Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 38/2017

Urteil vom 21. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Ineichen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (aufschiebende Wirkung, kantonales Verfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 14. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ bezog seit 1. März 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Als Ergebnis des im Februar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle Luzern gestützt u.a. auf die im Vorbescheidverfahren eingeholte Expertise des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut, Basel) vom 3. November 2015 mit Verfügung vom 16. September 2016 die Rente auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt hin auf, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog.

B.
A.________ reichte beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde ein, mit welcher sie u.a. beantragte, dem Rechtsmittel sei die (in der angefochtenen Verfügung entzogene) aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die zuständige 3. Abteilung hiess das Begehren mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 gut, stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und verpflichtete die IV-Stelle, der Versicherten die bisherige ganze Rente weiter auszurichten.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle Luzern, die Verfügung vom 14. Dezember 2016 sei aufzuheben und der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 16. September 2016 sei zu bestätigen; dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Kantonsgericht und auch A.________ ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), Teilentscheide (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG), selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) sowie gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und b BGG).
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt, nur soweit dies vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 mit Hinweisen), wobei es sich in Bezug auf die Anwendung von Bundesgesetzen auf eine Willkürprüfung beschränkt (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Urteil 5A 480/2016 vom 21. Februar 2017 E. 1.4 mit Hinweisen).

1.2. Der angefochtene Entscheid stellt die gestützt auf Art. 97
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 97
AHVG i.V.m. Art. 66
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über:
1    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG358 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  die Register (Art. 49c-49e AHVG);
c  das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
d  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
e  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
f  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG);
g  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);
h  die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
2    Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG359 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
IVG entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 16. September 2016 wieder her und verpflichtet die IV-Stelle, der Versicherten die bisherige ganze Rente weiter auszurichten. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung bewirken kann (Urteile 9C 856/2016 vom 9. März 2017 E. 1.2 und 8C 507/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 1.2).

Der vorinstanzliche Entscheid ist auch ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196). Die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher namentlich eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV gerügt wird, genügt der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Darauf ist somit einzutreten, da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind. Namentlich wurde die Beschwerde rechtzeitig am letzten Tag der Frist von 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids eingereicht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
und Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
und Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Suspensiveffekt) wiederherzustellen sei, beurteile sich aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei könnten auch die Aussichten auf den vermutlichen Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, wenn sie eindeutig seien. Unbestritten habe die IV-Stelle die Versicherte weder über den Eingang des ABI-Gutachtens vom 3. November 2015 informiert noch ihr die Expertise zugestellt und Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine grobe Verletzung der Mitwirkungsrechte im Abklärungsverfahren dar. Die Gutheissung der Beschwerde aus formellen Gründen sei sehr wahrscheinlich. Damit sei über die Erfolgsaussichten in der Sache nichts gesagt. Wegen der erwähnten schwerwiegenden formellen Verfahrensmängel sei das Interesse der IV-Stelle an der sofortigen Vollstreckung der angefochtenen Verfügung als geringer anzusehen als dasjenige der Versicherten an einem vorerst weiteren Bezug der Rente. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei daher gutzuheissen.

2.2. Die Argumentation der Vorinstanz verletzt in Begründung und Ergebnis offensichtlich Bundesrecht, indem sie sich in willkürlicher Weise über die "gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze über die aufschiebende Wirkung" hinwegsetzt, wie die IV-Stelle vorbringt:

2.2.1. Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärung des Sachverhalts bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; Urteil 8C 451/2010 vom 11. November 2010 E. 2-4, in: SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96; Urteil 9C 856/2016 vom 9. März 2017 E. 3.1). Diese Regelung gilt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, auch dann, wenn die Revisionsverfügung aus formellen Gründen aufgehoben und deshalb die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird (BGE 129 V 370 E. 4.3 S. 376; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 633/98 vom 1. Dezember 1999 E. 2b). Daraus folgt, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde in formeller Hinsicht bei der Abwägung der Interessen für oder gegen die Wiederherstellung des Suspensiveffekts keine Rolle spielen können. Das tun sie indessen im angefochtenen Entscheid, indem die sehr wahrscheinliche Gutheissung der Beschwerde wegen schwerwiegender formeller Verfahrensmängel der entscheidende Gesichtspunkt gegen die sofortige Vollstreckung der Verfügung vom 16.
September 2016 (mit Wirkung ab 1. November 2016; Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV) ist.

2.2.2. (Andere) Gründe, welche gegen den ausnahmsweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung (Urteil 9C 856/2016 vom 9. März 2017 E. 3.1) sprechen bzw. ein Eingreifen der Vorinstanz in den diesbezüglich weiten Ermessensspielraum der IV-Stelle (BGE 105 V 266 E. 2 S. 269) rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache offen. Sodann sind Verfahrensmängel als solche im Kontext lediglich insoweit von Bedeutung, als sie zu einer rechtsmissbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die IV-Stelle geführt haben, sodass der Suspensiveffekt für den Zeitraum wiederherzustellen ist, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (BGE 129 V 370 E. 3.4 S. 376; Urteil 8C 236/2014 vom 16. Mai 2014 E. 2.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 633/98 vom 1. Dezember 1999 E. 3b). Ein solcher Sachverhalt liegt hier unbestritten nicht vor.

2.3. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der IV-Stelle ist begründet.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

4.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 16. September 2016, soweit angefochten, bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler