Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 880/2015 {T 0/2}

Urteil vom 21. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts Luzern vom 9. November 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1978), verheiratet, Mutter zweier 2004 und 2012 geborener Töchter, arbeitete seit 23. August 1999 bei der B.________ und meldete sich am 24. Februar 2005 bei der Eidg. Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Laut Arztzeugnis UVG des Dr.med. C.________, Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 22. November 2001 war die Versicherte am 11. September 2001 " (m) orgens früh 05.00 von 2 Männern überfallen/geschockt" worden. Als Allgemeinzustand gab der Arzt an: "Psyche bisher stabil". Den Befund beschrieb er mit "leichte Distorsion am Arm, Psyche noch auffallend mit depr. Aspekt". Die Diagnose lautete auf " (p) sychogener Ausnahmezustand". Er veranlasste eine Psychotherapie, verneinte eine Arbeitsunfähigkeit, empfahl die Arbeitsaufnahme " (v) oll ab weiterhin" und stellte die Behandlung noch per 11. September 2001 ein. Nachdem die Versicherte zwei Stellenangebote zur Integration ausgeschlagen hatte, kündigte die B.________ das Anstellungsverhältnis per 30. September 2003. Nach verschiedenen Abklärungen, insbesondere gestützt auf eine bidisziplinäre Untersuchung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) durch Dr. med. D.________ und med. pract. E.________, welche der Versicherten
in bisheriger und angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten (Berichte vom 26. Dezember 2005), sprach die IV-Stelle Luzern A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 11. Mai 2006).

A.b. Die IV-Stelle leitete 2007 ein Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf ein Gutachten der Aerztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (nachfolgend: ABI), vom 1. August 2009 eingeholt wurde, das die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten für angepasste Tätigkeiten auf 30 % einschätzte. Am 31. August 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten die unveränderte Ausrichtung der bisherigen (halben) Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 51 %) mit.

A.c. Am 10. Oktober 2013 forderte die IV-Stelle einen Arztbericht für die berufliche Integration/Rente an, der am 23. Oktober 2013 erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 14. November 2013 kündigte sie die Rentenaufhebung gemäss den Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a an, weil die Versicherte an objektiv überwindbaren Beschwerden (in Form einer somatoformen Schmerzstörung und eines chronischen Cervicalsyndroms) leide. Auf Einwand hin ordnete die IV-Stelle bei der ABI eine erneute polydisziplinäre medizinische Begutachtung an. Gestützt auf das Gutachten vom 15. Juli 2014, das eine Arbeitsfäh igkeit von 70 % bestätigte, hob sie die halbe Invalidenrente im Sinne des Vorbescheides auf (Verfügung vom 17. März 2015).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 9. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen. Eventuell sei die halbe Invalidenrente nicht aufzuheben, sondern weiterhin ungeschmälert auszurichten. Subeventuell beantragt die Versicherte, es seien ihr gestützt auf die Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a Integrations- und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und während deren Dauer die bisherige halbe Invalidenrente weiterhin und unmittelbar anschliessend an die Rentenaufhebung auszurichten. Sodann ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. D as Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 18. Februar 2016 erhielt A.________ Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Bestätigung der Rentenaufhebung mittels substituierter Begründung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) zu äussern (rechtliches Gehör). Sie liess sich dazu mit Eingabe vom 2. März 2016 vernehmen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann daher einerseits eine Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen als den darin angerufenen und anderseits eine Beschwerde mit einer - rechtlichen - Begründung abweisen, die von den Erwägungen des angefochtenen Entscheides abweicht (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
Anfechtungs- und Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Prozesses bildet einzig die per 1. Mai 2015 verfügte und vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der halben Invalidenrente. Alle Anträge, die sich nicht auf dieses Prozessthema beziehen, sind unzulässig, sodass sich insbesondere Weiterungen in Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnahmen erübrigen.

3.
Das kantonale Gericht hat, ebenso wie der Verwaltungsakt vom 17. März 2015, die Aufhebung der halben Invalidenrente in Anwendung der Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a geschützt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die hiefür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage kann aus nachfolgenden Gründen offen bleiben.

3.1. So wie eine gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (Revision im Sinne einer Anpassung des Rentenanspruches an geänderte Verhältnisse) erlassene Verfügung von Amtes wegen durch die substituierte Begründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) bestätigt werden kann, besteht die gleiche Rechtslage im Verhältnis zwischen den Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a und der substituierten Begründung der Wiedererwägung (Urteil 9C 121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2).

3.2. Stellt sich im Rahmen der erwähnten Rückkommenstitel die Frage nach einer Veränderung des Rentenanspruches, ist Streitgegenstand die (geänderte) Invalidenrente als solche, nicht die rechtliche Begründung für die Anpassung der Leistung. Revision, Kürzung oder Wiedererwägung stellen nicht verschiedene Streitgegenstände dar, sondern unterschiedliche rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs" (SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C 303/2010 E. 4.2 und 4.3). Davon ausgehend ändert der Umstand, dass - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - keine Partei (jemals) eine Wiedererwägung beantragt hat, nichts an der Zulässigkeit der substituierten Begründung der Wiedererwägung, zumal das Bundesgericht der Versicherten Gelegenheit gegeben hat, sich dazu allseitig zu äussern. Von einer reformatio in peius, die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig ist (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), kann nicht die Rede sein, weil mit der Motivsubstitution lediglich eine andere Begründung herangezogen wird, der Streitgegenstand (in concreto die von der IV-Stelle verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Rentenaufhebung, vgl. E. 2) jedoch gleich bleibt. Sodann wendet das Bundesgericht Art. 85 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
und 88bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

IVV in ständiger Rechtsprechung auch auf die Wiedererwägung von Invalidenrenten an, sodass die Aufhebung grundsätzlich ex nunc et pro futuro erfolgt (Urteile 9C 258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2 und 9C 11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Die substituierte Begründung der Wiedererwägung - ein Akt der Rechtsanwendung (E. 1) - wird schliesslich auch nicht dadurch unzulässig, dass eine allfällige Meldepflichtverletzung (Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV) zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung bzw. einer Rückerstattung von bezogenen Rentenleistungen führen könnte, zumal eine solche vorliegend überhaupt nicht zur Debatte steht. Im Übrigen wäre eine Rückerstattungsforderung längstens verwirkt (Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
in initio ATSG).

3.3. Massgebend für die Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen im Rahmen der substituierten Begründung sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse, wie sie sich bis Ende August 2009 entwickelt haben, was die Eingabe vom 2. März 2016 verkennt. Denn das 2007 eingeleitete Revisionsverfahren führte zu einer umfassenden Überprüfung des Rentenanspruches (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112 ff.), was konsequenterweise auch für die Wiedererwägung zu gelten hat (vgl. zunächst SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39, 9C 125/2013 E. 4.4 mit Hinweis auf E. 4.1 in fine [nicht publiziert in BGE 140 V 15]; schliesslich BGE 140 V 514 E. 5 S. 519 f.). Daher kann offen bleiben, wie es sich mit der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung (Verfügungen vom 11. Mai 2006) verhält; eine solche ist jedenfalls mit Blick auf die Bestätigung der halben Invalidenrente durch die Mitteilung vom 31. August 2009 zu bejahen (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7, 9C 46/2009 E. 3.1). Der darin angenommene Invaliditätsgrad von 51 % ist unvereinbar mit dem kurz vorher eingeholten und unbestritten beweiskräftigen ABI-Gutachten vom 1. August 2009, welches die Arbeitsunfähigkeit für Verweistätigkeiten auf bloss noch 30 % schätzte. Aus dieser Expertise geht im Übrigen
- wie das kantonale Gericht festgestellt hat - explizit hervor, dass bei der Beschwerdeführerin mangels eines traumatischen Ereignisses von entsprechender Schwere keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt; insoweit hilft der mit Eingabe vom 2. März 2016 erneuerte Hinweis auf diesbezügliche "Restsymptome" nicht weiter. So wie die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprechung im Rahmen eines Prozentvergleichs (BGE 104 V 135) von der attestierten hälftigen Arbeitsunfähigkeit proportional auf einen Invaliditätsgrad von 50 % schloss, hätte sie auch im Revisionsverfahren vorgehen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Administrativakten nicht die geringsten Anhaltspunkte bieten, welche die weitere Zusprechung der halben Invalidenrente bei einer polydisziplinär ausgewiesenen Abeitsfähigkeit von 70 % als auch nur vertretbar erscheinen lassen würden.

3.4. Liegt somit ein Rückkommenstitel (Wiedererwägung) vor, um in das formell rechtskräftig geregelte Rechtsverhältnis Invalidenrente einzugreifen, fragt sich einzig noch, ob die Beschwerdeführerin bis zur Aufhebungsverfügung im März 2015 erneut rentenbegründend invalid geworden ist. Das ist ohne weiteres aufgrund des zweiten ABI-Gutachtens vom 15. Juli 2014, welches wiederum eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt, zu verneinen. Inwiefern diese Expertise, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, rechtsfehlerhaft sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere mit der Notwendigkeit einer aktuellen Bildgebung hat sich das kantonale Gericht einlässlich auseinandergesetzt und die Beweiskraft des ABI-Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) bejaht; die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik, was nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.). Was die zu beurteilenden psychosomatischen Beschwerden betrifft, so ist die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281, soweit angesichts der klar ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit überhaupt erforderlich, von der Vorinstanz gestützt auf das ABI-Gutachten zutreffend vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor,
was diese Betrachtungsweise als bundesrechtswidrig (E. 1) erscheinen lassen könnte. Nach dem Gesagten stellt der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
lit. c ATSG) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Im Übrigen kann dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Viktor Estermann als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Viktor Estermann wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder