Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3350/2021

Urteil vom 21. März 2022

Richterin Susanne Bolz (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richterin Chiara Piras,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

Türkei,

Parteien vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Tochter am (...) Oktober 2020 auf dem Luftweg und gelangte nach B._______. Mit einem türkischen Spezialpass reiste sie am (...) Oktober 2020 visumsbefreit legal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Daraufhin wurde am 3. November 2020 eine Personalienaufnahme durchgeführt und am 9. Dezember 2020 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu.

B.

B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei gemeinsamen Kindern zuletzt in C._______ gelebt. Sie sei ausgebildete (...) und habe in C._______ bei (...) gearbeitet, während ihr Ehemann Polizeibeamter gewesen sei. Nach Korruptionsuntersuchungen Ende 2013 sei er schrittweise degradiert worden, da er sich geweigert habe, illegale Machenschaften zu unterstützen. Ihre Kinder hätten in den Jahren 2012 bis 2016 - wie dies für viele Kinder von Staatsbeamten üblich gewesen sei - Schulen der Gülen-Gemeinschaft besucht, wobei sie die Schulgelder über die Bank (...) überwiesen hätten. Drei Tage nach dem Putschversuch im Juli 2016 hätten die Behörden ihren Mann festgenommen, das Haus durchsucht und die elektronischen Geräte von allen Familienmitgliedern beschlagnahmt. Erst nach elf Monaten sei ihr Mann aus der Untersuchungshaft entlassen worden, insbesondere weil er die Applikation ByLock nicht benutzt habe. Zwischenzeitlich sei er per Dekret aus dem Dienst entlassen worden, weshalb es ihnen finanziell schlechter gegangen sei. Ein Gericht habe ihren Ehemann schliesslich zu einer (...)jährigen Haftstrafe verurteilt. Er habe sich gegen das Urteil zur Wehr gesetzt und die Sache sei zurzeit noch beim Kassationshof hängig. Im Juli 2020 sei ein zweites Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgenommen worden. Nach einer Anhörung sei ihm eine Meldepflicht sowie ein Ausreiseverbot auferlegt worden. Dies habe ihre Hoffnungen zerschlagen, dass sich die Lage wieder bessern würde. Ferner habe sich ihre Familie von ihnen abgewendet und Freunde hätten sich distanziert. Die Haft des Ehemannes und der Umstand, dass ihre Kinder Gülen-Schulen besucht hätten, hätte sich zudem negativ auf die Zukunftsperspektiven der Kinder ausgewirkt. Persönlich sei sie nie inhaftiert worden; aus den Ermittlungsakten ihres Ehemannes gehe jedoch hervor, dass ihr Mobiltelefon ebenfalls untersucht worden sei. Zudem sei das auf ihren Namen registrierte Auto verfolgt worden. Aufgrund des zweiten Strafverfahrens gegen ihren Ehemann hätten sie sich entschieden, die Türkei zu verlassen. Ihr Mann sei im August 2020 illegal ausgereist und damit seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen. Sie habe befürchtet, dass nach ihm gesucht werde und die Behörden in diesem Zusammenhang ihr oder ihrer Tochter etwas antun würden. Aus diesem Grund hätten sie die Türkei im Oktober 2020 gemeinsam verlassen. Die beiden noch minderjährigen Söhne habe sie aufgrund der unsicheren Reise in der Obhut ihrer Mutter zurückgelassen. Bei einer Rückkehr würde sie wohl festgenommen werden, insbesondere wenn die Behörden von der Ausreise ihres Ehemannes Kenntnis erhielten.

B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Pass sowie ihren Personalausweis (Nüfus) im Original ein. Zudem gab sie eine Wohnsitzbestätigung, eine Ferienbescheinigung sowie Kopien von verschiedenen Diplomen und (Bank-)Karten zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 - eröffnet am 13. Juli 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt. Da ihr Ehemann jedoch die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde sie aufgrund der Einheit der Familie gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr werde in der Schweiz Asyl gewährt.

D.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und in der Folge die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie Koordinierung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihrer Tochter (N ... ).

E.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 28. Juli 2021 gut und ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin bei.

F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 6. August 2021 zur Beschwerde vom 22. Juli 2021 vernehmen.

G.
Mit Eingabe vom 7. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin eine Replik zu den Akten.

H.
Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz des Verfahrens auf Richterin Susanne Bolz übertragen.

I.
Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren D-3351/2021 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, D._______ (N ... ), koordiniert behandelt. Zur Beurteilung des Falles wurden sowohl die elektronischen Asylakten der Tochter als auch jene des Ehemannes E._______ (N ... ) beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei nach dem Wiederaufflammen des Kurdenkonflikts und dem Putschversuch verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien auch Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behörden bekannt geworden. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei indessen nach wie vor davon auszugehen, dass die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichten. Dies sei nur bei Vorliegen von besonderen Umständen der Fall, etwa wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass sie mit einer gesuchten Person in Kontakt stehe oder beim Verdacht eigener politischer Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale Organisation. Zudem müsse seitens der türkischen Behörden aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu werden. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin lediglich vermute, sie könnte von den Sicherheitskräften anstelle ihres Ehemannes festgenommen werden. Diesem sei jedoch nicht vorgeworfen worden, dass er ein Führungsmitglied der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü; Deutsch: "Fethullahistische Terrororganisation") gewesen sei oder sich aktiv am Putschversuch beteiligt hätte. Er sei denn auch im Juli 2020 nach Einleitung des zweiten Verfahrens nicht inhaftiert worden, weil zu wenig Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Die Beschwerdeführerin selbst sei in der Türkei nie strafrechtlich belangt worden und die Behörden seien zu keinem Zeitpunkt gegen sie vorgegangen. Ihr Ehemann sei mehrere Monate vor ihr ausgereist, was für sie ebenfalls keine Konsequenzen gehabt habe. Dies erscheine insofern nachvollziehbar, als es sich bei ihm nicht um eine besonders exponierte Persönlichkeit gehandelt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihr eine Reflexverfolgung von asylrelevanter Intensität drohe, zumal sie legal mit ihrem eigenen Reisepass aus der Türkei habe ausreisen können. Zudem lebten ihre Söhne weiterhin unbehelligt in der Türkei. Insgesamt liessen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen als begründet erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin sei daher kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Als Ehegattin eines Flüchtlings werde sie jedoch
aufgrund der Einheit der Familie gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr werde in der Schweiz Asyl gewährt.

4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht gehe in konstanter Praxis davon aus, dass im Kontext der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten regelmässig vorkommen und geeignet seien, als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden. Am (...) Juni 2018 sei er wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Haftstrafe von (...) Jahren verurteilt worden, wobei die Berufung abgewiesen worden und eine Beschwerde am Kassationshof noch hängig sei. Nach dem Putschversuch von 2016 sei er aus dem Polizeidienst entlassen und für elf Monate in Untersuchungshaft versetzt worden. Eine weitere Festnahme sei im Juli 2020 erfolgt, wobei ihm die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen worden sei. Unter der Auflage einer Meldepflicht sei er entlassen worden, woraufhin er das Land verlassen habe. Nach der Ausreise sei er als Tatverdächtiger von der Oberstaatsanwaltschaft C._______ für eine Befragung vorgeladen worden. Schliesslich sei am (...) November 2020 ein Haftbefehl ergangen und im Frühjahr 2021 habe das Gericht für schwere Straftaten C._______ eine Zwischenverfügung hinsichtlich einer anstehenden Gerichtsverhandlung am (...) Juni 2021 erlassen. Die Vorinstanz verkenne, dass gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin zwei Verfahren hängig seien, wovon sich eines am Kassationshof befinde, während er im zweiten erstinstanzlich der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation angeklagt werde. Es handle sich bei ihm weder um eine bereits inhaftierte noch um eine ehemals verfolgte Person, weshalb gemäss der Rechtsprechung das Risiko bestehe, dass die Ehefrau von Reflexverfolgung betroffen sein werde. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Vorliegend handle es sich um eine solche Konstellation, da der Ehemann gesucht werde und die türkischen Behörden bei der Beschwerdeführerin vermuten würden, dass sie als dessen Ehefrau mit ihm in engem Kontakt stehe. Hätten die Behörden kein weitergehendes Interesse am Ehemann gehabt, wäre kaum ein zweites Verfahren gegen ihn eröffnet worden, nachdem er bereits zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gülen-Schule ihrer Kinder engagiert, indem sie an Veranstaltungen teilgenommen und kleine Märkte organisiert habe, um Einnahmen für die Schule zu generieren. Weiter sei im Zusammenhang mit dem Verfahren des Ehemannes auch
ihr Handy ausgewertet worden, wobei der Handyvertrag auf den Namen des Ehemannes laute. Von diesem Telefon aus seinen mehrere Nachrichten sowie Spenden an den Verein "(...)" übermittelt worden. Dies sei im Verfahren des Ehemannes als Unterstützungshandlung für eine Terrororganisation gewertet worden. Aus den Ermittlungsakten gehe ferner hervor, dass die Polizei sowohl über die Beschwerdeführerin als auch über alle drei Kinder Informationen eingeholt habe, beispielsweise zu Vereinsmitgliedschaften oder Ein- und Ausreisen. Dabei handle es sich um eine staatliche Fichierung und sie hätten auch deshalb begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Ehemannes das Land zeitnah ebenfalls verlassen habe, weil sie befürchtete, an dessen Stelle festgenommen zu werden. Soweit die Vorinstanz argumentiere, den in der Türkei verbliebenen Söhnen sei nichts geschehen, verkenne sie, dass diese noch minderjährig und wohl vor allem deshalb von Reflexverfolgung verschont geblieben seien. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung, erweise sich als unzutreffend, weshalb ihr die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.

4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es sich bei dem in der Beschwerdeschrift als Haftbefehl bezeichneten Dokument um einen vom Haft- und Massnahmenrichter von C._______ ausgestellten Vorführbefehl handle. Diesem seien keine inhaltlichen Informationen zur Sache zu entnehmen. Beim zweiten Dokument handle es sich um eine Eintretensprüfung, welche nur als Fragment (Dispositivziffern 2 und 15a) vorliege. Es werde darin erwähnt, dass für den Ehemann ein Vorführbefehl bestehe; inhaltlich könne dem Dokument nichts Weiteres entnommen werden. Aus den Akten des Ehemannes gehe hervor, dass die zweite Strafuntersuchung Tatbestände betreffe, die sich nach dessen Haftentlassung ereignet haben sollen. Folglich könne das zweite Verfahren nicht als Hinweis für ein überdurchschnittliches Verfolgungsinteresse des türkischen Staates gewertet werden. Dies zeige sich auch daran, dass er nicht sofort inhaftiert, sondern in die sogenannte "kontrollierte Freiheit" entlassen worden sei. Zudem seien dem Ehemann nur untergeordnete Arbeiten im Umkreis der Gülen-Bewegung vorgeworfen worden. Sodann lägen den Behörden sämtliche Erkenntnisse aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Untersuchungsmassnahmen im Verfahren des Ehemannes bereits seit mehreren Jahren vor. Es sei jedoch bis heute keine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, weshalb mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, es bestehe ihr gegenüber keinerlei Verfolgungsinteresse. Zwar hätten die Behörden möglicherweise ein Interesse daran, sie über den Verbleib ihres Ehemannes zu befragen. Angesichts der grossen Anzahl an Strafverfahren gegen (mutmassliche) FETÖ-Mitglieder sei es jedoch unwahrscheinlich, dass sämtliche von deren Angehörigen mit Massnahmen von asylrelevanter Intensität zu rechnen hätten. Dies möge in Einzelfällen - wenn die angeklagte Person in den Augen der türkischen Behörden über ein besonders staatsgefährdendes Profil verfüge - zwar zutreffen; von einer solchen Konstellation sei vorliegend aber nicht auszugehen.

4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass sich die Vorinstanz kaum zu der in der Beschwerdeschrift erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Reflexverfolgung in der Türkei äussere. Es entstehe der Eindruck, dass die Verurteilung des Ehemannes sowie das zweite gegen ihn eröffnete Strafverfahren heruntergespielt würden mit dem Argument, es gebe keine Hinweise auf eine unterstellte hochrangige FETÖ-Mitgliedschaft sowie ein damit einhergehendes Risikoprofil. Dabei lasse das SEM ausser Acht, dass er zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, was als eine sehr lange Haftdauer für jemanden erscheine, an dem der türkische Staat kein Interesse haben soll. Zudem sei gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass im Juni 2021 am Gericht für schwere Straftaten in C._______ eine Gerichtsverhandlung in Abwesenheit des Ehemannes stattgefunden habe wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation. Zwar sei der Ehemann im Sommer 2020 tatsächlich in die kontrollierte Freiheit entlassen worden. Er habe die Türkei aber kurz darauf illegal verlassen und damit gegen die Meldepflicht sowie die ihm auferlegte Ausreisesperre verstossen, womit er als flüchtig gelte. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie von ihrem Telefon aus per SMS Geld an den Verein "(...)" gespendet habe. Der Ehemann - welchem solche Spenden im ersten Verfahren vorgeworfen worden seien - habe im Rahmen des zweiten Verfahrens im Juli 2020 angegeben, dass das betreffende Telefon auf ihn registriert sei, jedoch von seiner Ehefrau benutzt werde. Es bestehe daher die Gefahr, dass deswegen nun auch der Beschwerdeführerin eine FETÖ-Mitgliedschaft vorgeworfen werden könnte. Zudem habe die Vorinstanz ihre Fichierung sowie jene ihrer Kinder nicht thematisiert.

5.

5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss schliesslich zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2 je m.w.H.).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Urteil des BVGer D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 m.H.). In diesem Zusammenhang kann auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.1).

5.3

5.3.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde nach dem Putschversuch vom Juli 2016 per Dekret aus dem Polizeidienst entlassen und für rund elf Monate in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil der (...) wurde er am (...) Juni 2018 zu einer Haftstrafe von (...) Jahren verurteilt. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde von der (...) abgelehnt, während eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde an den Kassationshof noch hängig ist. Aus den Akten geht zudem hervor, dass im Sommer 2020 ein weiteres Verfahren gegen den Ehemann eingeleitet wurde aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation. In dieser Hinsicht fand am (...) Juli 2020 eine Vernehmung statt und der Ehemann wurde in der Folge in die sogenannte kontrollierte Freiheit - mit der Auflage einer Meldepflicht sowie einer Ausreisesperre - entlassen. Daraufhin reiste er im August 2020 illegal aus der Türkei aus. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt.

5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau einer Person, die der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation beschuldigt wird, ebenfalls von diesen Umständen betroffen. Das SEM stellte jedoch zutreffend fest, dass zu keinem Zeitpunkt gegen sie selbst ein Strafverfahren geführt oder behördliche Massnahmen ergriffen wurden. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden offenbar sämtliche elektronischen Geräte der Familie, darunter auch ihr Mobiltelefon, beschlagnahmt (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend Akte 18], F37). Ausserdem wurden im Jahr 2017 über alle Familienmitglieder gewisse Erkundigungen eingeholt, namentlich zur Unterkunft, zu Ein- und Ausreisen sowie Versicherungen und Vereinsmitgliedschaften (vgl. SEM-Akten [...], Beweismittel 14). Daraus ergaben sich indessen keine Konsequenzen für die Beschwerdeführerin. Vielmehr ging sie bis zur Ausreise weiterhin ihrer Arbeit im (...) nach (vgl. Akte 18, F26 f.). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen der von ihr genutzten Telefonanschlüsse, der Aktivitäten zugunsten der Gülen-Schule ihrer Kinder oder des Einholens von polizeilichen Informationen über ihre Person ins Visier der heimatlichen Behörden geraten wäre. Ebenso wenig lassen sich den Akten Hinweise darauf entnehmen, dass ihr aufgrund des zweiten gegen ihren Ehemann eingeleiteten Verfahrens behördliche Massnahmen gedroht hätten. Zwischenzeitlich scheint zwar ein Vorführbefehl gegen diesen ergangen zu sein und ein erstinstanzliches Gericht soll für Juni 2021 eine Verhandlung ansetzt haben. Es liegen indessen keine Informationen dazu vor, ob - wie auf Beschwerdeebene vorgebracht - eine Gerichtsverhandlung in Abwesenheit stattfand und welchen Fortgang das Verfahren genommen hat. Die Beschwerdeführerin war selbst nie politisch tätig und weder sie noch ihr Ehemann sind exilpolitisch aktiv. Die Vorwürfe gegen letzteren beruhen auf angeblichen Verbindungen zu Personen, die Teil der Gülen-Bewegung sind. Neben dem Kontakt zu diesen soll er insbesondere Lebensmittel verteilt haben (vgl. SEM-Akten [...], Beweismittel 28 und Akte 18, F44). Zu keinem Zeitpunkt wurde ihm vorgeworfen, dass er auf einer höheren Ebene für die Gülen-Bewegung tätig gewesen wäre oder sich direkt am Putschversuch beteiligt hätte. Die Vorinstanz wies auch zu Recht darauf hin, dass er nach der Vernehmung im Juli 2020 kaum in die kontrollierte Freiheit entlassen worden wäre, wenn ihm konkrete terroristische Handlungen - die über die blosse Mitgliedschaft bei der FETÖ hinausgehen - vorgeworfen worden wären. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden im Ehemann einen besonders gefährlichen Regimegegner gesehen hätten, nach welchem sie mit allen Mitteln fahnden würden. Die
Befürchtungen der Beschwerdeführerin, sie könnte an Stelle ihres Ehemannes festgenommen werden, beruhen denn auch lediglich auf Vermutungen (vgl. Akte 18, F54 ff.). Unter diesen Umständen lässt es sich zwar nicht ausschliessen, dass sie in der Türkei nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt würde. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass sie an dessen Stelle inhaftiert oder gar von den Behörden misshandelt werden würde. Bis zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden nach ihr gesucht und beispielsweise bei Verwandten nach ihr gefragt oder ihr eine Vorladung zugestellt hätten.

5.3.3 Auf Beschwerdeebene wurde weiter geltend gemacht, bei den über die Beschwerdeführerin und ihre Kinder eingeholten Informationen handle es sich um eine staatliche Fichierung. Gemäss BVGE 2010/9 E. 5 führe eine Fichierung von politisch unbequemen Personen zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die betreffenden Informationen im Rahmen des ersten gegen den Ehemann eingeleiteten Verfahrens und damit mehrere Jahre vor der Ausreise eingeholt worden waren. Dieses Vorgehen hatte weder für die Beschwerdeführerin noch ihre Kinder konkrete Folgen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in BVGE 2010/9 politisch betätigt hatte sowie wegen verschiedenen gravierenden Delikten inhaftiert und verurteilt worden war. Das Gericht ging in jenem Verfahren davon aus, dass aufgrund des Strafverfahrens wegen eines politischen Delikts ein Datenblatt über seine Person angelegt worden war. Diese Konstellation unterscheidet sich wesentlich vom vorliegenden Verfahren, in welchem gerade keine Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin geführt wurden. Es ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der im Rahmen des Verfahrens gegen den Ehemann eingeholten allgemeinen Informationen eine mit einem politischen Datenblatt vergleichbare Fichierung vorgenommen wurde. Diese Einschätzung wird bestärkt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Folge weiterhin ihrer Arbeitstätigkeit im (...) nachgehen und schliesslich im Oktober 2020 legal mit ihrem eigenen Reisepass ausreisen konnte. Nichts deutet darauf hin, dass sie zu diesem Zeitpunkt von den Behörden als politisch unbequeme Person registriert worden war.

5.3.4 Letztlich ist nicht ersichtlich, wieso sich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nach einer - gänzlich hypothetischen angesichts des ihr in der Schweiz gewährten Asyls - Rückkehr in die Türkei grundlegend
anders darstellen sollte als in der Zeit zwischen dem Beginn der behördlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihren Ehemann (im Jahr 2016)
und ihrer kontrollierten Ausreise aus dem Heimatstaat im Oktober 2020.

5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass es keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung von Seiten der türkischen Behörden zu befürchten gehabt hätte. Das SEM hat daher zu Recht festgestellt, dass sie die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Zutreffend hat es sie in der Folge gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einbezogen.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 28. Juli 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

7.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführerin MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit der Beschwerde reichte sie eine Liste ihrer Aufwendungen ein und führte aus, aufgrund der überwiegenden Deckungsgleichheit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem der Tochter (D-3351/2021) werde der Aufwand für beide zusammengenommen und halbiert. Demgemäss wurde ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden à Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) und ein pauschaler Auslagenersatz von Fr. 53.85 geltend gemacht, insgesamt Fr. 1'023.10. Zudem wurde in der Replik ausgeführt, der Aufwand für diese bemesse sich auf eine zusätzliche Stunde. Der Stundenansatz beträgt bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen praxisgemäss - wie bereits in der Verfügung vom 28. Juli 2021 ausgeführt - Fr. 100.- bis Fr. 150.- und ist entsprechend zu reduzieren. Der zeitliche Aufwand erweist sich dagegen als angemessen. Die Auslagenpauschale erscheint nach Durchsicht der Akten plausibel, sofern sich diese auf beide Verfahren bezieht, weshalb für den vorliegenden Fall lediglich Fr. 26.95 an Auslagen zu berücksichtigen sind. Das amtliche Honorar ist somit gerundet auf Fr. 996.- (6 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Mehrwertsteuer plus Spesen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Silke Scheer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 996.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz Regula Aeschimann