aufgetreten sind (vgl. Unfallmeldung vom 10. November 2000 sowie Fragebogen vom 20. November 2000). Somit ist ein äusseres Ereignis zumindest als Teilursache im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles erstellt. Daran ändert auch der letztinstanzlich vorgebrachte Einwand, die Versicherte habe erst einen Monat nach dem Ereignis vom 29. September 2000 den Arzt aufgesucht, nichts; denn der erstbehandelnde und operierende Dr. med. R.________ erwähnt in seinem Operationsbericht vom 31. Oktober 2000 als Indikation das Rotations-Valgisationstrauma des rechten Kniegelenkes vom 29. September 2000, sodass die (Teil-)Kausalität im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) gegeben ist.
3.
Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die Vaudoise hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
OG).
4.
Nach Art. 159 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abge sehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und B.________ zugestellt.

Luzern, 21. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: