Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

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CH-9023 St. Gallen

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www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-5694/2017

rid/kbe

Zwischenverfügung
vom 21. Februar 2018

In der Beschwerdesache

A._______,

Parteien vertreten durch B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Vorinstanz,

Gegenstand Amtshilfe (DBA-NL),

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 ersuchte der niederländische Belastingdienst (nachfolgend: BD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) um Amtshilfe betreffend A._______.

B.
Mit Schlussverfügung vom 5. September 2017 ordnete die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) an, dass betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten sei.

C.

Am 6. Oktober 2017 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und eventualiter seien alle Dokumente «betreffend Drittparteien» aus den nach Ansicht der ESTV an den BD zu übermittelnden Unterlagen auszusondern (Beschwerde, S. 2). Der Beschwerdeführer stellt ferner den Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen. Schliesslich fordert er eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.

D.

Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die ESTV sinngemäss, act. 5-8, 10, 17-18, 20-27, 41-43, 45-47, 53, 55, 60, 65, 67, 70-75 sowie 78-87 auf dem mit der Vernehmlassung eingereichten USB-Stick mit der Bezeichnung [...] und die auf diesem USB-Stick unter act. 88 nebst der an den Beschwerdeführer adressierten Schlussverfügung gespeicherten Schlussverfügungen seien dem Beschwerdeführer nicht offenzulegen. Ebenfalls sinngemäss verlangt die Vorinstanz auch, dem Beschwerdeführer seien die Bezeichnungen der ihm nicht offenzulegenden Dokumente im vorliegenden Aktenverzeichnis nicht bekanntzugeben.

E.

Mit einer innert einer ihm angesetzten Frist zur Äusserung eingereichten, mit verschiedenen Beilagen versehenen Stellungnahme vom 15. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. Sinngemäss stellt er ferner ein Gesuch um Einsicht in die ihm gemäss dem Verfahrensantrag der Vorinstanz nicht offenzulegenden Dokumente (einschliesslich des Aktenverzeichnisses).

F.

Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die ESTV auf, zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen.

G.

Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz erneut die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zudem fordert sie, das Akteneinsichtsgesuch sei abzuweisen.

H.

Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 7. Februar 2018, an den mit der Beschwerde vom 6. Oktober 2017 gestellten Rechtsbegehren festzuhalten. Sinngemäss bekräftigt er zudem sein Akteneinsichtsgesuch.

I.

Die ESTV hält mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 19. Februar 2018 an ihren Anträgen auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und Abweisung des Akteneinsichtsgesuches fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD gestützt auf Art. 26 DBA-NL zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1).

1.2. Das StAhiG hält fest, dass die Schlussverfügung der ESTV betreffend die Übermittlung von Informationen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege unterliegt (Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG im Umkehrschluss und Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Damit hat es auch über den Umfang der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren zu befinden.

2.

2.1. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert ist (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1). Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts ist, dass die Parteien die Elemente kennen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 26 N. 32).

2.2. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG (vgl. dazu sogleich E. 2.3) - Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf alle Akten, die zum betreffenden Verfahren gehören, d.h. im fraglichen Verfahren erstellt oder beigezogen wurden und geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden. Nicht erforderlich ist, dass die fraglichen Akten im konkreten Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden (BGE 121 I 225 E. 2a; Urteil des BVGer A-7021/2007 vom 21. April 2008 E. 5).

Es muss dem Betroffenen selbst überlassen sein, zu beurteilen, ob ein Aktenstück geeignet ist, Grundlage des zu erlassenden Entscheids zu bilden. Deshalb darf die Einsicht in Akten, welche für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos (Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar, Art. 26 N. 60, mit Hinweisen).

2.3. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c).

Zu wesentlichen privaten Interessen, welche eine Geheimhaltung erfordern, zählen namentlich Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten (Konkurrenten; vgl. Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar, Art. 27 N. 37, mit Hinweisen). Geschäftsgeheimnisse umfassen alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Mit anderen Worten handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, wenn bestimmte wirtschaftliche Vorgänge vorliegen, deren Geheimhaltung der Geheimnisträger will und an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat (vgl. Urteil des BGer 4P.48/2002 vom 4. Juni 2002 E. 3b.dd; Urteil des BVGer A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E. 7.3.2).

Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht auch für Informationen, welche unter das Anwaltsgeheimnis fallen (Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar, Art. 27 N. 38, mit Hinweisen).

Bei dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und b VwVG verwendeten Begriff des «wesentlichen Interesses» öffentlicher oder privater Natur handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu (Urteil des BVGer B-6062/2011 vom 22. März 2012 E. 4.4.1). Es ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und nicht generell zu beurteilen, welches dem Einsichtsrecht entgegenstehende Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und b VwVG als wesentlich zu gelten hat (vgl. BGE 117 Ib 481 E. 7a/aa, mit Hinweis).

Liegen Geheimhaltungsgründe vor, ist aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse an der Akteneinsicht andererseits abzuwägen. Wegleitend für die Abwägung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Zwischenverfügung des BVGer A-6337/2014 vom 7. April 2015 E. 2, mit Hinweisen; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar, Art. 27 N. 3 f.).

Eine Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf jene Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG. Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG ist vorliegend nicht einschlägig). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG).

2.4. Zwar enthält das StAhiG mit den Art. 14 und 15 besondere Bestimmungen zu Information, Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht. Diese betreffen aber das Verfahren vor der ESTV. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich die Akteneinsicht nach dem VwVG (Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3).

3.

Die ESTV kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen um internationale Amtshilfe in Steuersachen je nach beschwerdeberechtigter Person hinsichtlich der Ausführlichkeit unterschiedliche Schlussverfügungen erlassen, indem etwa die an die im ersuchenden Staat steuerpflichtige betroffene Person gerichtete Schlussverfügung detailliert ist und sich die an eine andere beschwerdeberechtigte Person gerichtete Schlussverfügung aus Gründen der Geheimhaltung auf die diese Person betreffenden Informationen beschränkt (Urteile des BVGer A-8272/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1.4, A-3764/2015 vom 15. September 2015 E. 3.3, A-3765/2015 vom 15. September 2015 E. 3.3; Botschaft zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes vom 6. Juli 2011, BBl 2011 6193 ff., 6218). In den einzelnen Verfahren auf Erlass solcher unterschiedlicher Schlussverfügungen darf sich die ESTV dabei darauf beschränken, jeweils allein diejenigen Akten zum jeweiligen Dossier zu nehmen, welche «zur Sache» der jeweils beschwerdeberechtigten Person gehören und entscheidwesentlich sein können (vgl. allgemein zur Aktenführungspflicht der Verwaltungsbehörden BGE 130 II 473 E. 4.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 4.2; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar, Art. 26 N. 35). Nur diese Unterlagen bilden gegebenenfalls Gegenstand des Akteneinsichtsrechts der jeweils beschwerdeberechtigten Person (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG sowie Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar, Art. 26 N. 59).

Vorliegend hat aber die ESTV die ihrer Ansicht nach dem Beschwerdeführer nicht offenzulegenden Dokumente insofern in das vorliegende Verfahren eingebracht, als sie auf dem mit der Vernehmlassung vorgelegten USB-Stick mit der Bezeichnung [...] gespeichert sind. Damit zählen diese Dokumente zu den Gegenstand des Akteneinsichtsrechts bildenden Unterlagen «zur Sache» des Beschwerdeführers, und zwar unabhängig davon, ob die ESTV im Sinne der vorstehenden Ausführungen befugt gewesen wäre, auf die Aufnahme dieser Dokumente in das vorliegende, allein den Beschwerdeführer betreffende Dossier zu verzichten. Die Vorinstanz greift sodann ins Leere, soweit sie vorbringt, die ihrer Ansicht nach nicht offenzulegenden Dokumente seien nicht geeignet, als Grundlage des späteren Entscheids in der Sache zu dienen. Die Beurteilung dieser Eignung muss nämlich - wie aufgezeigt - im Zusammenhang mit der Frage nach der Akteneinsicht dem Beschwerdeführer überlassen sein (vgl. E. 2.2).

Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers erstreckt sich nach dem Gesagten auf die ihm nach Auffassung der ESTV nicht offenzulegenden Dokumente. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob ausnahmsweise Gründe für eine Verweigerung der Einsicht in diese Dokumente vorliegen.

Die Gegenstand des vorliegenden Akteneinsichtsgesuches bildenden Unterlagen setzen sich wie folgt zusammen:

a)Korrespondenz zwischen der ESTV und der Informationsinhaberin C._______ GmbH im Rahmen des Verfahrens der Informationsbeschaffung (act. 6 f., 10),

b)ein Schreiben der ESTV an die Informationsinhaberin C._______ GmbH vom 16. November 2016, mit welchem dieser Gesellschaft das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. 17), und Korrespondenz sowie eine Telefonnotiz der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Passwort für den mit diesem Schreiben der C._______ GmbH übermittelten verschlüsselten USB-Stick (act. 20-25),

c)ein Schreiben der ESTV vom 18. April 2017 (samt Zustellnachweis), mit welchem der C._______ GmbH unter Bezugnahme auf ein Schreiben dieser Gesellschaft vom 25. November 2016 mitgeteilt wurde, dass die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen angepasst würden, und der C._______ GmbH diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. 41 und 43),

d) ein Schreiben der ESTV vom 16. Mai 2017 an die C._______ GmbH (samt Zustellnachweis), in welchem dieser Gesellschaft «nach einer Anpassung der Antwort zur Frage m) [des Amtshilfeersuchens] aufgrund eines ergänzenden Hinweises» zu einer erneut überarbeiteten Fassung der zur Übermittlung vorgesehenen Antworten das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. 53 und 55),

e) einem Schreiben der ESTV vom 16. Mai 2017 an die C._______ GmbH, in welchem dieser Gesellschaft «nach einer weiteren Anpassung der Antwort zur Frage m) [des Amtshilfeersuchens]» aufgrund eines Schreibens dieser Gesellschaft vom 22. Mai 2017 zu einer einmal mehr revidierten Fassung der zur Weiterleitung an den BD bestimmten Antworten eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt wurde (act. 60),

f)einem Schreiben der ESTV vom 12. Juni 2017 an die C._______ GmbH (samt Zustellnachweis), in welchem dieser Gesellschaft «nach einer weiteren Anpassung der Antwort zur Frage m) [des Amtshilfeersuchens] aufgrund eines änderungsantrages der [damaligen] Vertreterin der betroffenen Person [bzw. des Beschwerdeführers]» zu einer wiederum geänderten Fassung der zur Weiterleitung an den BD bestimmten Antworten Gelegenheit zur Wahrnehmung des Gehörsanspruchs gegeben wurde (act. 65 und 67),

g)Korrespondenz mit der Informationsinhaberin D._______ AG im Rahmen des Verfahrens der Informationsbeschaffung einschliesslich einer von der ESTV erstellten Notiz zu einem Telefonat mit dieser Informationsinhaberin (act. 5 und 8),

h)zwei Schreiben der ESTV vom 16. November 2016 und 18. April 2017, mit welchen diese Behörde zwei Gesellschaften, die bzw. deren Rechtsvorgänger in den zur Übermittlung an den BD vorgesehenen Unterlagen erwähnt sind, über die für diese Gesellschaften wesentlichen Aspekte des fraglichen Amtshilfeersuchens informiert und sie im Zusammenhang mit Frage a) des Amtshilfegesuches um Zustimmung zur Übermittlung von Informationen bittet (act. 18 und 42),

i)eine Telefonnotiz der ESTV zur Nachfrage einer Empfängerin eines der letztgenannten beiden Schreiben, weshalb die Gesellschaft über das Amtshilfeverfahren informiert worden sei (act. 45),

j) zwei Schreiben der letztgenannten Gesellschaft und der C._______ GmbH, mit welchen diese Gesellschaften zum einen erklärten, betreffend die (seinerzeit) vorgesehenen Antworten auf das Amtshilfeersuchen keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu haben, und zum anderen Schlussverfügungen der ESTV forderten (act. 46 f.),

k)mehrere, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Amtshilfeverfahren erfolgte Publikationen im Bundesblatt (act. 26 f., 70 f.),

l)Schlussverfügungen (teilweise mitsamt Begleitnotiz) betreffend das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 5. September 2017, die an die C._______ GmbH sowie an drei weitere Gesellschaften adressiert sind (wobei die genannten drei Gesellschaften oder deren Rechtsvorgänger in den zur Übermittlung an den BD bestimmten Unterlagen erwähnt sind [act. 72-75 und act. 88]),

m)auf den 28. September 2017 datierende, jeweils von einem Rechtsvertreter verfasste Akteneinsichtsgesuche der C._______ GmbH, von zwei der zuletzt erwähnten drei weiteren Gesellschaften und einer anderen Gesellschaft, sowie die mit diesen Akteneinsichtsgesuchen zusammenhängende Korrespondenz mit der ESTV (act. 78-87).

4.

4.1. Die hiervor unter Bst. a erwähnten Dokumente betreffen ausschliesslich die Korrespondenz zwischen der ESTV und der C._______ GmbH im Rahmen des Verfahrens der Informationsbeschaffung. Da diese Dokumente inhaltlich gesehen lediglich die administrativen Abläufe dieses Verfahrens betreffen, ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Herausgabe an den Beschwerdeführer Geschäftsgeheimnisse (namentlich der C._______ GmbH) oder andere Geheimhaltungsinteressen berühren sollte.

4.2. Auch in Bezug auf die vorn unter Bst. b-f genannten Dokumente ist nicht erkennbar, dass eine Offenlegung gegenüber dem Beschwerdeführer in rechtserheblicher Weise Geschäftsgeheimnisse oder andere Geheimhaltungsinteressen tangieren würde: Diese Dokumente, mit welchen die ESTV die C._______ GmbH verschiedentlich zur Stellungnahme einlud, entstanden im Rahmen der Erarbeitung der in der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Fassung der für den BD bestimmten Antworten. Der Beschwerdeführer konnte nebst dieser Fassung den Entstehungsprozess dieser Antworten bereits insoweit zur Kenntnis nehmen, als er insbesondere bereits Einsicht in die an die C._______ GmbH gerichteten Editionsverfügungen vom 28. Juni 2016 und 13. Februar 2017 (act. 3 und 35), Einsicht in die damit (sowie mit der Gehörsgewährung an diese Gesellschaft) zusammenhängenden Schreiben der C._______ GmbH vom 29. Juli 2016, 25. November 2016 und 22. Mai 2017 sowie Einblick in die vorliegende Aktennotiz der ESTV vom 29. Dezember 2016 erhielt (act. 12, 28, 33, 58). Was der Beschwerdeführer den unter Bst. b-e hiervor genannten Dokumenten entnehmen kann, geht nicht wesentlich über das hinaus, was ihm unter diesen Umständen schon bekannt ist. Dies gilt namentlich auch für die Jahresabschlüsse der C._______ GmbH und für den Vertrag mit der Bezeichnung [...]: Zwar macht die Vorinstanz diesbezüglich wesentliche private Geheimhaltungsinteressen geltend (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. Januar 2018, S. 3). Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente bereits (als Beilage zu einem Schreiben der C._______ GmbH an die ESTV vom 29. Juli 2016) erhalten hat (vgl. act. 12). Beim genannten Vertrag kommt noch hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst Vertragspartei ist und insofern von vornherein jedes Geheimhaltungsinteresse fehlt. Im Übrigen besteht ein gewichtiges, das allfällige Geheimhaltungsinteresse der C._______ GmbH überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die aktenkundigen Jahresabschlüsse dieser Gesellschaft, da diese Dokumente nach dem Willen der ESTV amtshilfeweise an den BD übermittelt werden sollen. Ebenso wie bei den weiteren, von der Vorinstanz zur amtshilfeweisen Weiterleitung vorgesehenen und gemäss nachstehender E. 4.3 dem Beschwerdeführer offenzulegenden Dokumenten wäre demgegenüber das allfällige Geheimhaltungsinteresse der C._______ GmbH bzw. ihr Geschäftsgeheimnis durch die Gewährung der Einsicht in diese Jahresabschlüsse - wenn überhaupt - nur höchst marginal tangiert und damit kein Grund, die Akteneinsicht zu verweigern.

4.3. Was die Korrespondenz mit der Informationsinhaberin D._______ AG im Rahmen des Verfahrens der Informationsbeschaffung und die dabei erstellte Telefonnotiz betrifft (vgl. die hiervor unter Bst. g erwähnten Aktenstücke), enthalten diese Dokumente grundsätzlich (ebenfalls) nur nicht geheimhaltungsbedürftige Angaben zum Ablauf des Informationsbeschaffungsverfahrens. Über blosse Angaben zu diesem Verfahrensablauf hinaus gehen einzig die Beilagen zum Antwortschreiben der D._______ AG vom 7. Juli 2016 (act. 5).

Die genannten Beilagen sind nach dem Willen der ESTV amtshilfeweise an den BD zu übermitteln. Damit besteht ein gewichtiges Interesse des vorliegend unbestrittenermassen im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Beschwerdeführers an der Einsicht in diese Beilagen. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext nämlich, dass nach der - eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) bildenden - Regelung von Art. 17 Abs. 1
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
1    Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
2    Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
3    Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38
4    Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.
(in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz
StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
1    Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40.
3    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar.
4    Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.
5    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
) StAhiG in der gegenüber der betroffenen Person zu eröffnenden Schlussverfügung namentlich der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden muss und sich für den Beschwerdeführer nur bei Kenntnis der erwähnten, zur Weiterleitung an den BD vorgesehenen Beilagen zum Schreiben der D._______ AG abschliessend feststellen lässt, welche Tragweite die streitbetroffene Amtshilfeleistung für ihn haben kann. Entgegen der Darstellung der ESTV verhält es sich gerade nicht so, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne diese Dokumente ein umfassendes Bild über das vorliegende Amtshilfeverfahren machen könnte.

Die ESTV macht bezüglich der Beilagen zum Antwortschreiben der D._______ AG vom 7. Juli 2016 zwar im Übrigen auch geltend, es handle sich um Informationen «hinsichtlich der C._______ GmbH, welche unter deren Geschäftsgeheimnis subsumiert werden können» (Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. Januar 2018, S. 3). Dieses Vorbringen ist aber nicht stichhaltig:

Die C._______ GmbH musste aufgrund der ihr seitens der ESTV bekanntgegebenen Informationen (vgl. act. 17) damit rechnen, dass die fraglichen Dokumente im Laufe des Amtshilfeverfahrens dem Beschwerdeführer offengelegt werden könnten. Dennoch hat sie - soweit erkennbar - nicht den Willen bekundet, dass in diesem Zusammenhang allfälligen Geschäftsgeheimnissen Rechnung getragen wird. Es fehlt der Gesellschaft damit der für die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses erforderliche Geheimhaltungswille (vgl. E. 2.3).

Selbst wenn im Übrigen ein (im Verhältnis zum Beschwerdeführer relevantes) Geheimhaltungsinteresse bzw. Geschäftsgeheimnis (namentlich der C._______ GmbH) hinsichtlich der Beilagen zum Antwortschreiben der D._______ AG vom 7. Juli 2016 (act. 5) angenommen würde, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern dieses das erwähnte gewichtige Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in diese Unterlagen überwiegen könnte. Denn ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse wäre im vorliegenden Fall - wenn überhaupt - höchstens marginal tangiert, da es sich beim Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) weder um einen Konkurrenten noch um eine Gegenpartei der in diesen Dokumenten erwähnten Personen handelt und die Dokumente nur sehr beschränkt Aufschluss über Geschäftsvorgänge (insbesondere der C._______ GmbH) geben.

Es besteht nach dem Gesagten kein wesentliches Interesse, das es erfordern würde, dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Beilagen zum Antwortschreiben der D._______ AG vom 7. Juli 2016 (act. 5) zu verweigern.

4.4. Den weiteren, hier interessierenden Dokumenten (vgl. hiervor Bst. h-m) und dem vollständigen Aktenverzeichnis der ESTV lässt sich unter anderem entnehmen, dass

- vom vorliegenden Amtshilfeverfahren nebst der C._______ GmbH drei weitere Gesellschaften betroffen sind, wobei jeweils die Gesellschaft selbst oder ihr Rechtsvorgänger in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erwähnt ist,

- die C._______ GmbH und zwei der genannten drei weiteren Gesellschaften jedenfalls seit dem 28. September 2017 rechtsvertreten sind und sie zu diesem Zeitpunkt Akteneinsichtsgesuche bei der ESTV stellten, und

- eine Gesellschaft namens F._______ GmbH aufgrund eines Amtshilfeersuchens des BD vom 13. Mai 2016 als Informationsinhaberin ins Recht gefasst wurde, diese Gesellschaft eine auf den 21. September 2017 datierende Schlussverfügung der ESTV erhielt und sie am 28. September 2017 durch einen Rechtsvertreter ein Akteneinsichtsgesuch stellen liess (vgl. act. 84 und 86).

Über diese Angaben hinaus steht in den unter Bst. h-m hiervor erwähnten Dokumenten und im (vollständigen) Aktenverzeichnis der ESTV nichts, was ein rechtswesentliches Geheimhaltungsinteresse begründen könnte. Letzteres gilt umso mehr, als einige dieser Dokumente aufgrund ihrer Publikation im Bundesblatt bereits öffentlich zugänglich gemacht wurden.

Die Tatsache, dass in das vorliegende Amtshilfeverfahren nebst der C._______ GmbH drei weitere Gesellschaften (die E._______ AG, die G._______ Ltd. und die H._______ AG) involviert sind, war für den Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) erkennbar, so dass an der Geheimhaltung dieser Tatsache kein wesentliches Interesse besteht. Diese drei Gesellschaften - bzw. im Fall der H._______ AG die Rechtsvorgängerin I._______ AG - sind nämlich in der zur Übermittlung an den BD vorgesehenen und dem Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) bekanntgegebenen Bilanz 2010 der C._______ GmbH (act. 12) genannt.

Angesichts der Erwähnung der E._______ AG, der G._______ Ltd. und der H._______ AG bzw. der I._______ AG in den nach Ansicht der ESTV an den BD weiterzuleitenden Unterlagen ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die aktenkundigen, von diesen Gesellschaften verfassten oder an sie gerichteten Dokumente als bedeutend zu qualifizieren und überwiegt es allfällige, wenn überhaupt (wiederum) nur höchst marginal tangierte Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaften (vgl. E. 4.3). Vor diesem Hintergrund besteht kein wesentliches, der Gewährung der Akteneinsicht an den Beschwerdeführer entgegenstehendes Interesse an der Geheimhaltung dieser Dokumente.

Ein wesentliches, die Akteneinsicht des Beschwerdeführers ausschliessendes Geheimhaltungsinteresse an den Dokumenten betreffend die C._______ GmbH, die E._______ AG sowie die H._______ AG lässt sich auch nicht insoweit ausmachen, als ihnen zu entnehmen ist, dass diese Gesellschaften seit dem 28. September 2017 durch einen Anwalt vertreten sind und sie damals Akteneinsichtsgesuche bei der ESTV stellen liessen: Selbst wenn die Bekanntgabe dieser Tatsache und die Offenlegung der hiervor unter Bst. m hiervor genannten Dokumente gegenüber dem Beschwerdeführer das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angerufene Anwaltsgeheimnis tangieren sollte, wäre dies schon angesichts des beschränkten Inhalts dieser Dokumente und aufgrund des Umstandes, dass der Anwalt der vier Gesellschaften an das Anwaltsgeheimnis gebunden bliebe, nur in einem geringfügigen Ausmass der Fall. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in diese Dokumente würde damit allenfalls bestehende Geheimhaltungsinteressen überwiegen.

Den aktenkundigen Dokumenten zur F._______ GmbH liegt ein Ersuchen des BD vom 13. Mai 2016 zugrunde, das nicht mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Amtshilfegesuch identisch ist. Die entsprechenden Dokumente bilden Gegenstand eines Akteneinsichtsgesuches, das der Beschwerdeführer im parallelen, das mit dem vorliegenden nicht identische Amtshilfeersuchen betreffenden Beschwerdeverfahren [...] gestellt hat. Da dem Beschwerdeführer gemäss einer Zwischenverfügung, die heute in diesem Parallelverfahren erlassen wird, Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren ist, besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer diese Akten im hier anstehenden Verfahren A-5694/2017 vorzuenthalten.

5.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Dementsprechend ist der von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 eingereichte USB-Stick mit der Bezeichnung [...] nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu übermitteln.

Zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) drängt es sich auf, ihm eine ab Zustellung des UBS-Sticks laufende kurze Frist zur Stellungnahme zu den offenzulegenden Akten einzuräumen.

Über die Kostenfolgen dieses Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid zu befinden sein.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers wird gutgeheissen.

Der von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 eingereichte USB-Stick mit der Bezeichnung [...] geht nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

Der USB-Stick ist dem Bundesverwaltungsgericht innert zehn Tagen nach Zustellung zurückzusenden.

2.

Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, innert zehn Tagen nach Zu-sendung des USB-Sticks eine allfällige Stellungnahme einzureichen.

3.
Diese Verfügung geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 19. Februar 2018 [inkl. Kopie der Begleitnotiz])

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein)

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Insbesondere ist Voraussetzung, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG handelt (Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.
BGG); in der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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