Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1079/2016

Urteil vom 21. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bessler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, am 17. Januar 2015 gegen den Willen der Halterin (Tochter des Beschuldigten) einen Mercedes-Lieferwagen entwendet zu haben und mit diesem von Spreitenbach nach Baden und wieder zurück gefahren zu sein, obwohl er nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt habe.

B.
Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verurteilte X.________ am 21. Oktober 2015 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Die Staatsanwaltschaft Baden erhob Berufung, X.________ Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 29. Juni 2016 auf den Anschlussberufungsantrag nicht ein, sprach den Beschuldigten des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2016 sei teilweise aufzuheben und er sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, eventualiter mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (6 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt) zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung.

1.1. Die Vorinstanz geht für das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
b  ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
c  ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
d  ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
e  ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.
2    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.249
3    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
b  bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
c  ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.
4    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
b  ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.
SVG mit dem Präsidenten des Bezirksgerichts von einem nicht mehr leichten Verschulden aus. Sie erachtet die von ihm ausgesprochene Einsatzstrafe von 3 ½ Monaten mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe jedoch als zu niedrig und erhöht diese auf 6 Monate. Zur Begründung weist das kantonale Gericht darauf hin, dass aufgrund der Fahrstrecke, der Uhrzeit und der Lichtverhältnisse nicht von einer geradezu gefahrlosen Strecke gesprochen werden könne. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer sodann eine ausserordentlich grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr erforderlichen Führerausweis manifestiert, zumal er ohne wirkliche Notwendigkeit erneut ein Motorfahrzeug geführt habe. Aufgrund des hinzutretenden Schuldspruchs wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate auf 9 Monate. Entgegen der Auffassung des Präsidenten des Bezirksgerichts sei die Entwendung des Lieferwagens zum Gebrauch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, zumal
es sich nicht um einen konsumierten Tatbestand handle. Wohl schütze der Tatbestand ebenfalls die Verkehrssicherheit, doch richte er sich auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge und stelle insofern ein Eigentumsdelikt dar. In Anbetracht des klaren Bewusstseins um die erneute Begehung einer Straftat und des grossen Masses an Entscheidungsfreiheit sei diesbezüglich von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. In Bezug auf die Täterkomponenten gewichtet die Vorinstanz - wie zuvor der Präsident des Bezirksgerichts - insbesondere die acht teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, der nebst anderen Taten fünf Mal wegen Fahrens ohne Berechtigung und ein Mal wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch verurteilt worden war, als erheblich straferhöhend. Insgesamt sei die tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten aufgrund der negativen Täterkomponenten um 3 Monate auf 12 Monate zu erhöhen.

1.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung ihr Ermessen verletzt und sei von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen. Sie habe wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen und in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet.

1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B 460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publiziert in: BGE 137 IV 57).

1.4.

1.4.1. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil wird deutlich, dass die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel würdigt. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet respektive falsch gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich.

1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer eine unzulässig hohe Einsatzstrafe für das Fahren ohne Berechtigung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine doppelte Berücksichtigung der Vorstrafen liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat die Vorstrafen lediglich erwähnt um aufzuzeigen, dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er nicht fahren durfte und sich strafbar machen würde. Ob das kantonale Gericht die Motivation zum Fahren als "rein egoistisch" oder aber als "leichtfertig und verantwortungslos" qualifiziert, vermag sich sodann auf die Strafzumessung nicht entscheidend auszuwirken. Die Gewichtung des Verschuldens als "nicht mehr leicht" sowie die sich im unteren Drittel des Strafrahmens bewegende Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe sind nicht zu beanstanden.

1.4.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend Erhöhung der Einsatzstrafe um 50 % wegen Entwendung des Motorfahrzeugs zum Gebrauch schlägt fehl. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass zwischen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und dem Fahren ohne Berechtigung echte Konkurrenz besteht und demzufolge die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer diesbezüglich auch aus der Behauptung, er habe einen Schlüssel zum Fahrzeug gehabt und ohne Weiteres darüber verfügen können. Der Schuldspruch der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch i.S. Art. 94 Abs. 1 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG bildet Grundlage der Strafzumessung.

1.4.4. Nicht zu beanstanden ist die erheblich straferhöhende Berücksichtigung der acht teilweise einschlägigen Vorstrafen bei den Täterkomponenten, wurde doch der Beschwerdeführer - neben anderen Taten - fünf Mal wegen Fahrens ohne Berechtigung und ein Mal wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch verurteilt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer von den bisher ausgesprochenen Strafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten liess, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt das kantonale Gericht daher auch kein Bundesrecht, indem es erwägt, das Geständnis und kooperative Verhalten wirkten sich angesichts der Tatumstände nicht erheblich strafmindernd aus. Mit der Vorinstanz ist das Geständnis namentlich nicht als Ausdruck von Einsicht und Reue zu qualifizieren. Wohl bestreitet der Beschwerdeführer die Taten nicht, doch verharmlost er sein Verhalten nach wie vor.

1.4.5. Hinsichtlich seiner Strafempfindlichkeit macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer mikrovaskulären Angina pectoris, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist, stuft die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers jedoch als neutral ein.
Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B 249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B 243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B 748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit daher lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist. Dies wurde namentlich etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (Urteile 6B 25/2016 vom 28. Juni 2016 E. 5.1.2; 6B 476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4 mit Hinweis). Das kantonale Gericht verletzt das ihm zustehende Ermessen im Ergebnis nicht, wenn es dem Beschwerdeführer keine besondere Strafempfindlichkeit zuerkennt.

1.5. Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Strafzumessung insgesamt vor Bundesrecht stand. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 1 Jahr ist zwar hoch, aber nicht unhaltbar hart. Sie hält sich bei einer Gesamtbetrachtung noch innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs.

2.1.

2.1.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden. Umgekehrt ist bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen).

2.1.2. Dem Sachrichter steht bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieser sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis).

2.2. Die Vorinstanz stellt dem Beschwerdeführer eine eigentliche Schlechtprognose. Als ungünstige Elemente gewichtet sie namentlich die einschlägigen Vorstrafen und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, welches nicht auf eine ernsthafte Besserung der Einstellung schliessen lasse. Sie verneint nachvollziehbar eine begründete Aussicht auf Bewährung. Damit über- bzw. unterschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen nicht. Ein teilbedingter Strafvollzug fällt ausser Betracht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch