Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 662/2022

Urteil vom 21. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. Dr. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand
Falsche Anschuldigung; Anspruch auf ein faires Verfahren, auf ein unabhängiges Gericht etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. März 2022 (SB.2021.6).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 29. Juli 2019 wegen mehrfacher qualifizierter Verleumdung und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'500.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 29. Oktober 2019 als Anklageschrift an das Strafgericht Basel-Stadt. Auf Aufforderung des Strafgerichts reichte die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2020 weitere Beweismittel ein.
In der Anklageschrift wird A.________ unter anderem vorgeworfen, Staatsanwältin C.________ und Strafgerichtspräsident Dr. B.________ des Amtsmissbrauchs beschuldigt zu haben. Nachdem A.________ mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2015 (unter dem Vorsitz von Dr. B.________) mehrerer Delikte schuldig gesprochen und Sicherheitshaft angeordnet worden sei, habe er am 7. Februar 2015 gegen C.________ und Dr. B.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte erhoben. Seine Anzeige gegen Dr. B.________ habe er damit begründet, dass Dr. B.________ als Verfahrensleiter mit seinen prozessualen Handlungen sowie dem Inhalt des Urteils und der angeordneten Sicherheitshaft amtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die von A.________ beanstandeten Amtshandlungen seien indes rechtmässig gewesen und die Anzeige von A.________ sei als reine Vergeltungsmassnahme erfolgt und erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung.

B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht (Gerichtspräsidentin D.________), sprach A.________ mit Urteil vom 9. September 2020 der falschen Anschuldigung zum Nachteil von Dr. B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von C.________ wurde A.________ freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher qualifizierter Verleumdung wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
Gegen das Urteil erhob A.________ Berufung mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft und Dr. B.________ (nachfolgend Privatkläger bzw. Beschwerdegegner) stellten keine Berufungsanträge.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 22. März 2022 der falschen Anschuldigung zum Nachteil von Dr. B.________ schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Sodann stellte das Appellationsgericht fest, dass die Einstellung des Verfahrens wegen qualifizierter Verleumdung zufolge Verjährung sowie der Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von C.________ in Rechtskraft erwachsen sind.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. Sodann ersucht A.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und einen unabhängigen Richter gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Präsidentin des Strafgerichts eine Strafanzeige eines Präsidenten des Strafgerichts beurteile. Daran ändere auch nichts, dass betreffend C.________ ein Freispruch erfolgt sei und das Urteil zweitinstanzlich habe überprüft werden können. Das angefochtene Urteil sei bereits aus diesem Grund aufzuheben, mit der Weisung der Beurteilung durch eine ausserordentliche Gerichtspräsidentin oder einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten.

1.2. Die Vorinstanz verneint eine Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin, welche der Beschwerdeführer vor Vorinstanz mit dem Argument begründete, dass hinsichtlich der Vorwürfe in Bezug auf C.________ ein Freispruch, in Bezug auf den Beschwerdegegner jedoch ein Schuldspruch erfolgt sei. Sie erwägt, im Falle des Beschwerdegegners sei der Schuldspruch gestützt auf einen zusätzlichen (in der Anklage gegen C.________ nicht enthaltenen) Sachverhalt erfolgt. Die Ungleichbehandlung habe somit nicht persönliche, sondern sachliche Gründe gehabt.

1.3. Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Gerichts begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 237; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; je mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit
schliessen lassen. So vermag bei objektiver Betrachtung der Umstand allein, dass sowohl die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligte Person bei der gleichen Staatsanwaltschaft beschäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht zu erwecken (Urteil 1B 598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3).

1.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass der Schuldspruch betreffend den dem Beschwerdeführer zum Nachteil des Beschwerdegegners gemachten Vorwurf auf einem zusätzlich (nur den Beschwerdegegner betreffenden) Sachverhalt basiert. Sodann hat der Beschwerdeführer sein gegen die Gerichtspräsidentin D.________ wegen Befangenheit erhobenes Ausstandsbegehren (vgl. act 814 ff.) mit Eingabe vom 23. Januar 2020 zurückgezogen (act. 828). Damit hat er sich mit der Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts einverstanden erklärt und darauf verzichtet, sein Recht auf die Unbefangenheit der Gerichtspräsidentin geltend zu machen, womit er kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung dieser Frage hat (vgl. Urteil 6B 262/2013 vom 27. August 2013 E. 1.1). Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass zwischen der Gerichtspräsidentin und ihrem als Privatkläger auftretenden Richterkollegen Dr. B.________ eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende freundschaftliche Beziehung besteht und sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit erwecken könnten.

2.

2.1. Mit seinen unter dem Titel "Strafanzeige/Aufsichtsbeschwerde/ Revanchismus" bzw. "subjektiver Tatbestand" gemachten Ausführungen rügt der Beschwerdeführer, der subjektive Tatbestand sei insoweit nicht erfüllt, als er nicht wider besseres Wissen gehandelt habe. Die vorinstanzliche Feststellung, dass er in der Absicht gehandelt hat, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner herbeizuführen, wird von ihm nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig, dass der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt ist.

2.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass es sich bei der gegen den Beschwerdegegner erhobenen Anzeige um eine "reine Vergeltungsmassnahme" des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dieser habe sicher darum gewusst, dass die erhobene Anschuldigung falsch sei und habe zweifelsfrei die Absicht verfolgt, gegen den Beschwerdegegner eine Strafverfolgung herbeizuführen. Mithin habe sich der Beschwerdeführer keineswegs aufgrund eines Haftschocks oder aber in rechtlicher Unkenntnis statt für eine (ebenfalls zur Verfügung stehende) Aufsichtsbeschwerde für eine Strafanzeige entschieden. Dies ergebe sich daraus, dass er die Strafanzeige im Nachgang nicht zurückgezogen, er anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt habe, dass er die Anzeige jederzeit wieder erheben würde und er aufgrund der von ihm bereits zuvor veranlassten Einstellungsbeschlüsse die Voraussetzungen für die Annahme eines Amtsmissbrauchs gekannt habe, mithin "bestens mit der Materie vertraut" gewesen sei. Seine anhaltende Weigerung, die allgemeine Rechtsauffassung zu akzeptieren, könne trotz seines abweichenden persönlichen Rechtsempfindens nicht zur Verneinung des Vorsatzes führen, sondern belege die bewusste Widerhandlung gegen den Tatbestand der falschen
Anschuldigung. Dass es nicht Verfehlungen in der Amtsführung des Beschwerdegegners gewesen seien, welche den Beschwerdeführer zur Anzeige veranlasst hätten, sondern der Umstand, dass der behördliche Entscheid nicht zu seinen Gunsten ausgefallen sei, habe der Beschwerdeführer mit seinen anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen bestätigt. Im Übrigen hätten sämtliche vom Beschwerdeführer monierten Punkte durch ordentliche Rechtsmittel angefochten werden können, wovon er denn auch Gebrauch gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 5 f.).

2.3.

2.3.1. Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f.; Urteil 6B 1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5).

2.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinwiesen; Urteile 6B 593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5 und 6B 859/2014 vom 24. März 2015 E. 1.4). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B 510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf
ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Mit seinen Vorbringen kritisiert der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, anhand welcher diese den subjektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Eine entsprechende bzw. explizite Willkürrüge erhebt er indes nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Abgesehen davon sind seine Vorbringen ohnehin nicht geeignet, Willkür darzutun (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.4.2. Konkret vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, dass es sich seinerseits um eine reine "Vergeltungsaktion" gehandelt hat, er mithin um die Falschheit seiner Anschuldigung wusste, schlechterdings unhaltbar sein soll. Stattdessen zeigt er mit seinen Vorbringen lediglich auf, wie einzelne Umstände aus seiner Sicht zu würdigen bzw. die für den subjektiven Tatbestand massgeblichen Tatfragen aus seiner Sicht festzustellen gewesen wären. So, wenn er namentlich vorbringt, dass er gestützt auf die damaligen konkreten Umstände zum Schluss habe kommen dürfen, "dass hier etwas nicht mit richtigen Dingen zugeht" bzw. jemand sein Amt missbraucht habe, um ein Exempel zu statuieren. Gleiches gilt, wenn er geltend macht, dass die im Zeitpunkt der Strafanzeige gegebene mentale Belastung den Wunsch nach einer Überprüfung durch eine objektive Behörde nachvollziehbar mache und er daraus folgern will, dass kein "Revanchismus" vorliege. Auch mit seinem Vorbringen, dass ordentliche Rechtsmittel und die Aufsichtsbeschwerde andere Ziele verfolgten als die mittels einer Strafanzeige lancierte Überprüfung, ob der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sei, vermag der Beschwerdeführer
nicht aufzuzeigen, weshalb sich die Schlussfolgerung, dass er nicht um die Falschheit der Anschuldigung gewusst habe, geradezu aufdrängt. Dies umso weniger, als er sich damit einhergehend nicht bzw. nicht substanziiert mit der gesamten Beweislage befasst. Stattdessen will er die nachvollziehbar begründete Feststellung der Vorinstanz, gemäss welcher er bestens mit den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs vertraut gewesen sei, mit dem pauschalen Hinweis verwerfen, dass sich die entsprechenden Sachverhalte "diametral" unterscheiden würden; auch mit der sich auf seine eigenen Aussagen stützenden Feststellung der Vorinstanz, gemäss welcher er regelmässig bzw. nachweislich Anzeigen wegen Amtsmissbrauch erstatte, wenn er mit einem behördlichen Entscheid nicht einverstanden sei, setzt er sich nicht ansatzweise auseinander. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht, darzutun, dass die Vorinstanz bei der Feststellung der für den subjektiven Tatbestand massgebenden Tatfragen in Willkür verfallen wäre. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.
Dass und inwiefern die Vorinstanz alsdann Bundesrecht verletzt, wenn sie anhand der von ihr willkürfrei getroffenen Feststellungen zu den Tatfragen des subjektiven Tatbestandes darauf schliesst, dass der Beschwerdeführer im sicheren Wissen um die Falschheit der Anschuldigung und damit mit (direktem) Vorsatz gehandelt hat, wird von ihm nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und ist auch nicht ersichtlich.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger