Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 786/2018

Urteil vom 21. Januar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Mai 2018
(SK 17 328).

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Oberland verurteilte X.________ am 3. Mai 2017 wegen teilweise versuchten, gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23. Oktober 2009, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 91 Tagen.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 3. Mai 2018 des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 27. November 2002 bis 15. November 2010, schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23 Oktober 2009, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 91 Tagen. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, evtl. des Betrugs und des versuchten Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 26. November 2002 sowie vom 16. November 2010 bis 4. Mai 2011, sprach es ihn frei.

Das Obergericht hält zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ während des Bezugs von Krankentaggeldversicherungs-, IV- und Ergänzungsleistungen zwischen dem 2. Dezember 2002 und dem 30. Juni 2009 an keinen psychischen oder physischen Einschränkungen litt, welche eine auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten. Dennoch gab er ab dem 27. November 2002 insbesondere Ärzten als auch zuständigen Sachbearbeitern der Sozialdienste, der Krankentaggeldversicherung, der Invalidenversicherung und der Ausgleichskasse wahrheitswidrig vor, unter zahlreichen psychischen sowie physischen Beeinträchtigungen und daraus resultierend an Alltagseinschränkungen zu leiden und nicht arbeitsfähig zu sein. Dies untermauerte er mit teilweise theatralischem Verhalten sowie eigentlichen Inszenierungen. Dabei sprach er sein Verhalten und dasjenige sowie die Schilderungen der ihn mehrmals zu den Untersuchungen begleitenden Personen und Familienmitglieder ab. Er liess sich durch diese mehrmals stützen und sorgte dafür, dass sie bei Nachfragen seine Angaben bestätigten. Aufgrund der Täuschung von X.________ über seine in Wirklichkeit nicht bestehende Arbeitsunfähigkeit bezahlten die Taggeldversicherung, die Invalidenversicherung und die
Ausgleichskasse Leistungen von insgesamt Fr. 562'082.40.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer stellt wiederholt die Beweisanträge, es sei im Verfahren vor Bundesgericht ein neues umfassendes Gutachten zu erstellen, welches insbesondere sein Schlafapnoesyndrom miteinbeziehe und es sei eine CD über das Massaker von Reçak zu den Akten zu nehmen. Diese Anträge sind unzulässig. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab und ordnet keine Beweiserhebungen an (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2).

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Verwertbarkeit des Berichts von A.________ über die Beweissicherung vor Ort vom 12. März 2010.

2.1. Aus den Akten (kant. Akten, Hauptband 1, act. 33 ff.) und dem angefochtenen Urteil (E. III. 12.3 S. 21) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens betreffend die IV-Rente des Beschwerdeführers eine Beweissicherung anordnete. Dabei beobachteten A.________ sowie ein weiterer Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer an vier Tagen (am 1. und 3. Juli 2009, am 1. September 2009 und am 24. Februar 2010) in der Schweiz. Am 4. Juli 2009 folgten sie ihm auch nach Italien. Teilweise machten sie Filmaufnahmen. Die Ergebnisse und Feststellungen aus dieser Observation sind dem vom Beschwerdeführer als unverwertbar geltend gemachten Bericht vom 12. März 2010 zu entnehmen.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 2 sei keine Privatperson, sondern eine Behörde. Sie habe den Bericht vom 12. März 2010 rechtswidrig erlangt. Die Beweissicherung vor Ort sei aufgrund zweier anonymer Telefonanrufe und nicht infolge eines Akteneditionsgesuchs veranlasst worden. Die anonymen Telefonanrufe meldeten lediglich pauschale Beschuldigungen und lieferten keine konkreten Anhaltspunkte zur Durchführung einer Observation. Auch ohne solche wären die Ermittlungen nicht aussichtlos und unverhältnismässig erschwert worden. Zudem sei das öffentliche Interesse an der Observation klein und der erfolgte Eingriff in seine Grundrechte massiv. Italien hätte die grenzüberschreitende Observation nicht erlaubt. Eine solche werde vom ersuchten Staat selber vorgenommen und sei insbesondere bei organisierter Kriminalität vorgesehen.

