Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4875/2011

Urteil vom 21. Februar 2014

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

A._______,

Parteien Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die aus China stammende Beschwerdeführerin (geb. 1963) kam im Januar 1999 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz. Am 6. August 2002 heiratete sie hier den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1949). Gestützt auf ihre Heirat erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Im März 2003 zog das Ehepaar in den Kanton Bern, und im August des gleichen Jahres kam die Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe, C._______, geboren 1988, aus China kommend hinzu. Im September 2003 nahm die Familie Wohnsitz in X._______ (FR).

B.
Am 6. September 2005 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 31. Oktober 2006 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

C.

Am 11. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Trub (BE).

D.
In einem Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem BFM mit, dass seine Ehefrau drei Tage zuvor Trennungsabsichten geäussert und gleichzeitig anhand eines Anwaltsschreibens erläutert habe, mit welchen Unterhaltsleistungen sie rechnen könne. Abschliessend äusserte er seinen Eindruck, wonach sie die Ehe mit ihm in der Absicht eingegangen sei, für sich und ihre Tochter das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen.

E.
In einer an die Vorinstanz gerichteten E-Mail vom 10. September 2007 erkundigte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens. Die Vorinstanz wies ihn auf die ihm fehlende Parteistellung im Verfahren hin, machte ihn aber gleichzeitig darauf aufmerksam, dass er möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt als Auskunftsperson befragt werde. In einer weiteren E-Mail vom 1. Oktober 2008 informierte der Ehemann darüber, dass er vom Eheschutzrichter zur Leistung von Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei.

F.
Mit einem (nicht in den Akten abgelegten) Schreiben vom 5. März 2010 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte die Betroffene am 30. April 2010 Gebrauch. Zusammen mit ihrer Stellungnahme wurde unter anderem eine Erklärung des Ehemannes, datiert vom 21. März 2010, zu den Akten gereicht, in welcher dieser die in seinem Schreiben vom 15. Mai 2007 an die Adresse seiner Ehefrau gerichtete Anschuldigung als ungerechtfertigte Affekthandlung bezeichnet und festhält, die eheliche Gemeinschaft habe nicht nur zum Schein bestanden.

G.
Gemäss Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. dazu nachfolgend Bst. H) wurde die Ehe im November 2010 geschieden.

H.
Mitte Dezember 2010 nahm die Vorinstanz Einsicht in die gerichtlichen Eheschutzakten, dies nachdem die Betroffenen mit schriftlicher Erklärung vom 3. Oktober 2010 hierzu ihr Einverständnis erteilt hatten. Im Weiteren wurde am 27. Januar 2011 auf Veranlassung der Vorinstanz hin der (nunmehr geschiedene) Ehemann der Beschwerdeführerin durch einen Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson zur Sache befragt. Das entsprechende Protokoll brachte die Vorinstanz anschliessend der Beschwerdeführerin zu Kenntnis, worauf diese sich mit dem Inhalt einverstanden erklärte (Schreiben an die Vorinstanz vom 23. April 2011).

I.
Am 31. Mai 2011 erteilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern in seiner Funktion als zuständige Behörde des betroffenen Heimatkantons die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

J.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig und hielt gleichzeitig unter Verweis auf Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG fest, dass diese Rechtsfolge auch für Familienangehörige gelte, die das Schweizerische Bürgerrecht gestützt auf die nichtig erklärte Einbürgerung erhalten hätten.

K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2011 gelangte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei diese nichtig zu erklären oder die Sache sei zur ergänzenden Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Arztbericht von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in Luzern, vom 2. September 2011, den geschiedenen Ehemann betreffend, zu den Akten gereicht.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In einer ersten Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 monierte sie, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Rechtsmittelschrift eine Beeinträchtigung in der psychischen Gesundheit ihres inzwischen geschiedenen Ehegatten und mögliche Auswirkungen auf die eheliche Beziehung thematisiere. Um sich zur Tragweite dieser Einwände äussern zu können, sei wichtig zu erfahren, weshalb die Zusammenhänge erst jetzt geltend gemacht würden und es müsse die Möglichkeit geschaffen werden, mit Fragen direkt an den behandelnden Arzt zu gelangen. Es sei ihr (der Vorinstanz) deshalb das Einverständnis zu weiteren Instruktionsmassnahmen zu erteilen und es sei die Frist zur Vernehmlassung zu erstrecken.

M.
Am 8. November 2011 gelangte die Beschwerdeführerin unaufgefordert an das Bundesverwaltungsgericht, erläuterte, dass sie die Erkrankung des geschiedenen Ehemannes (gemäss Diagnose des behandelnden Arztes eine bipolare affektive Störung) und deren Auswirkungen auf die Beziehung bisher aus Diskretionsgründen verschwiegen habe und stellte sich auf den Standpunkt, dass Nachforschungen beim behandelnden Psychiater in Beachtung des Devolutiveffektes der Beschwerde nicht von der Vorinstanz, sondern von der Beschwerdeinstanz vorzunehmen wären, sofern diese entsprechende Sachverhaltsergänzungen als notwendig erachten würde. Zu diesem Zweck wurde der Facharzt gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht von seiner beruflichen Schweigepflicht befreit.

N.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Vernehmlassung in einer Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 ein weiteres Mal erstreckt und über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten weiterer Beweiserhebungen informiert hatte, reichte die Vorinstanz schliesslich am 17. Januar 2012 eine Vernehmlassung ein, mit der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

O.
Replizierend hielt die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 21. März 2012 an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Dabei stellte sie "rein vorsorglich" den Antrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen zur Symptomatik einer dauerbehandelten bipolaren Störung. Des weiteren beantragte sie, den geschiedenen Ehemann zu spezifischen Ereignissen im Frühling bzw. Frühsommer 2007 als Zeuge zu befragen. Mit ihrer Rechtsschrift reichte die Beschwerdeführerin zwei sie betreffende Zeugnisse sowie schriftliche Erklärungen ihres geschiedenen Ehemannes, der Kinder aus ihren jeweiligen früheren Ehen und einer Bekannten zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG setzt ferner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3.a, BGE 121 II 49 E. 2.b). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vorangehenden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

3.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.

4.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Erfahrungssatz, dass der Zerfall einer zuvor intakten Ehe einen Prozess darstellt, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

5.

5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme des rechtserheblichen Sachverhalts erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Die Rechtsänderung erfolgte ohne eine spezifische übergangsrechtliche Ordnung. Auf der Grundlage allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze sind daher alle Einbürgerungsfälle, in denen nicht die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist, dem neuen Recht zu unterwerfen. Dabei ist die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die absolute, achtjährige Frist anzurechnen. Was die relative zweijährige Frist anbetrifft, so kann sie als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. dazu BGE 134 V 353 E. 3.2 S. 356 f. mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4).

5.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG wurden gewahrt.

6.
Gestützt auf die Aktenlage stellt sich die Streitsache in materieller Hinsicht wie folgt dar:

6.1 Die Beschwerdeführerin kam anfangs 1999 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz und heiratete hier am 6. August 2002 einen 14 Jahre älteren Schweizer Bürger. Am 6. September 2005 - mithin genau einen Monat nach Erfüllung der Minimalfrist von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG - stellte sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 31. Oktober 2006 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur Stabilität ihrer ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, verfügte die Vorinstanz am 11. Dezember 2006 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Anfangs Mai 2007 - nur gerade viereinhalb Monate nach ihrer erleichterten Einbürgerung - zog die Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung aus (so aus den Eheschutzakten zu schliessen). Am 9. August 2007 liess sie durch eine Anwältin beim zuständigen Zivilgericht um Erlass von Eheschutzmassnahmen ersuchen und im November 2010 wurde die Ehe geschieden.

Diese Chronologie der Ereignisse - insbesondere der kurze Zeitraum zwischen erleichterter Einbürgerung und Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft - begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. Es liegt somit an der Beschwerdeführerin, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen aufzuzeigen.

6.2

6.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der Vermutung, wonach ihre Ehe während des Einbürgerungsverfahrens nicht intakt gewesen sei und macht unvorhersehbare Umstände geltend, die sich nach ihrer erleichterten Einbürgerung zugetragen und die zu einem raschen Scheitern der Beziehung geführt haben sollen.

6.2.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2011 treffe zwar zu, dass es im Zusammenhang mit der im August 2003 nachgezogenen Tochter aus erster Ehe schon früh zu familiären Problemen gekommen sei. Die Integration ihrer Tochter in der Schweiz habe sich bereits aus sprachlichen Gründen anfänglich als schwierig erwiesen. Dazu seien charakterliche Unvereinbarkeiten zwischen ihrer Tochter und ihrem damaligen Ehemann gekommen, die zunehmend zu Konflikten geführt hätten. Im Jahre 2004 habe sie (die Beschwerdeführerin) sogar erwogen, ihre Tochter nach China zurück zu schicken, ihr Ehemann habe sich aber gegen einen solchen Schritt ausgesprochen. Um die familiäre Situation zu entspannen, habe man schliesslich gemeinsam beschlossen, die Tochter aus der ehelichen Wohnung auszuquartieren, was per Anfang September 2005 auch geschehen sei. In der darauf folgenden "ruhigen Phase" habe sie ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt und seien die Erklärungen zum Zustand der Ehe abgegeben worden.

6.2.3 Ein weiterer Grund für eheliche Konflikte war nach Darstellung der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 entstanden, als ihr Ehemann Geld aus einer Versicherung ausbezahlt bekommen und sich damit eine teure Reise geleistet habe, obwohl die Familie damals "knapp bei Kasse" gewesen sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe in dieser Zeit keinen wesentlichen Beitrag an das Einkommen der Familie leisten können und ihre vorübergehende Abwesenheit im Zusammenhang mit einem Arbeitseinsatz in Interlaken habe wiederum zur Folge gehabt, dass sich die Spannungen zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter verstärkt hätten. Nach dem Auszug der Tochter aus der ehelichen Wohnung im September 2005 sei aber auch dieser Konflikt "wie weggeblasen" gewesen.

6.2.4 Ebenfalls nach Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift vom 5. September 2011 sei die Tochter dann "im Verlauf des Frühlings 2007" wieder regelmässig in die eheliche Wohnung gekommen; dies obwohl sie (die Beschwerdeführerin) ihr verboten habe, dort spontan zu erscheinen. Ihr Ehemann habe sich bedrängt und beobachtet gefühlt, was "zu heftigen Streitigkeiten in dichter Folge zwischen den Eheleuten" geführt habe. Als ihr Ehemann ihre Tochter im März 2007 einmal allein in der Wohnung angetroffen habe, sei er zornig geworden, habe in einem Hotel übernachtet und mit seinem Auszug gedroht. Diese Situation sei dadurch noch verschlimmert worden, dass sich die Tochter teilweise provokativ verhalten habe. Der Ehemann habe daraufhin ein absolutes Hausverbot für die Tochter und sogar ein Kontaktverbot gefordert, was bei ihr (der Beschwerdeführerin) einen massiven Loyalitätskonflikt hervorgerufen habe. Zudem sei es unter den Ehegatten auch wieder zu Streitigkeiten wegen finanzieller Angelegenheiten gekommen, was sie sich nur mit dem Konflikt um ihre Tochter erklären könne; persönliche Differenzen seien auf Geldprobleme projiziert worden. Im April 2007 schliesslich habe der Ehemann von ihr verlangt, dass sie der Tochter den Wohnungsschlüssel abnehme und sie nach China zurückschicke. Sie (die Beschwerdeführerin) habe solchermassen gute Gründe gehabt, das eheliche Domizil im Mai 2007 zu verlassen und vorerst zu ihrer Tochter zu ziehen. Nachdem ihr Ehemann auch im Verlauf des Sommers nicht von seiner Haltung abgerückt sei, habe sie im August 2007 ein Eheschutzgesuch einreichen lassen; dies vor allem, weil sie ihren eigenen Unterhalt nicht alleine habe finanzieren können.

6.2.5 Die Beschwerdeführerin erachtet es in ihrer Rechtsmitteleingabe als erwiesen, dass sie und ihr damaliger Ehemann trotz anfänglich aufgetretener Spannungen im Zusammenhang mit dem Nachzug der Tochter und teilweise dadurch entstandener finanzieller Streitigkeiten zwischen September 2005 und März 2007 in einer intakten Ehe gelebt und die entsprechende Erklärung in guten Treuen unterzeichnet hätten. Dass ihr der Ehemann nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Domizil vorerst unlautere Absichten unterstellt und er in seiner persönlichen Einvernahme aktenwidrig behauptet habe, am Anfang nur von einem vorübergehenden Aufenthalt der Tochter in der Schweiz ausgegangen zu sein, habe mit seiner Krankheit zu tun; er leide seit 1997 an einer bipolaren affektiven Störung und befinde sich deshalb in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Diese Krankheit führe trotz Therapie zu emotionalen Ausbrüchen beziehungsweise depressiven Rückfällen, die allerdings gewöhnlich nur in sehr langen zeitlichen Abständen aufträten und in der Regel von kurzer Dauer seien. Der behandelnde Arzt habe in seinem Attest vom 2. September 2011 den ihm zuvor vom Rechtsvertreter unterbreiteten Sachverhalt als glaubhaft erachtet. Er habe insbesondere in einem Gespräch mit ihr (der Beschwerdeführerin) nicht den Eindruck gewonnen, dass sie mit der Ehe unlautere Absichten verfolgt habe.

6.2.6 In ihrer Replik vom 21. März 2012 präzisierte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Einwände der Vorinstanz in deren Vernehmlassung hin, das eingereichte ärztliche Attest bilde keinen Beweis für die einzelnen Konflikte, sei aber eine "glaubhafte und beweiskräftige Grundlage" für die von ihr geltend gemachten und von ihrem geschiedenen Ehemann bestätigten "emotionalen Ausraster". Zu einem solchen schweren "Ausraster" sei es insbesondere im März 2007 gekommen.

In Bezug auf den Sachverhalt erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik einen weiteren, nach der erleichterten Einbürgerung akut aufgetretenen Konflikt, der im Mai 2007 zum Auszug aus der ehelichen Wohnung und kurze Zeit später zur Beantragung von Eheschutzmassnahmen geführt habe: Sie habe - nachdem sie die sprachlichen Voraussetzungen dafür mit einer spezifischen Ausbildung geschaffen habe - per April 2007 eine Stelle in einer gemeinnützigen Institution antreten können, von der Arbeitgeberin aber schon im Folgemonat eröffnet bekommen, dass der Beschäftigungsgrad aus betrieblichen Gründen reduziert und das Anstellungsverhältnis per Ende Juli 2007 wieder aufgelöst werden müsse. Diese Umstände hätten zu heftigen Diskussionen mit dem Ehemann geführt. Er habe sie zu Unrecht verdächtigt, selbst für den raschen Verlust des Arbeitsplatzes verantwortlich zu sein und habe ihr "panikartig" seine weitere finanzielle Unterstützung verweigert. Diese Überreaktion des Ehemannes sei klar von seiner Krankheit beeinflusst worden.

6.3 Die Darstellungsweise der Beschwerdeführerin, wonach vorbestandene eheliche Probleme mit dem Auszug der Tochter im Herbst 2005 vollkommen weggefallen und kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung wieder derart massiv aufgetreten seien, dass die zuvor intakte Ehe innert kürzester Zeit zerbrach, kann aus nachfolgend zu erläuternden Gründen nicht überzeugen:

6.3.1 Es besteht kein Zweifel daran, dass in der Ehe der Beschwerdeführerin schon früh und in erheblichem Masse Probleme aufgetreten sind; dies insbesondere ab August 2003 im Zusammenhang mit dem Nachzug der Tochter aus erster Ehe in China und bald darauf auch in finanzieller Hinsicht. Erwähnt wurden von der Beschwerdeführerin Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einer Kapitalauszahlung im Jahre 2004, aus der der Ehemann eine teure Reise finanziert habe, obwohl die finanzielle Lage der Familie schon damals angespannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin konnte - abgesehen von relativ kurzen Einsätzen in der Hotellerie, die aufgrund der teilweise weit entfernten Arbeitsorte noch mit nicht unerheblichen Auslagen verbunden gewesen sein dürften - über Jahre hinweg nichts Wesentliches zum Erwerbseinkommen der Familie beitragen. Ihr Ehemann befand sich - aus den Akten des Eheschutzverfahrens zu schliessen - im Zeitpunkt der Trennung mit einem monatlichen Einkommen von netto rund 6'200 Franken und Unterstützungspflichten gegenüber einem sich noch in Ausbildung befindlichen Sohn aus erster Ehe zwar in soliden, nicht aber besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Ehemann störte sich offenbar schon früh daran, dass er mit seinem Einkommen auch für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und deren Tochter aufkommen musste. In seiner rogatorischen Einvernahme vom 27. Januar 2011 liess er protokollieren, dass die Probleme in der Ehe finanzieller Natur gewesen seien, da die Beschwerdeführerin nur zeitweise erwerbstätig gewesen sei. Mit ein Grund für die Schwierigkeiten sei die Anwesenheit der Tochter der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2003 gewesen (Antworten auf die Fragen Nr. 7 und 8). Der behandelnde Psychiater bestätigt in seinem Attest vom 2. September 2011, dass sein Patient ab Frühjahr 2005 immer wieder über Konflikte mit der Ehefrau, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeits- und Einkommenssituation, berichtet habe. Im Juli 2006 sei in den Patientenakten notiert worden, dass "das Prinzip der Gegenseitigkeit ... in materiellen Dingen von der Ehefrau nicht eingehalten" werde. "Er finanziere alles und jedes, sie habe keine Arbeit...".

6.3.2 Nebst den Aussagen des geschiedenen Ehemannes und denjenigen des behandelnden Arztes bestehen weitere Indizien für die Annahme, dass die Darstellungsweise der Beschwerdeführerin nicht zutreffen kann, wonach die ehelichen Probleme im Zusammenhang mit der nachgezogenen Tochter und der finanziellen Situation der Familie mit der unmittelbar vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches organisierten Ausquartierung der Tochter beseitigt gewesen und erst im Frühjahr 2007 - also kurze Zeit nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens - wieder aufgetreten seien. So hat der Rechtsvertreter selbst in einem an den behandelnden Psychiater gerichteten Schreiben vom 24. August 2011 festgehalten, dass es nach Auskunft seiner Mandantin und deren Ehemann ab Herbst 2006 zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen sei, weil die Tochter auch nach deren Auszug aus dem Familienhaushalt oft unangemeldet in der ehelichen Wohnung erschienen sei. Im für die Beschwerdeführerin von einer mandatierten Anwältin verfassten Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen vom 9. August 2007 schliesslich ist die Rede davon, dass in der Ehe der Parteien seit einem Jahr Probleme bestünden. Die Korrektheit und Verbindlichkeit dieser Darstellung kann entgegen der Beschwerdeführerin nicht schon mit dem Hinweis in Frage gestellt werden, es habe sich dabei um eine "anwaltliche Standardübertreibung" gehandelt, mit der die Chancen auf eine möglichst baldige Scheidung hätten gewahrt werden sollen. Ganz allgemein haben sich Parteien ihr Verhalten in einem Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahren auch in einem nachfolgenden Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben keinen Anspruch darauf, je nach Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zum Sachverhalt und den persönlichen Verhältnissen machen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publiziert in BGE 128 II 97; und anstelle mehrerer auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.7).

6.3.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe einzig an Ereignissen gescheitert sei, die sich nach der erleichterten Einbürgerung zugetragen haben sollen, lässt sich mit den besonderen Hinweisen auf die Krankheit des damaligen Ehemannes nicht stützen. Mag sein, dass diese Krankheit (mit der die Beschwerdeführerin im Übrigen nach eigener Darstellung lange Zeit gut habe umgehen können) die Konflikte im Frühjahr 2007 noch akzentuierte. Daraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Ehe zuvor im rechtserheblichen Zeitraum keine wesentlichen Probleme aufgetreten waren. Es kann hier auf das bereits Gesagte, insbesondere auf die Feststellung des behandelnden Psychiaters in seinem Attest vom 2. September 2011 verwiesen werden, wonach vom Ehemann ab Frühling 2005, insbesondere auch im Sommer 2006 (also während des Einbürgerungsverfahrens), immer wieder eheliche Konflikte vorab im Zusammenhang mit der Arbeits- und Einkommenssituation thematisiert worden seien. Unter den gegebenen Umständen bestand weder für die Vorinstanz noch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz Anlass zu weiteren Abklärungen medizinischer Natur, wie sie die Beschwerdeführerin (zuletzt in ihrer Replik) anregte.

6.3.4 Ebenso wenig können aus der Darstellungsweise der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von ihr im Frühjahr 2007 angetretenen und gleich wieder verlorenen Arbeitsstelle Indizien für eine zuvor intakte und zukunftsgerichtete eheliche Beziehung abgeleitet werden. Auch hier ist nicht grundsätzlich daran zu zweifeln, dass es im Zusammenhang mit dieser Erwerbstätigkeit und deren Beendigung zu Diskussionen oder gar Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gekommen ist, bei denen der damalige Ehemann dazu noch krankhaft überreagiert haben könnte. Dabei gilt allerdings zu relativieren, dass es sich bei der erwähnten Stelle gemäss dem mit der Replik eingereichten Arbeitszeugnis vom 8. Juni 2007 um ein viermonatiges, im April 2007 begonnenes und bis Ende Juli 2007 befristetes Praktikum handelte. Wie der Ehemann aus solchen Umständen auf einen durch die Beschwerdeführerin selbst verschuldeten Verlust eines Arbeitsplatzes hätte schliessen können, ist nicht nachvollziehbar.

6.3.5 Die Beschwerdeführerin blieb auch eine plausible Erklärung dafür schuldig, weshalb die ehelichen Konflikte mit finanziellem Hintergrund mit der Ausquartierung ihrer Tochter im Herbst 2005 geendet haben sollen. Vom Gegenteil ist auszugehen: Mit der Anmietung eines Zimmers und den sonstigen Kosten (wie z.B. für auswärtige Verpflegung u.a.) entstanden zusätzliche Auslagen, die das sonst schon strapazierte Familienbudget noch mehr belastet haben müssen.

6.3.6 Keine zusätzlichen Aufschlüsse im Sinne der von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachumstände ergeben sich aus den mit der Replik eingereichten persönlichen Erklärungen.

6.3.6.1 Die Tochter der Beschwerdeführerin bestätigte in einem Schreiben vom 11. Februar 2012 zwar in groben Zügen die Sichtweise ihrer Mutter, hielt sich aber in zentralen Punkten (zeitliche Terminierung der Ereignisse, Verhältnis zum Ehemann ihrer Mutter vor und nach ihrem Auszug) auffallend oberflächlich. Konflikte finanziellen Inhalts erwähnt sie darin ebenso wenig wie die untereinander getroffenen Vereinbarungen. Sie will auch nicht selbst bemerkt haben, dass der Ehemann ihrer Mutter mit ihr "nicht so zufrieden gewesen" sei. "Eines Tages" habe ihr ihre Mutter gesagt, dass sie ein tolles Zimmer in einem Wohnheim für Studentinnen gefunden habe und sie dorthin umziehen solle. Danach habe sie ihre Mutter weniger oft in deren Wohnung besucht. Anlässlich von späteren Begegnungen habe ihr die Mutter erzählt, dass die eheliche Beziehung "wieder gut" sei. An Weihnachten 2006 habe man noch zusammen gefeiert, was sehr schön gewesen sei. Sie habe gedacht, dass sie ihre Mutter wieder häufiger an deren Wohnort besuchen wolle; schliesslich sei sie ihre einzige hier anwesende Verwandte. Nach ein paar Monaten habe sie bemerkt, dass dies dem Ehemann ihrer Mutter doch nicht gepasst habe, denn er habe sie mehrmals ignoriert, wenn sie dort gewesen und er nach Hause gekommen sei. Unter den Ehegatten habe es deshalb Missstimmung gegeben und der Ehemann ihrer Mutter habe von ihr den Wohnungsschlüssen zurückhaben wollen, ihre Mutter sei aber dagegen gewesen. Schliesslich habe sie ihre Mutter wieder weniger oft besucht, was aber die Ehe nicht mehr habe retten können.

6.3.6.2 Der geschiedene Ehemann äusserte sich in einer knappen Erklärung vom 23. Februar 2012 dahingehend, dass die eheliche Beziehung "in den ersten Jahren" gut gewesen sei und die Beschwerdeführerin sich mit seinen Kindern aus erster Ehe gut verstanden habe, Schwierigkeiten anfangs 2005 aufgetaucht seien, als die Beschwerdeführerin eine Stelle im Kanton Graubünden angenommen habe und er mit ihrer Tochter alleine gewesen sei, die Beschwerdeführerin zur Lösung dieser Probleme ein Zimmer für die Tochter gemietet habe, letztere aber anfangs 2007 wieder öfters in die eheliche Wohnung gekommen sei, um ihre Mutter zu sehen und ihn diese langen Besuche verärgert hätten. Zu den finanziellen Problemen und den ehelichen Verhältnissen während des Einbürgerungsverfahrens äusserte er sich in seinem Schreiben mit keinem Wort.

6.3.6.3 Der Sohn des Ehemannes aus dessen früherer Ehe hielt in einer ausführlicheren Erklärung vom 11. März 2012 unter anderem fest, er wisse nicht genau, wann die Probleme in der Ehe seines Vaters begonnen hätten und welchen Einfluss darauf der Wunsch der Beschwerdeführerin gehabt habe, ihre Tochter in die Schweiz nachzuziehen. Sein Vater habe ihm sporadisch von Problemen in der Ehe berichtet, die sich hauptsächlich darauf bezogen hätten, dass die Beschwerdeführerin "wenig haushälterisch mit dem Geld umgehe und sich zu wenig um eine eigene berufliche Anstellung kümmere".

6.3.6.4 Die Tochter des Beschwerdeführers aus dessen früherer Ehe bestätigt in einer kurzen Erklärung vom 1. März 2012 ihren Eindruck, dass die Beiden aus Liebe geheiratet hätten und berichtet von gemeinsamen Begegnungen an Wochenenden und Feiertagen, ohne darauf zeitlich oder inhaltlich näher einzugehen.

6.3.6.5 Eine langjährige gute Bekannte des geschiedenen Ehemannes schliesslich bestätigt in einer knappen Erklärung vom 16. März 2012, dass die Ehe der Beiden - soweit ihr bekannt - gut gewesen und die Trennung für sie überraschend gekommen sei. Sie gibt aber auch zu erkennen, dass sich der Kontakt zwischen ihr und den Eheleuten seit deren Wegzug aus dem Kanton Luzern (Ende Januar 2003) gelockert habe.

6.3.6.6 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik insbesondere aus den Erklärungen ihrer Tochter darauf schliessen will, dass Spannungen bis im Herbst 2005 nur im Verhältnis zwischen dem Ehemann und der Tochter, nicht aber zwischen den Ehegatten bestanden hätten, diese Spannungen mit dem Auszug der Tochter gelöst worden seien, die gemeinsame Weihnachtsfeier im Dezember 2006 mit den Kindern aus ihren früheren Ehen ein starkes Indiz für eine glückliche Beziehung darstelle und Spannungen in der Ehe erst im Verlauf des Jahres 2007 aufgekommen seien, als die Tochter wieder regelmässig zu Hause aufgetaucht sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Interpretation steht teilweise schon in offensichtlichem Widerspruch zur gleichzeitig eingereichten Erklärung des Sohnes des Ehemannes.

6.3.6.7 Zur Einvernahme einzelner dieser Auskunftspersonen als Zeugen bestand für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass. Solche Zeugenbefragungen wären nur anzuordnen gewesen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (Art. 14 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG). Das traf vorliegend nicht zu; die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren edierten Stellungnahmen der Beteiligten und von Drittpersonen erweisen sich als hinreichend, um die Sache beurteilen zu können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_337/2013 vom 13. September 2013 E. 3.2).

6.4 Im Ergebnis ist nicht in Frage zu stellen, dass es im Frühling 2007 zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gekommen ist, die schliesslich zur Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft führten. Hingegen deutet vielerlei darauf hin, dass die Ehe schon zuvor in ihrer Existenz bedroht war, oder zumindest über weite Strecken auch während des Einbürgerungsverfahrens derart ernsthafte Probleme bestanden haben müssen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz nicht ohne Vorbehalt behaupten durfte, die Beziehung sei intakt und zukunftsgerichtet. Es ist anzunehmen, dass sich die Eheleute ab dem Jahre 2004 immer wieder über finanzielle und andere Dinge gestritten haben, und dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich im Verlaufe der Ehe zunehmend als "Opfer" sah, da er nicht nur praktisch alleine für den Unterhalt der Eheleute, sondern - zumindest teilweise - zusätzlich noch für die Tochter der Beschwerdeführerin aufkommen musste, zu der er schon sonst kein besonders gutes Verhältnis entwickelt hatte. Ausgehend von dieser Situation kann das Bild einer völlig intakten Ehe während des Einbürgerungsverfahrens, wie es die Beschwerdeführerin vermitteln will, nicht als realistisch angesehen werden. Dass die Stabilität der Ehe im fraglichen Zeitraum zusätzlich unter dem Loyalitätskonflikt gelitten haben dürfte, in welchem sich die Beschwerdeführerin nach der Ausquartierung ihrer (damals wegen sprachlich und kulturell bedingter Integrationsschwierigkeiten besonders betreuungsbedürftigen) Tochter befunden haben musste, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Immerhin hat sich die Beschwerdeführerin nur gut vier Monate nach der erleichterten Einbürgerung für den eigenen Auszug aus der ehelichen Wohnung und damit für ein Zusammenleben mit ihrer Tochter entschieden.

7.

Nach dem bisher Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 31. Oktober 2006 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 11. Dezember 2006 keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte und weder davor noch danach Vorbehalte anbrachte, hat sie die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

8.
Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Dass die Beschwerdeführerin mittlerweile seit 15 Jahren hier lebt und durch den Verlust des Schweizer Bürgerrechts gehalten ist, sich um Wiederaufnahme in das chinesische Bürgerrecht zu bemühen, vermag im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen (zur Bedeutung drohender Staatenlosigkeit vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). Bleibt festzuhalten, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2).

9.
Die Tochter war - anders, als die Ausführungen in der Beschwerde unter Ziffer II. 3. vermuten liessen - nicht in das Gesuch ihrer Mutter um Erteilung der erleichterten Einbürgerung eingeschlossen. In diesem Gesuch hatte sie gar keine Erwähnung gefunden. Sie hat am 12. April 2010 gestützt auf Art. 31a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ein eigenständiges Einbürgerungsgesuch gestellt, über das die Vorinstanz bisher noch nicht entschieden hat.

10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 20

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtskurkunde)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. K [...])

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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