Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 395/2018

Urteil vom 21. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Muschietti,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juni 2018 (TB180036).

Sachverhalt:

A.
Die in X.________ wohnhafte C.________ war seit Ende 2010 Halterin des am 29. November 2007 geborenen Schäferhund-Labrador-Mischlings "...". Ab 3. Oktober 2011 war ihre Schwester A.________ mit Wohnsitz in Deutschland als Halterin des Tieres registriert. Am 9. Januar 2014 beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich den Hund vorsorglich, weil C.________ gegen ein teilweises Hundehalteverbot verstossen hatte. Am 20. Mai 2014 wies es das Gesuch von C.________ um Wiedererwägung dieses Verbots ab und beschlagnahmte den Hund definitiv. Dagegen gelangten C.________ und A.________ erfolglos an die Gesundheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Auf Beschwerde von A.________ hob das Bundesgericht am 26. September 2016 den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf (Urteil 2C 1070/2015) und wies die Sache an dieses zurück. Das Verwaltungsgericht hiess darauf die Beschwerden von C.________ und A.________ mit Urteil vom 27. Oktober 2016 teilweise gut und überwies die Sache der Gesundheitsdirektion zur Prüfung der Frage, ob der Hund einer Drittperson herausgegeben werden könne.

B.
Am 21. November 2016 ersuchten C.________ und A.________ das Veterinäramt, den Hund unverzüglich an die vorgeschlagene Drittperson herauszugeben. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 informierte sie das Amt darüber, dass der Hund, der seit geraumer Zeit wegen Hüftbeschwerden (Hüftgelenksarthrose beidseitig) in tierärztlicher Behandlung gestanden hatte, bereits am 22. Februar 2016, mithin noch während des am Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens, bei anhaltender Narkose nach einer Untersuchung eingeschläfert worden sei. Zudem stellte es den Erlass einer Verfügung in Aussicht, mit der es die Euthanasierung des Hundes feststellen und den Antrag auf Herausgabe an eine Drittperson als gegenstandslos abschreiben werde.

C.
Am 9. April 2018 erhoben C.________ und A.________ gegen B.________, die als fallzuständige Tierärztin des Veterinäramts die Euthanasierung des Hundes angeordnet hatte, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und beantragten die Durchführung einer Strafuntersuchung. In deren Rahmen werde sich auch ergeben, ob B.________ Straftaten gemäss dem Tierschutzgesetz begangen habe. Am 18. April 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Obergericht des Kantons Zürich um Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch. Mit Beschluss vom 14. Juni 2018 lehnte das Obergericht die Erteilung einer Ermächtigung sowohl insoweit als auch in Bezug auf allfällige Straftaten nach dem Tierschutzgesetz ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 20. August 2018 beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.________ zu erteilen bzw. eventuell die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
B.________ schliesst mit Eingaben vom 19. September und 10. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat am 9. November 2018 eine weitere Stellungnahme eingereicht, der ein Schreiben von C.________ beigelegt war.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das zuständige Obergericht die Erteilung der Ermächtigung verweigert, deren es nach dem kantonalen Recht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die dieser vorgeworfenen möglichen Straftaten bedarf (vgl. § 148 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich [GOG/ZH; OS 211.1]; § 38 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 des Kantons Zürich [KRG/ZH; OS 171.1]). Der Beschluss kann als kantonal letztinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, gehört die Beschwerdegegnerin doch nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 f. S. 272 f.).

1.2. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schützt sowohl den Staat als auch den betroffenen Bürger (Urteil 1C 57/2018 vom 19. November 2018 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin des eingeschläferten Hundes war, hat insoweit daher ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an einer allfälligen Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin und somit an der Beschwerdeführung gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Sie nahm weiter erfolglos am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist damit nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Sachurteil im vorliegenden Zusammenhang nichts entgegen.

1.3. In Bezug auf allfällige Straftaten gemäss dem Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) bzw. den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang konkret genannten Straftatbestand der Tierquälerei in Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 26 Tierquälerei - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
a  ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
b  Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
c  Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d  bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
e  ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.35
TSchG ist dagegen nicht weiter auf die Beschwerde einzugehen. Die Beschwerdeführerin setzt sich insoweit nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander und rügt weder eine Bundesrechtsverletzung oder eine sonstige Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Auch sonst äussert sie sich nicht zu dem in der Strafanzeige erhobenen Vorwurf - auf den im angefochtenen Entscheid eingegangen wird -, der Hund sei jahrelang unbetreut und ohne ausreichenden täglichen Auslauf in einer zu kleinen Hundebox "eingekerkert" gewesen. Stattdessen wirft sie der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2018 neu eine mögliche Vernachlässigung des Hundes durch die unterlassene Anordnung einer Hüftgelenksoperation vor, obschon sie dies bereits früher hätte tun können. Insoweit mangelt es demnach an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.
Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung der Staatsanwaltschaft (Art. 309
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
und 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO; BGE 137 IV 269 E. 2.3 S. 277).
Beim Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Nicht jeder behördliche Fehler begründet dabei die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen (Urteile 1C 57/2018 vom 19. November 2018 E. 2.2; 1C 584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2; 1C 63/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweis). In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (Urteile 1C 57/2018 vom 19. November 2018 E. 2.2; 1C 584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2; 1C 96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.2).

3.

3.1. Nach Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird Amtsmissbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa S. 211 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich (Urteil 6B 185/2016 vom 30. November 2016 E. 4.1.1 mit Hinweis). Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, wobei Eventualabsicht genügt (Urteil 6B 1169/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

3.2. Die Vorinstanz hat einen Amtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Euthanasierung der Hundes ausgeschlossen und die Ermächtigung zur Eröffnung einer diesbezüglichen Strafuntersuchung deshalb abgelehnt. Nach der Beschlagnahmung des Hundes habe die Verantwortung für diesen beim Veterinäramt gelegen, was auch den Entscheid umfasst habe, ob und wann er von seinem offensichtlichen Leiden zu erlösen bzw. ob ihm durch allfällige weitere medizinische Eingriffe entstehendes Leiden zu ersparen sei. Den Fachpersonen des Amts habe dabei ein gewissenhaft auszuübendes Ermessen zugestanden. Die sofortige Euthanasierung des Hundes während noch anhaltender Narkose sei jedenfalls nicht abwegig gewesen. Anhaltspunkte für ein bewusst und vorsätzlich fehlerhaftes Verhalten der Beschwerdegegnerin oder für eine Absicht im Sinne von Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB bestünden keine.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO in Verbindung mit Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Der von der Staatsanwaltschaft bejahte deliktsrelevante Tatverdacht gehe dahin, dass die Beschwerdegegnerin als Mitarbeiterin des Veterinäramts ohne den vorgängigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung sowie ohne zeitliche und sachliche Not die sofortige Tötung des Hundes angeordnet habe. Dass eine entsprechende Verfügung erforderlich gewesen wäre, sei zumindest denkbar. Auch wenn die Vorinstanz in willkürlicher Weise davon ausgegangen sei, der Hund habe notfallmässig eingeschläfert werden müssen, sei überdies mindestens zweifelhaft, dass ein Notfall vorgelegen habe. Bei dieser Sachlage habe die Vorinstanz nicht klar verneinen dürfen, dass der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein könnte. Sie habe im Weiteren ebenso wenig ausschliessen dürfen, dass der subjektive Tatbestand gegeben sein könnte, sei doch weder dargetan noch ersichtlich, dass es der Beschwerdegegnerin am Vorsatz bzw. an der in Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB umschriebenen Absicht gefehlt habe.

4.

4.1. Nach der in Bezug auf die nachfolgenden Umstände nicht oder nicht in massgeblicher Weise (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) bestrittenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. Art. 105 Abs.1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), wurde die Beschwerdegegnerin gemäss deren Telefonnotiz am 18. Februar 2016 vonseiten des Tierheims darüber informiert, dass es am Vortag zu einem neuen Bissvorfall mit einer Tierpflegerin gekommen sei. Dem Hund gehe es nicht gut. Er könne trotz Dauertherapie mit Schmerzmitteln kaum mehr gehen. Die Tierärztin habe zudem ein Irismelanom festgestellt. Im Blut seien Kalium, Phosphor und Creatinkinase erhöht. Es bestehe der Verdacht auf Morbus Addison oder beginnende Niereninsuffizienz. Die Beschwerdegegnerin ordnete darauf gemäss ihrer Notiz ein "umfassendes Röntgen" an, das so schnell wie möglich stattfinden solle, und ersuchte um einen Anruf, wenn der Hund in Narkose und der Röntgenbefund erstellt sei. Danach werde entschieden, wie es weitergehe.
Am 22. Februar 2016 wurde die Beschwerdegegnerin gemäss einer weiteren Telefonnotiz darüber informiert, dass der Hund über das Wochenende trotz Schmerzmittel kaum mehr habe gehen können. Er sei jetzt beim Tierarzt und noch in Narkose. Die Tierärztin sage, die beiden Hüftgelenke seien derart schlecht, dass beidseitig ein künstliches Hüftgelenk gemacht werden müsste, was ein sehr grosser und belastender Eingriff sei, vor allem auch wegen der anderen Beschwerden am Bewegungsapparat. Das Irismelanom sei nach wie vor vorhanden und brauche weitere Abklärung. Auch die erhöhten Blutwerte müssten weiter abgeklärt werden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Bissvorfälle im Zusammenhang mit den Schmerzen gestanden hätten. Die Beschwerdegegnerin ordnete darauf gemäss ihrer Notiz in Rücksprache mit dem Team und den Vorgesetzten an, den Hund noch in Narkose zu euthanasieren und anschliessend der Pathologie zuzustellen. Diese Anordnung bestätigte sie anschliessend mit einer E-Mail. Wie bereits bei der Anordnung, den Hund unter Narkose zu untersuchen, erfolgte keine Rücksprache mit der Beschwerdeführerin oder C.________; ebenso wenig wurde versucht, diese zu erreichen.
In der Folge wurde der Hund wie angeordnet eingeschläfert und noch am 22. Februar 2016 durch das Institut für Veterinärpathologie der Universität Zürich seziert. Dieses diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom 18. März 2016 eine Hüftgelenksarthrose. Im Kommentarteil hielt es unter anderem fest, in den untersuchten Gehirnproben seien keine Hinweise für eine neoplastische Veränderung, eine entzündliche Reaktion oder ein infektiöses Geschehen festgestellt worden. Makroskopisch seien alle inneren Organe unauffällig gewesen. Die Augen seien histologisch untersucht worden, ein Melanom habe sich jedoch nicht gefunden; festgestellt worden seien nur eine stark pigmentierte Iris sowie Ziliarkörper.

4.2. Die Vorinstanz gesteht der Beschwerdegegnerin zu, dass der Entscheid, den Hund noch während anhaltender Narkose einzuschläfern, innert kürzester Zeit getroffen wurde. Dies überzeugt zwar insofern, als der definitive Euthanasierungsentscheid erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse möglich war. Das von der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2016 gewählte Vorgehen (Anruf nach Vorliegen des Befundes bei noch anhaltender Narkose und anschliessender Entscheid wie weiter) deutet jedoch darauf hin, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen allfälligen Euthanasierungsentscheid nicht ausschloss. Dem Entscheid vom 22. Februar 2016 ging demnach eine Vorlaufzeit von mehreren Tagen voraus, in der er grundsätzlich jedenfalls bis zu einem gewissen Grad hätte vorbereitet werden können. Insofern erscheint er deshalb nicht als durch einen Notfall bedingt.
Dies gilt auch in inhaltlicher Hinsicht. Dass die sofortige Einschläferung des Hundes am 22. Februar 2016 zwingend geboten war, geht weder aus den Telefonnotizen der Beschwerdegegnerin noch dem Bericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich hervor. Solches wird letztlich denn auch weder im angefochtenen Entscheid noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Während die Vorinstanz von einem jedenfalls nicht abwegigen Ermessensentscheid ausgeht, bringt die Beschwerdegegnerin vor, sie erachte den Entscheid auch im Nachhinein und nach Vorliegen des Pathologieberichts aufgrund der damaligen Kenntnisse aus tiermedizinischen und tierschützerischen Gründen als richtig. Auch insoweit erscheint die Anordnung vom 22. Februar 2016 zur sofortigen Einschläferung des Hundes demnach nicht als notfallbedingt.

4.3. Unter den gegebenen Umständen wäre es nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, mit der Beschwerdeführerin und C.________ Kontakt aufzunehmen sowie gegebenenfalls eine anfechtbare Euthanasierungsverfügung zu erlassen. Ob ein solches Vorgehen unter den gegebenen Umständen trotz der grundsätzlichen Verantwortung des Veterinäramts für den Hund erforderlich gewesen wäre und die Anordnung vom 22. Februar 2016 allenfalls den objektiven Tatbestand von Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erfüllen könnte, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin nicht im Glauben handelte, ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss auszuüben, oder die nach Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erforderliche Vorteilsverschaffungs- oder Nachteilszufügungsabsicht hatte, bestehen keine. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 betreffend die definitive Beschlagnahmung des Hundes festhielt, eine Euthanasierung gestützt auf § 18 Abs. 1 lit. m des Hundegesetzes vom 14. April 2008 des Kantons Zürich (HuG/ZH; OS 554.5) wäre mit einer separaten, anfechtbaren Verfügung anzuordnen (vgl. E. 5.4 des Urteils), legt solches ebenfalls nicht nahe. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zutreffend festhält,
erfolgte der Euthanasierungsentscheid vom 22. Februar 2016 nicht auf dieser Grundlage bzw. nicht im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier.

4.4. Die Beschwerdeführerin macht denn auch gar nicht geltend, es bestünden entsprechende Anhaltspunkte. Vielmehr bringt sie unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C 96/2013 vom 17. Juni 2013 vor, die Verweigerung der Ermächtigungserteilung setze hinsichtlich des subjektiven Tatbestands voraus, dass dessen Nichterfüllung dargetan oder ersichtlich sei. Solches folgt aus dem zitierten Urteil für den vorliegenden Fall zwar bereits deshalb nicht, weil dieser in Bezug auf den Sachverhalt wie auch den zur Diskussion stehenden Straftatbestand anders gelagert ist. Dies ist letztlich jedoch nicht weiter von Bedeutung. Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin erfolgte der Euthanasierungsentscheid im Wesentlichen zur Leidensbegrenzung und wurde im Team, unter Berücksichtigung der damals bekannten Diagnosen sowie nach einer sorgfältigen Abwägung der möglichen Therapien getroffen. Der Einsatz von Hüftgelenksprothesen sei aus tiermedizinischer (nicht erfolgsversprechend) und tierschützerischer Sicht (zusätzliche starke Schmerzen und Leiden über längere Zeit) sowie wegen des veränderten Verhaltens des Hundes (vermehrte Aggression und Bissvorfälle, wohl aufgrund der bestehenden Schmerzen) als nicht sinnvoll, die Fortführung der
bisherigen Schmerzbehandlung aus Tierschutzgründen (keine ausreichende Wirkung mehr) als nicht möglich beurteilt worden. Ein weiteres Abwarten sei wegen der für den Hund damit verbundenen starken Schmerzen als aus tierschützerischer Sicht nicht vertretbar abgelehnt worden. Dass andere Gründe für den Entscheid ausschlaggebend waren oder dieser nicht in der erwähnten Weise getroffen wurde, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
Der Euthanasierungsentscheid orientierte sich demnach am Tierwohl und erfolgte aus ernsthaften und nachvollziehbaren Gründen. Die Entscheidfindung erscheint zudem seriös und professionell. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beteiligung am Euthanasierungsentscheid den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllte und insbesondere nicht die Absicht hatte, der Beschwerdeführerin und C.________ einen Nachteil zuzufügen. Dies gilt umso mehr, als sich diese bei einem Einbezug in die Entscheidfindung ebenfalls am Tierwohl hätten orientieren müssen. Dass andere Fachpersonen allenfalls damals nicht so entschieden hätten oder im Nachhinein anders entscheiden würden, änderte an dieser Beurteilung nichts, stellte dies doch weder die Beweggründe für den Euthanasierungsentscheid noch die Entscheidfindung massgeblich in Frage. Ist demnach die Erfüllung des subjektiven Tatbestands auszuschliessen, so liegt kein Zweifelsfall vor, bei dem nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu erteilen wäre. Die Vorinstanz durfte daher ungeachtet der Frage, ob der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs allenfalls erfüllt sein könnte, die
Erteilung der Ermächtigung verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen.

4.5. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs ausgeschlossen, nebenbei auch eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG rügt, ist dies ebenfalls unbegründet. Zwar geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht weiter darauf ein, wieso sie einen Amtsmissbrauch trotz des Fehlens einer anfechtbaren Verfügung ausschliesst. Aus ihren Ausführungen wird jedoch deutlich, dass sie diesem Umstand keine entscheidwesentliche Bedeutung zumisst. Ihre Begründung ermöglichte es der Beschwerdeführerin damit, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Die Vorinstanz hat daher weder ihre Begründungspflicht noch den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt, ebenso wenig Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen; BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 7 f. zu Art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG).

5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur