Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4196/2019

Urteil vom 21. Juni 2021

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter Michael Peterli,
Besetzung
Richterin Caroline Gehring,

Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

1. A._______, (Ungarn)

vertreten durch Advokat lic. iur. Philipp Simonius,

Parteien 2. B._______, (Ungarn)

vertreten durch ihre Beiständin A._______, diese wiederum vertreten durchAdvokat lic. iur. Philipp Simonius,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Auskunftspflicht der SAK; Einspracheentscheid der SAK vom 13. Juni 2019.

Sachverhalt:

A.

A.a Die am (...) 1922 geborene B._______ (nachfolgend: Versicherte) ist deutsch-ungarische Doppelbürgerin (Vorakten 80/3) und in Ungarn wohnhaft. Die Versicherte hat laut Akten zwei Töchter: C._______ und D._______ (Vorakten 55/3, 63). Mit Verfügung vom 29. April 2009 richtete die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der damals in Deutschland wohnhaften Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2009 eine monatliche Altersrente im Betrag von Fr. 1'036.- aus (Vorakten 5), nachdem ihr Ehegatte am (...) 2009 verstorben war (Vorakten 1). Der monatliche Rentenbetrag wurde in den folgenden Jahren an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Vorakten 26, 33, 39).

A.b Die Versicherte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts F._______ (HU) vom 5. Juli 2017 "wegen teilweise beschränkter Geschäftsfähigkeit unter Pflegschaft" bzw. "Betreuung" gestellt u.a. hinsichtlich der "Verfügung über das Einkommen aus Altersversorgung (Rente)" und als "Pflegerin" bzw. "Betreuerin" wurde deren Tochter C._______ eingesetzt (Vorakten 55/1, 55/4-5, 60/1 [jeweils deutsche Übersetzung]). Gemäss rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Regierungsamtes des Komitats E._______, Bezirksamt F._______, vom 17. Juli 2018 wurde C._______ als "Betreuerin" bzw. "Beistandsperson" der Versicherten abgesetzt und A._______ als neue "Betreuerin" bzw. "Beistandsperson" für die Versicherte bestellt (BVGer-act. 1/3b sowie 16/5 [jeweils deutsche Übersetzung] bzw. Vorakten 97; BVGer-act. 13/1b, 13/2). A._______ist die Enkelin der Versicherten und die Tochter von D._______.

B.

B.a Advokat Philipp Simonius gelangte mit Schreiben vom 27. September 2018 an die SAK und verlangte für D._______, welche über eine Generalvollmacht der neuen Beiständin verfüge, die Herausgabe der Kontoauszüge und der vollständigen Korrespondenz der SAK mit der früheren und mittlerweile abgesetzten Beiständin C._______ (Vorakten 121). Die SAK teilte im Antwortschreiben vom 11. Oktober 2018 mit, dass sie nur der neuen Beiständin Auskunft erteilen könne. Eine Vertretung sei nicht statthaft (Vorakten 126). Mit Eingabe vom 18. März 2019 erneuerte Advokat Philipp Simonius das Akteneinsichtsbegehren (Vorakten 134). Nachdem die SAK dessen aktenkundige Bevollmächtigung verneint hatte (Vorakten 136), reichte er mit Schreiben vom 3. April 2019 auf seinen Namen lautende Vollmachten der Versicherten, der aktuellen Beiständin sowie von deren Mutter D._______ ein (Vorakten 137). Die SAK teilte mit E-Mail vom 11. April 2019 erneut mit, dass die geforderte Auskunft nur der Beiständin der Versicherten erteilt werde (Vorakten 141). Daraufhin hielt Advokat Philipp Simonius im Schreiben vom 28. Mai 2019 an seinem Akteneinsichtsgesuch fest (Vorakten 145).

B.b Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 lehnte die SAK das von Advokat Philipp Simonius gestellte Akteneinsichtsgesuch ab mit der Begründung, dessen Klientin D._______ gelte gegenüber der SAK als Drittperson, weshalb das Amtsgeheimnis bestehe. Es könne ausschliesslich der aktuellen Beiständin Auskunft erteilt werden (Vorakten 148).

B.c Gegen diese Verfügung vom 6. Juni 2019 erhob Advokat Philipp Simonius mit Schreiben vom 12. Juni 2019 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und machte geltend, keine Drittperson, sondern ein bevollmächtigter und auskunftsberechtigter Vertreter einer anspruchsberechtigten Person zu sein (Vorakten 154).

B.d Mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2019 wies die SAK die Einsprache ab. Sie bestätigte ihre Verfügung vom 6. Juni 2019 und erneuerte ihre Ansicht, wonach die (aktuelle) Beiständin ihre Funktionen (auch gegenüber der SAK) persönlich wahrzunehmen habe und deshalb die Mandatierung eines Rechtsanwaltes ausgeschlossen sei (Vorakten 155).

C.

C.a Gegen den Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Juni 2019 liessen die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und ihre (aktuelle) Beiständin (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) durch Advokat Philipp Simonius mit Eingabe vom 19. August 2019 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 20. August 2019) erheben und die folgenden "Rechtsbegehren und Anträge" stellen (BVGer-act. 1 S. 3):

"1. Es sei die Verfügung vom 16. Juni 2019 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdebeklagte gegenüber den Beschwerdeführerinnen und deren Vertreter vollumfänglich rechenschafts- und auskunftspflichtig bezüglich der Rente von Frau B._______ (Vers. Nr. _______) und deren erfolgten Auszahlungen ist.

3. Es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführerinnen sämtliche Kontoauszüge (inkl. die Angaben der Zahlstelle für die Jahre 2013-2018) und die vollständige Korrespondenz mit dem früheren und mittlerweile abgesetzten Vormund von der Rentenberechtigten Frau B._______, Frau C._______ herauszugeben.

4. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz und Beschwerdebeklagten zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

5. Es sei den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren in der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende als deren Vertreter zu bestimmen.

6. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdebeklagten, ev. des Staates."

Der Rechtsvertreter begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin 1 als Vormund der Beschwerdeführerin 2 mit deren Vermögensverwaltung beauftragt worden sei, wozu auch die Überprüfung der unter C._______ vorgenommenen und eingegangenen Geldflüsse gehörten (BVGer-act. 1 S. 6). Einem Vormund sei es sodann unbenommen, für sein Amt Hilfspersonen beizuziehen und für rechtliche Handlungen Anwälte zu beauftragen (BVGer-act. 1 S. 8).

C.b Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen eingeladen, bis zum 30. September 2019 eine Zustimmungserklärung der Regierungsstelle Komitat E._______, Bezirksamt F._______, zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5). Die Verfügung stützte sich auf den Beschluss der ungarischen Betreuungsbehörde vom 18. (recte: 17.) Juli 2018, wonach für Rechtsgeschäfte betreffend den Unterhalt der beschränkt handlungsfähigen Beschwerdeführerin 2 die Zustimmung der Betreuungsbehörde verlangt werde (BVGer-act. 5 S. 2).

C.c An der gerichtlichen Einladung zur Einholung der erwähnten Zustimmungserklärung wurde mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2019 festgehalten (BVGer-act. 17), nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in seiner Eingabe vom 25. November 2019 geltend gemacht hatte, die vorhandenen Belege würden ausreichen, um die Berechtigung der Beschwerdeführerin 1 zur Prozessführung zu bestätigen. Das eventualiter gestellte Gesuch um eine weitere Fristerstreckung (BVGer-act. 13) wurde gutgeheissen. Zudem wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in der Verfügung vom 20. Dezember 2019 aufgefordert, eine von der Beschwerdeführerin 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren erteilte Vollmacht samt Belegen zur Echtheitsprüfung der Unterschrift auf der Vollmacht beizubringen (BVGer-act. 17 S. 5).

C.d Der Instruktionsrichter gewährte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen betreffend die Einreichung der angeforderten Zustimmungserklärung und der Vollmacht in der Folge mehrere Fristerstreckungen (BVGer-act. 17, 19, 22). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 wurde die einverlangte Vollmacht mit entsprechenden Belegen eingereicht (BVGer-act. 23/2, 23/4). In Bezug auf die Zustimmungserklärung verwies der Rechtsvertreter auf seine Eingabe vom 25. November 2019 sowie die in Ungarn aufgrund der Coronakrise geschlossenen Ämter (BVGer-act. 23).

C.e Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2020 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren bis auf weiteres sistiert (BVGer-act. 26). Nach einer Erkundigung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Schweizerischen Vertretung in (...) betreffend die Zugänglichkeit der Amtsstellen in Ungarn (BVGer-act. 28) verfügte der Instruktionsrichter am 1. September 2020 die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einholung der Zustimmungserklärung und setzte diesbezüglich eine neue Frist an (BVGer-act. 29).

C.f Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht ein. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mangels finanzieller Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin 2 ab (BVGer-act. 30). Die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_640/2020 vom 18. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat (BVGer-act. 43).

C.g Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen für die Einholung der besagten Zustimmungserklärung um eine erneute Fristerstreckung ersucht hatte (BVGer-act. 32), wurde er mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2020 aufgefordert, sein Gesuch eingehend zu begründen und namentlich Angaben zu machen zu sämtlichen bisher unternommenen Schritten und zum Zeitpunkt, bis zu welchem mit der Zustellung der Zustimmungserklärung voraussichtlich gerechnet werden könne (BVGer-act. 33). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 verwies der Rechtsvertreter auf die Bemühungen seines Kontaktanwaltes in Ungarn sowie die Coronakrise (BVGer-act. 34). In der Folge hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch gut (BVGer-act. 36). Das darauffolgende Gesuch um Fristerstreckung (BVGer-act. 39) wurde mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2020 abermals gutgeheissen, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass eine allfällige weitere Fristerstreckung nur noch gewährt wird, wenn diese eingehend begründet wird und dabei sämtliche bisher unternommene Schritte (Korrespondenz) gegenüber der Regierungsstelle Komitat E._______, Bezirksamt F._______ dargelegt und belegt werden (BVGer-act. 40).

C.h Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen nochmals ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Nachreichung von weiteren Unterlagen gemäss der Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2020. Wiederum verwies der Rechtsvertreter auf die bisherigen Bemühungen des ungarischen Kontaktanwaltes und machte geltend, die Berechtigung zur Prozessführung ergebe sich bereits aus den (ungarischen) Entscheiden selbst (BVGer-act. 41). Mit Instruktionsverfügung vom 13. Januar 2021 wurde die Frist zur Einholung der Zustimmungserklärung ausserordentlicherweise und letztmals erstreckt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass der Rechtsvertreter bis zur erstreckten Frist die Zustimmungserklärung einzureichen oder eingehend zu begründen und nachzuweisen hat, dass es ihm trotz sämtlichen unternommenen Schritten gegenüber der zuständigen Regierungsstelle nicht gelungen ist, die verlangte Zustimmungserklärung zu erhalten, wobei die Schritte zu dokumentieren sind. Weiter verfügte der Instruktionsrichter, dass im Unterlassungsfall oder bei ungenügendem Nachweis oder bei Nichterteilung der Zustimmung von der zuständigen Behörde auf die Beschwerde mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten wird (BVGer-act. 42).

C.i Mit Eingabe vom 15. März 2021 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, auf die Beschwerde sei einzutreten und sie sei gutzuheissen. Er machte namentlich geltend, es sei in Ungarn nicht möglich, eine weitere Bestätigung oder Erläuterungen über ein bestehendes Gerichtsurteil zu erwirken. Die sich aus den vorhandenen Entscheiden ergebende Berechtigung der Beiständin sei bereits aufgezeigt worden (BVGer-act. 45).

C.j Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
ATSG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.1
Die Beschwerdeführerin 1 (Beiständin der Beschwerdeführerin 2) führt sowohl im Namen der Beschwerdeführerin 2 als auch in eigenem Namen Beschwerde. Die Beschwerdelegitimation der beiden Beschwerdeführerinnen bzw. die entsprechenden Voraussetzungen sind daher separat zu prüfen (vgl. E. 2.2.4).

2.1.1 Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG setzt die Partei- und Prozessfähigkeit voraus, welche sich nach dem Zivilrecht bestimmen (Isabelle Häner, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG Rz. 5). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Art. 11
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 11 - 1 Rechtsfähig ist jedermann.
1    Rechtsfähig ist jedermann.
2    Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
und Art. 53
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
ZGB). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 13
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 13 - Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.
und Art. 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
ZGB). Die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien bilden Prozessvoraussetzungen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 72). Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden (Art. 19d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19d - Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden.
ZGB). Ist die Handlungsfähigkeit einer Person durch die Errichtung einer Beistandschaft eingeschränkt und handelt der Beistand in Vertretung der betroffenen Person, bedarf die Prozessführung der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB). Das gilt auch in Verwaltungsstreitigkeiten. Das Vorliegen der Ermächtigung ist eine Prozessvoraussetzung (Yvo Biderbost, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, Art. 416
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB Rz. 35).

2.1.2 Im internationalen Verhältnis untersteht die Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person aufgrund von Art. 35
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 35 - Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungsfähigkeit nicht.
IPRG (SR 291) dem Recht an ihrem Wohnsitz. Die Prozessfähigkeit als Ausfluss der Handlungsfähigkeit folgt deren internationalprivatrechtlichen Anknüpfung (Roland Fankhauser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 12
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 12 - Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
ZGB Rz. 52 m.H.). Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen richtet sich allerdings nach dem gemäss Art. 85 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
1    Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
2    Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
3    Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
4    Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
IPRG bzw. Haager Erwachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ, SR 0.211.232.1) anwendbaren Recht (Markus Müller-Chen, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. Aufl. 2018, Art. 35
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 35 - Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungsfähigkeit nicht.
IPRG Rz. 20). Art. 14
IR 0.211.232.1 Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
HEsÜ Art. 14 - Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Massnahme in einem anderen Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird.
HEsÜ besagt, dass wenn eine in einem Vertragsstaat getroffene Massnahme in einem anderen Vertragsstaat durchgeführt wird, das Recht dieses anderen Staates die Bedingungen bestimmt, unter denen sie durchgeführt wird. Im Ausland angeordnete Schutzmassnahmen (z.B. Beistandsbestellung), welche in der Schweiz durchgeführt werden sollen, unterstehen bezüglich der Bedingungen der Durchführung (z.B. Genehmigungserfordernisse durch Erwachsenenschutzbehörden) also schweizerischem Recht (Daniel Füllemann, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht des Erwachsenenschutzes, Diss. 2008, Rz. 249 ff., 473). Diese Regelung gilt analog auch gegenüber Nichtvertragsstaaten wie Ungarn (vgl. Füllemann, a.a.O., Rz. 257, 438), wobei Art. 14
IR 0.211.232.1 Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
HEsÜ Art. 14 - Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Massnahme in einem anderen Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird.
HEsÜ nur Verschärfungen der Durchführungsbedingungen des Durchführungsstaates gegenüber dem Anordnungsstaat erfasst (Füllemann, a.a.O., Rz. 256). Erwachsenenschutzmassnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der - wie Ungarn - nicht Vertragsstaat des in Abs. 2 von Art. 85
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
1    Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
2    Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
3    Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
4    Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
IPRG erwähntem HEsÜ ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden (Art. 85 Abs. 4
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
1    Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
2    Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
3    Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
4    Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
i.V.m. Art. 25 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 25 - Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:
a  wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
b  wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
c  wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
. IPRG).

2.1.3 Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen und müssen nachgewiesen sein, ansonsten sich die urteilende Instanz nicht materiell mit der Sache befassen darf. Den Beschwerdeführenden obliegt die Substantiierungslast - wobei die Beschwerdeinstanz aber nicht an deren Vorbringen gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) - und sie tragen die Beweislast dafür, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Gygi, a.a.O., S. 73 f.). Die Untersuchungsmaxime gilt damit (auch) im Bereich der Prozessvoraussetzungen nicht uneingeschränkt (Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 693). Die Beschwerdeführenden trifft eine Mitwirkungspflicht sowohl in Tatfragen (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), als auch bei der Rechtsanwendung (vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, Rz. 234 m.H. auf BGE 110 V 48 E. 4a und 116 V 23 E. 3d; betreffend ausländisches Recht: vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG sowie Urteil des BVGer B-5964/2017 vom 10. Mai 2019 E. 4.8). Allerdings muss die Mitwirkung für die Beschwerdeführenden stets zumutbar sein. Dabei bestimmt sich nach den konkreten Umständen, was als zumutbar anzusehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; Kieser, a.a.O., Rz. 225). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt vor, wenn diese nicht innert angesetzter Frist erfüllt wird. Falls die Mitwirkung eine Prozessvoraussetzung betrifft, kann nach Androhung der entsprechenden Säumnisfolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Art. 13 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; Kieser, a.a.O., Rz. 227 ff.).

2.2

2.2.1 Vorliegend besteht aufgrund der deutsch-ungarischen Doppelbürgerschaft der Beschwerdeführerin 2 sowie ihres Wohnsitzes und Aufenthaltes in Ungarn ein internationaler Sachverhalt. Die hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 in Ungarn nach ungarischem Recht ergangenen, dort rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Entscheide, welche Erwachsenenschutzmassnahmen beinhalten (vgl. E. 2.2.2) und vorliegend ins Recht gelegt werden (vgl. insb. BVGer-act. 1/3a und 3b, 13/1a und 1b, 13/2), sind hier anzuerkennen (vgl. E. 2.1.2) und durchzuführen. In Bezug auf die Bedingungen der Durchführung dieser Massnahmen in der Schweiz ist aber - wie erwähnt - grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar, sofern dieses eine Verschärfung vorsieht (vgl. E. 2.1.2).

2.2.2 Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen vorgelegte deutsche Übersetzung des massgeblichen ungarischen Entscheides vom 17. Juli 2018 (BVGer-act. 1/3b S. 1 und 2) besagt im Wesentlichen Folgendes: Die Beschwerdeführerin 2 ist in ihrer Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkt, u.a. hinsichtlich der "Vermögensverwaltung (bewegliche Sachen vom höheren Wert, Immobilie, Bankkonto)" sowie der "Verwaltung des Einkommens aus Altersleistungen (Rente)". Als "Betreuer" der Beschwerdeführerin 2 wird ihre Enkelin bzw. die Beschwerdeführerin 1 bestellt. Diese gilt "ab dem Tag nach der Mitteilung der Entscheidung" betreffend die erwähnten Angelegenheiten als "Vermögensverwalter und gesetzlicher Vertreter" der Beschwerdeführerin 2. "Zur Gültigkeit der Rechtserklärungen" in Bezug auf die Angelegenheiten, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist, "ist die Zustimmung ihres Betreuers notwendig". Schliesslich hält der besagte Entscheid fest, dass es "zur Gültigkeit der Rechtserklärungen der in der Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkten Person und ihres Betreuers ... der Zustimmung der Betreuungsbehörde" bedarf, "wenn die Rechtserklärung den Unterhalt der in der Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkten Person" betrifft.

2.2.3 Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen (BVGer-act. 13 S. 3 f.; 41 S. 4) umfasst die Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der Beschwerdeführerin 2 durch die Beschwerdeführerin 1 nicht ohne weiteres auch die Prozessführung in diesen Angelegenheiten. Die Prozessführung geht über die ordentliche Verwaltungstätigkeit hinaus (vgl. z.B. BGE 80 II 14) und rechtfertigt aufgrund ihrer Bedeutung und Risiken - wie das Schweizer Recht zeigt (vgl. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
sowie z.B. auch Art. 374 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB) - eine gesonderte Regelung. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1 laut dem erwähnten ungarischen Entscheid (vgl. E. 2.2.2) in den aufgezählten Angelegenheiten als gesetzliche Vertreterin der in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkten Beschwerdeführerin 2 fungiert, was für das Vorliegen einer Vertretungsbeistandschaft (vgl. Art. 394 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
. ZGB) spricht (vgl. Philippe Meier, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB Rz. 15 ff.), welche nach dem schweizerischen Recht hinsichtlich der Prozessführung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erfordert (vgl. E. 2.1.1; Meier, a.a.O., Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB Rz. 35). Im Übrigen geht auch der Rechtsvertreter - trotz Zustimmung der Beschwerdeführerin 2 zur Beschwerdeerhebung - von einer Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin 1 aus (BVGer-act. 1 S. 1 sowie u.a. BVGer-act. 13 S. 5). Der genannte ungarische Entscheid sieht für "Rechtserklärungen der in der Handlungsfähigkeit teilweise eingeschränkten Person und ihres Betreuers" betreffend Unterhalt - wie erwähnt (vgl. E. 2.2.2) - ebenfalls die "Zustimmung der Betreuungsbehörde" vor. Dass die schweizerische Altersrente zum Einkommen der Beschwerdeführerin 2 gehört und damit deren Unterhalt betrifft, ergibt sich aus dem genannten Entscheid (BVGer-act. 1/3b S. 4; vgl. dazu auch BVGer-act. 5, 30). Was hingegen als "Rechtserklärung" zu gelten hat, wird im ungarischen Entscheid nicht erläutert (vgl. auch die vom Gericht veranlasste deutsche Übersetzung: BVGer-act. 16/5). In Frage kommen sowohl materiell- als auch prozessrechtliche Erklärungen, welche beide im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden können. Auch die Beschwerdeerhebung an sich kann als rechtliche Erklärung im Sinne des Entscheides verstanden werden, welche die Zustimmung der Betreuungsbehörde erforderlich macht. Damit ist sowohl gemäss dem schweizerischen Recht als auch nach dem besagten ungarischen Entscheid für die vorliegende Prozessführung eine Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde in Ungarn (vgl. Biderbost, a.a.O., Art. 416
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB Rz. 39; Füllemann, a.a.O., Rz. 442 ff.) notwendig.

2.2.4 Nach dem Gesagten handelt die Beschwerdeführerin 1 hier - aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht - für die verbeiständete Beschwerdeführerin 2 und mit Wirkung für diese (Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, a.a.O., Art. 394
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
ZGB Rz. 18). Als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdeführerin 1 deshalb in deren Namen zu handeln. Für die Prozessführung, welche in Vertretung der Beschwerdeführerin 2 erfolgt bzw. auf einer Vertretungskompetenz der Beschwerdeführerin 1 beruht, ist jedenfalls - wie dargelegt - die Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde in Ungarn erforderlich, welche vorliegend jedoch fehlt. Hinsichtlich ihrer eigenen Beschwerdelegitimation macht die Beschwerdeführerin 1 keine expliziten Aussagen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 den Prozess in eigenem Namen und - unabhängig von der vertretenen Beschwerdeführerin 2 - einzig gestützt auf ihre amtliche Stellung als Beiständin führen sollte, wäre zumindest aufgrund des ungarischen Entscheides ebenfalls vom Zustimmungserfordernis der ungarischen Betreuungsbehörde auszugehen (vgl. E. 2.2.2. f.). Eine Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde in Ungarn für die Prozessführung der beiden Beschwerdeführerinnen liegt aber nicht vor.

2.2.5 Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zur Mitwirkung auf. Er lud ihn - unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis - mit Verfügung vom 6. September 2019 erstmals ein, bei der zuständigen Betreuungsbehörde in Ungarn eine Zustimmungserklärung zur Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzuholen (BVGer-act. 5). Die entsprechende Frist zur Einholung bzw. Einreichung der Zustimmungserklärung oder der Nachweise betreffend die gegenüber der zuständigen Regierungsstelle unternommenen Schritte wurde seitens des Instruktionsrichters auf Gesuch hin viele Male erstreckt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Dennoch reichte die Rechtsvertretung bis zum Ablauf der letztmals erstreckten Frist am 15. März 2021 (BVGer-act. 42) weder die angeforderte Zustimmungserklärung noch die verlangten Nachweise der unternommenen Schritte ein. Seitens der Beschwerdeführerinnen wird sinngemäss geltend gemacht, es sei nicht möglich gewesen, bei der ungarischen Behörde die besagte Erklärung zu erlangen (BVGer-act. 45 S. 2). Die vorgelegten Belege dokumentieren aber in keiner Weise die vom Gericht geforderten Schritte bzw. die entsprechende Korrespondenz mit der zuständigen Betreuungsbehörde (wie namentlich Gesuche, Schreiben an die Behörde, Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide der Behörde; vgl. BVGer-act. 40). Vielmehr handelt es sich bei den eingereichten Unterlagen einzig um die Korrespondenz bzw. den Mailverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, seinem Kontaktanwalt in Ungarn sowie seiner Klientin D._______ (BVGer-act. 34/1-3, 41/1-3, 45/1). Die in diesen Unterlagen geäusserten, angeblich erfolglos gebliebenen Bemühungen gegenüber den zuständigen Behörden in Ungarn sind nicht belegt. Die gerichtlich verlangten Nachweise der bislang gegenüber den ungarischen Behörden unternommenen Schritte sind damit nicht erbracht. Anders als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen immer wieder geltend macht (vgl. z.B. BVGer-act. 41 S. 3), verlangte der Instruktionsrichter im Übrigen keine weiteren Ausführungen zum ungarischen Entscheid. Dass durch den Umzug der Beschwerdeführerinnen nach (...) die Regierungsstelle F._______ für die Erteilung der Zustimmungserklärung nicht mehr zuständig sein soll, kann schliesslich die fehlenden Nachweise ebenso wenig rechtfertigen (vgl. BVGer-act. 41/1). Die geforderte und zumutbare Mitwirkung wurde seitens der Beschwerdeführerinnen damit nicht geleistet. Die erforderliche Zustimmung der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde zur Führung des vorliegenden Prozesses fehlt, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss und ohne Einholung einer Vernehmlassung (vgl. Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG e contrario) nicht einzutreten.

3.
Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

3.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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