2.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Beschwerdegegnerin 2 habe aufgrund eines bei ihr eingegangenen Akteneinsichtsgesuchs vom 12. Januar 2009 anlässlich eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gewisse Zweifel daran gehabt, ob er im von ihm angegebenen Umfang weiterhin rentenberechtigt gewesen sei. Deshalb habe sie im März 2009 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. Mit zwei anonymen Telefonanrufen vom 4. Mai 2009 und vom 22. Juni 2009 hätten sich die zunächst eher abstrakten Zweifel an der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers deutlich bestätigt und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung eines Betrugs oder einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ergeben. Der aus diesen Hinweisen begründete und konkretisierte Verdacht hätte die Anordnung einer Observation gerechtfertigt. Auch die grenzüberschreitende Observation wäre rechtshilfeweise grundsätzlich möglich gewesen und die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden hätten die Beweismittel auf italienischem Staatsgebiet erlangen können. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs drohe eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Vorliegend gehe es um einen schwerwiegenden Fall von jahrelangem Versicherungsbetrug
mit einer Deliktssumme von über Fr. 500'000.--. Auf dem Spiel seien auch künftige allenfalls zu Unrecht beanspruchte Leistungen gestanden. Dem stehe ein relativ bescheidener Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers gegenüber. Er sei lediglich während fünf Tagen observiert worden und dies nicht in Privaträumlichkeiten, sondern an allgemein zugänglichen, für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten. Der Beschwerdeführer habe zum Observationsbericht wiederholt Stellung nehmen können. Durch die Einvernahme des an der Observation massgeblich beteiligten Zeugen A.________ hätten die Umstände der Beweiserlangung weiter geklärt werden können. Ferner stellten die Berichte über die Beweissicherung vor Ort nicht die einzigen den Beschwerdeführer belastenden Beweismittel dar und hätten keinen entscheidenden Einfluss auf den Prozessausgang. Der Bericht vom 12. März 2010 sei damit verwertbar (angefochtenes Urteil, E. II. 9.1 S. 11 ff.).

2.4. Mit Blick auf die schon im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung (BGE 143 I 377 E. 4 zur invalidenversicherungsrechtlichen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz [61838/10]) steht fest, dass die Observation des Beschwerdeführers mangels gesetzlicher Grundlage Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO verletzte und somit an und für sich unzulässig war.

Die genannte Rechtsprechung sieht indessen vor, dass die anhand einer widerrechtlichen Observation gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung dennoch verwertbar sein können (BGE 143 I 377 E. 4 S. 395 ff.). Zu prüfen ist deshalb, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit des Observationsmaterials aufgrund ihrer Interessenabwägung zu Recht als gegeben erachtete. Sie gelangt nach ausführlicher und überzeugender Begründung (vgl. E. 2.3 hiervor) zur Schlussfolgerung, die öffentlichen Interessen an der Wahrheitsfindung überwiegten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), verfangen seine Einwände nicht. So ist nicht nachvollziehbar, was er für sich ableiten will, wenn er vorbringt, die Observation sei wegen zweier anonymer Telefonanrufe erfolgt. Die anonymen Telefonanrufe führten zu konkreten Anhaltspunkten für begangene Verbrechen oder Vergehen. So schilderte ein anonymer Anrufer am 4. Mai 2009 der Beschwerdegegnerin 2, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich nicht eingeschränkt und in der Lage zu arbeiten
sowie verschiedenste Kontakte zu pflegen. Er gehe oft in den Kosovo und betreue dort eine Baustelle mit Arbeitern (kant. Akten, Hauptband 1, act. 31). Einem weiteren Anruf zufolge beabsichtigte der Beschwerdeführer am 4. Juli 2009 via Autoverlad Lötschberg erneut in den Kosovo zu fahren (kant. Akten, Hauptband 1, act. 32). Nicht stichhaltig ist sodann der Einwand, die Beschwerdegegnerin 2 sei eine Behörde und keine Privatperson. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 8. f. S. 10 f.), erfüllt die Beschwerdegegnerin 2 zwar staatliche Aufgaben, ist aber als solche nicht dem Regime der Strafprozessordnung unterstellt. Auch bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt kein prinzipielles Verwertungsverbot, sondern es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiter ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erheblich und gewichtig (vgl. Urteile 9C 462/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3; 8C 235/2017 vom 23. November 2017 E. 4.5; 9C 262/2017 vom 15. November 2017 E. 4.2). Zudem war er weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt und er erlitt in dieser Hinsicht nicht wie von ihm behauptet
einen massiven, sondern vielmehr einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Ferner ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer für sich ableiten will, wenn er vorbringt, die Rechtshilfe werde vom ersuchten Staat selber vorgenommen und sei insbesondere für organisierte Kriminalität vorgesehen. Gemäss den nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt, sind die Erfordernisse der beidseitigen Strafbarkeit sowie einer auslieferungsfähigen Straftat entscheidend und vorliegend erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 9.1 S. 13). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers an der Verwertbarkeit des Berichts über die Beweissicherung vor Ort vom 12. März 2010 als unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er sei im Tatzeitraum schwer krank gewesen. Er habe nie tatsachenwidrige Angaben gemacht oder simuliert. Lediglich Psychiater hätten ihn begutachtet und dabei einzig die Frage behandelt, ob er psychisch krank sei. Ob seine Beeinträchtigungen auch physischen Ursprungs sein könnten, sei nie abgeklärt worden. Insbesondere das Schlafapnoesyndrom sei nicht mitberücksichtigt worden. Dieses sei jedoch die Hauptursache seiner Beeinträchtigungen. Dr. B.________ habe im Bericht vom 16. April 2018 erklärt, es sei anzunehmen, die Schlafapnoe habe bereits einige Jahre vor der Erstdiagnose im Jahr 2014 bestanden. Deshalb sei klar, dass er schon im vorgeworfenen Tatzeitraum an den Folgen der Schlafapnoe gelitten habe. Er habe kein inkonsistentes Verhalten gezeigt. Dieses hänge von der Tagesform und Anspannung bei einer Begutachtung ab. Lange Autofahrten habe er keine unternommen.

Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen das Gutachten von Prof. Dr. C.________. Dieser habe keine Fremdanamnese oder Stellungnahmen anderer Ärzte eingeholt, sei voreingenommen gewesen und zudem Angestellter der Beschwerdegegnerin 2. Sein Gutachten müsse als Privatgutachten behandelt werden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz dieses über die anderen Gutachten und Arztberichte stelle. Sämtliche der zahlreichen Ärzte hätten festgestellt, er sei schwer krank. Die Vorinstanz habe diese Arztberichte nicht berücksichtigt und unterstelle den entsprechenden Ärzten Fehldiagnosen. Zum Gutachten seien auch keine Protokolle von den Befragungen angefertigt worden. Daher könne dieses nicht überprüft werden. Wenn die Untersuchung wie von Prof. Dr. C.________ behauptet eineinhalb bis zwei Stunden gedauert habe, liege auf der Hand, dass die behandelnden Ärzte ihn mit den Jahren und unzähligen Untersuchungsterminen besser kannten und deshalb ein genaueres, objektiveres Bild als jener wiedergeben konnten.

3.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, sie hege keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 und v.a. gegenüber den Ärzten sowie Gutachtern zielorientiert dargestellt resp. simuliert habe und dabei insbesondere nicht an einer psychischen Krankheit gelitten habe, welche seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hätte. Sowohl der Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen vom 4. November 2010 als auch das Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 17. Juni 2009 überzeugten in allen Teilen. Sie vermittelten ein umfassendes und zuverlässiges Bild über die physische sowie psychische Gesundheit des Beschwerdeführers während der Deliktszeit und widerlegten die früheren Berichte und Gutachten, welche zur unrechtmässigen Gewährung und Beibehaltung der Taggeld-, Renten- und Ergänzungsleistungen geführt hätten (angefochtenes Urteil, E. III. 13.1.3 S. 29).

Die Befunde gemäss den Gutachten widerspiegelten sich in verschiedenster Weise im dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführers und erführen dadurch weitere Bestätigung (angefochtenes Urteil, E. III. 13.2 S. 30). Er habe über die gesamte Deliktszeit unerklärliche Formschwankungen an den Tag gelegt. Diese liessen sich nicht mit Tagesformen oder der besonderen Situation bei Begutachtungen erklären. Bei allen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem IV- bzw. dem Versicherungsverfahren habe er das Bild eines schwer kranken Mannes gezeichnet, dem grundlegende sprachliche und kognitive Fähigkeiten abhanden gekommen seien. Er habe sich dabei immer wieder eines ähnlichen Gebarens bedient. So sei er meist gestützt auf ein Familienmitglied gegangen und getaumelt, habe sich an der Wand abgestützt, den Gutachtern eine schlaffe Hand zur Begrüssung entgegen gehalten, seinen Blick nach unten gesenkt, direkten Augenkontakt vermieden, in kaum verständlicher Sprache vor sich hin gemurmelt, teilweise zusammenhanglos einzelne Wörter wiederholt und sprachliche sowie kognitive Verständnisschwierigkeiten vorgegeben. Dabei sei auch mehreren Gutachtern aufgefallen, der Beschwerdeführer habe sich in einem Moment, in welchem er sich offenbar unbeobachtet
gefühlt habe, anders verhalten. Es könne nicht sein, dass er über eine so lange Zeit die schlechten Tage immer nur im Zusammenhang mit dem Versicherungs- und danach dem IV-Verfahren gehabt habe, während er bei anderen Behördenkontakten, teilweise kurz davor oder danach, keine entsprechenden Schwierigkeiten bekundet habe und zahlreiche Aktivitäten ohne Unterstützung und Einschränkung habe ausführen können (angefochtenes Urteil, E. III. 13.2.1 S. 38 f.). Aus den Akten gehe alsdann hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben mit dem Auto unterwegs gewesen sei, teilweise über lange Strecken (angefochtenes Urteil, E. III. 13.2.2 S. 39 f.). Hinzu komme, dass er die ihm verordneten Medikamente nicht oder nur teilweise eingenommen und sich wiederholt der Absolvierung einer stationären Therapie widersetzt habe (angefochtenes Urteil, E. III. 13.2.3 S. 43).

Die mindestens seit dem Jahr 2014 bestehende Schlafapnoe sei nicht in Zweifel zu ziehen. Relevant sei vorliegend aber nicht der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern einzig, ob er im fraglichen Deliktszeitraum in den Jahren 2002 bis 2011 an einer psychischen oder physischen Einschränkung, welche eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte, gelitten habe. Dies sei nicht der Fall. Insbesondere unter Schlafapnoe habe er damals nicht gelitten. Dr. B.________ habe in seinem Bericht vom 16. April 2018 das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung während der Deliktszeit vorausgesetzt. Dessen Aussage, ein direkter Zusammenhang zwischen Schlafapnoe und psychiatrischer Erkrankung sei wahrscheinlich, überzeuge schon deshalb nicht, weil zwei Fachpersonen unabhängig voneinander das Bestehen einer psychischen Krankheit verneint hätten. Darüber hinaus bestünden in den umfangreichen Akten, welche insbesondere den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über Jahre umfassend und engmaschig dokumentierten, keine Hinweise, wonach er bereits während der Deliktszeit an Schlafapnoe gelitten habe (angefochtenes Urteil, E. III. 13.3 S. 46 ff.).

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. Urteil 6B 224/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4. Der Beschwerdeführer wiederholt weitestgehend seine von der Vorinstanz im Berufungsverfahren nachvollziehbar verworfene Sichtweise der Dinge. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich kaum auseinander. Auf seine Rügen kann deshalb teilweise nicht eingetreten werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies betrifft etwa seine Vorbringen, er habe nie tatsachenwidrige Angaben gemacht oder simuliert, er habe kein inkonsistentes Verhalten gezeigt oder nie lange Autofahrten unternommen. Was der Beschwerdeführer unter Erfüllung der Begründungsanforderungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen geltend macht, ist sodann nicht geeignet, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen darzulegen.

Auch mit seiner Kritik am Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen von Prof. Dr. C.________ vom 4. November 2010 wiederholt der Beschwerdeführer seine schon vor Vorinstanz geltend gemachten Argumente und begründet damit keine Willkür. So trifft zwar zu, dass zahlreiche ärztliche Berichte, Zeugnisse sowie Gutachten dem Beschwerdeführer Krankheiten und Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 12.2 S. 18 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, setzte sich Prof. Dr. C.________ indessen eingehend mit diesen Diagnosen auseinander und zeigte im Untersuchungsbericht darüber hinaus einlässlich und verständlich auf, aus welchen Gründen auf die früheren Einschätzungen nicht abgestellt werden könne. Auch befasste sich dieser mit der Frage, aus welchen Gründen die weiteren medizinischen Fachpersonen zu anderen Ergebnissen gekommen sein könnten. Bei den früheren Begutachtungen seien die subjektiven Angaben und das bisweilen groteske Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise einer kritischen Überprüfung unterzogen und die Möglichkeiten einer Aggravation oder Simulation nicht diskutiert worden. Laut der Schlussfolgerung von Prof. Dr. C.________ liege beim
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychiatrische Erkrankung, sondern ein artifizielles Verhalten vor (kant. Akten, Hauptband 1, act. 72). Inwiefern diese Schlussfolgerung geradezu unhaltbar sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Vorinstanz erwägt weiter plausibel, dass es zu Fehldiagnosen anderer Ärzte gekommen sein könne, weil in Fällen wie dem vorliegenden ein Arzt mangels organisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die subjektiven Angaben des Patienten angewiesen sei. Dies gelte in besonderem Masse für die behandelnden Ärzte, die in einem Vertrauensverhältnis zum Patienten stünden und in dessen Interesse handelten (angefochtenes Urteil, E. III. 13.1.1 S. 24 f.). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Untersuchungsbericht von Prof. Dr. C.________ müsse als Privatgutachten behandelt werden, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz misst dem Bericht bereits explizit den Stellenwert eines Privatgutachtens zu, da die Untersuchung im Auftrag der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte. Zu Recht erwägt sie aber, dem Beweismittel könne deshalb nicht pauschal der Beweiswert abgesprochen werden. Hinweise, dass sich Prof. Dr. C.________ als Fachmann von sachfremden Elementen
hätte leiten lassen, bestünden keine. Die Vorinstanz begründet sachlich und ausführlich, weshalb die Vorwürfe der Voreingenommenheit des Gutachters und zum methodischen Vorgehen unberechtigt sind. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und darauf kann verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 13.1.1 S. 25 f.). Das Gutachten ist ferner schlüssig und gut nachvollziehbar.

Die Vorinstanz legt im Weiteren überzeugend dar, zusätzlich zu Prof. Dr. C.________ sei die Oberärztin Dr. D.________ im FPD-Gutachten vom 17. Juni 2009 in völliger Unabhängigkeit von jenem zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eine Krankheit aus offensichtlicher Motivation vortäusche. Diese Begutachtung sei in jeder Hinsicht unabhängig erfolgt, der Beschwerdeführer sei dabei umfassend untersucht und es seien zudem Fremdauskünfte eingeholt und in die Beurteilung miteinbezogen worden. Die Oberärztin sowie auch eine zweite beteiligte Gutachterin seien erfahrene Ärztinnen, woran die psychiatrische und psychotherapeutische Facharztausbildung und vorwiegende Tätigkeit in diesem Bereich nichts ändere. Als Ärztinnen seien sie ohne Weiteres imstande, den Beschwerdeführer auch körperlich zu untersuchen und die Befunde diagnostisch einzuordnen. Dass sie ebenso körperliche Ursachen in Erwägung gezogen hätten, zeige unter anderem die von ihnen veranlasste MRI-Untersuchung des Schädels des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, E. III. 13.1.3 S. 28 f.). Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Tatzeitraum auch an keinen physischen Einschränkungen
mit Bewirkung einer Arbeitsunfähigkeit gelitten, ist zumindest nicht augenfällig falsch. Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe schon damals an Schlafapnoe gelitten, drängt sich selbst mit seinem Hinweis auf den von ihm eingeholten und vor Vorinstanz eingereichten Bericht von Dr. B.________ vom 16. April 2018 nicht im Sinne einer für die Belegung von Willkür erforderlichen Weise geradezu auf. Dr. B.________ hielt darin zwar fest, Schlafapnoe sei eine sich entwickelnde Erkrankung und es sei anzunehmen, diese habe beim Beschwerdeführer bereits einige Jahre vor der Erstdiagnose im Jahr 2014 bestanden. Wie lange sie jedoch bestehe und ob sie schon im Jahr 2002 klinisch manifest gewesen sei, könne er nicht beurteilen (kant. Akten, act. 773). Demzufolge resultiert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus diesem Bericht keineswegs klar, dass er ab dem Jahr 2002 - mithin rund zwölf Jahre vor der Erstdiagnose - an Schlafapnoe gelitten haben soll.

Folglich fehlt es nach der objektiven Würdigung des gesamten Beweisergebnisses durch die Vorinstanz an offensichtlich erheblichen Zweifeln. Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe im Tatzeitraum entgegen dessen Angaben weder an psychischen noch an physischen Einschränkungen gelitten, ist nicht zu beanstanden.

Dem in Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil 6B 804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Der Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sei nicht erfüllt. Ausgehend von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist jedoch keine falsche Anwendung von Art. 146 Abs. 2 aStGB ersichtlich. Die Vorinstanz spricht ihn ohne Verletzung von Bundesrecht des gewerbsmässigen Betrugs schuldig.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber