Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7899/2007
{T 0/2}

Urteil vom 21. Juli 2008

Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans-Jacob Heitz, Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Sandro Genna, Beschwerdeführer,
gegen

Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.
Gegenstand

Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen.
B-7899/2007

Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid des Leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Vorinstanz) vom 20. Oktober 2006 wurde A._______ (Beschwerdeführer), unter Berücksichtigung seines in B._______, abgeschlossenen Medizinstudiums, zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen und zu den Prüfungen des 2. und 3. Teils der ärztlichen Schlussprüfungen zugelassen.
Der Beschwerdeführer meldete sich gestützt darauf für Juli 2007 zu den Examina am Prüfungssitz C._______ an. Die Ortspräsidentin Humanmedizin erteilte dem Beschwerdeführer daraufhin die Zutrittsbewilligung. B.
Mit Entscheid vom 19. Juni 2007 widerrief die Vorinstanz die Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 20. Oktober 2006 und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Mai 1996 rechtskräftig endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe sich bereits einmal um Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen beworben, damals unter dem Namen (...). Mit Entscheid vom 24. Mai 1996 habe die Vorinstanz die am 16. Oktober 1995 erteilte Zutrittsbewilligung rechtskräftig widerrufen, da der Beschwerdeführer diese mit falschen Angaben erschlichen habe. Der Beschwerdeführer habe wahrheitswidrig verneint, dass er jemals in der Schweiz studiert bzw. Prüfungen abgelegt habe. Es konnte ihm jedoch nachgewiesen werden, dass er einen dreimaligen Misserfolg in den fakultären Prüfungen an der Universität D._______ des ersten Teils der Schlussprüfungen für Ärzte erlitten hatte. Die Vorinstanz sei vom Amtsstatthalteramt E._______ am 1. Juni 2007 darüber informiert worden, dass (...) unter Strafuntersuchung wegen (...) stehe und der dringende Tatverdacht bestehe, dass die Prüfungszulassung mit gefälschten Dokumenten unrechtmässig erschlichen worden sei. Diesbezüglich wollte das Amtsstatthalteramt wissen, welche Dokumente der Prüfungszulassung beigelegt worden seien. Des Weiteren hätte das Amtsstatthalteramt eine Bestätigung nachgeliefert, dass der vollständige Name (...) laute, nach einer am 28. Juni 2000 erfolgten Namensänderung. Zwischen (...) und (...) bestehe nachweislich Identität, womit der Beschwerdeführer seit
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dem Entscheid vom 24. Mai 1996 rechtskräftig endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen ausgeschlossen sei. Der Entscheid vom 20. Oktober 2006 werde widerrufen und die Zutrittsbewilligung der Ortspräsidentin Humanmedizin von C._______ werde damit hinfällig. Es sei unbeachtlich, ob die Dokumente, die der Beschwerdeführer eingereicht habe, echt seien. Da der Beschwerdeführer seinem Zulassungsgesuch eine schweizerische Identitätskarte lautend auf dem Namen (...) beigelegt habe, habe die Vorinstanz den wahren Sachverhalt nicht kennen können. Dieser sei erst nachträglich erstellt worden. Der Beschwerdeführer habe es gegenüber der Behörde unterlassen, genaue Angaben über seine Personalien zu machen. Das Zulassungsgesuch sei aus tatbestandsmässigen Gründen ­ bereits bestehender endgültiger Ausschluss ­ nicht bewilligungsfähig gewesen.
Es werde festgestellt, dass (...) bzw. mit vollständigem Namen (...) endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen, Berufsarten Human- und Zahnmedizin, ausgeschlossen sei.
C.
Gegen diesen Widerruf erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Die Vorinstanz bzw. die Universität C._______ sei anzuweisen, ihm Zutritt zu den Examina für Humanmedizin zu gewähren. Die Feststellung, dass er endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen, Berufsarten Human- und Zahnmedizin, ausgeschlossen sei, sei ersatzlos zu streichen.
Der angefochtene Entscheid weise formelle Mängel auf. Er sei fälschlicherweise auf "(...)" ausgestellt und die verwendete Adresse sei nicht korrekt. Die Vorinstanz beziehe sich auf einen angeblichen endgültigen Ausschluss vom 24. Mai 1996, welcher dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei und ihm daher nicht entgegengehalten werden könne. Bei der Prüfungsanmeldung vom 9. Oktober 2006 habe er ausschliesslich Originaldokumente verwendet, welche auf den Namen "(...)" lauten. Gestützt darauf sei er von der Vorinstanz am 20. Oktober 2006 zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen zugelassen worden. Es sei ihm unverständlich, warum diese Dokumente nun nicht mehr anerkannt würden. An der Universität C._______ sei er gültig als Student eingeschrieben. Diese hätte ihn nicht aufgenommen, wenn er seit 1996 endgültig von den eidgenössischen Medi-
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zinalprüfungen ausgeschlossen gewesen wäre. Der Entscheid sei ihm am 25. Juni 2007, fünf Tage vor Prüfungsbeginn, zugegangen. Dieser kurzfristige Widerruf sei unverhältnismässig. Daraus seien ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile entstanden. Die Vorinstanz sei auf Veranlassung der Amtsstatthalterin des Kantons E._______ tätig geworden. Es seien vier Strafverfügungen erlassen worden, wovon jedoch keine rechtskräftig sei. Die Unschuldsvermutung sei damit ausgehebelt worden und die Angaben und Unterlagen, welche sich auf das Strafverfahren beziehen, dürften dem Widerruf nicht zugrunde gelegt werden. Das im Kanton E._______ hängige Strafverfahren stehe zudem in keinem Zusammenhang mit seiner Eignung für einen medizinischen Beruf.
D.
Am 25. Juli 2007 holte das Bundesverwaltungsgericht beim Amtsstatthalteramt E._______ betreffend das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Auskünfte ein, da die Vorinstanz ihren Entscheid eventualiter auf Art. 23 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) stützte, welcher erlaubt, einen Zulassungsentscheid rückgängig zu machen, wenn nachträglich bekannt wird, dass ein Kandidat in einer Strafuntersuchung steht. E.
Die Vorinstanz beantragte am 2. August 2007 den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Diese entzog das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. August 2007. Der Amtsbericht des Amtsstatthalteramtes E._______ wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
F.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Immatrikulation an der Universität sei ausschliesslich Sache der unter kantonaler Hoheit stehenden Universitäten. Daraus könne kein Anspruch auf Prüfungszulassung abgeleitet werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis vom Entscheid der Vorinstanz vom 24. Mai 1996 gehe fehl; der Beschwerdeführer habe diesen Entscheid sowohl an das Eidgenössische Departement des Innern als auch an das Bundesgericht weitergezogen. Ausserdem bestehe kein Zweifel daran, dass zwischen (...) und (...) Identität bestehe. Der Vorinstanz sei es im Zeitpunkt des Zulassungsentscheides vom 9. Oktober 2006 nicht möglich gewesen,
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zu erkennen, dass der Beschwerdeführer gar nicht hätte zugelassen werden können, da die eingereichten Dokumente keine Rückschlüsse auf den vollständigen Familiennamen des Beschwerdeführers erlaubt hätten. Der angefochtene Entscheid stütze sich ausschliesslich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits endgültig von den eidgenössischen Prüfungen in Humanmedizin ausgeschlossen sei. In Ziff. 8 des Anmeldeformulars vom 30. Januar 2007 am Prüfungssitz C._______ habe der Beschwerdeführer wahrheitswidrig verneint, bereits einmal endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen ausgeschlossen worden zu sein. Allein diese Tatsache bilde bereits einen absoluten Grund für den Widerruf. Art. 23 AMV hätte nicht einen direkten Widerruf der Zulassung erlaubt. Möglich wäre einzig die Aussetzung des Zulassungsentscheides gewesen. Eine endgültige Beurteilung aufgrund des Einflusses der Straftaten wäre erst nach Rechtskraft des Strafurteils möglich gewesen. Ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt sei wegen Bestehens anderweitiger Widerrufsgründe jedoch nicht notwendig gewesen. Der angefochtene Entscheid sei nicht mit Formfehlern behaftet. Dieser wurde dem Beschwerdeführer an die auf dem Anmeldeformular angegebene Adresse zugestellt. Parallel erfolgte die Zustellung an seine offenbar zutreffende Wohnadresse. Dies sei im Hinblick darauf geschehen, den Beschwerdeführer rasch möglichst über den Entscheid zu informieren. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme konnte unterbleiben, da dem Beschwerdeführer bereits bekannt war, dass er endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen ausgeschlossen war. G.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 31. August 2007 zum Amtsbericht des Amtsstatthalteramtes E._______ vom 31. Juli 2007. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Untersuchungsbehörde die Unschuldsvermutung verletze und dass er unschuldig sei. Die erlassenen Strafverfügungen hätte er nicht akzeptiert. H.
Am 16. Oktober 2007 entsprach das Bundesverwaltungsgericht dem vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 26. September 2007 eingereichten Gesuch um Akteneinsicht.

I.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. November 2007 in eigenem
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Namen eine Replik ein. Er bekräftigte darin die bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen. J.
Am 18. Dezember 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Überweisung der vorliegenden Sache im Rahmen interner Entlastungsmassnahmen an die Abteilung II bekannt. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2007 eine Replik in eigenem Namen eingereicht hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten war. Des Weiteren nahm das Bundesverwaltungsgericht davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer das Mandatsverhältnis mit seinem Vertreter aufgelöst hat. K.
Am 9. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer, durch seinen neuen Vertreter, seine neue Wohnadresse mit und brachte als weitere Beweismittel eine Beschwerde sowie ein Ablehnungsgesuch gegen das Amtsstatthalteramt E._______ an die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ ein. Des Weiteren ersuchte er um Akteneinsicht. Am 14. Januar 2008 entsprach das Bundesverwaltungsgericht auch dem erneuten Akteneinsichtsgesuch.
L.
Mit Replik vom 1. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm Zutritt zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen sowie zum 2. Teil der ärztlichen Schlussprüfungen zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen ausgeschlossen sei. Die vom Amtsstatthalteramt E._______ eingereichten Dokumente seien aus den Akten zu weisen, ebenso die Bestätigung des Zivilstandskreises E._______ vom 5. Juni 2007. Es wird auf die Beschwerdeschrift sowie die Laieneingaben vom 31. August 2007 und vom 13. November 2007 verwiesen. Der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden. Das Gesetz sehe für diese Fälle als Rechtsfolge Nichteintreten vor. Die Vorinstanz bringe des Weiteren nur unechte Noven vor, welche für einen Widerruf einer begünstigenden Verfügung nicht genügen würden. Unecht seien die Noven deshalb, weil die neuen Sachverhaltselemente bereits seit dem Jahr 2000 (Namensänderung) und dem Jahr 2004 (Strafverfahren) bestünden und die Vorinstanz dies durch sorgfältige Sachverhaltsabklärung hätte in Erfahrung bringen können. Zwischen Zulassungsent-
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scheid und Widerruf würden acht Monate liegen. Im Vertrauen auf die Zulassung habe der Beschwerdeführer Dispositionen getroffen (Prüfungsvorbereitung, Bezahlung Prüfungsgebühr), weshalb der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen zu schützen sei. M.
Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 27. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die medizinische Fakultät der Universität C._______ habe dem Beschwerdeführer offenbar die Zulassung zum Frühjahrssemester 2008 verweigert, weil dieser bei der damaligen Immatrikulation falsche Angaben gemacht habe. Dieselben falschen Angaben habe der Beschwerdeführer beim Gesuch um Zulassung zu den eidgenössischen Prüfungen und bei der Anmeldung zum 2. und 3. Teil der ärztlichen Schlussprüfungen gemacht. Aus Sicht der Vorinstanz gebe es keine Zweifel zwischen der Personenidentität von (...), der heute die Prüfungszulassung anbegehrt und (...), für den bereits ein rechtskräftiger Ausschluss von den eidgenössischen Prüfungen für Humanmedizin ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe überdies bewusst falsche Angaben gemacht und damit den bestehenden Sachverhalt für die Behörden in einer für diese unerkennbaren Art verschleiert. Somit habe er die Prüfungszulassung mit falschen bzw. unvollständigen Angaben erschlichen. Damit könne gestützt auf Art. 45 Abs. 1 AMV, welche gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 62   Anwendung auf die Studiengänge
  1.   Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz angepasst, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können.
  2.   Der Bundesrat passt die Prüfungsreglemente spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Diese gelten für Studierende, die die neuen Studiengänge absolvieren.
  3.   Die Aufgaben des Leitenden Ausschusses werden von der Medizinalberufekommission, diejenigen der Ortspräsidentinnen und Ortspräsidenten werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen übernommen.
  4.   Die Eidgenössischen Prüfungen nach bisherigem Recht finden noch während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Die Prüfungen des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres, die während dieser Übergangszeit von den universitären Hochschulen durchgeführt werden, gelten als eidgenössische Prüfungen.
  5.   Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin findet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
  6.   Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Chiropraktik findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11) bis 2010 in Kraft sei, eine Prüfungszulassung widerrufen werden.
Auf die vorstehenden und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit diese rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Der Entscheid des leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 19. Juni 2007 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eid-
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genossenschaft vom 19. Dezember 1877 [BS 4 91, aufgehoben per 1. September 2007 durch Art. 61
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 61  
  Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 [1] betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird aufgehoben.
 
[1] [BS 4 291; AS 2000 1891Ziff. III 1; 2002 701Ziff. I 3; 2006 2197Anhang Ziff. 88]
des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006, MedBG, SR 811.11] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
, 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
und 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Art. 46
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
der
Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung
(AMV,
SR 811.112.1) schreibt zwar den Rechtsweg ans Departement vor; diese Verordnungsbestimmung steht jedoch im Widerspruch zu den neuen gesetzlichen Vorschriften und ist deshalb nicht anwendbar (vgl. dazu Entscheid der eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung [Reko MAW] vom 24. Oktober 2005 [05.059] E. 1.1).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG).
Die Anforderungen an die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) sind erfüllt. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.
Der Beschwerdeführer beantragt, die vom Amtsstatthalteramt E._______ eingereichten Dokumente in ihrer Gesamtheit aus den Akten zu weisen. Das im Kanton E._______ gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren sei nicht rechtskräftig abgeschlossen; der Beschwerdeführer setze sich gegen die unrechtmässigen Anschuldigungen zur Wehr. Solange der Angeschuldigte nicht rechtskräftig verurteilt sei, gelte die Unschuldsvermutung. Die Dokumente hätten keine Relevanz für das vorliegende Verfahren. Des Weiteren sei die Bestätigung des Zivilstandskreises E._______ vom 5. Juni 2007 aus den Akten zu weisen. Diese würde vom Beschwerdeführer nicht als offizielles Dokument anerkannt. Er habe sich nie zu dessen Ausstellung und Inhalt äussern können. Das Zivilstandsamt habe überdies keine gesetzliche Berechtigung, derartige Dokumente auszustellen. 2.1 Bei dem vom Amtsstatthalteramt E._______ im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokument handelt es sich um eine Bescheinigung des regionalen Zivilstandsamtes F._______ aufgrund einer Ein-
Seite 8

B-7899/2007

tragung im Familienregister der Stadt F._______, aus welcher eine Familiennamensänderung vom 13. Oktober 2000 von (...) auf (...) hervorgeht. Worum es sich bei den übrigen "von der Amtsstatthalterin von E._______ eingereichten Dokumenten" handelt, ist nicht substantiiert. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht wurde das Amtsstatthalteramt E._______ gestützt auf Art. 12 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG um schriftliche Auskunft gebeten, um abzuklären, inwiefern das laufende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Einfluss auf das vorliegende Beschwerdeverfahren haben könnte. Alle weiteren Dokumente, welche das laufende Strafverfahren betreffen, hat der Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2007, zur Stellungnahme zum Amtsbericht vom 31. August 2007 und zur Replik vom 13. November 2007 selber eingereicht. 2.2 Die Bescheinigung des Zivilstandsamtes fand im Rahmen der Editions- und Auskunftspflicht der Vorinstanz Eingang in die Akten (vgl. act. 527). Gemäss Art. 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG kommen zur Sachverhaltsfeststellung Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen als Beweismittel in Betracht (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.2). Gemäss Art. 58
SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)

Art. 58   An Gerichte und Verwaltungsbehörden
  1.   Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben.
  2.   Anfragen von schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Anfragen des Schweizerischen Roten Kreuzes im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben, namentlich bei der Herkunftssuche und bei der Suche nach vermissten Personen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sind die Zivilstandsbehörden verpflichtet, schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben. Das Zivilstandsamt F._______ war somit nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, die genannte Bestätigung auszustellen. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der Bescheinigung seiner Replik vom 13. November 2007 beigelegt hat. 2.3 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zweimal vollständige Akteneinsicht (inkl. Vorakten) gewährt. Zu diesem Zweck gingen die Akten letztmals am 14. Januar 2008 an den Vertreter des Beschwerdeführers. Die Rüge des Beschwerdeführers, er hätte sich im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu den vorgenannten Dokumenten äussern können, geht somit fehl. Der Beschwerdeführer konnte sich zu allen im Dossier liegenden Tatsachen äussern. Im Übrigen ist auf das Strafverfahren im Kanton E._______ zu verweisen, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. 2.4 Es besteht somit keine Veranlassung, die das Strafverfahren betreffenden Dokumente sowie die Bestätigung des Zivilstandskreises
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B-7899/2007

F._______ vom 5. Juni 2007 aus den Akten zu weisen; sie stellen vielmehr einen integrierenden Bestandteil der Verfahrensakten dar. Sie verfügen über einen engen Zusammenhang zum Beschwerdegegenstand, wenngleich die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nur eventualiter auf das laufende Strafverfahren abstützt. Es handelt sich nicht um unzulässige Beweismittel.
3.
Der Beschwerdeführer rügt formelle Mängel bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die auf der angefochtenen Verfügung verwendete Adresse sei nicht korrekt. Allein schon deshalb sei seine Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass sie die Verfügung an die auf der Prüfungsanmeldung eingetragene Adresse und parallel dazu an (...) gesandt habe, um den Beschwerdeführer schnellstmöglich zu informieren, da die Prüfungssession kurz bevorstand.
Dass die Vorinstanz die auf der Prüfungsanmeldung verwendete Adresse als Zustelladresse für die angefochtene Verfügung verwendet hat, ist nicht zu beanstanden. Bereits der Zulassungsentscheid vom 20. Oktober 2006 wurde an diese Adresse gesandt. Im Gesuch des Beschwerdeführers um Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 9. Oktober 2006 hat der Beschwerdeführer die verwendete Adresse als Absender angegeben. Diesen Zulassungsentscheid hat der Beschwerdeführer offensichtlich erhalten. Die parallele Zustellung an die (vermeintliche) Wohnadresse des Beschwerdeführers wäre folglich nicht erforderlich gewesen und ist als besondere Dienstleistung der Vorinstanz zu betrachten. Die Absicht der Vorinstanz war, dass der Beschwerdeführer schnellstmöglich Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erlangt. Dass dabei eine falsche Hausnummer verwendet wurde ([...] statt [...]), ist unbeachtlich. Die Verwendung der falschen Hausnummer stellt in diesem Zusammenhang keine mangelhafte Eröffnung des angefochtenen Entscheids dar. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund des, seiner Ansicht nach fälschlicherweise, verwendeten Namens auf der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde abzuweisen. Der Zulassungsentscheid vom 20. Oktober 2006 lautet auf den Namen "(...)". Der angefochtene Entscheid nunmehr auf "(...)". Die Vorinstanz hatte in der Zeit zwischen Zulassungsentscheid und Widerruf Kenntnis von der Personenindenti-
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tät der beiden Namen erhalten (vgl. E. 5.1). Sie durfte des Weiteren davon ausgehen, dass der angefochtene Entscheid beim Verfügungsadressaten ankommt: Es wurde die korrekte Adresse verwendet (vgl. E. 3.1) und dem heutigen Namen des Beschwerdeführers der Geburtsname, wie in der Schweiz durchaus üblich, hintan gestellt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, den Namen "(...)" zu verwenden. Auch diese Rüge geht fehl und stellt keine mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung dar.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt nur ungenügend festgestellt, wenn sie sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung darauf stütze, dass sie den wahren Sachverhalt zum Zeitpunkt des Zulassungsentscheids vom 20. Oktober 2006 nicht habe kennen können, und rügt damit eine Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG. Zwar sei der Beschwerdeführer gemäss Art. 13
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 13  
  1.   Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a.   in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b.   in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c.   soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
  1bis.   Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2]
  2.   Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
 
[1] SR 935.61
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
VwVG verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Bei nicht erfolgter oder ungenügender Mitwirkung sei jedoch die einzige Rechtsfolge der Nichteintretensentscheid (Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 13  
  1.   Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a.   in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b.   in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c.   soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
  1bis.   Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2]
  2.   Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
 
[1] SR 935.61
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
VwVG). Gemäss Art. 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 97). Dieses Untersuchungsprinzip wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 13  
  1.   Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a.   in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b.   in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c.   soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
  1bis.   Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2]
  2.   Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
 
[1] SR 935.61
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
VwVG). Die Parteien sind gehalten, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren, wie vorliegend, durch eigenes Begehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 13  
  1.   Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a.   in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b.   in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c.   soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
  1bis.   Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2]
  2.   Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
 
[1] SR 935.61
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
VwVG). Beim Zulassungsentscheid vom 20. Oktober 2006 handelt es sich um eine vom Beschwerdeführer anbegehrte Verfügung. Er war gehalten, alle für den Entscheid notwendigen Dokumente der Vorinstanz einzureichen. Die Vorinstanz hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung anzunehmen, dass bereits ein endgültiger Ausschluss von den eidgenössischen Medizinalprüfungen gegen den Beschwerdeführer vorliegen könnte. 5.
Es ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz den Zulassungsentscheid vom 20. Oktober 2006 rechtmässig widerrufen hat.
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5.1 Vorab ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass zwischen "(...)" und "(...)" Identität besteht, was der Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet.
5.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 19  
  Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
 
[1] SR 273
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 40  
  Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) sind die Behörden verpflichtet, sich unvoreingenommen von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zu überzeugen (BGE 130 II 482 E. 3.2). Zulässige Beweismittel sind gemäss Art. 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen.
5.1.2 Aufgrund der Bestätigung des Zivilstandskreises F._______ vom 5. Juni 2007 ist rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei "(...)" und "(...)" um dieselbe Person handelt. Der Beschwerdeführer konnte nicht genügend substantiieren, dass dies nicht so sei. Die genannte Bestätigung bescheinigt, dass (...), geb. am (...) in G._______, Bürger von F._______ und H._______, seit dem 28. Juni 2000 durch eine Familiennamensänderung den Familiennamen (...) führt. Der vor der Familiennamensänderung getragene Familienname lautete (...). Die Vorinstanz konnte somit davon ausgehen, dass Personenidentität besteht.
5.2 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Behörde ihre Verfügung trotz eingetretener formeller Rechtskraft nachträglich ändern (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O, § 31 Rz. 23). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 998). Vorliegend handelt es sich um eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung: Der Zulassungsentscheid vom 20. Oktober 2006 war zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits mangelhaft und widersprach somit schon damals dem objektiven Recht. Die Vorinstanz traf ihren Entscheid vom 20. Oktober 2006 ohne Einbezug der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 24. Mai 1996 unter dem Namen (...) endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen ausgeschlossen war. 5.3 Gemäss Art. 39 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
AMV wird, wer eine Vorprüfung zwei Mal oder eine Schlussprüfung oder einen Teil davon drei Mal nicht bestanden hat, von jeder weiteren Prüfung der gleichen Berufsart ausge-
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schlossen. Der Beschwerdeführer hat bereits einen dreimaligen Misserfolg in den fakultären Prüfungen an der Universität D._______ des ersten Teils der Schlussprüfungen für Ärzte erlitten. Ungeachtet dessen hat er sich um die Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen beworben, damals unter dem Namen (...). Mit Entscheid vom 24. Mai 1996 hat die Vorinstanz die am 16. Oktober 1995 erteilte Zutrittsbewilligung rechtskräftig widerrufen, da der Beschwerdeführer verneint hat, dass er jemals in der Schweiz studiert bzw. Prüfungen abgelegt hat. Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass ihm der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Mai 1996 überhaupt nicht zugegangen sei. Dieser angebliche Entscheid sei ihm nicht bekannt. Da jedoch, wie in E. 5.1 ausgeführt, Identität zwischen (...) und (...) festgestellt werden konnte, kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von diesem Entscheid hatte, zumal er diesen vor dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) angefochten (Entscheid des EDI vom 26. Mai 1999, act. 387) und anschliessend an das Bundesgericht weitergezogen hat (Urteile des Bundesgerichts 2A.293/1999 vom 5. Oktober 1999 [Abweisung der Beschwerde gegen den Widerruf vom 24. Mai 1996] und 2A.563/1999 [Abweisung des Revisionsgesuchs des Beschwerdeführers] vom 20. Dezember 1999). Der Beschwerdeführer hat somit, obwohl bereits ein rechtskräftiger Ausschluss von den Medizinalprüfungen gegen ihn bestand, erneut um Zulassung zu den ärztlichen Schlussprüfungen ersucht.
5.4 Ein Widerruf einer fehlerhaften Verfügung kann von den Verwaltungsbehörden gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorgenommen werden. Fehlt eine positivrechtliche Bestimmung über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, so ist über diese anhand einer Interessenabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist (BGE 127 II 306 E. 7a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 994, 997 f.). Da vorliegend keine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommen die allgemeinen Widerrufsregeln zur Anwendung. Art. 45 Abs. 1 AMV ist vorliegend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht einschlägig, da diese Bestimmung sich nur auf die Ungültigerklärung einer bestanden Prüfung bezieht.
5.4.1 Abzuwägen wären somit das Interesse an der richtigen Anwendung von Art. 39 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
AMV gegenüber dem Rechtssicherheitsinteresse des Beschwerdeführers und seinem Vertrauen in den Zulas-
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sungsentscheid. Da der Beschwerdeführer jedoch Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit (vgl. E. 5.3) des Zulassungsentscheids vom 20. Oktober 2006 hatte, hat er kein Vertrauensschutzinteresse. Wer die Fehlerhaftigkeit kennt, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch den Staat erweckten Erwartungen erfüllt werden. Damit überwiegt das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers am Fortbestand des Zulassungsentscheids.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, dass sog. unechte Noven, für einen Widerruf einer begünstigenden Verfügung nicht genügen würden. Wie bereits ausgeführt, liegt ein genügender Widerrufsgrund vor (bestehender endgültiger Ausschluss des Beschwerdeführers von den eidgenössischen Medizinalprüfungen, d.h. ein Sachverhaltselement, welches im Zeitpunkt des Zulassungsentscheids schon bestanden hat). 5.4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Kurzfristigkeit des Widerrufs, nämlich fünf Tage vor Prüfungsbeginn (25. Juni 2007) und acht Monate nach dem Zulassungsentscheid, sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz hatte seit dem 7. Juni 2007 (act. 531) Kenntnis von der Personenidentität zwischen (...) und (...) und somit vom bestehenden endgültigen Ausschluss von den eidgenössischen Medizinalprüfungen. Die angefochtene Verfügung erging am 19. Juni 2007. Die Vorinstanz hatte somit sobald sie vom Widerrufsgrund Kenntnis hatte und noch vor Prüfungsbeginn gehandelt. Da der Beschwerdeführer Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Verfügung hatte (vgl. E. 5.3), konnte er nicht auf den Fortbestand des Zulassungsentscheids vom 20. Oktober 2006 vertrauen. Das Verhalten der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er gestützt auf seine Immatrikulation an der Universität C._______ über einen Anspruch auf Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen verfüge. Diesbezüglich ist den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen: Die Immatrikulation an einer kantonalen Universität kann keinen Anspruch auf Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen begründen. Dies würde gleichsam dazu führen, dass die Universitäten selbständig über die Prüfungszulassung entscheiden, was dem MedBG und der AMV zuwiderlaufen würde. Die Universitäten sind gemäss Art. 16
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 16   Zuständigkeit der universitären Hochschulen
  Die universitären Hochschulen regeln die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, nach Massgabe der Akkreditierungskriterien und der Ziele dieses Gesetzes.
MedBG
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zuständig für die Regelung der Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen. Über die Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen entscheidet nach Art. 17 Abs. 1
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 16   Zuständigkeit der universitären Hochschulen
  Die universitären Hochschulen regeln die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, nach Massgabe der Akkreditierungskriterien und der Ziele dieses Gesetzes.
AMV der Leitende Ausschuss, dessen Aufgaben neu von der Medizinalberufekommission übernommen werden (Art. 62 Abs. 3
SR 811.11 MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz

Art. 62   Anwendung auf die Studiengänge
  1.   Die Regelungen für die Studiengänge werden so an das vorliegende Gesetz angepasst, dass die neuen Vorschriften für Studierende im ersten Jahr spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angewandt werden können.
  2.   Der Bundesrat passt die Prüfungsreglemente spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Diese gelten für Studierende, die die neuen Studiengänge absolvieren.
  3.   Die Aufgaben des Leitenden Ausschusses werden von der Medizinalberufekommission, diejenigen der Ortspräsidentinnen und Ortspräsidenten werden von den Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen übernommen.
  4.   Die Eidgenössischen Prüfungen nach bisherigem Recht finden noch während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt. Die Prüfungen des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres, die während dieser Übergangszeit von den universitären Hochschulen durchgeführt werden, gelten als eidgenössische Prüfungen.
  5.   Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Veterinärmedizin findet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
  6.   Die erste eidgenössische Prüfung nach diesem Gesetz in Chiropraktik findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes statt.
MedBG).
7.
Die angefochtene Verfügung stützt sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht auf die Tatsache, dass gegen ihn ein hängiges Strafverfahren besteht. Sie stützt sich vielmehr auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 24. Mai 1996 rechtskräftig endgültig von den eidgenössischen Medizinalprüfungen ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid lediglich eventualiter auf Art. 23 AMV abgestützt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann die Zulassung zur Prüfung verweigert werden, wenn ein Kandidat vorbestraft ist und die Straftat darauf schliessen lässt, dass der Kandidat für den medizinischen Beruf ungeeignet ist. Nach Abs. 2 kann der Zulassungsentscheid ausgesetzt werden, wenn ein Kandidat in Strafuntersuchung oder unter Strafklage steht. Des Weiteren kann gemäss Abs. 3 ein Zulassungsentscheid rückgängig gemacht werden, wenn sich nachträglich Gründe zur Verweigerung oder Aussetzung der Zulassung ergeben. Die Frage, ob das Strafverfahren unberechtigt ist und Art. 23 AMV die Unschuldsvermutung verletze, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm die Vorinstanz zum Sachverhaltskomplex des hängigen Strafverfahrens das rechtliche Gehör verweigert habe, ist ebenfalls unbehelflich, da sich die angefochtene Verfügung, wie bereits dargestellt, nicht auf Art. 23 AMV stützt. 8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf des Zulassungsentscheids vom 20. Oktober 2006 rechtmässig war. 9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese werden auf Fr. 1000.- festgesetzt und mit dem am 6. September 2007
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geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- verrechnet. Der den Kostenvorschuss übersteigende Betrag von Fr. 500.- hat der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
-

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Eidgenössisches Departement des Innern (Gerichtsurkunde) Amtsstatthalteramt E._______, I._______ (nur Dispositiv)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury

Astrid Hirzel

Seite 16

B-7899/2007

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).

Versand: 29. Juli 2008

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