Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2165/2007
{T 0/2}

Urteil vom 21. Januar 2010

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ruth Dönni,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1966) ist ägyptischer Herkunft. Am 4. Oktober 1996 heiratete er in U._______ (LU) die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1958), die er wenige Monate zuvor während eines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz kennen gelernt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Kanton Luzern, wo das Ehepaar lebte, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

B.
Am 19. September 2000 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehemann einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

C.
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 7. Dezember 2001 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

D.
Am 19. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Basel-Stadt und Aargau sowie der Gemeinden Riehen (BS) und Schmiedrued (AG).

E.
Mit Eingabe vom 6. August 2002 stellten die Ehegatten beim Amtsgericht Willisau ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Urteil vom 19. Dezember 2002, das am 21. Januar 2003 in Rechtskraft erwuchs, wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden.

F.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 6. Dezember 2004, 10. März 2006 und 15. Februar 2007 Gebrauch. Dabei reichte er verschiedene Bestätigungsschreiben von Personen aus dem gemeinsamen Bekanntenkreis zu den Akten. Die Vorinstanz ihrerseits liess die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2006 rogatorisch durch die zuständige Behörde des Kantons Luzern als Auskunftsperson befragen. An der Befragung nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teil.

G.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten die Kantone Basel-Stadt und Aargau am 14. Februar 2007 ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

H.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2007 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2007 die Abweisung der Beschwerde.

K.
Mit Replik vom 31. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Vorinstanz keine ausreichende Frist für die Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme gewährte. Er erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Zu diesem Zweck darf der Partei eine Frist eingeräumt werden, innert der sie ihr Äusserungsrecht wahrzunehmen hat. Die Dauer der Frist lässt sich nicht in allgemeiner Weise bestimmen. Sie hängt von den konkreten Umständen und der Interessenlage ab. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt fundiert und wirksam zur Geltung zu bringen (BERNHARD WALDMANN / JÜRG BICKEL in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 30 N 45).

3.2 Im Anschluss an die rogatorische Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau vom 28. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2007 für die abschliessende Stellungnahme eine Frist bis zum 12. Februar 2007 gewährt. Am 9. Februar 2007 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wegen "ausserordentlich hoher" Arbeitsbelastung um eine Erstreckung bis 22. Februar 2007, ferner um eine Zustellung des ihr fehlenden Protokolls der Einvernahme der Ehefrau vom 28. Dezember 2006. Ergänzend wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Verantwortung für die Zeitnot der Vorinstanz trage. Er habe im Gegenteil wiederholt auf eine beförderliche Behandlung der Sache gedrängt. Sie selbst sei davon ausgegangen, dass ein nächster Arbeitsschritt im Januar 2007 anstehen würde und habe dies entsprechend eingeplant. Da sie von der Vorinstanz bis Ende Januar 2007 nichts gehört habe, sei sie davon ausgegangen, dass diese in der Sache nichts mehr unternehmen werde. Dementsprechend habe sie es unterlassen, die nunmehr anstehende Stellungnahme in ihre Terminplanung einzubeziehen. Am 12. Februar 2007 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertreterin das Einvernahmeprotokoll zu. Dem Begehren um Fristerstreckung wurde mit Hinweis auf die am 19. Februar 2007 ablaufende fünfjährige Verwirkungsfrist nur teilweise entsprochen und dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 15. Februar 2007 gesetzt. Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 äusserte sich die Rechtsvertreterin zum Sachverhalt. Als abschliessende Stellungnahme wollte sie ihre Eingabe nicht verstanden wissen. Eine solche sei ihr innert gesetzter Frist weder möglich noch zumutbar gewesen. Davon abgesehen erachte sie das Verfahren ohnehin nicht als spruchreif. Sie erlaube sich daher, mit einer abschliessenden Stellungnahme zuzuwarten, bis sämtliche Beweisabnahmen erfolgt seien.

3.3 Die dem Beschwerdeführer eingeräumten zwei Wochen für die Abgabe einer abschliessenden Stellungnahme erscheinen auf den ersten Blick sehr knapp. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor zwei Mal Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äussern. In der Folge wurde nur eine Beweisanordnung getroffen, nämlich die am 28. Dezember 2006 durchgeführte rogatorische Einvernahme der geschiedenen Ehefrau. An dieser Einvernahme nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers persönlich teil. Sie hatte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, verzichtete jedoch darauf. Der Beschwerdeführer wusste zudem, dass die Angelegenheit unmittelbar vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist stand und ihr daher aus der Sicht der Vorinstanz höchste zeitliche Dringlichkeit zukam. Im Vorfeld der Einvernahme vom 28. Dezember 2006 wurde seine Rechtsvertreterin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mit einer kurzen, nur um wenige Tage erstreckbaren Frist werde rechnen müssen. Zwar trifft es zu, dass zwischen dem Eingang des Einvernahmeprotokolls bei der Vorinstanz und der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme angesichts der immer wieder betonten Dringlichkeit der Angelegenheit unverständlich viel Zeit verging und die Vorinstanz es darüber hinaus versäumte, der Einladung zur Stellungnahme das Einvernahmeprotokoll beizulegen. Die Rechtsvertreterin konnte jedoch nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Vorinstanz verzichte definitiv auf eine Nichtigerklärung, und entsprechend disponieren. Sie wäre gehalten gewesen, bei der Vorinstanz Rücksprache zu nehmen. Um eine Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls, von dessen Existenz sie von Anfang an wusste - es wurde in ihrer Gegenwart unterzeichnet -, hätte sie sich gar sofort bemühen können, anstatt die Einladung zur abschliessenden Stellungnahme abzuwarten und dann eine weitere Woche verstreichen zu lassen, bevor sie das Fehlen des Einvernahmeprotokolls beanstandet.

3.4 Aus allen diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur abschliessenden Stellungnahme im Lichte des rechtliches Gehörs als ausreichend. Dass die Vorinstanz für sich selbst wesentlich mehr Zeit in Anspruch nahm, als sie dann aufgrund der Umstände in der Lage war, dem Beschwerdeführer zuzugestehen, trifft zwar zu. Für die Beurteilung der Frage, ob die Dauer der Äusserungsfrist den Anforderungen des rechtlichen Gehörs genügt, bleibt diese Feststellung für sich alleine aber ohne Bedeutung.

4.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer auch in der Nichtabnahme offerierter Beweismittel (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Darauf wird weiter unten im Zusammenhang mit der Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zurückzukommen sein.

5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen.).

5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

6.
6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahr-scheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach-weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

7.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung der Heimatkantone Basel-Stadt und Aargau für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

8.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine spätere Ehefrau im Mai bzw. Juni 1996 während eines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz kennen lernte und ihr nach dreimonatiger Bekanntschaft die Ehe antrug. Am 4. Oktober 1996 erfolgte der Eheschluss, worauf dem Beschwerdeführer im Wohnkanton der Neuvermählten die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 19. September 2000 und damit lange vor Erreichen der zeitlichen Minimalvoraussetzung des Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG stellte der Beschwerdeführer als Ehemann einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 7. Dezember 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 19. Februar 2002 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Bereits am 3. August 2002, d.h. fünfeinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung unterzeichneten die Ehegatten eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und am 6. August 2002 reichten sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil vom 19. Dezember 2002, rechtskräftig seit dem 21. Januar 2003, wurde die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers geschieden.
9. Die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse von der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft (7. Dezember 2001) über die Einbürgerung des Beschwerdeführers (19. Februar 2002), die Unterzeichnung der Scheidungskonvention (3. August 2002), die Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens (6. August 2002) bis hin zum Scheidungsurteil (19. Dezember 2002) begründen ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte.
10. Unterstützt von seiner geschiedenen Ehefrau beteuert der Beschwerdeführer, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in einer intakten ehelichen Beziehung gelebt habe. Indessen ist er nicht in der Lage, einen alternativen Geschehensablauf plausibel darzulegen.

10.1 Im Rahmen seiner ersten Stellungnahme vom 6. Dezember 2004 sprach der Beschwerdeführer von einem "extremen Streit", der sich im Juli 2002 zugetragen und zum Scheitern der Ehe geführt habe. Als Beweismittel reichte er eine von seiner geschiedenen Ehefrau mitunterzeichnete Erklärung vom 8. November 2004 ein, in der bestätigt wird, dass ihre Ehe auch nach der erleichterten Einbürgerung noch stabil gewesen sei. Erst im Juli 2002 habe man einen Streit gehabt, worauf es mit ihrer Beziehung schnell bergab gegangen sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 10. März 2006 behauptete der Beschwerdeführer, er und seine Ehefrau hätten bis zu diesem heftigen Streit in einer "tragfähigen und harmonischen" Beziehung gelebt, die von ihrem Umfeld auch so wahrgenommen worden sei. Die Beziehung sei erst danach in die Brüche gegangen. Über die Gründe des Streites schwieg sich der Beschwerdeführer völlig aus. Angesichts der Tatsache, dass bereits am 3. August 2002 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unterzeichnet und drei Tage später am 6. August 2002 ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten beim zuständigen Gericht eingereicht wurde, kommt diese Argumentation dem Versuch gleich, einen unwahrscheinlichen Geschehensablauf (Zerfall einer intakten Ehe innert fünfeinhalb Monaten) durch einen noch unwahrscheinlicheren zu erklären (Zerfall einer intakten und tragfähigen Ehe innert weniger Tage).

10.2 Nach der rogatorischen Einvernahme der geschiedenen Ehefrau änderte der Beschwerdeführer seine Darstellung und stellte den verhängnisvollen Streit vom Juli 2002 in den Kontext einer sich innert wenigen Monaten abspielenden Entwicklung. Er machte geltend, dass es wie in jeder anderen Beziehung auch in seiner Ehe immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Probleme hätten jedoch stets ausdiskutiert werden und letztlich habe auch immer eine für beide zufriedenstellende Lösung gefunden werden können. Die dafür notwendige Zeit und Geduld sei im Jahr 2002 wegen hoher beruflicher Auslastung beider Ehegatten plötzlich nicht mehr vorhanden gewesen. Als Folge hätten sich nicht gelöste Probleme allmählich aufgestaut. Nach zunehmend heftigeren Diskussionen sei es im Juli 2002 zu einem schweren Streit gekommen, in dessen Verlauf man sich gegenseitig Dinge an den Kopf geworfen habe, die nicht mehr hätten zurückgenommen werden können und die tiefe Verletzungen hinterlassen hätten. Danach sei es mit der Beziehung schlagartig bergab gegangen. Noch heute sei er der Auffassung, dass man sich wieder hätte finden können. Seine Ehefrau habe jedoch eine andere Meinung vertreten. Wie sie anlässlich der rogatorischen Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, sei sie unter anderem ihres Alters wegen nicht bereit gewesen, in dieser Situation auszuharren. Deshalb habe sie auf Trennung und dann auf Scheidung bestanden. Diesem immer wieder betonten Wunsch habe er sich schliesslich gefügt, weil sich aufgrund der Haltung seiner Ehefrau auch bei ihm grosse Verletztheit ausgebreitet habe.

10.3 Zu den Konfliktpunkten, an denen sich die Auseinandersetzungen entzündeten und die im Juli 2002 zu dem heftigen Streit führten, der den raschen Verfall der ehelichen Gemeinschaft einleitete, äussert sich der Beschwerdeführer nicht weiter. Ganz offensichtlich macht er sich die Schilderungen seiner geschiedenen Ehefrau anlässlich derer rogatorischen Einvernahme vom 28. Dezember 2006 zu eigen. Mit den Finanzen, der Mithilfe des Beschwerdeführers im Haushalt, seiner Integration in die schweizerischen Verhältnisse und den unterschiedlichen Auffassungen zur Stellung der Frau sprach die geschiedene Ehefrau zwar einige Themenbereiche an. Ihre Ausführungen blieben jedoch im Wesentlichen ohne jede Substanz. Konkret wurde sie nur mit ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer habe ihrer Auffassung nach zu wenig im Haushalt mitgeholfen, was sie nicht länger habe dulden wollen. Allen von ihr genannten Punkten ist gemeinsamen, dass sie weder neu noch ausserordentlich waren. Dass eine nicht nur intakte, sondern nach Darstellung des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau harmonische und tragfähige eheliche Beziehung, die sich gerade durch eine hohe Gesprächs- und Problemlösungskultur auszeichnete, aus den genannten Gründen bereits nach einigen wenigen Monaten hoher beruflicher Auslastung und praktisch unmittelbar nach einem heftigen Streit definitiv scheitern sollte, ist nicht plausibel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_228/2009 vom 31. August 2009 E. 3 und 4).
Es ist denn auch bezeichnend, dass die geschiedene Ehefrau den heftigen Streit im Juli 2002 und die in diesem Zusammenhang gegenseitig zugefügten seelischen Verletzungen von sich aus nicht erwähnte. Sie musste erst mit ihrer eigenen Bestätigung vom 8. November 2004 konfrontiert werden, und auch dann blieben ihre Ausführungen in einer Art blass und im Ungefähren verhaftet, die nicht auf wirklich Erlebtes hinweist. Dieselbe Charakteristik weisen im Übrigen auch die anderen Aussagen der geschiedenen Ehefrau auf, soweit sie sich auf die Ursachen und die Entwicklung der Krise im ersten Halbjahr 2002 beziehen (vgl. im Gegensatz dazu die Beschreibung der gemeinsamen Interessen [Frage 2.3] oder die anekdotische Schilderung in Bezug auf die Ferien, welche die geschiedene Ehefrau alleine in Italien verbringen wollte [Frage 3.2]). Die Schilderung des Streites lässt sich auch nicht mit der Bedeutung vereinbaren, die dem Vorfall nach Darstellung des Beschwerdeführers für das endgültige Scheitern der Ehe zukommt. Es trifft denn auch nicht zu, dass die geschiedene Ehefrau ihre fehlende Bereitschaft, die Energie und die Zeit aufzuwenden, welche notwendig gewesen wären, um die im Laufe des Streits zugefügten, "sehr tiefen" Verletzungen zu überwinden, mit ihrem Alter begründet hätte. Zu irgendwelchen Verletzungen äusserte sich die geschiedene Ehefrau nicht und ihr Alter erwähnte sie lediglich als mögliche Ursache für ihre fehlende Bereitschaft, das konfliktauslösende Verhalten des Beschwerdeführers länger zu tolerieren.
Der Beschwerdeführer reicht zwar Erklärungen von Personen aus dem gemeinsamen Bekanntenkreis zu den Akten, in denen bis im Juli 2002 von Treffen und gemeinsamen Ausflügen in einer gemütlichen und entspannten Atmosphäre die Rede ist. Die Beweiskraft solcher Bestätigungen ist jedoch beschränkt. Nicht nur gilt es zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer nahe stehende Personen kaum zu dessen Ungunsten aussagen würden. Sie müssen sich darüber hinaus zwangsläufig auf den Eindruck beschränken, den die Ehegatten währen der Dauer der Treffen nach aussen vermitteln. Den wahren Zustand der Ehe reflektiert dieser Eindruck nur soweit, als sich die Ehegatten tatsächlich offenbaren. Dabei muss das Fehlen einer intakten Ehe nicht notwendigerweise mit Spannungen zwischen den Ehegatten verbunden sein, die von aussen erkannt werden könnten. Nicht selten wird es sich so verhalten, dass der gemeinsame Ehewille irgendwann dahin fällt und die Ehegatten übereinkommen, die Ehe vorläufig weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen. Dass die Auskunftspersonen in casu keinen zuverlässigen Einblick in den wahren Zustand der Ehe hatten, wird selbst auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau ohne weiteres daran erkennbar, dass sie allesamt schildern, wie überrascht sie gewesen seien, als sich die Ehegatten im Sommer 2002 getrennt hätten. Ganz offenkundig blieb ihnen die sich zuspitzende Situation im ersten Halbjahr 2002, die sich im mehrfach erwähnten heftigen Streit entlud, völlig verborgen. Den Erklärungen kann angesichts der Chronologie der Ereignisse und der Unfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, plausible Gründe für das Auseinanderbrechen der Ehe zu nennen, keine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt werden.

11.
Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 7. Dezember 2001 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 19. Februar 2002 eine intakte eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Es kann des Weiteren willkürfrei ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Beweiserhebungen, namentlich in Gestalt der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens beantragten Einvernahmen seiner geschiedenen Ehefrau und der Verfasser der schriftlichen Erklärungen, zu einem anderen Ergebnis führen würden. Selbst wenn sie wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen sollten, was zu erwarten ist, wären sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht geeignet, gegen die ihn belastenden Elemente durchzudringen und den Ablauf der Ereignisse in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers konnten daher von der Vorinstanz in antizipierter Würdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen; vgl. ferner ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320). Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

12.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (...)
die Vorinstanz (...)
das Zivilstandsamt Basel-Stadt, Kantonaler Bürgerrechtsdienst, Postfach, 4010 Basel
das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personenstand, Bleichenmattstrasse 1, 5001 Aarau

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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