Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-8649/2007

Urteil vom 21. November 2011

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Bruno Huber, Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Evelyn Stokar, (...) ,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Nordprovinz), reichte erstmals am 23. Februar 1989 in Basel ein Asylgesuch ein. Dieses wurde mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom
22. August 1995 mangels Asylrelevanz der Vorbringen abgewiesen. Am
27. September 1995 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverzichtserklärung. Die Verfügung des Bundesamtes erwuchs damit in Rechtskraft. Am 17. Januar 1996 kehrte der Beschwerdeführer kontrolliert auf dem Luftweg nach Colombo zurück.

B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Colombo am
8. Oktober 2007 erneut auf dem Luftweg und gelangte am 10. Oktober 2007 in die Schweiz. Gleichentags reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der dortigen Befragung vom 30. Oktober 2007 gab er zu Protokoll, er sei nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 1997 zuerst zu seiner Mutter nach B._______ zurückgekehrt. Später sei er dann nach C._______ (Nordprovinz) gezogen, wo er bis zur Ausreise wohnhaft gewesen sei und wo weiterhin seine Ehefrau und die fünf Kinder wohnhaft seien. Zusammen mit einem seiner Söhne habe er ab 1998 mit seinem eigenen Minibus Personen transportiert, während sein Sohn mit zwei dem Beschwerdeführer gehörenden LKWs Erde und Steine transportiert habe. Nach seinen Ausreisegründen gefragt, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Weil er drei Fahrzeuge besessen habe, habe ihn die Armee verdächtigt, Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterhalten. Die Armee habe deshalb sein Haus durchsucht und seine Identitätskarte sowie diejenigen der Söhne kontrolliert. Er selbst sei erstmals am 2. Mai 2007 ins Armee-Camp mitgenommen worden. Dort sei er nach seinem Beruf und allfälligen Transporten für die LTTE, sonstigen Kontakten zu dieser Organisation und deren Präsenz im Ort gefragt worden. Auch hätten sie den Grund seiner kürzlich erfolgten Reise nach Colombo wissen wollen. Er habe erklärt, dass er eine (...) Tochter habe, (...), und dass er zwecks einer medizinischen Kontrolle dieser Tochter dorthin habe reisen müssen. Er sei daraufhin freigelassen worden. Am nächsten Abend sei er von den LTTE gefragt worden, weshalb er von der Armee mitgenommen worden sei. Er habe diesen gesagt, dass ihn die Armee über die Fahrzeuge und deren Verwendung ausgefragt habe. Nach einer halben Stunde seien sie wieder weggegangen. Noch in derselben Nacht hätten ihn Armeeangehörige abgeholt und ins (...)-Camp gebracht. Dort hätten sie ihm ein Foto seiner verstorbenen Schwester vorgelegt, welche der LTTE zugehörig gewesen sei. Er habe ihnen erzählt, dass diese (...) im Kampf für die LTTE ums Leben gekommen sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er diesen Umstand nicht bereits am Vortag erwähnt habe. Mit einer Zange hätten sie dann seine Zehe gequetscht, mit dem Ziel, dass er noch mehr erzähle. Dann hätten sie auf die blutende Zehe eine Flüssigkeit gegossen, die sehr gebrannt habe. Er sei gewarnt worden, nichts zu erzählen, und dass er nötigenfalls wieder vorgeladen würde. Nach der Freilassung habe er sich zu einem Arzt begeben, wo seine Zehe genäht worden sei. Einen Monat später, am 31. Mai 2007, sei er von der Armee erneut mitgenommen worden. Er sei gefragt worden, wo sich seine Geschwister aufhielten. Er habe ihnen
erzählt, dass sich diese in der Schweiz aufhielten und auch er sich zuvor in der Schweiz aufgehalten habe. Auch diesbezüglich sei ihm vorgehalten worden, dass er diesen Umstand nicht bereits früher erzählt habe. Er sei weiter nach in der Schweiz getätigten Spenden für die LTTE gefragt worden, was er verneint habe. Sie hätten ihm dann die Beine gefesselt und daraufhin an der linken Hand die Fingernägel ausgerissen. Er sei ohnmächtig geworden und habe während zwei bis drei Stunden nichts mehr wahrgenommen. Nachdem Wasser auf ihn gegossen worden sei, sei er wieder zu sich gekommen. Er habe die Schmerzen nicht mehr ertragen können und gebeten, dass man ihn erschiesse. Sie hätten ihm gesagt, dass dies die LTTE erledigen werde.

Seine Freilassung hätten sie mit dem Umstand begründet, dass er ein (...) Kind habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle irgendwohin fliehen, aber niemandem vom Vorgefallenen erzählen. Gegen vier Uhr morgens sei er in die Nähe seines Hauses gebracht worden. Kein Arzt habe seine Finger behandeln wollen. Sie hätten gesagt, dass sie sonst auch Probleme bekämen. Ein Freund habe ihn zu einem Arzt in der Ortschaft D._______ gebracht. Danach sei er zu seinen Cousins nach E._______ gegangen, weil er sich gefürchtet habe, die Leute zu Hause würden bei seiner Rückkehr vom Vorfall erfahren. In dieser Zeit sei die Armee zweimal nach Hause gekommen. Sie habe seine Familie aufgefordert, dass er sich melde, sobald er nach Hause komme. Seine Frau habe ihn besucht und gesagt, es sei wohl besser, wenn er sich ins Ausland begebe, da sonst auch die Kinder Probleme bekommen könnten. Daraufhin sei er mit Hilfe eines Schleppers, seinem eigenen und einem gefälschten Pass via Malaysia nach Rom ausgereist und von dort unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Zum Beweis seiner Identität gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie eine Geburtsurkunde zu den Akten.

C.
Am 9. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die im EVZ gemachten Angaben. Soweit für die nachfolgende Urteilsbegründung von Bedeutung, wird auf die dortigen Aussagen in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Entscheid vom 20. November 2007, eröffnet am 21. November 2007, wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Die detaillierte Begründung ist den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen.

E.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin (Barbara Frei-Keller) beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des BFM vom 20. November 2007 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Februar 2007, eine UNHCR-Stellungnahme vom Januar 2007 zur Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Sri Lanka, ein Arztzeugnis von (...), Altdorf, vom 17. Dezember 2007 betreffend die Spuren der angegebenen Folter, ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zuhanden der französischen Regierung vom 23. Oktober 2007 betreffend Verzicht auf die Wegweisung von abgewiesenen tamilischen Asylbewerbern nach Sri Lanka sowie eine Fürsorgebestätigung bei.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2007 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Hinsichtlich seiner übrigen Rechtsbegehren wurde der Beschwerdeführer auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

G.
In einer weiteren Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2008 hiess die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das BFM auf, eine Vernehmlassung einzureichen.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Im Ergebnis führte es aus, der Arztbericht vermöge in keiner Weise zu überzeugen und sei daher nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen und Schlüsse des BFM zu erschüttern. Auf den detaillierten Inhalt der Vernehmlassung wird in den Erwägungen eingegangen.

I.
Mit Replik vom 3. März 2008 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Für den Inhalt wird ebenfalls auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

J.
Am 6. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung und diverse Beweismittel zu den Akten. Sie machte geltend, die Unterlagen seien ihr vom Beschwerdeführer bereits vor längerer Zeit übergeben worden, hätten den Weg zum Bundesverwaltungsgericht jedoch leider erst jetzt gefunden. Auf den Inhalt der Eingabe und die Beweismittel wird ebenfalls nachstehend eingegangen.

K.
Am 5. Januar 2011 lud die Instruktionsrichterin das BFM aufgrund der Beschwerdeergänzung und der zahlreichen Beweismittel nochmals zur Vernehmlassung ein.

L.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2011 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Der Inhalt dieser Vernehmlassung kann den nachstehenden Erwägungen entnommen werden.

M.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2011 nahm die Rechtsvertreterin (Evelyn Stokar) zur zweiten Vernehmlassung des BFM Stellung und machte folgende Sachverhaltsergänzungen, die sich aus der langen Verfahrensdauer ergeben hätten: Der älteste Sohn des Beschwerdeführers sei im Sommer 2010 festgenommen worden und gelte seither als verschwunden. Die Familie sei zudem wiederholt nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Sie sei jeweils aufgefordert worden, nach seiner Rückkehr umgehend die Armee zu benachrichtigen. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diverse Internetberichte darauf hin, dass sich die Situation für mutmassliche LTTE-Sympathisanten nicht verbessert habe. Es komme zu fortdauernden Belästigungen und Drohungen seitens der Armee gegen ehemalige LTTE-Mitglieder, die freigelassen und rehabilitiert worden seien. Auch gebe es keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängigen Gerichte in Sri Lanka. Zurückkehrende tamilische Asylbewerber, die Sri Lanka zur Kriegszeit verlassen hätten, bildeten sodann eine eigene Risikogruppe für Verhaftungen. Da im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er bei den Behörden als LTTE-Unterstützer gelte, sei ihm nach wie vor eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren.

N.
Am 4. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass dessen Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und damit des erwähnten Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhielten. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Staffelung der Verhöre
(2. Mai, 2./3. Mai und 31. Mai 2007) wirke realitätsfremd. Es dürfe nämlich mit Recht davon ausgegangen werden, dass die Behörden bereits beim ersten Mal, sicherlich aber beim zweiten Mal, sämtliche verwandtschaftlichen Beziehungen zu durchleuchten versucht hätten. Ebenfalls als realitätsfremd wertete das BFM, dass die Soldaten bei der ersten Festnahme die Identitätskarten der erwachsenen Söhne zwar kontrolliert, diese jedoch zwecks weiterer Abklärungen nicht festgenommen hätten, zumal einer der Söhne als Chauffeur tätig gewesen sei. Schliesslich führte das BFM zur Begründung seines negativen Entscheides an, der Beschwerdeführer habe sich in den beiden Befragungen unterschiedlich zu den Aussagen der Armeeangehörigen anlässlich der Haftentlassung am 1. Juni 2007 geäussert. So habe er an der ersten Befragung angegeben, die Soldaten hätten ihm gesagt, er solle irgendwohin fliehen; bei der späteren Anhörung habe er dann zu Protokoll gegeben, es sei ihm gesagt worden, dass er sich zur Verfügung halten müsse. Angesichts der realitätsfremden Aussagen und der aufgezeigten Widersprüche dränge sich der Schluss auf, dass es sich bei den Vorbringen um ein Konstrukt handle. Mangels Glaubhaftigkeit der Verfolgung durch die Armee sei auch die geltend gemachte Anschlussverfolgung durch die LTTE unglaubhaft. Die vorgezeigten Spuren von Gewalteinwirkungen müsse sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten unter anderen als den geltend gemachten Umständen zugezogen haben.

4.2.
Auf Beschwerdeebene hielt die Rechtsvertreterin diesen Erwägungen Folgendes entgegen: Der Argumentation des BFM, wonach die Schilderungen realitätsfremd ausgefallen seien, könne nicht gefolgt werden. Es liege in der Natur willkürlicher, im Rahmen eines Bürgerkrieges erfolgter Akte wie Festnahmen, Entführungen und Folterungen, dass diese grundsätzlich und damit auch nach rechtsstaatlichen Überlegungen weder nachvollziehbar noch erklärbar seien. Willkürliche Exzesse liessen sich daher nicht durch ein besonderes, ihrer Typik entsprechendes Ablaufschema erklären und analysieren. Es sei durchaus üblich, dass sich willkürliche Festnahmen im bürgerkriegsversehrten Sri Lanka insbesondere zur Einschüchterung der Bevölkerung wiederholten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der beabsichtigten Einschüchterung habe die Armee gar kein Interesse daran gehabt, sogleich im Rahmen einer einzigen Festnahme die gesamten Familienverhältnisse und allfällige Kontakte zu den LTTE zu durchleuchten. Weiter sei auch die Erwägung, wonach die Armee realistischerweise auch die Söhne des Beschwerdeführers festgenommen hätte, eine blosse Mutmassung, welche zurückzuweisen sei. Auch hier könne nämlich nicht auf eine standardisierte Vorgehensweise abgestützt werden. Hinsichtlich der Auflagen seitens der Armeeangehörigen entgegnete die Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer habe an beiden Befragungen sinngemäss dasselbe zu Protokoll gegeben, nämlich, dass er sich zur Verfügung halten müsse, beziehungsweise, dass er wieder vorgeladen werden könnte. Das BFM habe ihm hier zu Unrecht einen Widerspruch vorgehalten. Dass er daneben im EVZ auch noch erwähnt habe, es sei ihm gesagt worden, irgendwohin zu fliehen, könne nicht als Widerspruch gewertet werden. Diese Aussage von Soldaten sei als individuelle Anmerkung seitens einiger Peiniger zu werten und nicht als offizielle behördliche Anordnung. Weiter sei anzumerken, dass diese letzten Anordnungen/Bemerkungen seitens der Armee ohnehin nicht fluchtauslösend gewesen seien, sondern die willkürlichen Mitnahmen, Drohungen und Folterungen insgesamt den Ausschlag gegeben hätten. Unter diesen Umständen könne der vom BFM herangezogenen Aussage keine derart entscheidende Bedeutung abgerungen werden, wie dies vorliegend erfolgt sei. Zusammenfassend könnten dem Beschwerdeführer somit weder realitätsfremde Elemente noch Widersprüche zur Last gelegt werden. Somit falle auch die Schlussfolgerung des BFM, bei den Vorbringen handle es sich um ein Konstrukt, in sich zusammen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer seine Folterverletzungen betreffend einen ärztlichen Bericht nachgereicht habe. Somit hielten die Vorbringen sowohl den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
an die Glaubhaftigkeit als
auch jenen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Asylrelevanz stand.

4.3. Auf Vernehmlassungsstufe nahm das BFM zum eingereichten Arztbericht Stellung. Es führte dazu aus, dieser sei rudimentär, da es ihm an detaillierten Angaben zur verwendeten diagnostischen Methode, an einer Stellungnahme zu allenfalls anders gelagerten Gewalteinwirkungen und an Indizien für den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Schädigung ermangle. Der Bericht sei daher in keiner Weise geeignet, die Korrektheit der Erwägungen und Schlüsse des BFM zu erschüttern.

4.4. Mit Replik vom 3. März 2008 nahm die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Sie machte geltend, der behandelnde Arzt habe aufgrund der Kritik des BFM an seinem Bericht erneut ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, dessen Extremitäten examiniert und fotodokumentiert. Diese Unterlagen lägen zusammen mit einem ergänzenden Bericht der Eingabe bei. Der behandelnde Arzt habe sodann Rücksprache genommen mit anderen Ärzten betreffend Sinn und Möglichkeit weiterer Abklärungen. Diese hätten ihm gesagt, ausser einer gerichtsmedizinischen Begutachtung vermöchten sonstige weitere Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu bringen. Es sei eine Tatsache, dass nach gewisser Zeit die Fingernägel nachwüchsen und der Zeitpunkt des Geschehens nicht mehr genau eruierbar sei. Auch Röntgen- und Laboruntersuchungen brächten in dieser Sache nicht mehr Aufschluss. Schliesslich wies die Rechtsvertreterin auf die sich verschlimmernde Lage insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas nach Wiederaufflammen des Bürgerkrieges hin.

4.5. Am 6. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin folgende weiteren Beweismittel zu den Akten: zwei ärztliche Bestätigungen vom 16. Mai 2007 und 20. Juni 2007, eine Todesurkunde der Schwester des Beschwerdeführers (samt Foto und Übersetzung), zwei Zulassungskopien, je für einen Lastwagen und einen Minibus betreffend die Jahre 2003 und 2007, Fotos der Fahrzeuge, eine Kopie des Fahrzeugausweises des Minibusses, eine Versicherungspolice für den Lastwagen, eine Kopie des Führerscheins des zweitältesten Sohnes, eine Kopie der Identitätskarte des zweitältesten Sohnes samt Übersetzung. Hinsichtlich der eingereichten Fotos machte die Rechtsvertreterin geltend, den darauf abgebildeten Fahrzeugen liessen sich schwach die Namen des Beschwerdeführers (Minibus) sowie des Sohnes (LKW) entnehmen.

4.6. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 19. Januar 2011 führte das BFM zu den nachträglich eingereichten Beweismittelns folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, es sei ihm der Zehennagel 2 rechts ausgerissen worden. Aus der CD-Rom gehe jedoch hervor, dass die ganze Kuppe an der betreffenden Zehe fehle, was eher auf eine Amputation aus medizinischen Gründen hindeute. Die Fingernägel 1 - 4 seien in der Tat wellig und deformiert. Ähnliche Veränderungen seien jedoch auch auf einigen Zehennägeln erkennbar, zum Beispiel an der linken grossen Zehe. Hinsichtlich der zwei ärztlichen Zeugnisse aus Sri Lanka hielt das BFM sodann fest, diesen seien keine Angaben über die Ursache der behandelten Verletzungen zu entnehmen. Zudem sei davon auszugehen, dass derartige Dokumente in Sri Lanka mit geringem Aufwand erschlichen oder gefälscht werden könnten. Schliesslich hielt das BFM zu den eingereichten Fahrzeugdokumenten fest, es habe keine Zweifel am Umstand, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Fahrzeuge besessen und Transporte durchgeführt habe.

4.7. Zu dieser Vernehmlassung nahm die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. Februar 2011 wie folgt Stellung: Sie bestritt, dass die eingereichten Fotografien der Zehen und Finger nicht geeignet seien, die Foltervorbringen zu untermauern. Sie wies dabei nochmals darauf hin, dass der Beschwerdeführer stets in gleicher Weise und genau den Ablauf der Folter und auch seine Gefühlsregungen beschrieben habe. Die Suggestion des BFM, das fehlende Zehenglied sei wohl amputiert worden, mute bestenfalls zynisch an. Mit der pauschalen Behauptung, ärztliche Bestätigungen aus Sri Lanka seien fälschungsanfällige Dokumente, denen aufgrund dieser Eigenschaft kein Beweiswert zugemessen werden könne, nehme die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorweg jede Möglichkeit, seine Aussagen durch schriftliche Beweismittel zu stützen. Die Rechtsvertreterin machte schliesslich folgende Sachverhaltsergänzungen, die sich aus der langen Verfahrensdauer ergeben hätten: Der älteste Sohn des Beschwerdeführers sei im Sommer 2010 festgenommen worden und gelte seither als verschwunden. Seine Familie sei wiederholt nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Sie sei jeweils aufgefordert worden, nach seiner Rückkehr sofort die Armee zu benachrichtigen. Schliesslich wies die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diverse Internetberichte darauf hin, dass sich die Situation für mutmassliche LTTE-Sympathisanten nicht verbessert habe, dass es zu fortdauernden Belästigungen und Drohungen seitens der Armee gegen ehemalige LTTE-Mitglieder komme, die freigelassen und rehabilitiert worden seien, dass es keine fairen Gerichtsverfahren und unabhängigen Gerichte in Sri Lanka gebe und dass zurückkehrende tamilische Asylbewerber, die Sri Lanka zur Kriegszeit verlassen hatten, eine eigene Risikogruppe für Verhaftungen bildeten. Da im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er bei den Behörden als LTTE-Unterstützer gelte, sei ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren.

5.

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung des jüngsten, zur Publikation vorgesehenen Länderurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (E-6220/2006), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen hat.

5.2. Vorab ist zur vom BFM bestrittenen Glaubhaftigkeit der Vorbringen Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).

Eine Durchsicht der Protokolle ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den dargestellten Anforderungen durchaus zu genügen vermag. Der Beschwerdeführer hat in beiden Befragungen detailliert und weitestgehend identisch seine drei Mitnahmen durch die Armee geschildert. Sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Fragestellungen und Folterungen sind keine Ungereimtheiten zu erkennen. Mit der Rechtsvertreterin ist sodann festzustellen, dass der einzigen unstimmigen Angabe, wonach dem Beschwerdeführer bei der letzten Verhaftung gesagt worden sei, er müsse der Armee zur Verfügung stehen, wenn sie ihn bräuchten, beziehungsweise, er solle irgendwohin fliehen, keine entscheidende Bedeutung zuzukommen vermag, zumal angesichts der erlittenen Folter und Schmerzen eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung des daraufhin Gesagten verständlich wäre. Obwohl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nur diese eine unbedeutende Ungereimtheit vorzuhalten vermochte, hat sie im angefochtenen Entscheid davon gesprochen, dass die Vorbringen unter anderem aufgrund der Widersprüche (Mehrzahl) nicht geglaubt werden könnten.

Auch die weitere Argumentation des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers klarerweise der Realität widersprächen, vermag das Gericht nicht zu teilen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte dreimalige Mitnahme innerhalb eines Monats erscheint dem Gericht im Kontext des damaligen Wiederaufflammens des Bürgerkrieges als durchaus plausibel. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass jeweils die familiären Verbindungen zur LTTE ausgeleuchtet worden seien. Weiter ist festzustellen, dass auch das Argument des BFM, die damalige Nicht-Mitnahme der Kinder des Beschwerdeführers spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, rein spekulativ ist und die stimmige Schilderung der Ereignisse nicht in Frage zu stellen vermag.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die anlässlich der Inhaftierungen erlittenen Misshandlungen mittels ärztlicher Zeugnisse, Berichte und Fotografien zu untermauern vermochte. Die der CD-ROM zu entnehmenden Fotografien lassen in der Tat erkennen, dass eine Zehe des Beschwerdeführers verkürzt ist und die linke Hand deformierte, wellige Fingernägel aufweist, während die Fotografie der rechten Hand ein völlig unauffälliges Bild der Nägel enthält. Es trifft zwar zu, dass der eingereichte Arztbericht vom 17. Dezember 2007 noch keine Erwägungen zu einer anderen möglichen Ursache enthielt. Im zweiten Arztbericht vom 19. Februar 2008 hielt derselbe Arzt dann aber explizit fest, das Verteilungsmuster und die fehlenden Hautveränderungen sprächen klar gegen die theoretische Möglichkeit der Schuppenflechte, und es sei kaum eine andere Ursache (als die geltend gemachte) denkbar, die eine Zehe und Finger einer Hand betreffe (die anderen Gliedmassen aber nicht). In beiden Arztberichten wird abschliessend festgehalten, der objektive Befund sei mit den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen vereinbar und plausibel. Mit der Rechtsvertreterin ist angesichts des klar fehlenden Teils der abgetrennten Zehe 2 rechts schliesslich davon auszugehen, dass der Arzt im erwähnten Bericht versehentlich nur von einem fehlenden Nagel gesprochen hat. Die geltend gemachten Ursachen der Deformationen werden vom Gericht nach dem Gesagten - nicht zuletzt auch angesichts der stimmigen Aussagen über den Ablauf der Misshandlungen - nicht in Zweifel gezogen.

5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu machen vermochte, dass er im Mai 2007 von der Armee wegen Verdachts von Handlungen zugunsten der LTTE dreimal festgenommen und dabei zweimal gefoltert worden ist, indem ihm einerseits die Nägel einer Hand ausgerissen und ihm andererseits ein Teil einer Zehe abgeklemmt worden ist.

5.4. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute - nach Beendigung der Kriegshandlungen - noch ein Risikoprofil aufweist, welches mit Verfolgung zu rechnen hat. Dazu ist das neuste Lageurteil des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen, welches sich ausführlich mit der gegenwärtigen Lage und den Kategorien aktuell gefährdeter Personenkreise auseinandersetzt.

5.4.1. So hielt das Gericht im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einleitend fest, dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten könnten (vgl. BVGE
E-6220/2006 E. 7.1).

5.4.2. Sodann definiert das erwähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Weiter gelten als gefährdet Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE E-6220/2006 E.8).

5.4.3. Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE E-6620/2006 E. 10.4.2).

5.4.4. Als weitere, möglicherweise gefährdete Personengruppe nennt das erwähnte Lageurteil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (vgl. BVGE E-6220/2006 E. 8.5). Diese seien einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der Eelam People's Democratic Party (EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) würden für die Entführung von Geschäftsleuten und anderer wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht. Bereits während des Bürgerkriegs waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten vorwiegend weisse Minibusse ("white vans") in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten, wobei nicht in jedem Entführungsfall das politische Profil ausschlaggebend war. Eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute wurde namentlich durch die damalige Karuna-Gruppe entführt. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen verantwortlich gemacht. Einen polizeilichen Schutz davor gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt (vgl. BVGE 2008 Nr. 2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen. Die genaue Urheberschaft bleibt unklar.

5.4.5. Der Beschwerdeführer nannte als Hintergrund des behördlichen Interesses an seiner Person diverse Umstände. So sei er anfänglich in den Verdacht der LTTE-Unterstützung geraten, weil er Besitzer dreier Transportfahrzeuge gewesen sei und damit Personen- und Materialtransporte ausgeführt habe, und weil die Behörden Kenntnis über eine Reise nach Colombo gehabt hätten. Auch sei er im Verdacht gestanden, weil seine Schwester für die LTTE gekämpft habe und im Kampf gefallen sei. Im Verlaufe der Anhörungen seien als Verdachtsmomente hinzugekommen, dass er sich über Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und seine Geschwister in der Schweiz wohnhaft seien.

5.4.6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass mit der Flucht des Beschwerdeführers keines dieser früheren Verdachtsmomente weggefallen und mit den Folterspuren und der jahrelangen Landesabwesenheit zusammen mit einem Grossteil seiner Geschwister gar neue Verdachtsmomente hinzugekommen sind. Als Inhaber eines Transportgeschäftes dürfte der Beschwerdeführer weiterhin dem Verdacht unterliegen, im Dienste oppositioneller Kräfte Transporte durchzuführen und über beträchtliche finanzielle Unterstützungsmittel zu verfügen. Eine drohende behördliche Verfolgung aufgrund der Verdächtigung, der Beschwerdeführer sei angesichts seiner schon früher unterstellten LTTE-Kontakte ein politischer Opponent, basiert mithin auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. Zusätzlich ist er als Geschäftsmann, zumal aus der Schweiz zurückkehrend, aber auch den oben beschriebenen Gefahren von Erpressung und Entführung seitens paramilitärischer Kräfte ausgesetzt. Als Indiz dazu ist zu werten, dass ein Sohn des Beschwerdeführers letztes Jahr entführt worden und nicht wieder aufgetaucht sei. Der Umstand, dass (...) seiner Geschwister in der Schweiz wohnhaft sind, erhöht weiter die Gefahr sowohl des behördlichen Verdachts der finanziellen Unterstützung der Opposition als auch diejenige einer Entführung und Erpressung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden gemäss dem erwähnten Länderurteil heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben wird und die Polizei- und Militärbehörden bei Übergriffen ein hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen.

5.4.7. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einer bei einer Rückkehr gefährdeten Personenkategorie zugehörig zu erklären ist und eine zukünftige Verfolgung aufgrund einer relevanten Verfolgungsmotivation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gewärtigen muss. Dem Beschwerdeführer ist - nicht zuletzt auch aufgrund der erlittenen Vorverfolgung - auch heute noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl zu attestieren. Die Flüchtlingseigenschaft ist ihm daher zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Gründe für eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (vgl. Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG).

6.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

In der Kostennote vom 4. November 2011 weist die Rechtsvertreterin einen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden à Fr. 150.- sowie Auslagen (inklusive Dolmetscherkosten) von insgesamt Fr. 250.- aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen; insbesondere ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt
15 Stunden für Aktenstudium und Ausarbeitung der Rechtsschriften zu kürzen, zumal es sich nicht um überdurchschnittlich umfangreiche oder zahlreiche Eingaben an das Gericht gehandelt hat. Das Gericht erachtet insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden für das Beschwerdeverfahren - auch im Vergleich mit anderen, ähnlichen Verfahren - als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 2500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 20. November 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

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