Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1629/2006 /mem
{T 0/2}

Urteil vom 21. Dezember 2007

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.

Parteien
X._______, ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. bis 4. Quartal 2001);
Exportlieferung; Prinzip "fakturierte MWST - geschuldete MWST".

Sachverhalt:
A.
X. beschäftigt sich mit dem Handel von ..., die er teilweise exportiert. Er ist seit dem 1. Januar 1998 unter der ... als Mehrwertsteuerpflichtiger bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Im März 2002 führte die ESTV bei X. eine Kontrolle über das 1. bis 4. Quartal 2001 (Zeitraum vom 1. Januar 31. Dezember 2001) durch, auf Grund derer sie ihm die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 280'572 vom 4. März 2002 über einen geschuldeten Betrag von Fr. 4'719.-- zuzüglich Verzugszins ab dem 15. Oktober 2001 zustellte. Neben anderen Nachbelastungen (gemäss den Ziff. 2 und 3 der besagten EA) erhob die ESTV gemäss Ziff. 1 Fr. 3'302.35 dafür, dass X. einerseits teilweise den Ausfuhrnachweis für diverse ... nicht führen konnte (Ziff. 1.1 der EA) und anderseits für die Ausfuhr bestimmte Lieferungen mit Mehrwertsteuer fakturierte, die Steuer aber dennoch nicht abgeliefert hatte (Ziff. 1.2 der EA). Da X. mit der Nachbelastung nicht einverstanden war, stellte die ESTV am 8. Juli 2002 einen formellen Entscheid aus, gegen den X. am 9. September 2002 Einsprache einreichen liess. Im Rechtsbegehren wurde die Aufhebung des gesamten Entscheids verlangt; die Begründung hingegen richtete sich einzig gegen die Nachbelastung gemäss Ziff. 1 der EA Nr. 280'572.
B.
Die ESTV erkannte im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2006, ihr Entscheid vom 8. Juli 2002 im Umfang von Fr. 1'416.80 sei in Bezug auf die Ziff. 2 und 3 der EA Nr. 280'572 in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen bestätigte die ESTV den angefochtenen Entscheid mit Ausnahme einer Reduktion von Fr. 395.-- zu Gunsten des Einsprechers. Sie machte geltend, dass X. regelmässig bei den für den Export bestimmten Lieferungen eine Rechnung ausstellte, in welcher er die Mehrwertsteuer offen auswies (mit dem Hinweis "inkl. MWST" oder "inkl. 7.5% MWST"). Hinsichtlich der fraglichen Geschäfte hätten Exportnachweise - mit vereinzelten Ausnahmen - vorgelegen. Es gelte jedoch das Prinzip "MWST fakturiert - MWST geschuldet". Dieser Grundsatz sei zudem auch auf den einen Fall anwendbar, in welchem die Steuerbefreiung an der Quelle für Personen mit diplomatischem Status geltend gemacht worden ist. Auch hier sei die Steuer auf der Rechnung ausgewiesen und der Einsprecher schulde diese. Ferner bestätigte die ESTV die Steuerforderung in Bezug auf einen Fall, in welchem sie die Steuerbefreiung für Exportlieferungen mangels zollamtlicher Stempelung verweigert hatte (Ziff. 1.1 der EA). Von einer Nachbelastung sei einzig im Umfang von Fr. 395.-- in denjenigen Fällen abzusehen, wo Ausfuhrdeklarationen im Reisenden- und Grenzverkehr (Formular 11.49) eingereicht worden seien, weil das Ausstellen eines Verkaufsbelegs mit ausgewiesener Mehrwertsteuer unter Umständen der Geschäftsusanz entspreche. Sofern der Verkäufer seinem Kunden die Mehrwertsteuer nicht sogleich beim Verkauf abziehe, sondern erst dann erstatte, nachdem ihm die abgestempelte Kopie der Ausfuhrdeklaration im Reisenden- und Grenzverkehr zurückgeschickt wurde, sei die von X. gewählte Vorgehensweise nicht zu beanstanden.
C.
X. (Beschwerdeführer) reichte am 28. August 2006 gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) ein mit dem Begehren, der belastete Betrag von Fr. 1'105.90 (gemäss Ziff. 1.2 der EA Nr. 280'572) sei aufzuheben und die Vorsteuerkorrektur sei zu ändern. Er machte geltend, die auf den Verkaufsbelegen aufgeführte Bemerkung "inkl. MWST" sei ein Irrtum, dem er auf Grund einer Instruktion seiner früheren Buchhalterin unterlegen sei. Er habe jedoch nie eine Steuer verlangt. Betreffend die Vorsteuer habe es sich der Kontrolleur leicht gemacht, als er Fehler im Umfang von Fr. 1'350.-- gefunden und diese dann mit dem Faktor 2.89 aufgerechnet habe.
D.
Die ESTV verzichtete mit dem Schreiben vom 20. Oktober 2006 auf eine ausführliche Vernehmlassung und hielt an ihrem Entscheid fest. Sie ergänzte, die beantragte Überprüfung der Vorsteuerbelege sei nicht mehr Verfahrensgegenstand. Weiter sei aus dem Beschwerdebegehren abzuleiten, dass die Steuerforderung gemäss Ziff. 1.1 der EA erstmals anerkannt werde. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde sei einzig noch ein Steuerbetrag von Fr. 1'105.90 strittig, welcher Ziff. 1.2 der EA entspreche.
E.
Am 23. Februar 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien über die Übernahme des Verfahrens und lud mit Schreiben vom 2. Juli 2007 die ESTV ein, zu den allfälligen Folgen des Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20. August 2007 wies die ESTV darauf hin, dass die Anwendung des Art. 45a MWSTGV über die Behandlung von Formmängeln zu verneinen sei, wenn Fälle von zu viel oder zu hoch fakturierten Mehrwertsteuern zu beurteilen seien. Es handle sich nicht um blosse Formmängel, sondern es gehe darum, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechnungen auf die MWST hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 6. September 2007 Stellung. Er beharrte auf seinem Standpunkt und erwähnte zudem, im Einspracheentscheid (Ziff. 2.7) sei der Empfang des Exportnachweises für EA 280'572 Ziff. 1.1 für Fr. 2'158.15 bestätigt worden.
F.
Auf weitere entscheidrelevante Begründungen der Parteien wird das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen zurückkommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des am 31. Dezember 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Die Beschwerde erfolgte seinerzeit fristgerecht an die SRK. Der Beschwerdeführer ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wurde fristgerecht bezahlt.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs-kommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Der Steuer unterliegen nach Art. 5 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen. Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
1    Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
2    Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
MWSTG). Art. 19 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 19 Mehrheit von Leistungen - 1 Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
1    Voneinander unabhängige Leistungen werden selbstständig behandelt.
2    Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (Kombination).
3    Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, gelten als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang und sind nach dem Charakter der Gesamtleistung zu behandeln.
4    Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung.
MWSTG enthält eine Aufzählung der von der Steuer befreiten Umsätze. Gemäss Ziff. 1 ist dies namentlich der Fall bei Lieferungen von Gegenständen (mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung von Beförderungsmitteln), die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Die Ausfuhr von Gegenständen hat aber nur dann steuerbefreiende Wirkung, wenn sie durch zollamtliche Dokumente nachgewiesen ist (Art. 20 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
MWSTG).
2.2 Im System der schweizerischen Mehrwertsteuer hat die Rechnung eine besondere Bedeutung. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern sie stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung überhaupt stattgefunden hat, sowie dafür, wer Verfügungsmacht im Sinn von Art. 6
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
1    Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
2    Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
MWSTG über einen Gegenstand hat. Wenn sie die Mehrwertsteuer angibt, stellt sie einen Beleg dar, der bescheinigt, dass der Erbringer der Leistung die Mehrwertsteuer abgerechnet hat (oder dies tun wird) und ihrem Empfänger die Möglichkeit verschaffen soll, in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen (Urteile des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 5 a, in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 727 und Steuer-Revue [StR] 58/2003 209; BGE 131 II 185 E. 5, auch in: Die Praxis 2/2006 Nr. 15 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1312 ff.; Jean-Marc Rivier/Annie Rochat Pauchard, Droit fiscal Suisse, La Taxe sur La Valeur Ajoutée, Fribourg 2000, S. 221). Der mehrwertsteuerlichen Rechnung wird gar die Bedeutung eines "Checks auf den Bund" beigemessen. Die steuerpflichtigen Leistungsempfänger könnten darauf vertrauen und die darin ausgewiesene Mehrwertsteuer ohne eingehende Prüfung als Vorsteuer abziehen (vgl. BGE 131 II 185 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz "fakturierte MWST - geschuldete MWST" entwickelt, wonach selbst eine zu Unrecht fakturierte Mehrwertsteuer geschuldet ist. Ein Steuerpflichtiger, der eine Rechnung ausstellt, welche die Mehrwertsteuer erwähnt, muss diese bezahlen; der Steuerpflichtige, der seine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz fakturiert, muss sie in seiner Abrechnung zu diesem Satz verbuchen (BGE 131 II 185 E. 5, 8; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, in ASA 75 S. 497 ff. E. 4.2 f., vom 31. Mai 2002, in ASA 72 S. 732 E. 5a; Entscheid der SRK vom 11. September 2006, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.102 E. 2a, 4a/aa). Dieses Prinzip beansprucht selbst dann Geltung, wenn es sich bei den Leistungsempfängern um nicht Steuerpflichtige handelt (BGE 131 II 185 E. 5, 8.1 f.; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die SRK hat darüberhinaus festgestellt, dass es unerheblich sei, ob die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer vom Empfänger bezahlt worden sei oder nicht. Es bleibe das Risiko bestehen, dass der Empfänger anhand dieses die Mehrwertsteuer erwähnenden Belegs die Vorsteuer geltend macht. Es rechtfertige sich damit nicht, vom Prinzip "fakturierte MWST - geschuldete MWST" abzuweichen, selbst wenn der Steuerpflichtige die ausgewiesene Steuer nicht eingenommen hat (Entscheid der SRK vom 11. September 2004, VPB 70.102 E. 4a/aa).
2.3 Nach neuem Verordnungsrecht wird aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a MWSTGV). Art. 45a MWSTGV (wie Art. 15a MWSTGV) wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten als rechtmässig bestätigt. Ebenso schützte das Gericht die Praxis der ESTV, wonach diese Bestimmungen auch rückwirkend sowohl für den zeitlichen Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als auch der Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung gelangen (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2).
Allerdings betrifft Art. 45a MWSTGV einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 45a MWSTGV unberührt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1352 vom 25. April 2007 E. 6). Gleiches hat mutatis mutandis für Art. 15a MWSTGV zu gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, das Vorhandensein einer Rechnung sei eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehle die Rechnung, könne dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2). Die Rechnung hat folglich auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte materiellrechtliche Bedeutung grundsätzlich nicht eingebüsst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3).
3.
3.1 Streitig ist vorliegend die Mehrwertsteuer, die aufgrund von Rechnungen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "inkl. MWST" oder "inkl. 7.5% MWST" erhoben wurde. Dieser Hinweis auf die Steuer erfolgte, obwohl es sich (jedenfalls weitgehend) aufgrund der zollamtlich nachgewiesenen Ausfuhr um steuerbefreite Lieferungen in das Ausland handelte (E. 2.1). In einem Fall (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 2.5.2) ging es zudem nicht um einen steuerbefreiten Export, sondern um eine Steuerbefreiung an der Quelle für Personen mit diplomatischem Status (Art. 90 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 90 Zahlungserleichterungen - 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.
1    Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.
2    Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3    Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4    Die Einreichung eines Antrags um Vereinbarung von Zahlungserleichterung hemmt die Vollstreckung nicht.
MWSTG). Auch hier war auf der Rechnung die Steuer offen ausgewiesen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Mehrwertsteuerbeträge der ESTV nicht weitergeleitet hat.
Wurde auf einer Rechnung (wenn auch fälschlicherweise) auf die Steuer hingewiesen, besteht das Risiko, dass die steuerpflichtigen Empfänger diese Rechnungen als Belege benutzen, um die Vorsteuer abzuziehen. Selbst bei Nichtsteuerpflichtigen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sie später den Anspruch auf den Vorsteuerabzug erwerben und zu diesem Zwecke die betreffenden Rechnungen benutzen können. Aus diesem Grund und angesichts der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer - geschuldete Mehrwertsteuer" entwickelt. Auch eine zu Unrecht fakturierte Mehrwertsteuer ist geschuldet. Das Prinzip beansprucht selbst dann Geltung, wenn es sich bei den Leistungsempfängern um nicht Steuerpflichtige handelt (E. 2.2).
Im vorliegenden Fall muss dasselbe gelten, dies unabhängig davon, ob es sich um Steuerbefreiungen aufgrund von Exporten oder die (einen Fall betreffende) behauptete Befreiung nach Art. 90 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 90 Zahlungserleichterungen - 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.
1    Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die ESTV mit der steuerpflichtigen Person die Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen vereinbaren.
2    Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3    Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4    Die Einreichung eines Antrags um Vereinbarung von Zahlungserleichterung hemmt die Vollstreckung nicht.
MWSTG handelt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Rechnungen einen Hinweis auf die Steuer angebracht hat. Nach dem vorgenannten Prinzip schuldet er deswegen die Steuer.
Was die Bestätigungen gewisser Leistungsempfänger des Beschwerdeführers anbelangt, keine Mehrwertsteuern bezahlt zu haben, ist festzustellen, dass blosse allgemeine Erklärungen einzelner Rechnungsempfänger (z. B. von ... vom 17. Juli 2002 über einen Zeitraum von ca. 1998 bis 2002; vgl. Beschwerdebeilage 4), der Beschwerdeführer habe die Mehrwertsteuer nie in Rechnung gestellt, das formale Erfordernis der korrekten Rechnungsstellung nicht ersetzen können. Überdies widersprechen die Erklärungen den ausgestellten Rechnungen, die den Vermerk "inkl. MWST" oder "7.5% MWST inkl." enthalten. Zudem ist es nach der Rechtsprechung nicht massgeblich, ob der Steuerpflichtige die (fälschlicherweise) auf der Rechnung ausgewiesene Steuer auch tatsächlich eingenommen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist vom Grundsatz "fakturierte MWST - geschuldete MWST" keine Ausnahme zu machen (oben E. 2.2). Die Frage, ob die Rechnungen nachträglich berichtigt werden könnten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 4 - 6), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil dies im vorliegenden Fall gerade nicht geschehen ist (s.a. BGE 131 II 185 E. 8.2). Der Beschwerdeführer hat (auch im Einspracheverfahren) ohnehin nicht behauptet, und noch viel weniger nachgewiesen, seinen Kunden unter Ausstellung von Gutschriften korrekte Rechnungen zugestellt zu haben mit dem Vermerk, dass die Lieferung nicht der Mehrwertsteuer unterliege.
3.2 Die neue Verordnungsbestimmung in Art. 45a MWSTGV (siehe E. 2.3) und die in diesem Rahmen gelockerte Verwaltungspraxis vermag am Gesagten ebenfalls nichts zu ändern. In der Praxismitteilung vom 31. Oktober 2006 zur "Behandlung von Formmängeln" bzw. zu Art. 15a und Art. 45a MWSTGV (Ziff. 2.8) weist die ESTV wie oben erläutert (E. 2.2, 3.1) zu Recht darauf hin, dass wenn in einer Rechnung trotz ausgenommener, befreiter oder nicht steuerbarer Leistung auf die Mehrwertsteuer hingewiesen werde, die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer geschuldet und zu bezahlen sei.
Vorwiegend um dem Missbrauch eines unzulässigen Vorsteuerabzugs vorzubeugen, kann deshalb vorliegend Art. 15a oder Art. 45a MWSTGV nicht zur Anwendung gelangen; es handelt sich in diesem Fall nicht um einen blossen Formmangel, der über die Anwendung des Art. 45a MWSTGV geheilt werden könnte (oben E. 2.3), sondern um materiell falsche Rechnungen. So hat auch die SRK in zwei Anwendungsfällen von fälschlicherweise auf der Rechnung ausgewiesener Steuer festgestellt, es liege kein reiner Formfehler vor und das Prinzip "fakturierte MWST - geschuldete MWST" stehe einer Anwendung von Art. 45a MWSTGV entgegen (Entscheide der SRK vom 11. September 2006, VPB 70.102 E. 4b, vom 4. September 2006 [CRC 2004-180/181] E. 5b/cc). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.3 Im Einspracheentscheid wurde zudem die Steuerforderung nach Ziff. 1.1 EA bestätigt. Bei der einen (von zwei) betroffenen Exportlieferung (vgl. Rechnung und Einfuhrdeklaration je vom 9. August 2001 in act. 5 [Einsprachebeilage Nr. 9]) ging es nicht um die Problematik der auf der Rechnung ausgewiesenen Steuer, sondern es wurde die Steuerbefreiung für Exporte (oben E. 2.1) mangels zollamtlicher Stempelung verweigert (siehe Ziff. 2.7 Einspracheentscheid). Angesichts des Antrags in der Beschwerde, wonach der Betrag von Fr. 1'105.90 zu streichen sei, welchen die ESTV dem Beschwerdeführer "für von ihr [der ESTV] anerkannte Exportlieferungen berechnet" habe, stellt diese Nachforderung (Ziff. 1.1 EA) im vorliegenden Fall nicht mehr Streitgegenstand dar, woran auch die nachträglichen Ausführungen zu diesem Punkt in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2007 nichts zu ändern vermögen.
Selbst wenn die Nachforderung gemäss EA Ziff. 1.1 vorliegend noch Streitgegenstand bilden würde, wäre der Einspracheentscheid aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Die Darstellung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 6. September 2007, im Einspracheentscheid (Ziff. 2.7) sei der Empfang des Exportnachweises für EA 280'572 Ziff. 1.1 für Fr. 2'158.15 bestätigt worden, trifft nicht zu, denn für diesen Fall wurde die Nachforderung von der ESTV gerade aufgrund der Tatsache bestätigt, dass auf der Rechnung die Steuer vermerkt war. Was die andere Nachforderung gemäss Ziff. 1.1 EA anbelangt, bleibt auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Erfordernis des zollamtlichen Nachweises (Art. 20 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 20 Zuordnung von Leistungen - 1 Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
1    Eine Leistung gilt als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt.
2    Handelt eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person, so gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt, wenn die Vertreterin:
a  nachweisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Person eindeutig identifizieren kann; und
b  das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses aus den Umständen ergibt.
3    Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, so wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
MWSTG, vorne E. 2.1) zu verweisen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1503/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 2.1.2 mit Hinweisen, E. 3).
3.4 In der Einsprache vom 9. September 2002 wurden die durch die ESTV vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen noch nicht beanstandet. Erst in der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer im allgemeinen und fragend, ob der Kontrolleur der ESTV es sich anlässlich der Kontrolle nicht zu einfach gemacht habe, wenn er im Jahr 2000 Fehler für Fr. 1'350.-- gefunden und dann im Jahr 2001 mit dem Faktor 2.89 gerechnet habe. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Weiter trägt der Steuerpflichtige für steuermindernde Tatsachen und insbesondere für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Beweisführungslast (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004, E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erfüllt weder seine Pflicht zur Begründung der Beschwerde, noch weist er die steuermindernden Tatsachen auch nur annähernd nach. Bei der Korrektur der Vorsteuer durch die ESTV muss es deshalb sein Bewenden haben. Dabei kann offengelassen werden, ob mangels entsprechender Begründung in der Einsprache der Entscheid vom 8. Juli 2002 in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
4.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.-- angesetzt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Dem unterliegenden und zudem nicht vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE, e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Sonja Bossart

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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