Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 23/2022, 8C 51/2022

Urteil vom 21. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte
8C 23/2022
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdegegner,

und

8C 51/2022
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerden gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. November 2021 (C-7354/2017).

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene A.________, deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in Deutschland (nachfolgend auch: der Versicherte), war seit 1. September 1992 als Speditionskaufmann bei der B.________ AG tätig. Am 12. September 2016 meldete er sich unter Hinweis auf zahlreiche Beschwerden psychischer und somatischer Natur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein vom Krankentaggeldversicherer, der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen, in Auftrag gegebenes Gutachten der Dres. med. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2017 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 15. November 2017 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20 %.

B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde des A.________ sprach ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % rückwirkend ab dem 1. März 2017 eine Viertelsrente zu.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass kein Rentenanspruch bestehe (Verfahren 8C 23/2022). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung schliessen. Eventualiter sei die Streitsache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung über seinen Leistungsanspruch an die Vorinstanz, subventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Vereinigung mit dem Verfahren 8C 51/2022. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Stellungnahme.

C.b. Auch A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (Verfahren 8C 51/2022). Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mindestens eine halbe Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % oder mehr zuzusprechen. Eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung über seinen Leistungsanspruch an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Vereinigung mit dem Verfahren 8C 23/2022. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das Bundesverwaltungsgericht und das BAG auf eine Stellungnahme.

C.c. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 hiess das Bundesgericht das Gesuch der IV-Stelle um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.

Erwägungen:

1.

1.1. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 131 V 59 E. 1; 128 V 124 E. 1).

1.2. Eine Anschlussbeschwerde gibt es im Verfahren vor Bundesgericht nicht (BGE 138 V 106 E. 2.1). Soweit der Versicherte in seiner Beschwerdeantwort im Verfahren 8C 23/2022 materielle Anträge stellt, die über die Abweisung der Beschwerde hinausgehen (vgl. Sachverhalt C.a hiervor), ist auf diese nicht einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Versicherten ab 1. März 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zusprach.

4.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bestimmungen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) sowie die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Zutreffend wiedergegeben sind auch die beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und die Rechtsprechung zu Berichten behandelnder Ärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2;
zur Kürzung des auf der Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelten Invalideneinkommens [Tabellenlohnabzug] vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3).

4.2. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist folgendes:

4.2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1).

4.2.2. Praxisgemäss kann auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2). Liegt - wie hier - ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil 8C 131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinweis). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 145 V 97 E. 8.5).

4.2.3. Ob einem medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt, beschlägt eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ebenfalls rechtlicher Natur und darum frei überprüfbar sind die Fragen der Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (Urteil 8C 177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 2).

5.

5.1. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Versicherten stellte die Vorinstanz auf das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 12. Mai 2017 ab. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben diese eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) mit/bei anamnestischen Hinweisen auf ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung; ICD-10: F90) während Kindheit und Jugend. Die (zahlreichen) übrigen Diagnosen, darunter (akten-) anamnestisch eine depressive Episode, gegenwärtig nahezu vollständig remittiert (ICD-10: F32.4; differentialdiagnostisch eine Dysthymie [ICD-10: F34.1]), hätten demgegenüber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auf muskuloskelettalem Fachgebiet bestehe spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt am 24. Januar 2017 kein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionskaufmann oder in Verweistätigkeiten limitiere. Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestünden Einschränkungen in Tätigkeiten mit erhöhtem zwischenmenschlichem Kontakt (z.B. im [sozial-]pädagogischen Bereich oder Verkauf) mit
permanentem Zeit- und Termindruck, hohem Publikumsverkehr sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe in der Tätigkeit als Speditionskaufmann eine Einschränkung von 20 % bei einem vollen Pensum. Für Tätigkeiten mit wenig intensivem zwischenmenschlichem Kontakt (strukturierte Büroarbeiten, die weitgehend selbstständig ausgeführt werden könnten, handwerkliche Verrichtungen etc.) sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bei einem vollem Pensum anzunehmen.
Die Vorinstanz erachtete das Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ als beweiswertig. Entgegen der Einschätzung der Dr. med. C.________, wonach muskuloskelettal kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, hielt sie jedoch dafür, dass dem Versicherten aufgrund seiner Einschränkungen des Haltungs- und Bewegungsapparates die Tätigkeit als Speditionskaufmann aus rechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar sei. Entsprechend sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen.

5.2. In erwerblicher Hinsicht ermittelte die Vorinstanz anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik des Jahres 2014 sodann ein Valideneinkommen von Fr. 101'297.74 und ein Invalideneinkommen von Fr. 61'329.93. Der Vergleich dieser Einkommen ergab einen Invaliditätsgrad von 39.45577 %, welchen die Vorinstanz auf 40 % aufrundete.

6.

6.1. Der Versicherte bestreitet den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. C.________ und D.________. Er macht geltend, es bestünden zumindest geringe Zweifel an deren Einschätzungen, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG hätte durchgeführt werden müssen.

6.1.1. Ins Leere zielt zunächst seine Rüge, es sei nicht erkennbar, welche medizinischen Akten den Gutachtern zur Verfügung gestanden hätten. Im insgesamt 18 Seiten umfassenden Aktenauszug des Gutachtens sind die Arztberichte, welche den Dres. med. C.________ und D.________ vorlagen, einlässlich dargestellt. Soweit der Versicherte in pauschaler Weise dafür hält, mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten die Gutachter nicht alle Unterlagen der IV-Stelle zur Verfügung gehabt, legt er nicht dar, welche Berichte im Aktenauszug fehlen sollen. Dass die Vorinstanz auf dieses Vorbringen nicht explizit einging, ist nicht zu beanstanden, verlangt die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliessende Begründungspflicht doch nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu.

6.1.2. Weiter hielt Dr. med. C.________ neben einer Beurteilung der auf ihrem Fachgebiet bestehenden muskuloskelettalen Beschwerden (vgl. das Weiterbildungsprogramm des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte [FMH], abrufbar über https://www.siwf.ch/weiterbildung/facharzttitel-und-schwerpunkte.cfm [besucht am 25. August 2022]) zwar fest, dass auch auf den Gebieten der Urologie, der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, der Inneren Medizin, der Kardiologie sowie der Ophthalmologie keine Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Entgegen der Auffassung des Versicherten stellt dies jedoch keine fachfremde Beurteilung dar, übernahm Dr. med. C.________ diesbezüglich doch die jeweiligen Einschätzungen der behandelnden Fachärzte. Dass und inwiefern eine polydisziplinäre Begutachtung in den genannten Fachgebieten somit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können bzw. müssen, ist nicht ersichtlich und wird vom Versicherten auch nicht dargetan.

6.1.3. Im vom Versicherten letztinstanzlich angerufenen Bericht seiner Hausärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 5. Oktober 2017 beschränkte sich diese auf eine Wiederholung ihrer früheren "Bescheinigung" vom 4. August 2016. Mit den darin attestierten Beschwerden, namentlich den Muskel-, Gelenk- und Sehnenschmerzen, setzte sich Dr. med. C.________ einlässlich auseinander und hielt fest, die Hausärztin nenne hierfür keine objektivierbaren pathomorphologischen Korrelate, sondern stütze sich einzig auf die subjektiven Angaben des Versicherten (zur Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil 8C 736/2021 vom 22. März 2022 E. 5.2).

6.1.4.

6.1.4.1. Gegen die psychiatrischen Einschätzungen des Dr. med. D.________ bringt der Versicherte vor, dem Gutachter sei die zwischenzeitlich bestätigte Autismus-Diagnose entgangen. Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe mit ausführlichem Privatgutachten vom 26. Februar 2018 eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines hochfunktionalen Asperger-Syndroms (ICD-10: F84.5), ein aktuell mittelgradiges depressives Syndrom bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) diagnostiziert, dies unter Bescheinigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich habe die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.________ die Diagnose eines Asperger-Autismus mit Berichten vom 3. und 12. Juli 2018 bestätigt. Die Vorinstanz habe dem Privatgutachten und den Berichten der Dr. med. G.________ jedoch den Beweiswert abgesprochen, weil sie in der Befunderhebung zu Zweifeln Anlass geben würden bzw. die Voraussetzungen an beweiswertige Berichte nicht erfüllten. Vielmehr hätte sie jedoch zum Schluss kommen müssen, dass sich zwei Gutachten gegenüberstünden, die auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle im Ergebnis für vertretbar gehalten habe.

6.1.4.2. Wie vom Versicherten geltend gemacht, diagnostizierte Prof. Dr. med. F.________ in seinem - gemäss Vorinstanz zu berücksichtigenden (vgl. Urteil 8C 295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4) - Privatgutachten unter anderem eine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines hochfunktionalen Asperger-Syndroms (ICD-10: F.84.5). Insofern wich seine Diagnosestellung von jener des Dr. med. D.________ ab, welcher einen Autismus noch ausgeschlossen und stattdessen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, zwanghaften und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) mit/bei anamnestischen Hinweisen auf ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung; ICD-10: F90) während Kindheit und Jugend diagnostiziert hatte. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2016 hielt der RAD fest, die Herleitung beider Diagnosen sei jeweils plausibel. Weiter stellte sich der Privatgutachter zwar auf den Standpunkt, aus der Autismus-Spektrum-Störung könne nicht auf eine Berufsunfähigkeit geschlossen werden, habe der Versicherte doch, wenn auch mit Schwierigkeiten, jahrelang erfolgreich als Logistikorganisator gearbeitet. Gleichwohl könne aber die Autismus-Diagnose die Vulnerabilität im Hinblick auf spezifische berufliche Stressoren erklären. So komme
es regelhaft bei Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung immer dann zu einer meist depressiven oder auch psychotischen Dekompensation, wenn sich das berufliche Aufgabenfeld ändere oder aber die berufliche Nische z.B. durch Chefwechsel wegfalle. So schildere auch der Versicherte, dass die zunehmende Umstrukturierung seines Aufgabenfelds hin zu einem mehr an sozial-kommunikativen Anforderungen, insbesondere im Kontext des Publikumsverkehrs, weg von den eigentlichen Sacharbeiten der Organisation von Logistikprozessen, mehr und mehr dazu geführt hätte, dass er depressiv dekompensiert habe und schliesslich langfristig krankgeschrieben worden sei. In diesem Sinne legte der Privatgutachter das berufliche Leistungsprofil insoweit fest, als reizreiche Umgebungen (wie etwa Grossraumbüros) und Aufgabengebiete mit Kundenverkehr und einem hohen Anforderungsprofil im Bereich sozial-kommunikativer Leistungen zu vermeiden seien.

6.1.4.3. Anders als Dr. med. D.________, welcher die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Speditionskaufmann aufgrund der Persönlichkeitsstörung als um 20 % reduziert sah, verneinte Prof. Dr. med. F.________ zwar autismusbedingte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Ausweislich seines Privatgutachtens legte er dieser Einschätzung jedoch ein anderes Tätigkeitsprofil zugrunde: Während Dr. med. D.________ offenkundig annahm, dass die Tätigkeit als Speditionskaufmann mit zwischenmenschlichem Kontakt, mit permanentem Zeit- und Termindruck sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit einhergehe, beruhte die Schlussfolgerung des Privatgutachters demgegenüber auf der Annahme, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine eigentliche Sachbearbeitung gehandelt habe, welche somit während Jahren dem autismusbedingten Leistungsbild des Versicherten entsprach. Erst bei der Verschiebung des Anforderungsprofils zu einem Mehr an sozial-kommunikativen Aufgaben, so Prof. Dr. med. F.________ im Weiteren, sei es zur Dekompensation gekommen.
Vor diesem Hintergrund bestehen einerseits Unklarheiten betreffend das Anforderungsprofil in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionskaufmann. Weiter widersprechen sich die Einschätzungen des Dr. med. D.________ und jene des Prof. Dr. med. F.________ insofern, als Ersterer trotz der von ihm erkannten, soeben dargelegten Einschränkungen namentlich im sozial-kommunikativen Bereich dennoch auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei einem vollen Pensum schloss, während nach der Einschätzung des Prof. Dr. med. F.________ derartige Aufgabengebiete (mit Kundenverkehr und einem hohen Anforderungsprofil im Bereich sozial-kommunikativer Leistungen) gerade zu vermeiden sind. Welches Anforderungsprofil der Tätigkeit als Speditionskaufmann letztlich zugrunde liegt und wie es sich - darauf basierend - mit der entsprechenden Arbeitsfähigkeit verhält, kann vorliegend nicht festgestellt werden.

6.1.4.4. Weiter diagnostizierte Prof. Dr. med. F.________ ein aktuell mittelgradiges depressives Syndrom bei Verdacht auf rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1). Bezüglich dieser Diagnose, welche von Dr. med. D.________ nur aktenanamnestisch erhoben und als weitgehend remittiert eingeschätzt wurde, führte der Privatgutachter weiter aus, dass sie sich (im Gegensatz zur Autismus-Spektrum-Störung) global und breit auf die berufliche Leistungsfähigkeit auswirke. Wie die Vorinstanz festhielt, scheint die entsprechende Schilderung der Einschränkungen bzw. der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwar eher allgemein gehalten. Aus dem Privatgutachten des Prof. Dr. med. F.________ geht jedoch hinreichend hervor, dass er die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund des depressiven Beschwerdebilds als erheblich beeinträchtigt erachtet. Nachdem vorliegend auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzungen des Dr. med. D.________ genügen (E. 4.2.2 hiervor), wäre die Vorinstanz auch diesbezüglich zu ergänzenden Abklärungen gehalten gewesen.

6.2. Indem das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Unklarheiten hinsichtlich der Diagnosen, des Anforderungsprofils in der angestammten Tätigkeit und der Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auch nur geringe Zweifel an den Einschätzungen des Dr. med. D.________ verneinte und auf diese abstellte, verletzte es Bundesrecht. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen durchführe.

7.
Auf die weiteren Einwendungen des Versicherten und der IV-Stelle gegen das angefochtene Urteil braucht bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich nicht weiter eingegangen zu werden. Vor dem Hintergrund der notwendigen Abklärungen kann insbesondere auch offengelassen werden, ob den derzeit vorliegenden medizinischen Einschätzungen aus juristischer Sicht gefolgt werden kann oder nicht (vgl. E. 5.1 hiervor). Im Weiteren wird die Vorinstanz jedoch darauf hingewiesen, dass der Invaliditätsgrad bei einem Ergebnis von bis zu x.49... Prozent rechtsprechungsgemäss auf x Prozent abzurunden ist (BGE 130 V 121 E. 3.2). Der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad von 39.45577 % wäre somit auf 39 % abzurunden gewesen.

8.
Die Parteien haben die Gerichtskosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen. Angesichts der hier zu beurteilenden Streitlage, bei welcher sowohl der Versicherte als auch die IV-Stelle infolge der Rückweisung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung mit ihren Beschwerdeanträgen nur teilweise durchdringen, rechtfertigt sich eine hälftige Aufteilung der gesamthaften Gerichtskosten von Fr. 1600.- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die IV-Stelle hat dem Versicherten überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 8C 23/2022 und 8C 51/2022 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2021 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 15. November 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Walther