SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit - 1 Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
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1 | Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen: |
a | durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder |
b | in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit. |
2 | Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist. |
3 | Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen. |
4 | Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 163 Geltendmachung - 1 Die Privatklägerschaft kann ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus einer strafbaren Handlung, die von einem Militärgericht beurteilt wird, adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit nicht der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995218 beziehungsweise auf Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958219 haftet. |
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1 | Die Privatklägerschaft kann ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus einer strafbaren Handlung, die von einem Militärgericht beurteilt wird, adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit nicht der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995218 beziehungsweise auf Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958219 haftet. |
2 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 84k Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
3 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 165 Zulässigkeit der Beurteilung - Ein zivilrechtlicher Anspruch wird nur beurteilt, wenn der Angeklagte verurteilt oder vom Gericht disziplinarisch bestraft wird. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 84 Auskunftsperson - 1 Als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen werden befragt: |
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1 | Als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen werden befragt: |
a | Personen, die als Täter oder Teilnehmer in Frage kommen können; |
b | Personen, die den Sinn der Zeugeneinvernahme nicht zu erfassen vermögen. |
2 | Auskunftspersonen sind verpflichtet, Vorladungen zur Befragung Folge zu leisten. Bei unentschuldigtem Ausbleiben können sie vorgeführt werden. Für Vorladung und Vorführungsbefehl gilt Artikel 51. |
3 | Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet. |
4 | Die Bestimmungen über die Einvernahme des Beschuldigten gelten sinngemäss auch für die Auskunftsperson. |
5 | Auskunftspersonen können für Zeitversäumnis und Reisekosten nach den Vorschriften des Bundesrates entschädigt werden. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 163 Geltendmachung - 1 Die Privatklägerschaft kann ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus einer strafbaren Handlung, die von einem Militärgericht beurteilt wird, adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit nicht der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995218 beziehungsweise auf Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958219 haftet. |
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1 | Die Privatklägerschaft kann ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus einer strafbaren Handlung, die von einem Militärgericht beurteilt wird, adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit nicht der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995218 beziehungsweise auf Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958219 haftet. |
2 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 84k Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
3 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 163 Geltendmachung - 1 Die Privatklägerschaft kann ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus einer strafbaren Handlung, die von einem Militärgericht beurteilt wird, adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit nicht der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995218 beziehungsweise auf Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958219 haftet. |
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1 | Die Privatklägerschaft kann ihre zivilrechtlichen Ansprüche aus einer strafbaren Handlung, die von einem Militärgericht beurteilt wird, adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, soweit nicht der Bund für erlittenen Schaden gestützt auf Artikel 135 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995218 beziehungsweise auf Artikel 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958219 haftet. |
2 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 84k Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
3 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |