Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-222/2016

Urteil vom 21. April 2017

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler,

Gerichtsschreiber Lukas Müller.

1. A._______,

Parteien 2. B._______,

beide vertreten durchDr. Marcel Aellen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler / Liquidation /
Gegenstand
Unterlassungsanweisung / Publikation.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) mit Datum vom 17. Dezember 2015 ihre verfahrensabschliessende Verfügung in Sachen X._______ AG / C._______ betreffend unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler / Liquidation / Unterlassungsanweisung / Publikation erlassen hat (vgl. act. 3),

dass in der verfahrensabschliessenden Verfügung vom 17. Dezember 2015 in Sachen X._______ AG / C._______ die Unterstellung Streitgegenstand ist,

dass A._______ und B._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten haben,

dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

dass die Vorinstanz ihren Antrag damit begründet, dass die Beschwerdeführer weder Verfügungsadressaten noch durch die verfügten Anordnungen in erkennbarer Weise beschwert seien,

dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]),

dass darunter auch die angefochtene, von der Vorinstanz erlassene Verfügung fällt (vgl. Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 32 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
. VGG),

dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur Fragen beurteilt, über welche die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung entschieden hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 30, Rz. 2.8),

dass demzufolge einleitend festzustellen ist, dass auf die Beschwerde bereits ganz grundsätzlich nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführer die Einstellung der beiden sie betreffenden Enforcementverfahren bei der Vorinstanz beantragen (vgl. Rechtsbegehren 2 u. 3), nachdem diese Anträge keine Bestandteile der angefochtenen Verfügung bilden (vgl. Moser et al., a.a.O., S. 27, Rz. 2.1),

dass die Beschwerdeführer ferner beantragen, die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen sei (vgl. Rechtsbegehren 1 und 4),

dass gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),

dass die Beschwerdeführer geltend machen, dass sich die Vorinstanz mehrfach geweigert habe, ihnen im Verfahren gegen die X._______ AG Parteistellung einzuräumen,

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. August 2015 der X._______ AG, C._______ sowie den beiden Beschwerdeführern die Eröffnung eines Enforcementverfahrens angezeigt hat (vgl. act. 5; act. FINMA G01057784 2 001 f. bzw. act. FINMA G01057829 2 001 f.),

dass die Vorinstanz dabei die vier Personen dahingehend informiert hat, dass sie je ein eigenständiges Enforcementverfahren durchführen werde,

dass als Parteien im Verwaltungsverfahren diejenigen Personen, Organisationen oder Behörden gelten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll bzw. denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (vgl. Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG),

dass es grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz liegt, in der Form eines Prognoseentscheides die konkreten Parteien eines Verfahrens zu bestimmen (vgl. Art. 30 f
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 30 Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens - Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.
. i.V.m. 5 f. FINMAG; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 6 N 17; Isabelle Häner, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 6 N 7; Marino Leber, Parteistellung im Verwaltungsverfahren, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 27),

dass den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführer bereits vor dem 27. August 2015 am Verfahren teilgenommen haben und sie dabei bereits ab dem 22. März 2015 anwaltlich vertreten worden sind (vgl. act. FINMA G01056805 2 038, Rz. 15 der Schreiben des Rechtsvertreters der X._______ AG vom 4. bzw. 5. November 2015 in den Verfahren B-6648/2015 bzw. B-6651/2015),

dass den Beschwerdeführern bereits aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 hätte klar sein können bzw. müssen, dass diese nicht gedenkt, den Beschwerdeführern im Verfahren gegen die X._______ AG Parteistellung einzuräumen (vgl. act. FINMA G01057784 2 018 f. bzw. act. FINMA G01057829 2 018 f.),

dass die Beschwerdeführer jedoch erst mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 formell um die Einräumung der Parteistellung im Verfahren gegen die X._______ AG ersucht haben (vgl. act. 16 f.; act. FINMA G01057784 2 076 ff. bzw. act. FINMA G01057829 2 076 ff.),

dass zudem festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer bis zur Beschwerdeeinreichung die geltend gemachte Verweigerung der Einräumung der Parteistellung nie vor Bundesverwaltungsgericht gerügt haben, dies selbst dann nicht, als die Vorinstanz mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2015 (vgl. act. 13) ihre Absicht bzgl. baldigen Verfahrensabschluss deutlich ausgedrückt hat,

dass grundsätzlich bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren feststehen sollte, wem Parteistellung zukommt, was allenfalls auch bedeutet, dass zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte Rechtssubjekte als Parteien ins Verfahren einzubeziehen sind, denen nach Verfügungserlass keine Beschwerdelegitimation mehr zukommt (vgl. Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 6 N 17 u. 20, Häner, a.a.O., Art. 6 N 6),

dass sich aus den Akten sowie der angefochtenen Verfügung ergibt, dass sich die Untersuchung der Vorinstanz bzgl. der X._______ AG von Beginn weg mit zwei Themenkomplexen beschäftigt hat, dem Themenkomplex "Unterstellung" sowie dem Themenkomplex "Marktverhalten" (vgl. Rz. 1 u. 18 der angefochtenen Verfügung),

dass sich in Anbetracht des Schreibens vom 27. August 2015 sowie des Umstandes, dass gemäss der angefochtenen Verfügung (vgl. Rz. 30) die gesamte Händlertätigkeit der X._______ AG durch C._______ sowie die beiden Beschwerdeführer ausgeführt worden seien, durchaus die Frage stellen lässt, ob den Beschwerdeführern im Hinblick auf den Themenkomplex "Marktverhalten" im Verfahren gegen die X._______ AG (zumindest im Nachgang des Eingangs des Berichts der Untersuchungsbeauftragten) nicht auch Parteistellung hätte eingeräumt werden müssen,

dass diese Frage indes vorliegend offen gelassen werden kann, nachdem es den Beschwerdeführern in vorliegenden Verfahren unabhängig von dieser Frage an der Beschwerdelegitimation fehlt,

dass die Beschwerdeführer nicht Adressaten der angefochtenen Verfügung sind,

dass dies nicht zu beanstanden ist, nachdem sich keine der seitens der Vorinstanz verfügten Massnahmen an die Beschwerdeführer richtet,

dass Dritte nur dann zur Beschwerde "pro" Verfügungsadressat legitimiert sind, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben und sie in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N 34, Häner, a.a.O., Art. 48 N 17, Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2.4 m.w.H.,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.1.2 m.w.H., BVGE 2009/31 E. 2.3 m.w.H.),

dass dies nur dann der Fall ist, wenn dem Dritten aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst, womit bloss mittelbare, faktische, wirtschaftliche Interessen an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung nicht ausreichen (vgl. Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N 34, Häner, a.a.O., Art. 48 N 17, Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2013 vom 19. März 2014 E. 1.2.4 m.w.H., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.1.2 m.w.H., BVGE 2009/31 E. 2.3 m.w.H.),

dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen jeweils in Bezug auf die konkrete Einzelfallkonstellation zu prüfen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 1.5.2 m.w.H. bzw. A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.3 m.w.H., BGE 130 V 560 E. 3.4 m.w.H.),

dass die Beschwerdeführer ausführen, dass sich ihr eigenes schutzwürdiges Interesse und ihre unmittelbare Betroffenheit aus dem engen Sachzusammenhang zwischen dem Verfahren gegen die X._______ AG sowie ihren eigenen, separaten Enforcementverfahren ergebe,

dass festzustellen ist, dass gemäss angefochtener Verfügung die X._______ AG aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe, indem sie ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effektenhändlerin (Eigenhändlerin) tätig gewesen sei und dabei in den Jahren 2011-2014 den Fr. 5 Mrd.-Schwellenwert jeweils deutlich überschritten habe (vgl. Dispositiv-Ziff. 1, Rz. 43 ff. der angefochtenen Verfügung),

dass ferner eine nachträgliche Erteilung einer Effektenhändlerbewilligung mangels der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ausser Betracht falle und C._______ aufgrund seines massgeblichen Beitrages an der unerlaubten Tätigkeit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 u. 3, Rz. 51 ff., 65 f. u. 69 ff. der angefochtenen Verfügung),

dass somit, wie bereits ausgeführt, die Beschwerdeführer durch die seitens der Vorinstanz verfügten Massnahmen nicht direkt betroffen sind, zumal sie nicht mehr bei der X._______ AG tätig sind,

dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich keine Beurteilung des Themenkomplexes "Marktverhalten" vorgenommen hat und dieser Themenkomplex vollumfänglich im Rahmen der noch ausstehenden drei Enforcementverfahren gegen C._______ sowie die Beschwerdeführer behandelt werden soll (vgl. Rz. 63 der angefochtenen Verfügung),

dass es in der Tat als heikel erscheint, wenn die Vorinstanz Aussagen über das Vorliegen eines marktmissbräuchlichen Verhaltens macht, obwohl sie anschliessend explizit von der Beurteilung dieser Frage absieht (vgl. Rz. 62 der angefochtenen Verfügung),

dass jedoch auch diese (kurzen) Ausführungen in Anbetracht des Mangels an (negativen) Auswirkungen im Rahmen der angefochtenen Verfügung keinen derart engen Sachzusammenhang bzw. keine präjudizierenden Wirkungen zu generieren vermögen, um von einem schutzwürdigen Interesse an deren Anfechtung ausgehen zu können,

dass gemäss ständiger Rechtsprechung auch der Umstand, dass jemand Gläubiger des Verfügungsadressaten ist (vgl. Rz. 36 der angefochtenen Verfügung), bei der Drittbeschwerde "pro" Verfügungsadressat nicht genügt, um das schutzwürdige Interesse und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 1.5.2 m.w.H. bzw. A-6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.3 m.w.H., BGE 130 V 560 E. 3.5 m.w.H.),

dass ferner in vorliegendem Fall auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer an der gemäss angefochtener Verfügung unerlaubten Tätigkeit der X._______ AG mitgewirkt haben, nicht genügt, um das schutzwürdige Interesse und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen, nachdem sich diese Mitwirkung nicht in der Form entsprechender Anordnungen in der angefochtenen Verfügung negativ ausgewirkt hat,

dass gemäss eine in einem erneuten Verfahren verbindliche zu beachtende materiell rechtskräftig beurteile Vorfrage nur in einem Falle einer Entscheidung zwischen denselben Parteien vorliegen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2015 vom 25. April 2016 E. 2.3),

dass in vorliegendem Fall die beiden Beschwerdeführer nicht Partei der angefochtenen, verfahrensabschliessenden Verfügung vom 15. Dezember 2015 in Sachen X._______ AG / C._______ sind,

dass schliesslich in Anbetracht der im Rahmen der angefochtenen Verfügung verhängten Massnahmen sowie deren Begründung auch sonst nicht ersichtlich ist, inwieweit sich aus dem Verfahrensausgang (vgl. Beschwerdeverfahren B-687/2016) präjudizierende Wirkungen für die noch hängigen Enforcementverfahren gegen die beiden Beschwerdeführer ergeben könnten,

dass demzufolge festzustellen ist, dass die Beschwerdeführer kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben bzw. sie in keiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen, nachdem ihnen aus der angefochtenen Verfügung kein unmittelbarer Nachteil erwächst,

dass die Beschwerdeführer daher nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG sind,

dass ferner auch kein Anwendungsfall einer Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG vorliegt,

dass daher mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),

dass diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE auf Fr. 2'000.- festzusetzen und von den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen solidarisch zu tragen sind (vgl. Art. 6a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6a Parteienmehrheit - Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
VGKE),

dass zur Bezahlung der Verfahrenskosten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.- verwendet werden,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen solidarisch auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden die einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet werden.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. G01056805; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Lukas Müller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 24. April 2017