Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 649/2017, 9C 652/2017

Urteil vom 21. Juni 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
9C 649/2017
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
und Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren,
Beschwerdeführerin,

gegen

Pensionskasse B.________ in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Beschwerdegegnerin,

und

9C 652/2017
Pensionskasse B.________ in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
und Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 18. Juli 2017 (S 14 180).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Pensionskasse B.________ (in Liquidation gesetzt per 1. Januar 2011; kurz: B.________) wandelte sich auf den 1. Januar 2006 von einer Gemeinschaftseinrichtung zu einer Sammelstiftung um. In der Folge schloss sie mit der A.________ AG, die seit 1964 bei ihr angeschlossen war, einen neuen Anschlussvertrag auf den 1. Januar 2006 ab (Vertragsnummer...). Übertragen wurden vier Aktivversicherte und zehn Rentner. In den Jahren 2007 bis 2012 schieden drei Aktivversicherte unter Mitnahme der vollen Freizügigkeitsleistung aus dem Vorsorgewerk A.________ AG aus, ein Aktivversicherter erreichte das Pensionsalter, und zwei Rentner verstarben. Neue Arbeitnehmer traten nicht bei, sondern wurden bei der Winterthur-Columa berufsvorsorgerechtlich versichert, so dass das Vorsorgewerk A.________ AG seit 1. Juli 2010 eine reine Rentnerkasse darstellt.

A.b. Am 29. Dezember 2014 reichte der Liquidator der B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die A.________ AG ein. Er forderte Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von Fr. 118'500.-, zuzüglich 5 % Zins seit 29. Dezember 2014, sowie den Differenzfehlbetrag des Vorsorgewerks A.________ AG zum Minimaldeckungsgrad von 88,06 % im Betrage von Fr. 1'019'517.-, zuzüglich 5 % Zins seit 24. August 2014.

B.
Mit Entscheid vom 18. Juli 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die A.________ AG, B.________ Verwaltungskostenbeiträge betreffend den Rentnerbestand für die Zeit von 2011 bis 2014 im Umfang von Fr. 29'600.- zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1. Januar 2012 auf Fr. 8'000.-, ab 1. Januar 2013 auf Fr. 7'200.-, ab 1. Januar 2014 auf Fr. 7'200.- und ab 29. Dezember 2014 auf Fr. 7'200.- (Dispositiv Ziffer 1 lit. a). Ausserdem verpflichtete es die A.________ AG zur Bezahlung von Schadenersatz aus Vertragsverletzung (Umgehung von Sanierungsbeiträgen) im Betrag von Fr. 137'441.85, zuzüglich 5 % Schadenszins auf verschiedenen Teilbeträgen und ab verschiedenen Zeitpunkten (Dispositiv Ziffer 1 lit. b). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispositiv Ziffer 1 lit. c).

C.

C.a. Dagegen erhebt die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien die Verzugszinsfolgen in Dispositiv Ziffer 1 lit. a dahingehend abzuändern, als sie von Verzugszinszahlungen auf Teilbeträgen vor dem 29. Dezember 2014 zu entlasten sei. Ferner sei Dispositiv Ziffer 1 lit. a (recte: b) aufzuheben (Verfahren 9C 649/2017).
Die B.________ schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nimmt materiell Stellung, verzichtet aber auf einen Antrag.

C.b. Auch die B.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids vom 18. Juli 2017 und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten Klagebegehren (Verfahren 9C 652/2017).
Die A.________ AG beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BSV im Verfahren 9C 649/2017 bezieht sich auch auf das Verfahren 9C 652/2017.

Erwägungen:

1.

1.1. Da den Beschwerden der A.________ AG und der B.________ der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel sich gegen den nämlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 9C 649/2017 und 9C 652/2017 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (statt vieler Urteil 9C 67/2017 vom 12. April 2018 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

2.
Zu prüfen ist zunächst die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge für den Rentnerbestand des Vorsorgewerks A.________ AG (Dispositiv Ziffer 1 lit. a des angefochtenen Entscheids).

2.1. Beschwerdeweise bemängelt die A.________ AG in diesem Punkt einzig die Verzugszinsfolgen (vgl. Sachverhalt lit. C.a Abs. 1 sowie Rz. 29 und 40 ihrer Beschwerdebegründung im Verfahren 9C 649/2017). Mit den grundsätzlichen Erörterungen, die sie in ihrer Vernehmlassung im Verfahren 9C 652/2017 vorbringt - keine rechtsgenügliche Einführung von Verwaltungskostenbeiträge für Rentner -, stellt sie die vorinstanzliche Zusprechung von Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 29'600.- nicht in Frage. Auf einen entsprechenden (Vernehmlassungs-) Antrag wäre ohnehin nicht einzutreten: Dem bundesgerichtlichen Verfahren ist die Anschlussbeschwerde fremd (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110).

2.2. Das kantonale Gericht stellte - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2 vorne) - fest, dass gemäss Anschlussvertrag per 1. Januar 2006 sämtliche Verwaltungskosten (VK) zu Lasten der A.________ AG gingen und die Kostenregelung mit Stiftungsratsbeschluss vom 22. Juni 2010 per 1. Juli 2010 von Fr. 360.- pro (aktiv-) versicherte Person auf Fr. 800.- pro aktive versicherte und rentenberechtigte Person abgeändert wurde (Modul VK 2010). Am 25. Juni 2010 habe die B.________ die A.________ AG darüber informiert. In Kenntnis der erfolgten Änderung habe Letztere die Verwaltungskosten, die ihr von Juli bis Dezember 2010 auf der Grundlage des neuen Moduls VK 2010 in Rechnung gestellt worden waren, beglichen; ordentliche BVG-Beiträge und Sanierungsbeiträge seien keine mehr überwiesen worden, zumal der letzte aktive Versicherte Ende Juni 2010 aus dem Vorsorgewerk A.________ AG ausgeschieden war. Gestützt auf diese Feststellungen zog die Vorinstanz den - von den Parteien an und für sich unbestritten gebliebenen (vgl. E. 2.1 vorne) und daher vom Bundesgericht nicht weiter zu überprüfenden (vgl. E. 1.2 in fine) - rechtlichen Schluss, dass die A.________ AG dem Modul VK 2010 durch konkludentes Handeln zustimmte. Demgegenüber verneinte
sie, dass sich die A.________ AG mit der Erhöhung der Verwaltungskosten einverstanden erklärte, die vom Liquidator am 27. Januar 2011 beschlossen worden war (Modul VK 2011). Insoweit, als sich das Modul VK 2011 auf rentenbeziehende Personen beziehe, liege keine übereinstimmende Willensäusserung vor, da eine entsprechende Regelung (ebenfalls) nicht durch den allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gedeckt sei. Mithin bleibe es bei der Regelung gemäss dem Modul VK 2010.

2.3. Es kann offenbleiben, ob die Erhebung von VK-Beiträgen für die Rentenbezüger derart aussergewöhnlich ist, dass sie nicht unter die im Voraus generell erteilte Zustimmung zu Reglementsänderungen fällt, was die Vorinstanz annimmt, B.________ und das BSV jedoch bezweifeln. Die Änderung des Moduls VK 2010 seitens des Liquidators per 1. Januar 2011 (Modul VK 2011) berührt "nur" das Massliche (neu halbjährlicher Kostenbeitrag pro aktive versicherte und rentenbeziehende Person von Fr. 1'500.- plus halbjährlicher pauschaler Einmalbeitrag pro Vorsorgewerk von Fr. 7'500.-). Die VK-Beitragspflicht des Arbeitgebers für Rentner war in diesem Zeitpunkt bereits Sache, hatte das Vorsorgewerk A.________ AG doch nach dem in E. 2.2 Gesagten (konkludent) in den Systemwechsel eingewilligt, der mit dem Modul VK 2010 erfolgte (VK-Beitragspflicht auch in Bezug auf rentenbeziehende Personen). Soweit das kantonale Gericht unter Hinweis auf seine Erwägungen 4d und 4e meint, (auch) die Erhöhung der VK-Beiträge sei nicht durch den allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gedeckt (vorinstanzliche E. 6), scheint es nicht beachtet zu haben, dass die massliche Festsetzung der Verwaltungskosten seit jeher in der Kompetenz des Stiftungsrates (resp. Liquidators) steht
(vgl. Art. 24 des Anschlussvertrages, in Kraft seit 1. Januar 2006, sowie Art. 3.5 Abs. 2 des ab 1. Januar 2006 gültigen Vorsorgereglements [kurz: Vorsorgereglement]).

2.4. Mithin schuldet die A.________ AG der B.________ Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 auf der Grundlage des Moduls VK 2011, und zwar - unbestrittenermassen - im Jahr 2011 für 10 Personen und in den Jahren 2012, 2013 und 2014 für je 9 Personen (vorinstanzliche E. 7a; jeweils Bestand per Ende des Jahres). Rechtmässig eingeklagt hat die B.________ demnach für das Jahr 2011 Fr. 45'000.-, für das Jahr 2012 Fr. 43'500.- (Abnahme des Bestandes um eine Person im ersten Halbjahr) sowie für die Jahre 2013 und 2014 je Fr. 15'000.- (Neufestsetzung durch den Liquidator), was insgesamt Fr. 118'500.- ergibt. Auf dieser Summe ist - wie von der B.________ stets und von der A.________ AG vorliegend geltend gemacht - ein Verzugszins von 5 % seit dem 29. Dezember 2014 geschuldet (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).
Anzufügen ist, dass die geforderten Verwaltungskosten nicht übersetzt sind. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Erwägung 5 verwiesen werden, die auch hinsichtlich des Moduls VK 2011 Gültigkeit hat.

3.
Zu prüfen ist sodann die Pflicht der A.________ AG, den Minimaldeckungsgrad von 88,06 % per 31. Dezember 2013 auszufinanzieren (Dispositiv Ziffer 1 lit. b des angefochtenen Entscheids).

3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die A.________ AG auf der Grundlage des Sanierungsmodells 2010, das für sie erst am 1. Dezember 2010 rechtswirksam geworden sei, erstmals per 31. Dezember 2010 Sanierungsbeiträge zu entrichten gehabt hätte. Nachdem seit Juli 2010 keine beitragspflichtigen Arbeitnehmer mehr existiert hätten, habe die B.________ keine Sanierungsbeiträge fordern können. Dafür sei die A.________ AG grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Indem sie - bis Ende 2010 - nicht alle ihre Arbeitnehmer bei der per 1. Januar 2011 in Liquidation gesetzten B.________ berufsvorsorgeversichert habe, habe sie sich in Verletzung der anschlussvertraglichen Ausschliesslichkeitsklausel ihrer Sanierungspflicht entzogen. In der Folge erkannte das kantonale Gericht jedoch, dass sich das Sanierungsmodell 2010 bei vertragskonformem Verhalten als unverhältnismässig erwiesen hätte und daher als nichtig anzusehen gewesen wäre. Dies bedeute, dass die A.________ AG die im Sanierungsmodell 2010 vorgesehenen Sanierungsbeiträge ohnehin nicht hätte bezahlen müssen. Insofern habe die B.________ durch das vertragswidrige Verhalten der A.________ AG keinen Schaden erlitten. Indes hätte das vormals vereinbarte, ursprünglich nur bis Ende 2009 geltende
Sanierungsmodell SAN/BA2 weiter gegolten. Gestützt darauf resultiere - wegen unterlassener Meldung der vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 neu eingestellten Arbeitnehmer - für die Zeit von 2006 bis 2014 ein Schaden von Fr. 137'441.85.

3.2.

3.2.1. Die A.________ AG beantragt ( im Verfahren 9C 649/2017) die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 lit. b des angefochtenen Entscheids mit der Begründung, dass weder die Dispositionsmaxime noch der Anschlussvertrag die Zusprache von Verwaltungskosten für hypothetisch zu versichernde Personen resp. von Schadenersatz für entgangene Verwaltungskosten wegen unterbliebenen Anschlusses solcher hypothetischer Versicherter erlaube.
Abgesehen davon, dass die besagte Dispositivziffer nicht von den Verwaltungskosten handelt (vgl. E. 3.1 vorne), hat das kantonale Gericht in seiner Erwägung 8 ausdrücklich dargelegt, dass die Rechtsbegehren der B.________ nicht so zu verstehen sind, diese wolle auch Schadenersatz betreffend die Verwaltungskosten infolge Schlechterfüllung des Anschlussvertrags einklagen. Demgemäss sprach es der B.________ nur die für die rentenbeziehenden Personen geschuldeten Verwaltungskostenbeiträge zu (vgl. E. 2 vorne). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein.

3.2.2. Soweit die A.________ AG - sowohl in ihrer Rolle als Beschwerdeführerin als auch als Beschwerdegegnerin (im Verfahren 9C 652/2017) - das Exklusivitätsrecht der B.________ für alle ihre Arbeitnehmer bestreitet (vgl. dazu Art. 5 Anschlussvertrag sowie Art. 1.6 Vorsorgereglement und die entsprechende Auslegung des kantonalen Gerichts in dessen Erwägung 13), so ist darauf hinzuweisen, dass die (Antrags-) Begründung in der (Beschwerde-) Rechtsschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (z.B. BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Die pauschale Erklärung der A.________ AG, im vorinstanzlichen Verfahren sorgfältig dargelegt und dokumentiert zu haben, dass B.________ um das Bestehen mehrerer Anschlüsse wusste, diese sogar bestätigte und keine Einwendungen dagegen erhob, genügt deshalb nicht; ebenso wenig der nicht weiter spezifizierte Verweis auf eingereichte Schreiben der B.________ im Zusammenhang mit Abrechnungen für den Sicherheitsfonds. Weiterungen erübrigen sich somit. Gleichzeitig ist (auch) auf die in dieser Angelegenheit vorgebrachte Rüge der Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die einer
qualifizierten Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), nicht weiter einzugehen.
Ohnehin ist zu beachten: Wenn die Vertragsauslegung auch eine frei überprüfbare Rechtsfrage darstellt (statt vieler Urteil 4A 447/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.7), entbindet dies die A.________ AG nicht davon, sich mit den vorinstanzlichen Überlegungen und Erörterungen auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, die sich stellenden rechtlichen Fragen wie eine erstinstanzliche Behörde zu untersuchen (statt vieler Urteil 9C 292/2017 vom 7. September 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 V 305). Mithin ist auch aus diesem Grund auf eine Vertiefung zu verzichten. Insbesondere vermag die A.________ AG aus dem Umstand, dass der Anhang zu dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Anschlussvertrag lediglich den damaligen Versichertenbestand umfasst, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Art. 6 des massgebenden Anschlussvertrages hält klar fest, dass aus der Liste im Anhang der Versichertenbestand eines Arbeitgebers per Anschlussdatum hervorgeht (vgl. auch Übergangsbestimmung zu Art. 6 des Anschlussvertrages [in dessen Anhang]), welches zeitliche Moment in den Ausführungen der A.________ AG keine Erwähnung findet.
Zusammengefasst steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die A.________ AG die anschlussvertragliche Ausschliesslichkeitsklausel verletzt hat.

3.3.

3.3.1. Die B.________ macht (im Verfahren 9C 652/2017) geltend, ihre Forderung der Ausfinanzierung bis zum Minimaldeckungsgrad gründe nicht auf einer Vertragsverletzung, sondern basiere (direkt) auf dem Anschlussvertrag. Die vertragliche Ausfinanzierungspflicht sei unabhängig vom Bestand an aktiven Versicherten. Die A.________ AG habe es durch ihr vertragsverletzendes Verhalten einfach verpasst, für die Sanierung neben ihrer arbeitgeberischen Ausfinanzierungspflicht noch aktive Versicherte zur Verfügung zu haben, was nicht das Problem der Vorsorgeeinrichtung sei.

3.3.2. Gemäss Art. 3.4 Vorsorgereglement, der den Titel "Sanierungsbeiträge" trägt, besteht bei Unterdeckung eines Vorsorgewerks eine Informationspflicht über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über die ergriffenen Massnahmen (Abs. 1). Letztere werden vom Stiftungsrat festgelegt und sind aus dem Anhang 1 ersichtlich (Abs. 4 [vom Stiftungsrat geändert am 28. Juli 2010]). Subsidiär gelangen die in Art. 65d Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65d Massnahmen bei Unterdeckung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist.
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist.
2    Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
3    Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer einer Unterdeckung:
a  von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer;
b  von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet.
4    Sofern sich die Massnahmen nach Absatz 3 als ungenügend erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 Prozent betragen.
und 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65d Massnahmen bei Unterdeckung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist.
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist.
2    Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
3    Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer einer Unterdeckung:
a  von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer;
b  von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet.
4    Sofern sich die Massnahmen nach Absatz 3 als ungenügend erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 Prozent betragen.
BVG statuierten Massnahmen zur Anwendung (Abs. 2 und 3).
Aus dem Modul Sanierung gemäss (Reglements-) Anhang 1, in Kraft seit 1. Januar 2010, erhellt, dass das Vorsorgewerk per Ende der Jahre 2009 bis 2020 einen jeweiligen Minimaldeckungsgrad zu erreichen hat (per 31. Dezember 2013 88,06 %). Liegt der Deckungsgrad darunter, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Differenzbetrag als zusätzlichen Sanierungsbeitrag jeweils bis Ende Mai des Folgejahres in das Vorsorgewerk einzuzahlen. Zusätzlich wird während der Unterdeckung ein (mindestens) paritätischer Sanierungsbeitrag von 3 % des versicherten Lohnes erhoben und das Sparguthaben höchstens mit dem jeweiligen BVG-Mindestzinssatz verzinst. Je nach Struktur des Vorsorgewerks kann der Stiftungsrat weitere Sanierungsmassnahmen festlegen. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen kann auch die Vorsorgekommission zusätzliche Sanierungsmassnahmen (bezüglich Sanierungsbeitrag und Verzinsung) beschliessen.

3.3.3. Die arbeitgeberseitige Pflicht zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen ist bundesrechtlich nicht geregelt. Die Vorsorgeeinrichtungen haben zur Regelung ihres Finanzierungssystems einen weitgehenden Handlungsspielraum (vgl. Art. 65 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65 Grundsatz - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
2    Sie regeln das Beitragssystem und die Finanzierung so, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Dabei dürfen sie nur den vorhandenen Bestand an Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigen (Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse). Vorbehalten bleiben die Artikel 72a-72g.276
2bis    Sämtliche Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung müssen durch Vorsorgevermögen gedeckt sein (Grundsatz der Vollkapitalisierung). Vorbehalten bleiben Artikel 65c sowie die Artikel 72a-72g.277
3    Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen.278
4    Der Bundesrat legt ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen fest für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, welche dem FZG279 unterstellt sind, unabhängig von ihrer Rechts- oder Verwaltungsform. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.280
BVG). Eine solche Pflicht ergibt sich daher entweder aus einer reglementarischen oder anschlussvertraglichen Bestimmung (Urteil 9C 105/2017 vom 4. September 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). In concreto finden sich die streitigen Sanierungsmodalitäten wohl im Vorsorgereglement. Gemäss Art. 22 Anschlussvertrag bildet der Vorsorgeplan im Sinne des Vorsorgereglements, wie er von der paritätischen Vorsorgekommission bestimmt wird, jedoch integrierender Bestandteil. Diese hat auf Inkrafttreten des Anschlussvertrages das bis Ende 2009 gültige Sanierungsmodell San/BA2 ausgewählt (Anhang 1 zur Vertragsnummer...). Auch wenn der Auffassung der A.________ AG gefolgt wird, wonach die Ausfinanzierungspflicht des Arbeitgebers (stets) anschlussvertraglicher Natur ist und daher von vornherein nicht vom vorsorgereglementarischen Änderungsvorbehalt erfasst sei (vgl. Art. 7.6 Vorsorgereglement), ist die fragliche arbeitgeberseitige Verpflichtung rechtmässig erfolgt. Anders als die A.________ AG glauben zu machen
versucht, hat die Vorinstanz insbesondere den Umstand, dass es sich bei der Änderung des Sanierungsmodells per 1. Januar 2010 um eine wesentliche Änderung des Anschlussvertrages handelt, berücksichtigt und die diesbezüglich (gesetzlich) erforderliche Vorgehensweise überprüft (vgl. Art. 53f
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53f Gesetzliches Kündigungsrecht - 1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der andern Vertragspartei schriftlich ankündigen.
1    Die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der andern Vertragspartei schriftlich ankündigen.
2    Die andere Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen.
3    Sie kann schriftlich verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung ihr die für Offerten notwendigen Angaben zur Verfügung stellt. Werden ihr diese Angaben nicht innert 30 Tagen übermittelt, nachdem sie verlangt wurden, so verschieben sich der Beginn der 30-tägigen Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Änderungen in Kraft treten, entsprechend der Verzögerung. Wird vom gesetzlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so treten die wesentlichen Änderungen auf den angekündigten Termin in Kraft.
4    Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages oder Versicherungsvertrages nach Absatz 1 gelten:
a  eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von drei Jahren;
b  eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt;
c  andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen;
d  der Wegfall der vollen Rückdeckung.
5    Änderungen nach Absatz 4 gelten dann nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind.
BVG, der das gesetzliche Kündigungsrecht bei wesentlichen Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages postuliert). Gestützt darauf ist sie zum Schluss gelangt, dass die neuen Sanierungsmodalitäten für die A.________ AG per 1. Dezember 2010 rechtswirksam wurden. Diese Erkenntnis wird von keiner Seite (substanziiert) in Frage gestellt und das Bundesgericht hat keine Veranlassung, davon abzuweichen (vgl. E. 1.2 vorne und E. 3.3.5.2 hinten).

3.3.4.

3.3.4.1. Der Ist-Zustand des Vorsorgewerkes A.________ AG ist - infolge Verletzung der anschlussvertraglichen Exklusivitätsklausel (vgl. E. 3.2.2 vorne) - seit 1. Juli 2010 derjenige einer reinen Rentnerkasse (vgl. E. 2.2 vorne). Mangels versicherter Arbeitnehmer können keine paritätischen Sanierungsbeiträge von der A.________ AG gefordert werden. Selbstredend fällt auch eine Sanierungsmassnahme mit Hilfe der Verzinsungspolitik weg. Gemäss Vorsorgereglement und dem darin statuierten Sanierungsmodell 2010 verbleibt einzig die Ausfinanzierungspflicht des Arbeitgebers. Andere mögliche Sanierungsmassnahmen sind nicht ersichtlich. Etwas Gegenteiliges wird nicht geltend gemacht.

3.3.4.2. Die B.________ hat - gestützt auf den Anschlussvertrag (vgl. E. 3.3.3) - die Differenz zwischen dem am 31. Dezember 2013 gegebenen versicherungstechnischen Vorsorgeguthaben und dem im Sanierungsmodell 2010 für diesen Zeitpunkt festgelegten Mindestdeckungsgrad von 88,06 % eingeklagt. Das kantonale Gericht hat das Klagebegehren gleich verstanden (vorinstanzliche E. 10g). Dessen ungeachtet hat es der B.________ Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Anschlussvertrages zugesprochen (vgl. E. 3.1 vorne). Damit hat es in unzulässiger Weise den Streitgegenstand geändert (vgl. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden [VRG; BR 370.100]; vgl. auch ROGER DÜRR, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 4 zu Art. 221
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
ZPO; SPÜHLER/ DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., 2010, S. 127 ff.).
Demgegenüber wäre der Frage nachzugehen gewesen, ob die statuierte Ausfinanzierungspflicht (vgl. E. 3.3.3 vorne) auch bei der geschaffenen Rentnerkasse Bestand hat. Dazu Folgendes:

3.3.5.

3.3.5.1. Der Begriff des Sanierungsbeitrages wird in concreto im Sinne eines Oberbegriffs verwendet. Gemeint ist damit nicht nur der (mindestens) paritätische Sanierungsbeitrag, sondern auch die einseitige Ausfinanzierung durch den Arbeitgeber bei Nichterreichen des jeweiligen Minimaldeckungsgrades. Dass diese Einlage des Arbeitgebers von der Versichertenstruktur abhängt, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die - explizit allein dem Arbeitgeber auferlegte - Ausfinanzierungspflicht stellt einzig auf eine rechnerische Grösse, nämlich den Deckungsgrad ab, einen solchen auch Rentnerkassen auf- resp. ausweisen (vgl. BGE 143 V 219 E. 4.3 S. 224). Sie ist sozusagen ultima ratio und greift, wenn sich die finanzielle Situation des Vorsorgewerkes nicht anderweitig hinreichend verbessern lässt. Diese "Alternative" mag vom Bestand der Aktivversicherten abhängen. Eine andere Sanierungsmöglichkeit, mithin das Vorhandensein eines Aktivversichertenbestandes, ist aber nicht conditio sine qua non für die Ausfinanzierungspflicht (vgl. E. 3.3.2 vorne).

3.3.5.2. Selbst wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag kündigt, bleibt dieser in Bezug auf die Rentenbeziehenden von Gesetzes wegen bestehen, wenn die Rentnerinnen und Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben (Art. 53e Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53e Auflösung von Verträgen - 1 Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
1    Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG208 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.
2    Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3    Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4    Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
4bis    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.209
5    Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
6    Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.
7    Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.
8    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.
BVG). Dabei soll der Arbeitgeber (wie die Vorsorgeeinrichtung) im Verhältnis zu den Rentenbezügern weiterhin diejenigen Pflichten haben, welche er (resp. sie) hätte, wenn der Anschlussvertrag nicht gekündigt worden wäre (BGE 135 V 261 E. 4.3.4 S. 266). Diese Regelung belässt keinen Spielraum. Aus ihr folgt diskussionslos, dass es sich im Fall, dass ein Arbeitgeber seine aktiven Arbeitnehmenden in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert und in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur noch Rentenbeziehende belässt, nicht anders verhalten kann. Der Arbeitgeber muss den Anschlussvertrag weiterhin einhalten und kann sich seinen darin eingegangenen Verpflichtungen nicht entziehen (vgl. zum Ganzen auch ERICH PETER, Rentnerkassen: Zulässigkeit und Voraussetzungen der Neugründung [1. Teil], SZS 2014 S. 233-235 Ziff. 2.1.3).

3.3.6.

3.3.6.1. Sanierungsmassnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit genügen (vgl. Art. 65d Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65d Massnahmen bei Unterdeckung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist.
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selbst beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig ist.
2    Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
3    Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung während der Dauer einer Unterdeckung:
a  von Arbeitgeber und Arbeitnehmern Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer;
b  von Rentnerinnen und Rentnern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Auf Versicherungsleistungen, welche über die Leistungen der obligatorischen Vorsorge hinausgehen, darf er nur dann erhoben werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt jedenfalls gewährleistet.
4    Sofern sich die Massnahmen nach Absatz 3 als ungenügend erweisen, kann die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz nach Artikel 15 Absatz 2 während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0,5 Prozent betragen.
i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG; vgl. auch die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Weisungen 01/2017 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, S. 6 Ziff. 7.2 Abs. 5 [www.oak-bv.admin.ch, Rubrik Regulierung, Weisungen] bzw. die ab 1. Januar 2005 bis Ende 2017 gültig gewesenen Weisungen des Bundesrates vom 27. Oktober 2004 über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge [BBl 2004 6789, 6792 Ziff. 226 Abs. 2 und 6]). Im vorliegend zu beurteilenden Fall finden diese Grundsätze hinsichtlich der dem Arbeitgeber auferlegten Ausfinanzierung insoweit ausdrückliche Erwähnung, als das Sanierungsmodell 2010 in seinem zweitletzten Absatz dessen wirtschaftliche Lage nicht gänzlich ausser Acht lässt: "Ist der Minimaldeckungsgrad nicht eingehalten und ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, den erforderlichen Differenzbetrag zu entrichten, hat er dies zuhanden des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde schriftlich zu begründen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dem Stiftungsrat alternative
Sanierungsmassnahmen vorschlagen. Gestützt darauf und in Absprache mit der Aufsichtsbehörde entscheidet der Stiftungsrat über die Sanierungsmassnahmen".

3.3.6.2. Dem Vorsorgewerk A.________ AG fehlt es an alternativen Sanierungsmöglichkeiten (vgl. E. 3.3.4.1 vorne). Nachdem die A.________ AG sich dies selber zuzuschreiben hat (vgl. E. 3.2.2 vorne), erweist sich eine Berufung auf die verfassungsmässigen Schranken, denen das Handeln der Vorsorgeeinrichtungen allgemein unterliegt (vgl. dazu BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437), als rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen macht die A.________ AG eine entsprechende Verletzung weder im Allgemeinen noch - mit Blick auf ihre konkreten finanziellen Verhältnisse - im Besonderen geltend, so dass sich zusätzliche Ausführungen sowieso erübrigen (vgl. E. 1.2 in fine).
Auf ihr Vorbringen, die Liquidation sei von B.________ und dem BSV als damals oberste Aufsichtsbehörde zu lange hinausgezögert worden, wodurch sich die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtung wesentlich verschlimmert habe, ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. Die Verantwortlichkeit resp. eine darauf gründende Schadloshaltung ist nicht Streitthema des vorliegenden Verfahrens (vgl. Sachverhalt lit. A und B).

3.4. Demnach ist die A.________ AG zu verpflichten, B.________ den Differenzbetrag zum Minimaldeckungsgrad per Ende 2013 von 88,06 % in der - unbestritten gebliebenen - Höhe von Fr. 1'019'517.-, nebst 5 % Zins ab 24. August 2014, zu bezahlen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der A.________ AG (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG); der minime Umfang ihres Obsiegens bezüglich der Verzugszinsen auf den Verwaltungskosten (vgl. E. 2.1 und 2.4 vorne) rechtfertigt weder eine Reduktion noch die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Letztere steht der B.________ integral nicht zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 9C 649/2017 und 9C 652/2017 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde im Verfahren 9C 649/2017 wird im Sinne der Erwägung 2.4 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
Die Beschwerde im Verfahren 9C 652/2017 wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Klage vom 29. Dezember 2014 wird gutgeheissen. Die A.________ AG wird verpflichtet, der Pensionskasse B.________ in Liquidation Fr. 118'500.-, zuzüglich 5 % Zins ab 29. Dezember 2014, und Fr. 1'019'517.-, zuzüglich 5 % Zins ab 24. August 2014, zu bezahlen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden der A.________ AG auferlegt.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann