Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 666/2021

Urteil vom 21. April 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Rolf von Felten,
Obergericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 8. November 2021 (STAUS.2021.3).

Sachverhalt:

A.
Vor dem Obergericht des Kantons Solothurn fand ein Berufungsverfahren gegen A.________ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und weitere Delikte statt. Die Verhandlung wurde auf den 10. November 2021 angesetzt. Aufgrund der mit der Vorladung zur Verhandlung bekannt gegebenen Besetzung des Spruchkörpers mit den Oberrichtern von Felten, Kiefer und Marti sowie Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker stellte A.________ am 4. November 2021 vorsorglich ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter von Felten. Zur Begründung führte er aus, er habe per Zufall erfahren, dass dieser seinen Fall zur Grundlage einer schriftlichen Anwaltsprüfung gemacht habe. Mit Verfügung vom selben Tag wurde Oberrichter von Felten Gelegenheit eingeräumt, zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen. Dieser führte mit Schreiben vom 5. November 2021 aus, er sehe keine Ausstandsgründe ihn betreffend. Es sei Usus, dass den Anwaltskandidaten reelle Fälle aus der Praxis vorgelegt würden. Idealerweise handle es sich dabei um Fälle, die noch nicht entschieden worden seien, da sonst die Gefahr bestehe, dass sich Kandidaten am bereits vorliegenden und allenfalls publizierten Urteil orientieren könnten. Aus dem Umstand, dass ein Richter einen von ihm zu beurteilenden
Fall zum Gegenstand einer Anwaltsprüfung mache, könne keine Befangenheit abgeleitet werden. Mit Verfügung vom 5. November 2021 liess Oberrichter Marti die Stellungnahme von Oberrichter von Felten sowie die Aufgabenstellung und die von diesem korrigierten schriftlichen anonymisierten Anwaltsprüfungen A.________ sowie der Oberstaatsanwaltschaft zukommen und räumte diesen eine Frist zur Stellungnahme ein. A.________ teilte am 8. November 2021 mit, er halte am Ausstandsgesuch fest. Gleichentags wies das Obergericht das Ausstandsgesuch ab.

B.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts Solothurn vom 8. November 2021 aufzuheben und das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter von Felten gutzuheissen.
Das Obergericht und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Vorinstanz hat nach Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren dar. Gemäss Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG ist die Beschwerde auch insoweit zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Beschwerdegegner bestehe der Anschein der Befangenheit. Er habe einen von ihm als Berufungsrichter zu beurteilenden Fall zum Gegenstand einer Anwaltsprüfung gemacht. Indem er insbesondere danach gefragt habe, ob die Freisprüche durch die Vorinstanz überzeugen würden und wie der Verzicht auf den Ausspruch einer Verwahrung zu beurteilen sei, ergebe sich der Eindruck, er habe sich zumindest in den Grundzügen bereits festgelegt. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
StPO.

2.1. Gemäss Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1B 98/
2021 vom 3. März 2022 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).

2.2. Bei der schriftlichen Anwaltsprüfung in straf- und strafprozessrechtlicher Praxis vom Mittwoch, 8. September 2021 hat es sich um einen Fall gehandelt, welchen der Beschwerdegegner als Berufungsrichter anlässlich der Berufungsverhandlung, zusammen mit den anderen Mitgliedern des Spruchkörpers, noch zu beurteilen hatte. Gemäss den unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdegegners war indessen nicht er als Referent eingesetzt, sondern Oberrichter Marti.

2.3. Die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Korrekturen und Bewertungen der schriftlichen Anwaltsprüfungen vermöchten bei objektiver Betrachtung nicht den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Der Ausgang des Berufungsverfahrens werde dadurch in keiner Weise vorbestimmt, sondern bleibe ergebnisoffen. Das Ausstandsgesuch sei deshalb abzuweisen.

2.4. Der Beschwerdeführer kritisiert vorab die Aufgabenstellung und bringt vor, es sei nicht verlangt worden, dass eine Berufung aus Sicht der Staatsanwaltschaft verfasst werde, sondern die Aufgabe habe darin bestanden, eine Analyse des erstinstanzlichen Urteils vorzunehmen. Dies trifft in dieser Form nicht zu. Wie sich aus der Formulierung der aktenkundigen vom Beschwerdeführer als ausstandsrechtlich problematischen Aufgabenstellung entnehmen lässt, war gerade nicht eine allgemeine Analyse des Urteils gefragt, sondern die Anwaltsprüfungskandidaten sollten aus Sicht des Staatsanwalts bzw. der Staatsanwältin das Urteil der Erstinstanz im Hinblick auf die Ergreifung von Rechtsmitteln kurz und prägnant analysieren und Empfehlungen abgeben. Der Auffassung des Beschwerdeführers, es sei um eine Analyse des erstinstanzlichen Urteils gegangen, kann daher nicht gefolgt werden. Soweit er weiter einwendet, die Korrekturanmerkungen des Beschwerdegegners könnten nicht als Bewertung des Standpunkts der Staatsanwaltschaft verstanden werden, sondern als Meinungsäusserung im Hinblick auf die allgemeine Analyse des erstinstanzlichen Urteils, überzeugt dies ebenfalls nicht. Vielmehr bestand die Aufgabe darin, eine Beurteilung aus einer anderen Sicht
als derjenigen des Gerichts, nämlich aus Sicht der Staatsanwaltschaft abzugeben.
Wenn die Vorinstanz daraus folgerte, die spezifische Vorgabe der Sichtweise lasse eine Äusserung über eine vorläufige Meinungsbildung aus der Sicht des Beschwerdegegners als Berufungsrichter gar nicht zu, ist dies nicht zu beanstanden. Aus der Fragestellung der Prüfung lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdegegner habe eine vorzeitige persönliche Meinungsäusserung zum mutmasslichen Prozessausgang vorgenommen. Dafür sind keine Hinweise ersichtlich. Im Übrigen zeigt der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme nachvollziehbar auf, weshalb er eine Beurteilung aus Sicht der Staatsanwaltschaft verlangt hat. Hauptaufgabe sei die Prüfung des Massnahmenrechts gewesen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz im Sinne der Verteidigung entschieden und den Entscheid ausführlich begründet. Aus Sicht der Verteidigung habe es gegen das Urteil eher wenig einzuwenden gegeben. Der anklagevertretende Staatsanwalt habe vor der ersten Instanz hingegen vollumfängliche Schuldsprüche sowie die Anordnung der Verwahrung beantragt, worauf die Vorinstanz verzichtet habe. Diese Ausführungen lassen keine Anhaltspunkte erkennen, wonach die vom Beschwerdegegner gestellte Prüfungsaufgabe eine Voreingenommenheit erkennen lassen würde.
Weiter lässt sich auch aus dem Argument des Beschwerdeführers nicht auf eine Befangenheit des Beschwerdegegners schliessen, wonach sich dieser zumindest in den Grundzügen bereits festgelegt haben müsse. Es erscheine lebensfremd, dass er ausschliesslich die Argumentation der Prüflinge habe bewerten wollen und keine Vorstellung über einen "richtigen" Lösungsweg gehabt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus den aktenkundigen Prüfungen inklusive den Korrekturnotizen des Beschwerdegegners wird ersichtlich, dass dieser, wie von ihm dargelegt, insbesondere die Argumentation der Kandidaten bewertet hat. Wenn der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ein Argument als "gut" beurteilt hat, ist dies unter dem Aspekt zu betrachten, dass die Sichtweise der Staatsanwaltschaft gefragt war und insofern ein Argument durchaus "gut" sein konnte. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, der Beschwerdegegner würde die sich stellenden Rechtsfragen auch als Berufungsrichter so beurteilen.
Wie sich sodann den Stellungnahmen des Beschwerdegegners vor der Vorinstanz und vor dem Bundesgericht entnehmen lässt, war die Berufungsverhandlung ursprünglich bereits im Mai 2021 vorgesehen, musste aber in der Folge verschoben werden. Zudem waren auch bereits Anträge betreffend Anklageänderung- bzw. -ergänzung von der Strafkammer des Obergerichts unter Mitwirkung des Beschwerdegegners zu beurteilen (vgl. auch die Hinweise im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B 353/2021 vom 12. Juli 2021 Sachverhalt C). Dass sich der Beschwerdegegner mithin bereits mit dem Fall befasst und sich eine vorläufige Meinung gebildet hat, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und zeugt von einer gewissenhaften Berufsausübung. Selbst wenn er sich folglich einen für ihn "richtigen Lösungsweg" überlegt haben sollte, könnte daraus nicht geschlossen werden, er sei voreingenommen. Die vorläufige Meinungsbildung ist eine notwendige Etappe im Erkenntnisprozess und lässt für sich alleine nicht auf Voreingenommenheit schliessen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.3; Urteil 1B 293/2021 vom 28. September 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letztere liesse sich allenfalls aus der Äusserung der vorläufigen Meinungsbildung gegenüber Dritten ableiten. Eine solche ist
vorliegend jedoch nicht erfolgt und kann auch nicht in den Korrekturnotizen des Beschwerdegegners in den Anwaltsprüfungen erkannt werden. Dabei handelt es sich um ein rein internes Arbeitsinstrument, welches nicht für Dritte bestimmt war; sie dienten einzig einer allfälligen Begründung der von ihm abgegebenen Benotung der schriftlichen Anwaltsprüfungen. Selbst wenn die Korrekturnotizen indessen als Äusserung einer vorläufigen Meinung zu betrachten wären, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, könnte daraus kein Ausstandsgrund abgeleitet werden. Den Notizen ist nur zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner sein Augenmerk auf die Argumentation der Kandidaten gelegt und diese bewertet hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet dies nicht auch, dass der Beschwerdegegner dadurch seine angebliche Voreingenommenheit kundgetan hätte. Dasselbe hat auch für seine Äusserungen gegenüber der Prüfungskommission zu gelten. Wie der Beschwerdegegner zu Recht einwendet, ging es anlässlich dieser Sitzung einzig um die Erörterung der Prüfungsbewertung und damit um die Fähigkeit der Anwaltsprüfungskandidaten. Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die objektive Bewertung des Falles durch den Beschwerdegegner als
Berufungsrichter ableiten.

2.5. In Anbetracht der Umstände lässt der Beschwerdegegner keinen Anschein seiner Voreingenommenheit erkennen. Die Abweisung des Ausstandsgesuchs durch die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches gutzuheissen ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit sind keine Gerichtskosten zu erheben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier