Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1917/2014

Urteil vom 21. Mai 2014

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima;
Besetzung
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

A._______,geboren (...),(...),

vertreten durch Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für
Parteien
Asylsuchende,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im Dezember 2013, gelangte am 29. Januar 2014 von Italien herkommend in die Schweiz und ersuchte am 31. Januar 2014 um Asyl.

A.b Am 11. März 2014 befragte ihn das BFM zur Person und am 26. März 2014 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich im (...) in [Heimatland] in einem Suizidversuch mit Benzin überschüttet und angezündet. Danach sei er mit Verbrennungen in ein Spital überführt worden, wo er während etwa drei Monaten behandelt worden sei. In dieser Zeit habe er auch zweimal einen Psychiater besucht. Nachdem er im Spital nach zwei Wochen aus dem Koma erwacht sei, hätten drei Journalisten mit dem Einverständnis des ihn behandelnden Arztes ein Interview mit ihm geführt. Anschliessend sei in einer (...) Zeitung ein Bericht über ihn erschienen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er nicht nur von den Leuten als "Verbrannter" gebrandmarkt worden, sondern auch mehrmals von der Polizei unter Vorwänden verhaftet, festgehalten und verurteilt worden; mindestens einmal sei er auch gefoltert worden. Die Polizei habe es nach dem Interview mit den Journalisten auf ihn abgesehen, weil er sich darin negativ über die Regierung geäussert habe. Zudem hätten ihn die Brüder seiner Ehefrau, die er heimlich geheiratet habe, mit dem Tod bedroht.

A.c Am 31. März 2014 übergab das BFM dem Rechtsvertreter den Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme. Am 2. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. Ebenfalls am 2. April 2014 reichte der Rechtsvertreter beim BFM Kopien von in Arabisch verfassten Dokumenten (ohne Übersetzung) als Beweismittel ein.

A.d Mit Verfügung vom 3. April 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.

B.
Mit Beschwerde vom 10. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

4.
Nach Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.

5.1 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien. So habe er sich weder an die Namen der Journalisten, die das Interview führten, noch an den Namen der Publikation, in der das Interview erschienen sei, erinnern können. Während er den Suizidversuch anschaulich und glaubhaft beschrieben habe, seien die Schilderungen der zahlreichen Inhaftierungen, Untersuchungen, Verurteilungen und Haftentlassungen vage, widersprüchlich und wenig überzeugend ausgefallen. Allgemein sei die Tatsache realitätsfremd, dass sich nur aufgrund des gewährten Interviews Vertreter verschiedener Behörden an ihm hätten rächen wollen. Zudem habe er in der Erstbefragung angegeben, er sei zuhause verhaftet worden, in der Zweitbefragung jedoch, die Verhaftung habe im Spital stattgefunden. Einmal habe er von einer offenen Rechnung von 10 Dinar als Grund für die Verhaftung, einmal von einer solchen von 10'000 Dinar gesprochen. Schliesslich habe er erst in der Zweitbefragung angegeben, er sei wegen seiner illegalen Heirat verhaftet und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Auch diese Verurteilung müsse deshalb angezweifelt werden. Die übrigen Vorbringen seien nicht asylrelevant, namentlich die schlechte wirtschaftliche und politische Situation in [Heimatland] sowie die angebliche Verfolgung durch seine Schwager, die er nie den Behörden gemeldet habe.

5.2 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entgegnet in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen und es gebe mehrere Hinweise auf ein Trauma. Er mache einen "abgelöschten" und depressiven Eindruck. An der Erstbefragung durch das BFM sei er stark verwirrt aufgetreten und habe auf die Fragen mit zusammenhangslosen Sätzen geantwortet.

Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, seine Krankenakte aus [Heimatland] zu beschaffen, in der die Gutachten seines (...) Psychiaters zu finden wären. Der zuständige Arzt habe die Zusendung der Akten jedoch abgelehnt. Auch nachdem er den Arzt schriftlich von dessen Schweigepflicht entbunden habe, sei dieser nicht bereit gewesen, die Krankenakte seiner Schwester zu übergeben. Zurzeit versuche er, die Krankenakte mit Hilfe eines (...) Anwaltes zu erhalten.

Das BFM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und insbesondere seine starke Verwirrtheit bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt habe. Sein psychischer Zustand erkläre sowohl die Widersprüche in seinen Aussagen als auch die unsubstantiierten Aussagen bezüglich seiner Festnahmen. Die Anforderungen des BFM an die Glaubhaftmachung seien deshalb mit Blick auf seinen psychischen Zustand überhöht und unsachgemäss. Diese Rügen seien bereits anlässlich der Stellungnahme zum Urteilsentwurf vorgebracht, jedoch nicht berücksichtigt worden. Zudem seien die am 2. April 2014 eingereichten Beweise unzureichend berücksichtigt worden. Sie würden zwar im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erwähnt, fänden aber keinen Eingang in die Begründung, obwohl sie nicht nur den Selbstverbrennungsversuch, sondern auch Befragungen des Beschwerdeführers durch die Behörden belegen würden.

Schliesslich habe das BFM trotz wiederholter Ankündigung, weitere Beweismittel seien innert nützlicher Frist zu erwarten, dem Beschwerdeführer keine Zeit gelassen, diese zu beschaffen und einzureichen. Aufgrund der sehr kurzen Zeit zwischen Befragung und Entscheid in Kombination mit der kurzen Beschwerdefrist entstehe ihm ein erheblicher Nachteil. Dadurch, dass das BFM ihn trotz der Komplexität des Falles nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen habe, werde Art. 6 TestV verletzt.

6.

6.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.

Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht). Das BFM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch diejenigen Elemente, welche sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel anzubieten (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben (vgl. Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34).

6.2 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG).

7.

7.1 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers macht geltend, der Beschwerdeführer sei psychisch stark angeschlagen. Insbesondere sei er an der Befragung zur Person verwirrt aufgetreten und habe teilweise in zusammenhangslosen Sätzen geantwortet. Die Rechtsvertretung habe deshalb beim BFM angeregt, eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen, was jedoch nicht geschehen sei. Das BFM habe den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt und deshalb die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überhöht und unsachgemäss angesetzt. Die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdeführers erkläre die Widersprüche in seinen Aussagen und die unsubstantiierten Aussagen bezüglich seiner Festnahmen.

7.1.1 Das BFM hat die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers am (...) in einer einmaligen, eine Stunde dauernden Konsultation medizinisch abklären lassen. Durchgeführt wurde die Konsultation von Dr. med. (...) beim Ärztlichen Dienst der Stadt Zürich. Diese stellte in ihrer schriftlichen "medizinischen Sachverhaltsabklärung" vom 20. März 2014 fest, es schienen beim Beschwerdeführer keine psychischen Auffälligkeiten zu bestehen und dieser habe mehrmals betont, er fühle sich in der Schweiz sehr gut und seine psychischen Probleme in [Heimatland] hätten mit den dortigen Zuständen zusammengehangen. Die Ärztin diagnostizierte ein aktuell regredientes depressives Zustandsbild. Das BFM nahm diesen ärztlichen Bericht gemäss dem Aktenverzeichnis am 27. März 2014 in das Dossier auf (das Dokument trägt keinen Eingangsstempel) und damit nach der Anhörung des Beschwerdeführers. In der angefochtenen Verfügung bezog sich das BFM lediglich in den Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf den ärztlichen Bericht, wo es diesen mit den Worten zusammenfasste, die medizinische Sachverhaltsabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer "schwer strukturierbar" sei, aber "keinerlei psychische Auffälligkeiten" bestünden. Eine allfällige Suizidalität bilde zudem kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis.

7.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person werden in erster Linie aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den sogenannten Realkennzeichen: insbesondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aussagen, innere und äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere Logik der Aussagen). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3).

Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG in Verbindung mit Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).

7.1.3 Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren während der zweistündigen Befragung zur Person und namentlich während der ganztägigen Anhörung offensichtlich Schwierigkeiten, seine Vorbringen darzustellen. Er scheint Fragen schlecht verstanden zu haben und hatte erkennbar Mühe, sich auf ein Thema zu konzentrieren und sich an gewisse Ereignisse - insbesondere Daten und sich wiederholende Ereignisse - zu erinnern. Dies zeigen insbesondere verschiedene Passagen im Protokoll der Anhörung, in denen dieser einen verwirrten Eindruck macht (BFM-Akte A30 Fragen 17-24, 51-52, 99-104, 127, 147-149 156, 231, 237-238). Es erscheint naheliegend - wenn auch nicht erwiesen -, dass die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdeführers darin begründet ist, dass er in [Heimatland] mit seinem Selbstverbrennungsversuch einen offensichtlich traumatisierenden Vorfall durchlebt hat, was auch seitens des BFM nicht bestritten wird. Daran ändert die durch das BFM angeordnete medizinische Sachverhaltsabklärung vom (...) nichts. Der diesbezüglich vorliegende Bericht vom 20. März 2014 lässt darauf schliessen, dass es bei der Abklärung hauptsächlich um die physischen Beschwerden des Beschwerdeführers ging, eine vertiefte Abklärung seines psychischen Befindens fand nicht statt und wäre wohl in einer einmaligen Konsultation von einer Stunde auch nicht möglich gewesen. Zudem liegen keine Hinweise dafür vor, dass die untersuchende Ärztin eine Spezialisierung im Bereich Psychiatrie und Traumatologie aufwies. Das BFM durfte sich unter diesen Umständen nicht ohne Vorbehalte auf die kurzen Aussagen der untersuchenden Ärztin zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers stützen. Inwieweit eine psychische Beeinträchtigung bereits vor dem Selbstverbrennungsversuch bestanden hat und für dieses Vorhaben mit kausal war, bleibe dahingestellt.

Das BFM hat sich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt, obwohl dessen Schwierigkeiten, sich auszudrücken, offensichtlich waren und objektiv begründet erscheinen. Eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles unter Anwendung eines dem Beschwerdeführer angemessenen, objektivierten Massstabes der Glaubhaftigkeit hat das BFM nicht vorgenommen. In Anbetracht des Auftretens des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person und der Anhörung sowie der Hinweise der Rechtsvertretung auf die psychische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers, wäre das BFM verpflichtet gewesen, bei der Anwendung des Beweismassstabs den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Daraus folgt keineswegs, dass das BFM die Widersprüche und die fehlende Substanz der Aussagen des Beschwerdeführers überhaupt nicht hätte beachten und werten dürfen und seine Aussagen ohne Weiteres als glaubhaft hätte ansehen müssen. Diesen Widersprüchen und der fehlenden Substanz kommen aber, zu Gunsten des Beschwerdeführers, nur ein verminderter Beweiswert zu. Deshalb hätte sich das BFM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht ausschliesslich darauf abstützen dürfen, sondern wäre aufgrund seiner Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwvG), verpflichtet gewesen, soweit möglich weitere Beweismittel einzuholen oder einholen zu lassen, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers eventuell hätten stützen können. Ob diese Möglichkeit bestanden hat, ist sogleich zu prüfen.

7.2

7.2.1 Das BFM kommt seinen aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten im Asylverfahren in erster Linie dadurch nach, dass es Auskünfte der Parteien - das heisst der asylsuchenden Person(en) - einholt (Art. 12 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG konkretisiert für das Asylverfahren die aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Pflicht zur Beweiserhebung, indem er eine Anhörung zu den Asylgründen vorsieht und Regeln zu deren Durchführung aufstellt. Die Befragungen der asylsuchenden Person dienen einerseits der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und erfüllen andererseits dem Anspruch der asylsuchenden Person, zu ihren Vorbringen gehört zu werden (Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG). Die persönliche Anhörung ist für das Asylverfahren von besonderer Bedeutung, da sich Asylsuchende bezüglich ihrer Vorbringen oft in einem Beweisnotstand befinden und von dritter Seite Beweismittel meist nur schwer zu beschaffen sind.

Trotz der herausragenden Bedeutung der persönlichen Befragungen im Asylverfahren ist das BFM verpflichtet, sich zur Erstellung des Sachverhaltes soweit nötig auch anderer Beweismittel nach Art.12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG zu bedienen. Dazu gehören insbesondere Urkunden. Als Urkunden gelten alle Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen (Christoph Auer, a.a.O., Rz. 25 zu Art. 12). Die asylsuchende Person ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, geeignete Beweismittel zu nennen und deren Beschaffung anzubieten, soweit dies in ihrer Macht steht. Da im Asylverfahren solche Beweismittel oft aus dem Ausland beschafft werden müssen, ist das BFM seinerseits (aufgrund seiner Untersuchungspflicht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör) verpflichtet, den asylsuchenden Personen eine angemessene Frist zur Beschaffung solcher Beweismittel zu gewähren. Bei der Ansetzung der Frist zur Beschaffung der Beweismittel (und eventuellen Verlängerungen derselben) ist den Schwierigkeiten einer Beweismittelbeschaffung aus dem Ausland sowie allfälligen Schwierigkeiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen. Die asylsuchende Person ihrerseits ist verpflichtet, alles ihr zumutbare zu unternehmen, um die anerbotenen Beweismittel so schnell wie möglich zu beschaffen. Diese Grundsätze gelten auch für das beschleunigte Verfahren nach der Testphasenverordnung.

7.2.2 Im vorliegenden Fall bot der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals an, seine Krankenakte aus dem (...) Spital als Beweismittel einzureichen, um einerseits seine psychischen Probleme zu belegen und andererseits den Zeitungsbericht, der nach seinem Interview im Spital veröffentlich worden sei und sich ebenfalls in der Krankenakte befinde, dem BFM zugänglich zu machen. In der Befragung zur Person vom 11. März 2014 fragte die Befragerin des BFM den Beschwerdeführer, ob er einen medizinischen Bericht beschaffen könne, forderte ihn jedoch nicht ausdrücklich dazu auf, diesen zu beschaffen. Hingegen holte sie sein schriftliches Einverständnis ein, dass das BFM seine ärztlichen Unterlagen einholen und einsehen darf, wobei er das ärztliche Personal von der Schweigepflicht entbunden hat. Am gleichen Tag gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM schriftlich bekannt, der Beschwerdeführer bemühe sich um die psychiatrischen Berichte. In der Anhörung zu den Asylgründen am 26. März 2014 sagte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht gelungen, seine Krankenakte zu beschaffen, da der (namentliche genannte) zuständige Arzt die Übergabe der Akten abgelehnt habe. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, wenn er wolle, dass das Bundesamt die Akten berücksichtige, müsse er sie beschaffen - das BFM könne und wolle sich nicht mit seinem Arzt in [Heimatland] in Verbindung setzen und werde seine medizinischen Unterlagen nicht suchen gehen. Auch in der Anhörung wurde ihm jedoch keine Frist zur Einreichung seiner Krankenakte eingeräumt. In der Stellungnahme zum Urteilsentwurf vom 2. April 2014 teilte die Rechtsvertretung dem BFM mit, der Beschwerdeführer habe über seine Schwester erneut mit seinem (...) Arzt Kontakt aufgenommen und dieser habe sich nun bereit erklärt, die Krankenakte in die Schweiz zu senden. Am darauffolgenden Tag eröffnete das BFM die ablehnende Verfügung.

Die Krankenakte des Beschwerdeführers erscheint als für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (zumindest potentiell) wesentlich und relevant. Dies betrifft insbesondere einerseits Unterlagen zu seiner psychischen Gesundheit, die einen Einfluss auf die Beurteilung seiner Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung haben könnten (siehe E. 7.1), und anderseits den Umstand, dass sich eventuell der Zeitungsbericht über den Beschwerdeführer darin befindet, der ein zentrales Element in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungsmotivation der staatlichen Behörden darstellt. Damit betrifft die Krankenakte des Beschwerdeführers über den Selbstverbrennungsversuch hinaus weitere, bestrittene Sachverhaltselemente. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Beschaffung dieser Krankenakten seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er hat bereits in der Befragung zur Person auf die Krankenakte hingewiesen und seither versucht, diese zu beschaffen. Dass ihm dies bisher nicht gelungen ist, kann ihm angesichts der Umstände nicht vorgeworfen werden. Dem Beschwerdeführer blieben nach der Anhörung zu seinen Asylgründen bis zur Eröffnung der Verfügung gerade mal sieben Tage zur Beschaffung von Unterlagen aus [Heimatland]. Das BFM räumte ihm auch dann nicht mehr Zeit ein, als dieser in der Stellungnahme am 2. April 2014 darauf hinwies, er versuche, die Krankenakte zu beschaffen. Indem das BFM ihm nicht ausreichend Zeit zur Beschaffung der entsprechenden Dokumente - dazu gehört natürlich auch der Zeitungsbericht, der vom Beschwerdeführer auch beschafft werden kann, wenn er nicht Teil der Krankenakte sein sollte - einräumte, ist es seinen Verpflichtungen aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG nicht nachgekommen und hat seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festzustellen, verletzt.

7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Befragung zur Person und in der Anhörung vor, er sei von (...) Behörden [seines Heimatlandes] mehrmals verhaftet, befragt und verurteilt worden. In der Anhörung vom 26. März 2014 sagt er unter anderem aus, er sei vom Bezirksgericht (...) nach zweieinhalb Monaten Haft freigesprochen worden. Auf die Frage, ob er im Besitz irgendwelcher diesbezüglicher Unterlagen sei, antwortete er, er habe zurzeit keine Unterlagen, könne aber seine Eltern beim Gericht nachfragen und Dokumente per Telefax übermitteln lassen (BFM-Akte A30 F158). Der Befrager des BFM ging darauf nicht ein und forderte den Beschwerdeführer nicht auf, solche Dokumente zu beschaffen.

Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Selbstverbrennung behördlichen Verfolgungshandlungen ausgeliefert gewesen, für unglaubhaft. Es begründet dies damit, seine diesbezüglichen Aussagen seien vage, widersprüchlich, wenig überzeugend und realitätsfremd. Das Bundesamt hält auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mehrmals verhaftet und (mindestens) einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, für unglaubhaft. Dies folgert das Bundesamt insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu seinen Verhaftungen oder Schuldsprüchen keinerlei Beweise einzureichen vermocht habe, obwohl er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, solche beschaffen zu können.

Zu keinem Zeitpunkt forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bezüglich seiner Verhaftungen, Befragungen und Verurteilungen weitere Beweismittel (Polizeiakten, Haftbefehle, gerichtliche Urteile etc.) einzureichen. Fünf Tage nach der Anhörung (vom 26. März 2014) war der Verfügungsentwurf verfasst und sieben Tage nach der Anhörung (am 3. April 2014) wurde die Verfügung erlassen. Dem Beschwerdeführer blieb damit auch faktisch keine Zeit, weitere Beweismittel aus seinem Heimatland zu beschaffen und einzureichen. Indem das BFM aus einigen Widersprüchen und Unklarheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers ohne Einholung weiterer Beweismittel auf die Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen geschlossen hat, hat es seine Pflicht zur vollständigen und korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung offensichtlich Schwierigkeiten hatte, seine Vorbringen klar vorzubringen und zu strukturieren (siehe E. 7.1). Das Bundesamt wäre aufgrund seiner Beweisführungslast verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, soweit möglich Beweismittel zu beschaffen, die seine Vorbringen zu belegen vermögen und ihm dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Das BFM hat damit auch diesbezüglich gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt.

7.2.4 Das BFM wäre zudem im Rahmen seiner Untersuchungspflicht verpflichtet gewesen, näher abzuklären, ob in den (...) Medien tatsächlich ein Bericht über den Beschwerdeführer, seine Selbstverbrennung und seine Gründe dafür erschienen ist. Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen genügend substantiierte Aussagen über das Interview im Spital gemacht, die darauf hinweisen, dass dieses tatsächlich stattgefunden hat (Anzahl Journalisten, deren Geschlecht, dass sie eine Kamera dabei hatte; Akte A30 F114). Zudem ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der angibt, erst kurz vor dem Interview aus dem Koma erwacht zu sein, sich nicht erinnert, in welcher Publikation der Bericht über ihn erschien. Das BFM bezweifelt in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht, dass das Interview stattfand, sondern lediglich, dass es Anlass für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen gewesen sein konnte. Dies ist allerdings nicht so unwahrscheinlich, dass das BFM in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres davon hätte ausgehen dürfen. Auch diesbezüglich hätte das BFM den Beschwerdeführer auffordern müssen, den Zeitungsbericht zu beschaffen und ihm dafür eine angemessen Frist gewähren müssen. Indem es dies unterlassen hat, hat es gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt festgestellt.

7.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe die am 2. April 2014 eingereichten Dokumente zu wenig berücksichtigt. Dabei handelte es sich um Kopien verschiedener in Arabisch verfasster Dokumente, bei denen es sich nach ihren Aussagen um eine Bestätigung der Ambulanz und Akten betreffend den Spitalaufenthalt handelte.

Gemäss einer handschriftlichen Notiz des BFM in dessen Dossier (Akte A39), die gemäss Aktenverzeichnis nach der Verfügung verfasst wurde, wurden die am 2. April 2014 eingereichten Dokumente einem Dolmetscher vorgelegt, der festgestellt habe, es handle sich dabei um eine Gerichtsbestätigung, eine Bestätigung des Polizeirapports, einen Ambulanzbericht und Zeugenaussagen. Alle Dokumente bezögen sich auf den Suizidversuch des Beschwerdeführers. In der angefochtenen Verfügung wird die Einreichung der Dokumente in der Darstellung des Sachverhaltes in Abschnitt I erwähnt, mit der Bemerkung, auf diese werde soweit wesentlich in Abschnitt II eingegangen. In Abschnitt II finden diese Beweismittel jedoch keine Erwähnung.

Der Argumentation des BFM, die Beweismittel hätten nur den Suizidversuch betroffen, welchen das Bundesamt nicht anzweifle, kann nur schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eines der Dokumente einen Polizeirapport betrifft, der gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift auch die Befragung durch die Behörden belegen soll, was für das Asylgesuch des Beschwerdeführers relevant sein könnte. Die Beweismittel können zudem nicht als "nicht rechtzeitig" im Sinne von Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG bezeichnet werden, da das BFM dem Beschwerdeführer nie eine Frist zu deren Einreichung ansetzte und dem Beschwerdeführer faktisch zwischen der Anhörung und der Eröffnung der Verfügung lediglich sieben Tage verblieben. Damit verletzte das BFM seine Pflicht zur angemessenen Prüfung von erheblichen Parteivorbringen nach Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Abnahme angebotener Beweise nach Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG.

8.

Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur Erstellung des Sachverhaltes und dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten des BFM gehen den Verfahrensbestimmungen in der Testphasenverordnung vor. Art. 112b Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG erlaubt zwar im Rahmen der Testphase Abweichungen vom Asylgesetz und vom Ausländergesetz, nicht jedoch vom Verwaltungsverfahrensgesetz, und der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geht in jedem Fall vor. Das BFM ist deshalb gehalten, auch in Asylverfahren, die im Rahmen der Testphase geführt werden, diese Grundsätze vollumfänglich einzuhalten.

Die Testphasenverordnung lässt offen, in welcher Phase des Verfahrens das BFM Beweismittel einholt respektive einholen lässt. Art. 16 Abs. 2 TestV sieht vor, dass das BFM in der Vorbereitungsphase Beweismittel prüft. Die Vorbereitungsphase beginnt nach Art. 16 Abs. 1 TestV direkt nach der Zuweisung in das Zentrum des Bundes, so dass zu diesem Zeitpunkt kaum in jedem Fall bereits alle Beweismittel vorhanden sein dürften. Zudem ist die Vorbereitungsphase auf 21 Tage beschränkt (für Dublin-Verfahren auf zehn Tage), was nicht in jedem Fall genügend Zeit für die Beschaffung, Einreichung und Würdigung von Beweismitteln lassen dürfte. Das an die Vorbereitungsphase anschliessende Hauptverfahren ("beschleunigtes Verfahren" nach Art. 17 TestV) dauert zwischen acht und zehn Arbeitstagen (mit Verlängerungsmöglichkeit um "einige Tage"), was ebenfalls nur wenig Zeit für die Beschaffung, Prüfung und Würdigung von Beweismitteln lässt. Die Testphasenverordnung sieht für erforderliche Weiterungen - wie dies in casu eine Einhaltung der genannten gesetzlichen Pflichten des BFM dargestellt hätte beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt darstellt - vor, dass ein Wechsel in das "Verfahren ausserhalb der Testphase" erfolgt, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid nicht im beschleunigten Verfahren getroffen werden kann (Art. 19 TestV).

Der Beschwerdeführer rügt, ihm seien aus der Teilnahme an der Testphase in Verletzung von Art. 6 TestV Nachteile in Bezug auf den Entscheid über sein Asylverfahren erwachsen. Da die angefochtene Verfügung aus den oben genannten Gründen ohnehin aufzuheben ist und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur umfassenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, womit den Anträgen des Beschwerdeführers vollständig entsprochen wird, muss auf diese Rüge nicht eingegangen werden.

9.

Zusammengefasst hat das BFM damit in verschiedener Hinsicht gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verstossen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen. Aufgrund der notwendigen, relativ umfangreichen Sachverhaltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen.

Das BFM hat dem Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens eine angemessene Frist zur Beschaffung und Einreichung der genannten (und allfälligen weiteren angebotenen und/oder relevanten) Beweismittel zu gewähren und ihn bei deren Beschaffung soweit möglich zu unterstützen. Anschliessend hat es die eingereichten Beweismittel zu würdigen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, eventuell den Beschwerdeführer noch einmal anzuhören. Je nachdem, was die Krankenakte des Beschwerdeführers aufzeigt, wird auch eine ausführlichere psychische Abklärung des Beschwerdeführers notwendig sein. Anschliessend hat das Bundesamt die Aussagen des Beschwerdeführers in Anbetracht der eingereichten Beweismittel neu zu prüfen und den rechtserheblichen Sachverhalt neu festzustellen. Selbstverständlich darf es dabei auch den Umstand würdigen, dass der Beschwerdeführer eventuell gewisse Beweise nicht eingereicht hat. Es hat den so festgestellten Sachverhalt anschliessend in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, aber auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

11.
Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Abs. 1 Bst. d). Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

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