Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 118/02

Urteil vom 21. März 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
K.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott, Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 6. März 2002)

Sachverhalt:
A.
Die 1948 geborene K.________ erlitt am 12. Oktober 1991 einen Auffahrunfall. Der erstbehandelnde Arzt stellte die Diagnose eines "Cerv.syndr. bei Schleudertrauma". Die Winterthur-Versicherungen (nachfolgend: Winterthur), bei welcher sie im Rahmen ihres damaligen Anstellungsverhältnisses als Schwesternhilfe (Nachtwache) im Spital X.________ obligatorisch unfallversichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder).

Im März 1992 ersuchte K.________ die Invalidenversicherung um eine Rente. Mit Präsidialbeschluss der IV-Kommission des Kantons St. Gallen vom 25. März 1993 wurde ihr für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Januar 1993 eine ganze und ab 1. Februar 1993 auf der Grundlage einer 50 %igen Invalidität eine halbe Rente zugesprochen. Mit Verfügung vom 12. August 1997 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Erhöhung der Rente mangels rentenbeeinflussender Änderung des Invaliditätsgrades ab, was das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 9. Oktober 2001 bestätigte.

Mit Verfügung vom 10. Juni 1998 sprach die Winterthur K.________ eine ab 1. Juli 1997 laufende Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % sowie eine Integritätsentschädigung zu. Die weitere Übernahme von Heilbehandlung lehnte sie ab. Auf Einsprache hin erhöhte der Unfallversicherer den Invaliditätsgrad auf 61 %; in Bezug auf Integritätsentschädigung und Heilbehandlung bestätigte er die Verfügung vom 10. Juni 1998 (Einspracheentscheid vom 25. September 1998).
B.
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. März 2002 teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid hinsichtlich der Nichtgewährung zusätzlicher medizinischer Vorkehren aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Winterthur zurückwies. Im Übrigen wies das kantonale Gericht das Rechtsmittel ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid in Bezug auf die Invalidenrente aufzuheben und ihr eine solche aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen.

Die Winterthur beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 25. September 1998) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Streitig und zu prüfen ist der für den unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin massgebende Invaliditätsgrad.
3.
Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Satz 2 UVG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
4.
Gemäss angefochtenem Entscheid anerkennt die Winterthur, dass die festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 12. Oktober 2001 zurückzuführen sind. Das ist unbestritten geblieben. Sodann hat das kantonale Gericht den vom Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 25. September 1998 ermittelten, der Rente zu Grunde gelegten Invaliditätsgrad von 61 % zusammengefasst mit folgender Begründung bestätigt: Gemäss Erkenntnis der IV-Stelle und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei der Versicherten eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % zumutbar. Der auf dieser Grundlage im IV-Revisionsverfahren durchgeführte Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 60.5 % ergeben. Es bestehe kein Anlass, für die unfallversicherungsrechtlichen Belange davon abzuweichen.
4.1 Die IV-Stelle ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades davon aus, der Beschwerdeführerin sei im erlernten Beruf als Telefonistin ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Das durchschnittliche Jahreseinkommen einer vollzeitlich tätigen Telefonistin betrage Fr. 56'000.-. Weil die Versicherte auch in diesem Beruf aufgrund der medizinischen Situation nicht jede Stelle besetzen könnte, sei eine Reduktion von 25 % angezeigt. Damit belaufe sich das trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) auf Fr. 21'000.- (50 % von Fr. 56'000.- abzüglich 25 %). Bei einem hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 53'200.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 60.5 %.
4.2 Diese Invaliditätsbemessung überzeugt nicht. Vorab wird ausser Acht gelassen, dass das Invalideneinkommen grundsätzlich unter Berücksichtigung des gesamten Spektrums der gesundheitlich noch in Betracht fallenden erwerblichen Tätigkeiten festzulegen ist (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; zum Begriff des ausgeglichen Arbeitsmarktes: BGE 110 V 276 Erw. 4b sowie ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Gründe für die Beschränkung auf eine bestimmte Verweisungstätigkeit sind nicht ersichtlich. Wird der Umschreibung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in den medizinischen Akten gefolgt, steht der Beschwerdeführerin durchaus eine Bandbreite von Einsatzmöglichkeiten offen. Der Beruf der Telefonistin wurde nur als ein Beispiel genannt. Die Bezeichnung konkreter wirtschaftlich verwertbarer Betätigungsfelder ist im Übrigen grundsätzlich Sache des Berufsberaters und der Verwaltung (BGE 107 V 20 Erw. 2b; AHI 1998 S. 290 unten). Das alleinige Abstellen auf die Tätigkeit als Telefonistin verbietet sich sodann mit Blick darauf, dass die Versicherte seit Abschluss der Berufslehre ganz andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat. Es fehlt schliesslich auch an einer schlüssigen Begründung für den vorgenommenen Abzug, welcher mit 25 % dem nach der Rechtsprechung maximal zulässigen
Ansatz entspricht (BGE 126 V 75).
4.3 Nach dem Gesagten ist die Ermittlung des Invalideneinkommens durch die IV-Stelle nicht rechtskonform. Auf den darauf gestützten Einkommensvergleich kann daher für den unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruch nicht abgestellt werden (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Hieran ändert das Urteil vom 9. Oktober 2001 nichts. In diesem Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass im Zeitraum zwischen dem Rentenbeschluss der Invalidenversicherung vom 25. Mai 1993 und der Verfügung vom 12. August 1997 im Gesundheitszustand und im Leistungsvermögen keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
5.
Der vom kantonalen Gericht nicht näher geprüfte Einkommensvergleich der Winterthur im Einspracheentscheid vom 25. September 1998 ergibt ebenfalls einen Invaliditätsgrad von 61 %.
5.1 Das Valideneinkommen von Fr. 53'266.- für 1997 entspricht dem zuletzt erzielten, der Teuerung und Lohnentwicklung angepassten Verdienst gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 16. September 1997 und ist nicht zu beanstanden. Zwar mögen einzelne Arbeitgeber höhere Löhne bezahlen und gleichstellungsrechtlich bedingte Einkommensanpassungen im Pflegebereich erfolgt sein. Auch wird geltend gemacht, dass das Spital X.________, bei welchem die Versicherte zuletzt angestellt war, inzwischen habe geschlossen werden müssen. Es kann aber lediglich darüber spekuliert, nicht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich wegen eines oder mehrerer dieser Faktoren das ohne Invalidität erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 25. September 1998 wesentlich anders, als vom ehemaligen Arbeitgeber vorgezeichnet, entwickelt hätte.
5.2 Zu prüfen bleibt das der Beschwerdeführerin trotz Gesundheitsschaden zumutbare Einkommen.
5.2.1 Mit Unfallversicherer und kantonalem Gericht ist gestützt auf die auf umfassenden Untersuchungen beruhenden, schlüssig begründeten und in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Beurteilungen der MEDAS (Gutachten vom 9. Dezember 1992), des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Neurologie (Expertise vom 26. Juni 1996 und Ergänzungsbericht vom 18. November 1996) und des Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie sowie Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 18. Februar 1997) von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit auszugehen. An diesem Ergebnis, zu welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht bei weitgehend gleicher Aktenlage bereits im Urteil vom 9. Oktober 2001 gelangt ist, vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin ist seit Eintritt der Invalidität nicht mehr erwerbstätig. Die Winterthur hat daher für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit richtigerweise die vom Bundesamt für Statistik durchgeführte Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Mit dem Unfallversicherer kann vom niedrigsten Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten) ausgegangen werden, wobei die Versicherte aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung im Grenzbereich zur nächsthöheren Qualifikation zu sehen ist. Anstelle der LSE 1994 ist aber mit Blick auf den Rentenbeginn am 1. Juli 1997 die LSE 1996 zu verwenden, und es rechtfertigt sich aufgrund der vorliegend gegebenen Verhältnisse, daraus den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn der Frauen im privaten Dienstleistungssektor von Fr. 3435.- (LSE 1996, TA 1, S. 17) zu entnehmen. Wird der auf 40 Wochenstunden basierende Betrag auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 1997 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/2003, S. 90 Tabelle B 9.2) hochgerechnet sowie der Nominallohnentwicklung im Dienstleistungssektor von 1996 auf 1997 (plus 0.6 %; Die
Volkswirtschaft, 3/2003, S. 91 Tabelle 10.2) angepasst, ergibt dies im Jahr 1997 Fr. 43'437.- und bei dem der Versicherten zumutbaren Einsatz von 50 % Fr. 21'718.50.
Es stellt sich im Weiteren die Frage einer Herabsetzung des anhand von Tabellen ermittelten Lohnes, wie sie die Winterthur, offenbar in Anlehnung an BGE 126 V 75, im Umfang von rund 8 % vorgenommen hat. Der hiefür im Einspracheentscheid angeführte Grund "reduzierter Verdienst aufgrund einer Halbtagesbeschäftigung" überzeugt indessen nicht, da sich bei Frauen eine Teilzeitarbeit bei einem Pensum von 50 % proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit sogar lohnerhöhend auswirkt (LSE 1998 S. 20 Tabelle 6*; Urteil D. vom 28. November 2002, I 120/02; vgl. auch LSE 2000 S. 24 Tabelle 9). Diesem Umstand wird Rechnung getragen mit der ermessensweisen Festsetzung des aufgrund der leidensbedingten Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten gerechtfertigten Abzuges auf 5 %. Das führt zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 20'632.58 (95 % von Fr. 21'718.50). Aus dem Vergleich mit dem Validenlohn von Fr. 53'266.- folgt ein Invaliditätsgrad von 61.27 %, womit sich Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid im Ergebnis als rechtens erweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: